Rechtssatz RS0035635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035635
Entscheidungsdatum
28.10.1997
Rechtssatz
Stützen die in gesellschaftsrechtlichem Zusammenhang (Mutter - Tochtergesellschaft oder Schwestergesellschaften) stehenden Klägerinnen ihre Abwehransprüche auf einen (gemeinsamen?) urheberrechtlichen Schutz sogenannter "Displayformen", macht dies aus ihnen noch keine einheitliche Streitpartei, zumal nach österreichischem Urheberrecht gemäß § 11 Abs 2 UrhG jeder Miturheber für sich berechtigt ist, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen.Stützen die in gesellschaftsrechtlichem Zusammenhang (Mutter - Tochtergesellschaft oder Schwestergesellschaften) stehenden Klägerinnen ihre Abwehransprüche auf einen (gemeinsamen?) urheberrechtlichen Schutz sogenannter "Displayformen", macht dies aus ihnen noch keine einheitliche Streitpartei, zumal nach österreichischem Urheberrecht gemäß Paragraph 11, Absatz 2, UrhG jeder Miturheber für sich berechtigt ist, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 76/91
Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 76/91
Veröff: RZ 1993/69 S 179
- 4 Ob 304/97b
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 304/97b
Vgl auch; Beisatz: Nach § 11 Abs 2 UrhG ist jeder Miturheber für sich berechtigt, Verletzungen des Urheberrechts gerichtlich zu verfolgen. Zu einer Änderung oder Verwertung des Werkes bedarf es des Einverständnisses aller Miturheber. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035635
Dokumentnummer
JJR_19910709_OGH0002_0040OB00076_9100000_001