Die Revision ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, unzulässig.
1. Der Beklagte wendete im Verfahren erster Instanz - kurz zusammengefasst - ein, den Kläger treffe das "Alleinverschulden am Zustandekommen des gegenständlichen Schiunfalles", weil er - entgegen FIS-Regel 2 - nicht auf Sicht, seinem Können, dem Gelände, den Schnee- und Witterungsverhältnissen angepasst "mit bedeutend überhöhter Geschwindigkeit in den Zielhang" eingefahren sei. Er habe in Missachtung der FIS-Regel 3 außerdem seinen - des Beklagten - Vorrang und darüberhinaus auch die FIS-Regel 1 verletzt, "wonach sich jeder Schifahrer so verhalten" müsse, dass er keinen anderen gefährde oder schädige. Die Replik des Klägers, für ihn sei "das Unfallgeschehen unvermeidbar" gewesen, bestritt der Beklagte "im Hinblick auf sein bisheriges Vorbringen" (ON 2 und 4 iVm ON 5 S. 2).1. Der Beklagte wendete im Verfahren erster Instanz - kurz zusammengefasst - ein, den Kläger treffe das "Alleinverschulden am Zustandekommen des gegenständlichen Schiunfalles", weil er - entgegen FIS-Regel 2 - nicht auf Sicht, seinem Können, dem Gelände, den Schnee- und Witterungsverhältnissen angepasst "mit bedeutend überhöhter Geschwindigkeit in den Zielhang" eingefahren sei. Er habe in Missachtung der FIS-Regel 3 außerdem seinen - des Beklagten - Vorrang und darüberhinaus auch die FIS-Regel 1 verletzt, "wonach sich jeder Schifahrer so verhalten" müsse, dass er keinen anderen gefährde oder schädige. Die Replik des Klägers, für ihn sei "das Unfallgeschehen unvermeidbar" gewesen, bestritt der Beklagte "im Hinblick auf sein bisheriges Vorbringen" (ON 2 und 4 in Verbindung mit ON 5 S. 2).
2. Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 3 Ob 38/97b (=
JBl 1997,585 [Koziol] = ZVR 1997/117) aus, dass der Schiläufer nach
der FIS-Regel 1 auch "für fehlerhaftes Verhalten auf der Piste ... verantwortlich" sei. Gleiches muss für Snowboardfahrer auf der Piste gelten. Wäre es aber dem Kläger - nach den getroffenen Feststellungen - möglich gewesen, "bei entsprechender Druckausübung auf die Fersenkante des Snowboards den Radius noch weiter zu verkleinern, die Fahrlinie damit bis hin zum rechten Pistenrand zu verlagern und gefahrlos am Beklagten vorbeizufahren", so ist in der tatsächlichen Reaktion des Klägers - zu geringer Fersendruck - ein fahrtechnisches Fehlverhalten zu erblicken, das der FIS-Regel 1 widerspricht. Eine solche - allgemein gehaltene - Einwendung wurde vom Beklagten in Bestreitung der Behauptung des Klägers, für ihn sei der Unfall unvermeidbar gewesen, sogar ausdrücklich erhoben. Die für die Ausmessung des Mitverschuldens des Klägers entscheidende Feststellung war daher - trotz des Mangels eines ausdrücklichen derartigen Tatsachenvorbringens - zu beachten, weil eine insofern "überschießende Feststellung" nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht unberücksichtigt bleiben darf, wenn sie - wie im Anlassfall - in den Rahmen einer bestimmten Einwendung fällt (1 Ob 163/98x; MietSlg 45.675 SZ 61/135 uva). In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Auslegung des Parteivorbringens, also die Frage, ob nach den Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, gewöhnlich keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (1 Ob 83/99h; 2 Ob 260/98v; 6 Ob 2341/96z uva). Gleiches gilt für die Beurteilung, ob das bisherige Tatsachenvorbringen als Anspruchs- bzw Einwendungsgrundlage ausreicht (1 Ob 83/99h; 2 Ob 260/98v; 4 Ob 127/98z; 7 Ob 360/98m). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist (1 Ob 83/99h; 6 Ob 2341/96z).
1. 1. Der Kläger missachtet die unter 1. erläuterten rechtlichen Zusammenhänge, weil er das auf FIS-Regel 1 bezogene Prozessvorbringen des Beklagten übergeht. Für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision stellt sich daher gar nicht Frage, wie die Unterscheidung in der Entscheidung 4 Ob 299/98v (= JBl 1999, 465 = EvBl 1999/114 = ZVR 1999/66 [Pichler, ZVR 1999, 362]) zwischen der Missachtung von Pistenregeln "oder aber auch ... anderen fahrtechnischen Fehlern wie zB einem Verkanten infolge Unaufmerksamkeit oder einer für das Fahrkönnen zu hohen Geschwindigkeit" - angesichts der dort unaufgeklärt gebliebenen Sturzursache des Klägers als Schiläufer - näher auszulegen ist, wird doch auch vom 4. Senat betont, dass in der Missachtung von Pistenregeln ein Sorgfaltsverstoß als Grundlage für ein Mitverschulden des Geschädigten liegen kann.
2. Das Vorliegen beidseitigen Verschuldens führt in der Regel zur Schadensteilung (SZ 64/126). Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass weit überwiegendes Verschulden des einen Teils die (Mit-)Haftung des anderen Teils aufhebt (1 Ob 401/97w; 2 Ob 216/97x; ZVR 1988/6), sodass ein geringfügiges Mitverschulden vernachlässigt werden kann (2 Ob 216/97x; ZVR 1988/6; ZVR 1980/299; siehe ferner die Nachweise aus der Rsp bei Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 45 zu § 1304). Das gilt umsomehr, je schwerwiegender das Verschulden eines Beteiligten ist (2 Ob 216/97x; ZVR 1988/6). Steht etwa krass grober Fahrlässigkeit eines Beteiligten nur leichte Fahrlässigkeit des anderen gegenüber, so trifft letzteren regelmäßig keine Haftung (SZ 64/126).2. Das Vorliegen beidseitigen Verschuldens führt in der Regel zur Schadensteilung (SZ 64/126). Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass weit überwiegendes Verschulden des einen Teils die (Mit-)Haftung des anderen Teils aufhebt (1 Ob 401/97w; 2 Ob 216/97x; ZVR 1988/6), sodass ein geringfügiges Mitverschulden vernachlässigt werden kann (2 Ob 216/97x; ZVR 1988/6; ZVR 1980/299; siehe ferner die Nachweise aus der Rsp bei Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 45 zu Paragraph 1304,). Das gilt umsomehr, je schwerwiegender das Verschulden eines Beteiligten ist (2 Ob 216/97x; ZVR 1988/6). Steht etwa krass grober Fahrlässigkeit eines Beteiligten nur leichte Fahrlässigkeit des anderen gegenüber, so trifft letzteren regelmäßig keine Haftung (SZ 64/126).
2. 1. Dem Kläger ist zuzubilligen, dass nach den unter 2. dargestellten Grundsätzen sein eigenes unfallkausales fahrtechnisches Fehlverhalten bei der Verschuldensgewichtung gegebenenfalls hätte vernachlässigt werden können. Die Verschuldensaufteilung durch das Gericht zweiter Instanz im Ermessensbereich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls wäre jedoch im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann revisibel, wenn das angefochtene Urteil auf einer krassen Fehlbeurteilung beruhte (1 Ob 401/97w). Eine solche liegt jedoch nicht vor.
3. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gebunden. Den voranstehenden Erläuterungen ist zu entnehmen, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt, sodass das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen ist. Dabei kann sich der Oberste Gerichtshof nach § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.3. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gebunden. Den voranstehenden Erläuterungen ist zu entnehmen, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt, sodass das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen ist. Dabei kann sich der Oberste Gerichtshof nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte, der auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies, beantragte primär deren Zurückweisung. Er vertritt insofern im Großen und Ganzen den Standpunkt, seine Einwendungen im Verfahren erster Instanz reichten aus, um dem Kläger das von den Vorinstanzen angenommene Unfallsmitverschulden anlasten zu können. Die Rechtsmittelbeantwortung diente demnach einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, sodass der Kläger deren Kosten zu ersetzen hat.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Beklagte, der auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies, beantragte primär deren Zurückweisung. Er vertritt insofern im Großen und Ganzen den Standpunkt, seine Einwendungen im Verfahren erster Instanz reichten aus, um dem Kläger das von den Vorinstanzen angenommene Unfallsmitverschulden anlasten zu können. Die Rechtsmittelbeantwortung diente demnach einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, sodass der Kläger deren Kosten zu ersetzen hat.