Rechtssatz RS0005666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005666
Entscheidungsdatum
16.12.2019
Rechtssatz
Wurde der Antrag auf Erlassung einer EV ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei abgewiesen, ist dessen Stellung gleich wie die des Prozessgegners, dem die Klage noch nicht zugestellt worden ist. Ihm steht daher mangels Parteistellung ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes selbst dann nicht zu, wenn dem Beschluss des Rekursgerichtes ein Rechtskraftvorbehalt beigesetzt wurde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 659/88
Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 659/88
RZ 1990/19,47
- 1 Ob 616/92
Entscheidungstext OGH 11.11.1992 1 Ob 616/92
Vgl; Beisatz: Im einseitigen Rekursverfahren kommt dem Antragsgegner keine Parteistellung zu. (T1)
- 6 Ob 188/98k
Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 188/98k
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei zurückgewiesen. (T2)
- 7 Ob 203/19g
Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 203/19g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0005666
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Dokumentnummer
JJR_19880928_OGH0002_0010OB00659_8800000_001