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Rechtssatz RS0110675

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110675

Geschäftszahl

4Ob366/97w

Entscheidungsdatum

19.12.1997

Norm

EO §379 Abs3 Z3 E3
Einheitliche RL und Gebräuche für Dokumentenakkreditive Art1 ff

Rechtssatz

Gehört zu diesen Dokumenten auch ein Konnossement über einen Warenposten des Begünstigten, das an Order des Akkreditivschuldners gestellt ist, und macht der Akkreditivschuldner glaubhaft, daß die Zurückbehaltung des Konnossements duch die Akkreditivbank für ihn die einzige Möglichkeit ist, allfällige Schadenersatzforderungen gegen den Begünstigen mitttels einstweiliger Verfügung zu sichern, so kann das Gericht der Akkreditivbank mittels Drittverbots die Rückgabe des Konnossements an den Begünstigten beziehungsweise die von diesem beauftragte Avisobank vorerst untersagen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0110675

Dokumentnummer

JJR_19971219_OGH0002_0040OB00366_97W0000_006