Rechtssatz RS0110675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110675
Entscheidungsdatum
19.12.1997
Norm
EO §379 Abs3 Z3 E3
Einheitliche RL und Gebräuche für Dokumentenakkreditive Art1 ff
Rechtssatz
Gehört zu diesen Dokumenten auch ein Konnossement über einen Warenposten des Begünstigten, das an Order des Akkreditivschuldners gestellt ist, und macht der Akkreditivschuldner glaubhaft, daß die Zurückbehaltung des Konnossements duch die Akkreditivbank für ihn die einzige Möglichkeit ist, allfällige Schadenersatzforderungen gegen den Begünstigen mitttels einstweiliger Verfügung zu sichern, so kann das Gericht der Akkreditivbank mittels Drittverbots die Rückgabe des Konnossements an den Begünstigten beziehungsweise die von diesem beauftragte Avisobank vorerst untersagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0110675
Dokumentnummer
JJR_19971219_OGH0002_0040OB00366_97W0000_006