Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - dann jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Der Gesetzgeber wollte damit in Abkehr von der vor der WGN 1989 geltenden Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF der ZVN 1983 - wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig waren, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden war (§ 502 Abs 3 ZPO) - zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückkehren, weil er es als unbefriedigend empfand, daß seit dem Jahr 1983 bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Entscheidungen (nur) der abändernde Teil anfechtbar war, der bestätigende aber nicht, selbst wenn die beiden Entscheidungen - was immer wieder vorgekommen sei - inhaltlich miteinander verknüpft waren; es werde daher auf die Rechtslage vor der ZVN 1983 und deren damalige Auslegung durch das Judikat 56 zurückgegangen, wonach nur zur Gänze bestätigende Entscheidungen unanfechtbar sind (991 BlgNR 17.GP 12 f).Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der Fassung der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - dann jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Der Gesetzgeber wollte damit in Abkehr von der vor der WGN 1989 geltenden Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Fassung der ZVN 1983 - wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig waren, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden war (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO) - zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückkehren, weil er es als unbefriedigend empfand, daß seit dem Jahr 1983 bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Entscheidungen (nur) der abändernde Teil anfechtbar war, der bestätigende aber nicht, selbst wenn die beiden Entscheidungen - was immer wieder vorgekommen sei - inhaltlich miteinander verknüpft waren; es werde daher auf die Rechtslage vor der ZVN 1983 und deren damalige Auslegung durch das Judikat 56 zurückgegangen, wonach nur zur Gänze bestätigende Entscheidungen unanfechtbar sind (991 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 12 f).
Nach Lehre (Fasching IV 454) und Rechtsprechung vor der ZVN 1983 (SZ 45/117; ÖBl 1975, 89 mwN; ÖBl 1976, 20 und 36) konnte ein Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze angefochten werden, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, daß sie nicht auseinandergerissen werden konnten, so daß auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war; hatte dagegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die nicht in innerem Zusammenhang standen, sondern durchaus jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal haben konnten, dann stand einer Teilung der Entscheidung zweiter Instanz im Sinne einer abgesonderten Beurteilung ihrer Anfechtbarkeit beim Obersten Gerichtshof kein Hindernis entgegen.Nach Lehre (Fasching römisch vier 454) und Rechtsprechung vor der ZVN 1983 (SZ 45/117; ÖBl 1975, 89 mwN; ÖBl 1976, 20 und 36) konnte ein Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze angefochten werden, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, daß sie nicht auseinandergerissen werden konnten, so daß auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war; hatte dagegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die nicht in innerem Zusammenhang standen, sondern durchaus jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal haben konnten, dann stand einer Teilung der Entscheidung zweiter Instanz im Sinne einer abgesonderten Beurteilung ihrer Anfechtbarkeit beim Obersten Gerichtshof kein Hindernis entgegen.
Das trifft auch hier zu. Die Auferlegung einer Prozeßkostensicherheit an zwei ausländische Gesellschaften, die in verschiedenen Staaten ihren Sitz haben, steht auch dann nicht in innerem Zusammenhang, wenn diese Gesellschaften in Ansehung des Streitgegenstandes in der Hauptsache in Rechtsgemeinschaft stehen. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes geht aus dem Klagebegehren keineswegs eindeutig hervor, daß die Kläger darüber hinaus sogar eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO bildeten. Nach dem Firmenwortlaut stehen die beiden Klägerinnen anscheinend in gesellschaftsrechtlichem Zusammenhang (Mutter - Tochtergesellschaft oder Schwestergesellschaften), ohne daß sie dazu näheres vorgebracht haben. Daß sie ihre Abwehransprüche auf einen (gemeinsamen?) urheberrechtlichen Schutz der sogenannten "Displayformen" stützen, macht aus ihnen noch keine einheitliche Streitpartei, zumal nach österreichischem Urheberrecht gemäß § 11 Abs 2 UrhG jeder Miturheber für sich berechtigt ist, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen. Mangels näherer Angaben ist aber auch nicht ausgeschlossen, daß nur eine der beiden Klägerinnen Urheberin (Werknutzungsberechtigte), die andere aber (als Tochtergesellschaft) bloß Lizenzberechtigte (Inhaberin einer Werknutzungsbewilligung) ist. Da die Entscheidung, ob gemeinsam als Kläger auftretenden Personen wegen ihrer Ausländereigenschaft eine Sicherheitsleistung für Prozeßkosten aufzuerlegen ist, nur von den für jeden Kläger gesondert zu prüfenden Voraussetzungen abhängt, wurden mit dem Beschluß zwei voneinander getrennte Gegenstände erledigt; die bestätigende Entscheidung über die der Erstklägerin auferlegte Prozeßkostensicherheit ist daher unanfechtbar.Das trifft auch hier zu. Die Auferlegung einer Prozeßkostensicherheit an zwei ausländische Gesellschaften, die in verschiedenen Staaten ihren Sitz haben, steht auch dann nicht in innerem Zusammenhang, wenn diese Gesellschaften in Ansehung des Streitgegenstandes in der Hauptsache in Rechtsgemeinschaft stehen. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes geht aus dem Klagebegehren keineswegs eindeutig hervor, daß die Kläger darüber hinaus sogar eine einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO bildeten. Nach dem Firmenwortlaut stehen die beiden Klägerinnen anscheinend in gesellschaftsrechtlichem Zusammenhang (Mutter - Tochtergesellschaft oder Schwestergesellschaften), ohne daß sie dazu näheres vorgebracht haben. Daß sie ihre Abwehransprüche auf einen (gemeinsamen?) urheberrechtlichen Schutz der sogenannten "Displayformen" stützen, macht aus ihnen noch keine einheitliche Streitpartei, zumal nach österreichischem Urheberrecht gemäß Paragraph 11, Absatz 2, UrhG jeder Miturheber für sich berechtigt ist, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen. Mangels näherer Angaben ist aber auch nicht ausgeschlossen, daß nur eine der beiden Klägerinnen Urheberin (Werknutzungsberechtigte), die andere aber (als Tochtergesellschaft) bloß Lizenzberechtigte (Inhaberin einer Werknutzungsbewilligung) ist. Da die Entscheidung, ob gemeinsam als Kläger auftretenden Personen wegen ihrer Ausländereigenschaft eine Sicherheitsleistung für Prozeßkosten aufzuerlegen ist, nur von den für jeden Kläger gesondert zu prüfenden Voraussetzungen abhängt, wurden mit dem Beschluß zwei voneinander getrennte Gegenstände erledigt; die bestätigende Entscheidung über die der Erstklägerin auferlegte Prozeßkostensicherheit ist daher unanfechtbar.
Die Revisionsrekursbeantwortung ist zurückzuweisen, da kein Fall des § 521a ZPO vorliegt.Die Revisionsrekursbeantwortung ist zurückzuweisen, da kein Fall des Paragraph 521 a, ZPO vorliegt.