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Entscheidung 1 Ob 616/92×

Entscheidung 1 Ob 616/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob616/92

Entscheidungsdatum

11.11.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Christian Dorda ua Rechtsanwälte in Wien, wider die Gegner der gefährdeten Partei 1.) Dr. Günther F*****, 2.) Simone W*****, beide vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, 3.) Jürgen W*****, vertreten durch den Kurator Dr. Erich Trachtenberg, Rechtsanwalt in Wien 1., Hegelgasse 17, wegen S 123,477.303,80 samt Anhang, infolge Revisionsrekurse der gefährdeten Partei und des Drittantragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 13. August 1992, GZ 46 R 724/92-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27. Mai 1992, GZ 23 C 716/92b-2, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden, soweit die gefährdete Partei die Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen dahin begehrt, daß dem Drittantragsgegner auch verboten werde, über Ansprüche aus den im Paragraph eins, Absatz 2, KWG angeführten Bankgeschäften und aus Schließfachverträgen mit der C***** AG, *****, zu verfügen und der Drittantragsgegner begehrt, daß auch der Antrag, ihm zu verbieten, über seine beweglichen körperlichen Sachen zu verfügen, abgewiesen werde, zurückgewiesen.

Im übrigen wird dem Revisionsrekurs des Drittantragsgegners nicht, dem der gefährdeten Partei aber Folge gegeben. Dem Rekursgericht wird aufgetragen, über den Rekurs der gefährdeten Partei eine Sachentscheidung auch darüber zu treffen, soweit die gefährdete Partei gegen sämtliche Antragsgegner die Anordnung der Verwahrung der in der Gewahrsame der Antragsgegner wo auch immer befindlichen beweglichen körperlichen Sachen einschließlich der im Paragraph 296, EO angeführten Wertpapiere und Einlagebücher anstrebt.

Die Rekursbeantwortung des Drittantragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Revisionsrekurskosten der gefährdeten Partei sind weitere Rekurskosten.

Der Drittantragsgegner hat die Kosten seines erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht nahm den Anspruch der gefährdeten Partei auf Zahlung des Betrages von S 123,477.303,80 samt Anhang gegen sämtliche Antragsgegner sowie die Gefährdungsvoraussetzungen nach Paragraph 379, Absatz 2, EO als bescheinigt an. Es erließ daher zwar gegen sämtliche Antragsgegner einstweilige Verfügungen, wies aber einzelne Mehrbegehren ab. Soweit dies für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung ist, handelt es sich um folgende Aussprüche der Vorinstanzen: Das Erstgericht verbot dem Drittantragsgegner zwar, über seine beweglichen körperlichen Sachen zu verfügen, das Mehrbegehren, ihm auch zu verbieten, über seine Ansprüche gegen die Republik Österreich auf Ausfolgung der im Verfahren 24a Vr 1173/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beschlagnahmten Gegenstände sowie über Ansprüche aus den im Paragraph eins, Absatz 2, KWG angeführten Bankgeschäften und aus Schließfachverträgen mit der C***** Aktiengesellschaft, *****, zu verfügen, wies es ab. Weiters wies es den gegen sämtliche Antragsgegner der gefährdeten Partei gerichteten Antrag, die Verwahrung der in der Gewahrsame der Antragsgegner wo auch immer befindlichen beweglichen körperlichen Sachen einschließlich der im Paragraph 296, EO angeführten Wertpapiere und Einlagebücher anzuordnen, ab.

Der Drittantragsgegner bekämpfte die gegen ihn erlassene einstweilige Verfügung mit Rekurs, die gefährdete Partei bekämpfte den Beschluß des Erstgerichtes, soweit es die beiden von ihr beantragten Anträge abwies.

Der Rekurs der gefährdeten Partei enthält die ausdrückliche Rekurserklärung, daß sie die Abweisung ihres Antrages auf Anordnung der Verwahrung der in der Gewahrsame der Antragsgegner wo auch immer befindlichen beweglichen körperlichen Sachen einschließlich der im Paragraph 296, EO angeführten Wertpapiere und Einlagebücher bekämpfe. Die gefährdete Partei unterließ es aber, einen auf diesen Teil der Rekursausführungen und der Anfechtungserklärung sich beziehenden Rekursantrag zu stellen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Drittantragsgegners nicht, dem der gefährdeten Partei aber teilweise Folge. Soweit die gefährdete Partei die Stellung eines ausdrücklichen Rekursantrages unterließ, vertrat das Rekursgericht die Ansicht, daß ihm ein weiteres Eingehen auf diese Rekursausführungen nicht möglich sei. Bei Rekursen gegen Beschlüsse, durch die über Rechtsschutzanträge entschieden werde, sei nicht nur eine genau abgegrenzte Anfechtungserklärung, sondern auch ein bestimmter Rekursantrag notwendig. In Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses verbot es dem Drittantragsgegner weiters, über seine Ansprüche auf Ausfolgung der im Verfahren 24a Vr 1173/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beschlagnahmten Gegenstände zu verfügen und erweiterte in diesem Umfang das ausgesprochene Drittverbot. Soweit die gefährdete Partei auch anstrebte, dem Drittantragsgegner zu verbieten, über Ansprüche aus den im Paragraph eins, Absatz 2, KWG angeführten Bankgeschäften und aus Schließfachverträgen mit der C***** AG, *****, zu verfügen, gab es dem Rekurs nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes bekämpfen die gefährdete Partei und der Drittantragsgegner mit Revisionsrekurs.

Die gefährdete Partei strebt die Abänderung der vorinstanzlichen Beschlüsse dahin an, daß dem Drittantragsgegner auch verboten werde, über Ansprüche gegen die C***** AG aus den im Paragraph eins, Absatz 2, KWG angeführten Bankgeschäften insbesondere über die Spareinlage Konto-Nr. 215.099.148000, lautend auf Überbringer und aus Schließfachverträgen zu verfügen sowie ein entsprechendes Drittverbot gegen die C***** AG zu erlassen sowie dem Rekursgericht aufzutragen, über den Rekurs der gefährdeten Partei auch zu entscheiden, soweit die Abweisung des Antrages, die Abnahme und Verwahrung der in der Gewahrsame der Antragsgegner wo auch immer befindlichen beweglichen körperlichen Sachen einschließlich der im Paragraph 296, EO angeführten Wertpapiere und Einlagebücher anzuordnen, bekämpft wurde.

Der Drittantragsgegner strebt die Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen dahin an, daß sämtliche Anträge der gefährdeten Partei abgewiesen werden.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionsrekurse sind, soweit konforme Aussprüche der Vorinstanzen über die beantragten Sicherungsmittel erfolgten, unzulässig.

Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 22.10.1992, 1 Ob 33/92, ausführte, strebte die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 bei teilweise bestätigenden Entscheidungen der Vorinstanzen die Wiederherstellung der Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 und damit die Anwendung der Grundsätze des Jud. 56 an. Nach Lehre (Fasching, Kommentar römisch vier 454) und Rechtsprechung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 (SZ 45/117 ua), war ein zweitinstanzlicher Beschluß, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung in einem derart engen unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, daß sie voneinander nicht gesondert werden konnten und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war; hatte dagegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatte, waren sie, soweit es um ihre Anfechtbarkeit in dritter Instanz ging, gesondert zu beurteilen (4 Ob 76/91). Die gefährdete Partei strebte gegen sämtliche Antragsgegner die Erlassung jeder der im Paragraph 379, Absatz 3, EO angeführten Verfügungen (Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen, Veräußerungs- und Verpfändungsverbot beweglicher körperlicher Sachen sowie Verfügungs- und Drittverbot über Ansprüche aus Geldforderungen und auf Leistungen oder Herausgabe anderer Sachen) an. Die gefährdete Partei wollte damit zugunsten desselben Anspruches drei voneinander nicht abhängige Verfügungen erreichen. Zugunsten eines Anspruches können zwar zugleich mehrere Verfügungen bewilligt werden, wenn dies dem Gericht nach Beschaffenheit des Falles zur vollen Erreichung des Sicherungszweckes notwendig erscheint (Paragraph 392, Absatz eins, EO), wurde dieses Maß aber überschritten, ist über Antrag des Gegners der gefährdeten Partei die angeordnete Verfügung aufzuheben oder einzuschränken (Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer eins, EO). Daraus folgt, daß die gefährdete Partei, weil die Verfügungen einander nicht bedingen, sondern inhaltlich voneinander losgelöst Bestand haben können, diese Verfügungen nicht nur sukzessiv hätte beantragen können, sondern daß zwischen dem beantragten Sicherungsmittel nicht der erforderliche unlösbare sachliche Zusammenhang besteht, der bei teilweiser Abänderung und Bestätigung des angefochtenen Beschlusses auch zur Anfechtbarkeit des konformen Beschlußteiles führt (1 Ob 33/92).

Da auch für das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraphen 402, 78, EO die Vorschrift des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO anzuwenden ist (ÖA 1992, 92; 7 Ob 682/91, 1 Ob 609, 610/91; Petrasch in ÖJZ 1989, 752) sind die Revisionsrekurse, soweit sie Konformatbeschlüsse der Vorinstanzen bekämpfen, zurückzuweisen.

Soweit das Rekursgericht die Rechtsansicht vertrat, ein Eingehen auf den Rekurs der gefährdeten Partei sei, soweit er die Verwahrung der beweglichen Sachen der Antragsgegner betrifft, nicht möglich, weil ein der Rekurserklärung entsprechender Rekursantrag nicht gestellt wurde, liegt inhaltlich eine Teilzurückweisung des Rekurses der gefährdeten Partei vor vergleiche Fasching, Lehrbuch2 Rz 1790, 1995). Der gemäß Paragraphen 402, 78, EO und Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO erfolgte Ausspruch des Rekursgerichtes, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, bezieht sich dann aber auch auf diesen Teil seiner Entscheidung.

Der von der gefährdeten Partei erhobene Revisionsrekurs ist in diesem Punkt aber nicht nur zulässig, sondern auch berechtigt.

Die Rechtsprechung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 vertrat für alle Verfahren die Ansicht, ein verfehlter Rekursantrag schade nicht, wenn das Rechtsmittel durch Anfechtungserklärung und Ausführung genügend deutlich bestimmt werde (JBl. 1979, 378; EFSlg. 28.271; SZ 47/64 ua). Fasching aaO Rz 1995 vertritt dagegen die Ansicht, daß Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über einen Sachantrag oder ein Rechtsschutzbegehren einer Partei entschieden wurde, wegen ihrer nahen Verwandtschaft mit Rechtsmitteln gegen Urteile auch einen Rechtsmittelantrag enthalten müssen, der den allgemeinen Erfordernissen für Rechtsmittelanträge entspricht. Ob diese Meinung zutrifft, kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben. Selbst wenn man der Ansicht Faschings folgte, führte ein Mangel des Rekursantrages nicht zur sofortigen Zurückweisung, sondern vorerst nur zur Erteilung eines befristeten Verbesserungsauftrages (SZ 59/134; Regierungsvorlage 669 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 49; Fasching aaO). Einen solchen Verbesserungsauftrag erteilte aber das Rekursgericht nicht. Da die Ausführungen der gefährdeten Partei in ihrem Revisionsrekurs AS 233 jedenfalls auch als Verbesserung ihrer Rekursanträge zu werten sind, ist ihrem Revisionsrekurs, soweit inhaltlich ihr Rekurs teilweise zurückgewiesen wurde, Folge zu geben und dem Rekursgericht in diesem Punkt die Sachentscheidung aufzutragen.

Der Revisionsrekurs des Drittantragsgegners ist aber nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 402, Absatz eins, EO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1986 Bundesgesetzblatt , Nr. 71 ist das Rekursverfahren über einen Rekurs der gefährdeten Partei, wenn ihr Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernehmung der Antragsgegner abgewiesen wurde, einseitig (JAB 798 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode 2, ). Der Antragsgegner ist dann aber weder vom Einbringen noch von der Vorlage des Rekurses zu verständigen vergleiche Fasching aaO Rz 1999). In der Unterlassung der Zustellung der Rekursschrift der gefährdeten Partei an den Drittantragsgegner ist dann aber keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu erblicken.

Nicht eine Modifizierung, sondern eine Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses liegt vor, soweit das Rekursgericht dem Drittantragsgegner auch verboten hat, über seine Ansprüche auf Ausfolgung der im Verfahren 24a Vr 1173/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beschlagnahmten Gegenstände zu verfügen und in diesem Umfang auch ein Drittverbot erließ. Entgegen den Ausführungen des Drittantragsgegners ist dieses Drittverbot durch die Bestimmung des Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, EO gedeckt. Es handelt sich nicht darum, daß dem Revisionsrekurswerber verboten wurde, über anonyme Sparbücher zu verfügen. Das nach Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, EO ausgesprochene Verfügungsverbot bezieht sich vielmehr auf seinen gegen die Republik Österreich zu richtenden Ausfolgeanspruch über in einem Strafverfahren beschlagnahmte Gegenstände. Bei Erlassung eines Drittverbotes ist jedenfalls dann, wenn nicht das Gegenteil bereits aktenkundig ist (JBl. 1932, 158), der Bestand der Forderung, die vom Drittverbot erfaßt werden soll, nicht zu prüfen (EvBl. 1958/259; 6 Ob 817/77; Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO 2716 f). Ob der zu sichernde Anspruch im Klageweg in Österreich geltend gemacht werden kann, wäre, sind wie hier die Voraussetzungen nach Paragraph 387, Absatz 2, letzter Halbsatz EO gegeben, nur für den Nachweis der Einhaltung der Rechtfertigungsfrist nach Paragraph 391, Absatz 2, EO von Bedeutung. Die Einbringung der Klage vor einem ausländischen Gericht wäre für die Rechtfertigung dann ausreichend, wenn Urteile dieses Staates in Österreich vollstreckt werden können (SZ 1/26; Heller-Berger-Stix aaO 2850).

Da im einseitigen Rekursverfahren dem Antragsgegner keine Parteistellung zukommt (RZ 1990/19), war die Rekursbeantwortung des Drittantragsgegners zurückzuweisen.

Die im Revisionsrekurs der gefährdeten Partei verzeichneten Kosten sind als weitere Kosten des Rekursverfahrens zu behandeln (5 Ob 613/81), die Entscheidung über die vom Drittantragsgegner verzeichneten Kosten seines Revisionsrekurses stützt sich auf Paragraphen 402, 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.

Textnummer

E30691

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB00616.92.1111.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013

Dokumentnummer

JJT_19921111_OGH0002_0010OB00616_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001112 Rechtssatz 28.05.1958Zivilrecht
Bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Drittverbot ist der Bestand der Forderung, die vom Drittverbot erfaßt werden soll, nicht zu prüfen. Der Dritte, der behauptet, daß die Forderung nicht mehr dem Verpflichteten, sondern bereits im Zeitpunkt de …
RS0002310 Rechtssatz 10.01.1991Zivilrecht
Ein Revisionsrekurs gegen gleichlautende Beschlüsse, mit denen eine beantragte einstweilige Verfügung erlassen wurde, ist gemäß den §§ 402 Abs 2 und 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
RS0005639 Rechtssatz 11.11.1992Zivilrecht
Die Einbringung der Klage vor einem ausländischen Gericht ist für die Rechtfertigung dann ausreichend, wenn Urteile dieses Staates in Österreich vollstreckt werden können.
RS0005666 Rechtssatz 28.09.1988Zivilrecht
Wurde der Antrag auf Erlassung einer EV ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei abgewiesen, ist dessen Stellung gleich wie die des Prozessgegners, dem die Klage noch nicht zugestellt worden ist. Ihm steht daher mangels Parteistellung ein Rekurs geg …
RS0036705 Rechtssatz 14.07.1986Zivilrecht
Mit der Neufassung des § 84 ZPO ist unter anderem beabsichtigt, den Mangel vorgeschriebenen Anbringens in der Berufung (Anfechtungserklärung, Anfechtungsgründe, Anfechtungsantrag) verbesserungsfähig zu machen.
RS0044191 Rechtssatz 01.04.1966Zivilrecht
Wenn ein Beschluss über mehrere Begehren, die innerlich zusammengehören, nur teilweise bestätigt wurde, kann auch der bestätigende Teil der Rekursentscheidung mit Revisionsrekurs bekämpft werden.
RS0044238 Rechtssatz 09.07.1991Zivilrecht
Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO durch die WGN 1989 in Abkehr von der vor der WGN 1989 in Geltung gestandenen Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der Fassung der ZVN 1983 zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückkehren. Danac …
RS0044257 Rechtssatz 13.02.1957Zivilrecht
Nichtanwendbarkeit des Judikates 56 (siehe RS0042371; - volle Anfechtbarkeit bei nur teilweiser Bestätigung - ) im Rekursverfahren dann, wenn ein Beschluss zwei voneinander getrennte Gegenstände erledigt. Unanfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen bezüglich …