Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher nicht über einen gleichartigen Sachverhalt entschieden hat; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagten werfen dem Rekursgericht vor, den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ohne entsprechende Grundlage in wesentlichen Punkten ergänzt zu haben. Nach den Feststellungen sei der Zweitbeklagte nicht verpflichtet gewesen, an der Gestaltung des EDV-Programmes mitzuwirken; es könne daher auch nicht von einer "geschuldeten Arbeitsleistung" ausgegangen werden. Der Zweitbeklagte sei zwar Jahre hindurch bei der Klägerin beschäftigt gewesen; ob er seine Erfahrungen allein aus seiner Tätigkeit bei der Klägerin gezogen habe, sei aber nicht festgestellt. Der Zweitbeklagte habe ausgesagt, die bei der Erstellung des Programmes verwerteten Ideen im Zusammenhang mit der Branche als solcher entwickelt zu haben. Der Zweitbeklagte habe seine Kenntnisse des Malerhandwerkes mit seinen betriebswirtschaftlichen Kenntnissen verbunden und dadurch die Entwicklung des Programmes ermöglicht. Ein Werk werde nicht in Erfüllung der Arbeitspflicht geschaffen, wenn der Arbeitnehmer seine Leistung in der Freizeit erbringe und diese Leistung ein gewisses Ausmaß überschreite. Auf eine stillschweigende Übertragung von Werknutzungsrechten durch den Zweitbeklagten könne nicht geschlossen werden, weil der Zweitbeklagte seine Leistungen unentgeltlich in der Freizeit erbracht habe. Im äußersten Fall liege eine Werknutzungsbewilligung vor, die den Zweitbeklagten nicht hindere, das Werk auch selbst zu verwenden. Aus einer allfälligen Verletzung von Miturheberrechten durch die Beklagten sei für die Klägerin nichts gewonnen, weil ihr keine ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden.
Gemäß § 2 Z 1 UrhG idF UrhGNov 1993, BGBl 1993/93, sind Werke der Literatur Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogramme; die - mit der Urheberrechtsgesetznovelle 1993 eingeführten - §§ 40a bis 40c UrhG enthalten Sondervorschriften für Computerprogramme. § 40b UrhG regelt die Schaffung von Computerprogrammen durch Dienstnehmer. Danach steht dem Dienstgeber mangels anderer Vereinbarung ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen wird. Diese Bestimmung gilt aber, ebenso wie § 40c UrhG, nicht für Computerprogramme, die vor dem 1.3.1993 geschaffen worden sind (Art II Abs 5 UrhGNov 1993, BGBl 1993/93).Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG in der Fassung UrhGNov 1993, BGBl 1993/93, sind Werke der Literatur Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogramme; die - mit der Urheberrechtsgesetznovelle 1993 eingeführten - Paragraphen 40 a bis 40 c UrhG enthalten Sondervorschriften für Computerprogramme. Paragraph 40 b, UrhG regelt die Schaffung von Computerprogrammen durch Dienstnehmer. Danach steht dem Dienstgeber mangels anderer Vereinbarung ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen wird. Diese Bestimmung gilt aber, ebenso wie Paragraph 40 c, UrhG, nicht für Computerprogramme, die vor dem 1.3.1993 geschaffen worden sind (Artikel römisch zwei, Absatz 5, UrhGNov 1993, BGBl 1993/93).
Das streitgegenständliche Computerprogramm wurde 1984 geschaffen; es ist daher nach der Rechtslage vor der UrhGNov 1993 zu beurteilen.
Damals war der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen zwar
noch nicht ausdrücklich geregelt; Computerprogramme konnten aber
dennoch urheberrechtlichen Schutz erlangen, wenn sie eigentümliche
geistige Schöpfungen waren (§ 1 UrhG; vgl ÖBl 1989, 138 [Röttinger] =
WBl 1989, 56 [Schuhmacher] = GRUR Int. 1989,850 - MBS-Familie).
Nach den Feststellungen war das streitgegenständliche Computerprogramm 1984 "einzigartig". Es war daher eine eigentümliche geistige Schöpfung und als solche ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
Als Urheber kommt immer nur eine physische Person in Betracht; einen
originären Erwerb von Urheberrechten durch juristische Personen gibt
es nicht. Auch Auftraggeber oder Dienstgeber können das Urheberrecht
an den von Beauftragten oder Dienstnehmern geschaffenen Werken nicht
originär erwerben (SZ 65/19 = EvBl 1992/92 = MR 1992, 117 [M. Walter]
= ÖBl 1992, 184 = GRUR Int. 1992, 838 - Wienerwald; SZ 65/51 = MR
1992, 199 [M. Walter] = ÖBl 1992, 81 = GRUR Int. 1993, 565 -
Bundesheer-Formblatt mwN; RIS-Justiz RS0076658).
Die Klägerin hat I***** den Auftrag erteilt, ein EDV-Programm zu entwickeln. I***** hat die K***** GmbH als Subunternehmerin mit der Entwicklung betraut. Für die K***** GmbH war Manfred R***** tätig. Er entwickelte das Programm gemeinsam mit dem Zweitbeklagten.
Urheber des Programmes waren demnach Manfred R***** und der Zweitbeklagte. Gemäß § 11 Abs 1 UrhG stand ihnen als Miturheber das Urheberrecht gemeinschaftlich zu. Nach § 11 Abs 2 UrhG ist jeder Miturheber für sich berechtigt, Verletzungen des Urheberrechts gerichtlich zu verfolgen. Zu einer Änderung oder Verwertung des Werkes bedarf es des Einverständnisses aller Miturheber.Urheber des Programmes waren demnach Manfred R***** und der Zweitbeklagte. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, UrhG stand ihnen als Miturheber das Urheberrecht gemeinschaftlich zu. Nach Paragraph 11, Absatz 2, UrhG ist jeder Miturheber für sich berechtigt, Verletzungen des Urheberrechts gerichtlich zu verfolgen. Zu einer Änderung oder Verwertung des Werkes bedarf es des Einverständnisses aller Miturheber.
Manfred R***** hat das Programm im Auftrag oder als Arbeitnehmer der K***** GmbH entwickelt; der Zweitbeklagte war 1984 - wie auch in den Jahren zuvor und danach - Arbeitnehmer der Klägerin. I***** hat alle Rechte an dem Programm der Klägerin übertragen; an der Gestaltung der Vert*****-Österreich war der Zweitbeklagte als Prokurist der Klägerin beteiligt.
Es ist davon auszugehen, daß Manfred R*****der K***** GmbH als seiner Auftrag- oder Arbeitgeberin ein unbeschränktes Werknutzungsrecht eingeräumt hat, welche die Rechte wiederum ihrem Auftraggeber, I*****, übertragen hat. Dem Zweitbeklagten war - als Dienstnehmer und Prokurist der Klägerin - von vornherein klar, daß er seine Ideen für ein Programm lieferte, das die Klägerin in Auftrag gegeben hatte und an dem sie die Rechte zu erwerben wünschte. Er hat ja auch selbst an der Gestaltung der Verträge mit I***** mitgewirkt, die den Übergang aller Rechte am Programm auf die Klägerin vorsahen. Bei dieser Sachlage kann die Mitwirkung des Zweitbeklagten an der Entwicklung des Programmes nur als schlüssige Einwilligung in den Übergang aller Werknutzungsrechte auf - letztlich - die Klägerin verstanden werden.
Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der Zweitbeklagte seinen Beitrag - ohne besondere vertragliche Verpflichtung - in seiner Freizeit formuliert und nicht gesondert abgegolten erhalten hat. Der Zweitbeklagte hat offenkundig aufgrund seiner Stellung im Unternehmen der Klägerin an der Programmerstellung mitgewirkt; wäre er der Auffassung gewesen, mit seiner Mitwirkung eine durch sein Gehalt und sein Interesse am Unternehmen - der Zweitbeklagte wurde 1987 Gesellschafter der Klägerin - nicht abgegoltene Leistung zu erbringen, so hätte er wohl eine Abgeltung verlangt oder bei der Gestaltung der Verträge mit I***** entsprechende Forderungen gestellt oder Vorbehalte gemacht.
Der Zweitbeklagte hat jedoch seine vermeintlichen Rechte in keiner Weise gewahrt; er hat vielmehr, zuerst als leitender Angestellter, dann als Gesellschafter der Klägerin, durch 11 Jahre hindurch bis zu seinem Ausscheiden die Nutzung des Programmes durch die Klägerin nicht nur passiv hingenommen, sondern wohl auch aktiv bestimmt. Bei dieser Sachlage kann das Verhalten des Zweitbeklagten nur als schlüssige Einwilligung in einen Übergang der Werknutzungsrechte in der Form verstanden werden, wie es die ihm bekannte Vertragsgestaltung vorsah, an der er als Prokurist der Klägerin auch mitgewirkt hat. Damit erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber ganz allgemein nach der Rechtslage vor der UrhGNov 1993 an Schöpfungen seiner Arbeitnehmer Rechte erwarb (s dazu Wolff, Die Rechte an durch Arbeitnehmer entwickelter Computer-Software, EDVuR 1986, H 1, 6 mwN).
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.