"Überschießende Feststellungen" der ersten Instanz, also Sachverhaltsfeststellungen, die durch ein entsprechendes Prozessvorbringen nicht gedeckt sind, können nach der Rechtsprechung zumindest dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sie in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrundes oder einer bestimmten Einwendung fallen (SZ 61/135 = MR 1988, 161 = ÖBl 1989, 118 - Gloria mwN; JBl 1999, 745; zuletzt 1 Ob 340/99b).
Die Klägerin hat vorgebracht, dass das von ihr hergestellte Computerprogramm-Paket Ergebnis eigenständiger Schöpfung und mehrjährigen Arbeits- und Personaleinsatzes sei. Die Vorinstanzen haben für bescheinigt erachtet, dass der Geschäftsführer der Klägerin zusammen mit seinem Mitarbeiterstab jene Computerprogramme entwickelt habe, die die Beklagte ohne Berechtigung nutze, und dass die Klägerin mit ihren Mitarbeitern die Übertragung aller Rechte auf sie vereinbart habe, die mit den von den Mitarbeitern für die Klägerin erbrachten Leistungen in Zusammenhang stünden. Dieses Bescheinigungsergebnis hält sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - im Rahmen des klägerischen Vorbringens, sodass es der rechtllichen Beurteilung zugrundezulegen ist; es rechtfertigt auch die Stattgebung des Unterlassungsbegehrens infolge Eingriffs in unbeschränkte Werknutzungsrechte, die der Klägerin gem § 40b UrhG zustehen, auch wenn die Klägerin als juristische Person nicht selbst Urheberin der Programme sein kann (SZ 65/19 = EvBl 1992/92 = ecolex 1992, 346Die Klägerin hat vorgebracht, dass das von ihr hergestellte Computerprogramm-Paket Ergebnis eigenständiger Schöpfung und mehrjährigen Arbeits- und Personaleinsatzes sei. Die Vorinstanzen haben für bescheinigt erachtet, dass der Geschäftsführer der Klägerin zusammen mit seinem Mitarbeiterstab jene Computerprogramme entwickelt habe, die die Beklagte ohne Berechtigung nutze, und dass die Klägerin mit ihren Mitarbeitern die Übertragung aller Rechte auf sie vereinbart habe, die mit den von den Mitarbeitern für die Klägerin erbrachten Leistungen in Zusammenhang stünden. Dieses Bescheinigungsergebnis hält sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - im Rahmen des klägerischen Vorbringens, sodass es der rechtllichen Beurteilung zugrundezulegen ist; es rechtfertigt auch die Stattgebung des Unterlassungsbegehrens infolge Eingriffs in unbeschränkte Werknutzungsrechte, die der Klägerin gem Paragraph 40 b, UrhG zustehen, auch wenn die Klägerin als juristische Person nicht selbst Urheberin der Programme sein kann (SZ 65/19 = EvBl 1992/92 = ecolex 1992, 346
[Kucsko] = MR 1992, 117 [Walter] = ÖBl 1992, 184 - Wienerwald mwN; SZ
65/51 = MR 1992, 199 [Walter] = ÖBl 1992, 81 - Bundesheer-Formblatt; MR 1993, 72 - Programmzeitschrift; MR 1995, 62 - Österreichischer Bautagesbericht; MR 1999, 171 [Walter] - Mittelschulatlas). Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist im Übrigen eine Frage des Einzelfalles, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (4 Ob 67/98a). Gleiches gilt für die von der Beklagten aufgeworfene Frage nach der Schlüssigkeit der Klage (4 Ob 1009/88; 4 Ob 302/98k uva).
Die Beklagte gesteht in ihrem Rekurs vom 6.3.2000 (ON 25, S 14) selbst zu, dass es auch ohne Verwendung der klägerischen Software möglich sei, sämtliche Maschinen der Betriebsanlage einzeln zu betreiben; man müsste diesfalls nur auf eine maschinenübergreifende Steuerung der Gesamtanlage verzichten. Unter diesen Umständen ist die Annahme des Rekursgerichts, es lägen keine Anhaltpunkte dafür vor, dass Anlage und Bedienungsprogramme eine unteilbare Gesamtsache bildeten, nicht zu beanstanden.
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.