Rechtssatz RS0076658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076658
Entscheidungsdatum
08.09.2009
Rechtssatz
Da § 1 Abs 1 UrhG eine "eigentümliche geistige Schöpfung" voraussetzt und juristische Personen keine das Urheberrecht begründende geistige Tätigkeit entfalten können, kommt als Urheber immer nur eine physische Person in Betracht; einen originären Erwerb von Urheberrechten durch juristische Personen gibt es daher nicht. Auch Auftraggeber oder Dienstgeber können das Urheberrecht an den von Beauftragten oder Dienstnehmern geschaffenen Werken nicht originär erwerben.Da Paragraph eins, Absatz eins, UrhG eine "eigentümliche geistige Schöpfung" voraussetzt und juristische Personen keine das Urheberrecht begründende geistige Tätigkeit entfalten können, kommt als Urheber immer nur eine physische Person in Betracht; einen originären Erwerb von Urheberrechten durch juristische Personen gibt es daher nicht. Auch Auftraggeber oder Dienstgeber können das Urheberrecht an den von Beauftragten oder Dienstnehmern geschaffenen Werken nicht originär erwerben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 127/91
Entscheidungstext OGH 18.02.1992 4 Ob 127/91
Veröff: SZ 65/19 = EvBl 1992/92 S 413 = GRURInt 1992,838 = ÖBl 1992,117 (M Walter)
- 4 Ob 36/92
Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 36/92
Auch; Veröff: SZ 65/51 = ÖBl 1992,81 = MR 1992,199 (Walter) = GRURInt 1993,565
- 4 Ob 106/92
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 106/92
Auch; Veröff: MR 1993,72
- 4 Ob 304/97b
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 304/97b
- 4 Ob 292/98i
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 4 Ob 292/98i
Auch; nur: Da § 1 Abs 1 UrhG eine "eigentümliche geistige Schöpfung" voraussetzt und juristische Personen keine das Urheberrecht begründende geistige Tätigkeit entfalten können, kommt als Urheber immer nur eine physische Person in Betracht; einen originären Erwerb von Urheberrechten durch juristische Personen gibt es daher nicht. (T1)
- 4 Ob 151/00k
Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 151/00k
nur T1
- 4 Ob 190/00w
Entscheidungstext OGH 17.08.2000 4 Ob 190/00w
Vgl auch
- 4 Ob 58/04i
Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 58/04i
Beisatz: Juristische Personen können nicht selbst Inhaber eines originären Urheberrechts sein, sondern nur Werknutzungsrechte an den von den Arbeitnehmern geschaffenen Werken erwerben. (T2)
- 4 Ob 115/09d
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 115/09d
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2009/120
- 4 Ob 105/11m
Entscheidungstext OGH 20.09.2001 4 Ob 105/11m
Vgl auch; Beisatz: Nur ein Erzeugnis menschlichen Geistes kann urheberrechtlich geschützt sein. (T3); Beisatz: Wird ein Werk ohne Eingreifen eines gestaltenden Menschens alleine von einem Computer generiert, ist dieses nicht urheberrechtlich schützbar. (T4); Veröff: SZ 2011/118
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076658
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018
Dokumentnummer
JJR_19920218_OGH0002_0040OB00127_9100000_001