Der von den Beklagten gegen die rekursgerichtliche Entscheidung im bestätigenden Teil (Punkt 1) erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 528 Abs.2 Z 2 ZPO idF der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 ist der Revisionsrekurs (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde. Der Gesetzgeber wollte damit nach den Materialien (AB, 991 BlgNR 17.GP 12 f) in Abkehr von der vor der genannten Novelle geltenden Bestimmung des § 528 Abs.1 Z 1 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983 - nach der Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz unzulässig waren, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden war (§ 502 Abs.3 ZPO in dieser Fassung) - zur Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 zurückkehren, weil er es als unbefriedigend empfand, daß seit Inkrafttreten der zuletzt erwähnten Novelle bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Entscheidungen wohl der abändernde, nicht aber auch der bestätigende Teil anfechtbar war, selbst wenn diese beiden Entscheidungen - was angeblich immer wieder vorgekommen sei - inhaltlich miteinander verknüpft waren; es werde daher auf die Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 und deren damalige Auslegung durch das Jud.56 zurückgegangen, nach welchen nur zur Gänze bestätigende Entscheidungen unanfechtbar waren.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der Fassung der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 ist der Revisionsrekurs (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde. Der Gesetzgeber wollte damit nach den Materialien (AB, 991 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 12 f) in Abkehr von der vor der genannten Novelle geltenden Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 - nach der Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz unzulässig waren, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden war (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in dieser Fassung) - zur Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 zurückkehren, weil er es als unbefriedigend empfand, daß seit Inkrafttreten der zuletzt erwähnten Novelle bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Entscheidungen wohl der abändernde, nicht aber auch der bestätigende Teil anfechtbar war, selbst wenn diese beiden Entscheidungen - was angeblich immer wieder vorgekommen sei - inhaltlich miteinander verknüpft waren; es werde daher auf die Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 und deren damalige Auslegung durch das Jud.56 zurückgegangen, nach welchen nur zur Gänze bestätigende Entscheidungen unanfechtbar waren.
Nach Lehre (Fasching Komm.IV 454) und Rechtsprechung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 (SZ 45/117 ua) war ein zweitinstanzlicher Beschluß, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung in einem derart engen unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, daß sie voneinander nicht gesondert werden konnten und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war; hatte dagegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatte, waren sie, soweit es um ihre Anfechtbarkeit in dritter Instanz ging, gesondert zu beurteilen (4 Ob 76/91).
Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu: Der Kläger wollte sein Unterlassungsbegehren - daß das damit verknüpfte Feststellungsbegehren nicht sicherbar ist, wurde schon vom Gericht zweiter Instanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung (JBl. 1987, 728 uva) klargestellt - durch zwei Provisorialverfügungen sichern lassen:
einmal durch die Untersagung von Vorkehrungen, die den Beklagten letztlich auch im Streitverfahren verboten werden sollten, zum anderen aber durch die Gestattung andersgearteter Maßnahmen der Kläger auf dem als dienendes Gut in Anspruch genommenen Grundstück der Beklagten. Mit diesem Sicherungsantrag strebte der Kläger in Wahrheit zwei voneinander nicht abhängige einstweilige Verfügungen an, deren Erlassung er im Laufe des Streitverfahrens nicht nur getrennt, sondern jede von ihnen auch für den Fall der Erfolglosigkeit der anderen hätte beantragen können, weil sie einander nicht nicht bedingen, sondern inhaltlich voneinander losgelöst Bestand haben können. Auch bei der deshalb möglichen gesonderten Antragstellung wäre die Anfechtbarkeit der hierüber ergangenen Entscheidungen voneinander unabhängig zu beurteilen gewesen.
Demgemäß ist der angefochtene Beschluß im Umfang der Anfechtung (Punkt 1.) als voll bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz anzusehen, sodaß der Revisionsrekurs - auch im Sicherungsverfahren - gemäß § 528 Abs.2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.Demgemäß ist der angefochtene Beschluß im Umfang der Anfechtung (Punkt 1.) als voll bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz anzusehen, sodaß der Revisionsrekurs - auch im Sicherungsverfahren - gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist.
Der Revisionsrekurs der Gegner der gefährdeten Partei war daher zurückzuweisen, ohne daß der im Hinblick auf die Aufgliederung der rekursgerichtlichen Entscheidung unbestimmte Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz noch näher erörtert bzw. zu prüfen war, ob die Rechtsmittelwerber in ihrem Revisionsrekurs in der Tat erhebliche Rechtsfragen aufgeworfen haben.