Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof sprach bereits in 7 Ob 679/84 aus, daß die unerwartete Fehlauslösung der Schibindung während der Abfahrt und eine dadurch verursachte Sturzkollision mit einem anderen Pistenbenützer nur dann als ein die Haftung ausschließender Zufall im Sinne des § 1311 ABGB anzusehen ist, wenn dem Schiläufer kein Verschulden an der Fehlauslösung vorwerfbar ist. Daran ist festzuhalten.Der Oberste Gerichtshof sprach bereits in 7 Ob 679/84 aus, daß die unerwartete Fehlauslösung der Schibindung während der Abfahrt und eine dadurch verursachte Sturzkollision mit einem anderen Pistenbenützer nur dann als ein die Haftung ausschließender Zufall im Sinne des Paragraph 1311, ABGB anzusehen ist, wenn dem Schiläufer kein Verschulden an der Fehlauslösung vorwerfbar ist. Daran ist festzuhalten.
Nach ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung enthalten die FIS-Verhaltensregeln für Schifahrer eine Zusammenfassung der (auch und besonders) bei Ausübung des alpinen Schisports zu beachtenden Sorgfaltspflichten (JBl 1989, 725; SZ 61/201; JBl 1983, 258; SZ 43/127; Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts [1987] 150 f; Scheuer, Haftung bei Skiunfällen, DAR 1990, 121; idS für die hier in Betracht kommenden Regeln etwa auch die deutsche Rsp: BGH NJW 1972, 627). Soweit dieser Grundsatz nach einem Teil des Schrifttums gewissen Einschränkungen unterworfen sein mag (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 1297 und Rz 5 zu § 1311; Welser in Sprung/König, Das österreichische Skirecht [1977] 442 ff), wirft der hier zu beurteilende Sachverhalt, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, keine derartigen Fragen auf. Es kann überdies dahingestellt bleiben, ob die FIS-Verhaltensregeln für Schifahrer - wie Pichler (Die FIS-Regeln für Skifahrer, ZVR 1991, 353 [355 f]) zu begründen versucht - in Österreich bereits als Gewohnheitsrecht gelten, hängt doch die Entscheidung hier auch nicht von der Klärung dieser Rechtsfrage ab.Nach ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung enthalten die FIS-Verhaltensregeln für Schifahrer eine Zusammenfassung der (auch und besonders) bei Ausübung des alpinen Schisports zu beachtenden Sorgfaltspflichten (JBl 1989, 725; SZ 61/201; JBl 1983, 258; SZ 43/127; Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts [1987] 150 f; Scheuer, Haftung bei Skiunfällen, DAR 1990, 121; idS für die hier in Betracht kommenden Regeln etwa auch die deutsche Rsp: BGH NJW 1972, 627). Soweit dieser Grundsatz nach einem Teil des Schrifttums gewissen Einschränkungen unterworfen sein mag (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 1297 und Rz 5 zu Paragraph 1311,; Welser in Sprung/König, Das österreichische Skirecht [1977] 442 ff), wirft der hier zu beurteilende Sachverhalt, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, keine derartigen Fragen auf. Es kann überdies dahingestellt bleiben, ob die FIS-Verhaltensregeln für Schifahrer - wie Pichler (Die FIS-Regeln für Skifahrer, ZVR 1991, 353 [355 f]) zu begründen versucht - in Österreich bereits als Gewohnheitsrecht gelten, hängt doch die Entscheidung hier auch nicht von der Klärung dieser Rechtsfrage ab.
Die in Konkretisierung der Sorgfaltspflicht jedenfalls unbedenkliche Regel 1 besagt, daß sich jeder Schifahrer so verhalten muß, daß er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Die Kenntnis dieser Grundregel ist bei jedem Schiläufer vorauszusetzen. Davon geht auch die Präambel der FIS-Regeln aus, kann doch danach das sorgfaltswidrige Verhalten eines Schiläufers nicht durch Regelunkenntnis entschuldigt werden. Aufgrund der Regel 1 ist der Schiläufer aber nicht nur für fehlerhaftes Verhalten auf der Piste, sondern auch für die Folgen einer mangelhaften Ausrüstung verantwortlich (Pichler, ZVR 1991, 353; Stiffler, Die FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer [Fassung 1990], SJZ 1991, 7 f). Demnach gehört es zu den Verhaltenspflichten eines alpinen Schiläufers, die Bindungseinstellung durch einen Fachmann zu veranlassen, um dadurch den für jeden Teilnehmer am Pistenskilauf unmittelbar einsichtigen Unfallgefahren zu begegnen, die sich aus der Auslösung einer nicht ordnungsgemäß eingestellten Bindung während einer Abfahrt ergeben können. Pichler/Holzer (Handbuch des österreichischen Skirechts [1987] 130) sehen den Umfang der Verhaltenspflichten des Schiläufers in diesem Punkt offenbar gleich, soweit es nach deren Ansicht "zur Interessensphäre und zum Pflichtenkreis des Benützers" gehört, "die Bindung korrekt einstellen zu lassen". Damit wird nämlich keine Rechtspflicht des Schiläufers als Laien angesprochen, die durch einen Fachmann vorgenommene Bindungseinstellung auf Richtigkeit zu überprüfen, sondern, wie aus den weiteren Ausführungen folgt, nur klargestellt, daß der Schiläufer als Voraussetzung einer richtigen Bindungseinstellung (auch) die seiner bevorzugten Fahrweise angepaßten Informationen zu erteilen hat.
Nach den bisherigen Darlegungen hätte also der Beklagte zu beweisen gehabt, daß die Einstellung seiner Schibindung aufgrund korrekter Angaben über sein Fahrkönnen durch einen Fachmann besorgt wurde. Dieser Beweis ist dem Beklagten jedoch mißlungen, weil die näheren Umstände des Schikaufs und der Bindungseinstellung nicht festgestellt werden konnten. Wenn die Vorinstanzen daher ihren Entscheidungen prima facie die Tatsache zugrundelegten, daß eine der Ursachen für den Schiunfall am 23. Februar 1995 das Auslösen der (jedenfalls) am linken Schi des Beklagten fehlerhaft eingestellten Bindung war (vgl zum prima facie-Beweis: Pichler/Holzer aaO 130; Reischauer in Rummel aaO Rz 4 ff zu § 1296 mN aus der Rsp), so ist das nach den rechtlichen Voraussetzungen dieses Kausalitätsbeweises (vgl Rechberger in Rechberger Rz 22 vor § 266 ZPO mwN) nicht zu beanstanden. Dem Beklagten ist zwar zuzugestehen, daß auch ein "Konstruktions-, Produktions- oder Materialfehler" ursächlich für die Bindungsfehlauslösung gewesen sein könnte. Es wäre jedoch an ihm gelegen, die ernsthafte Möglichkeit der Verwirklichung eines solchen Sachverhalts darzutun, daß ein Konstruktions-, Produktions- oder Materialfehler Ursache der Bindungsauslösung gewesen sein konnte. Dazu erstattete der Beklagte der angab den Einstellstand der Bindung mittlerweile verändert zu haben, im Verfahren erster Instanz allerdings kein Prozeßvorbringen. Die Fehlauslösung der Bindung ist dem Beklagten, wie aus den einleitenden Erörterungen folgt, aber auch als Verschulden anzulasten. Das reicht bereits für die Bejahung dessen Schadenersatzhaftung aus. Es stellt sich daher nicht mehr die Frage, ob der Beklagte nach den damals verwirklichten Umständen des Einzelfalls auch verpflichtet gewesen wäre, den Versuch zu unternehmen, einen Zusammenstoß mit der Klägerin nach dem Öffnen der Schibindung durch die Einleitung eines Notsturzes zu vermeiden.Nach den bisherigen Darlegungen hätte also der Beklagte zu beweisen gehabt, daß die Einstellung seiner Schibindung aufgrund korrekter Angaben über sein Fahrkönnen durch einen Fachmann besorgt wurde. Dieser Beweis ist dem Beklagten jedoch mißlungen, weil die näheren Umstände des Schikaufs und der Bindungseinstellung nicht festgestellt werden konnten. Wenn die Vorinstanzen daher ihren Entscheidungen prima facie die Tatsache zugrundelegten, daß eine der Ursachen für den Schiunfall am 23. Februar 1995 das Auslösen der (jedenfalls) am linken Schi des Beklagten fehlerhaft eingestellten Bindung war vergleiche zum prima facie-Beweis: Pichler/Holzer aaO 130; Reischauer in Rummel aaO Rz 4 ff zu Paragraph 1296, mN aus der Rsp), so ist das nach den rechtlichen Voraussetzungen dieses Kausalitätsbeweises vergleiche Rechberger in Rechberger Rz 22 vor Paragraph 266, ZPO mwN) nicht zu beanstanden. Dem Beklagten ist zwar zuzugestehen, daß auch ein "Konstruktions-, Produktions- oder Materialfehler" ursächlich für die Bindungsfehlauslösung gewesen sein könnte. Es wäre jedoch an ihm gelegen, die ernsthafte Möglichkeit der Verwirklichung eines solchen Sachverhalts darzutun, daß ein Konstruktions-, Produktions- oder Materialfehler Ursache der Bindungsauslösung gewesen sein konnte. Dazu erstattete der Beklagte der angab den Einstellstand der Bindung mittlerweile verändert zu haben, im Verfahren erster Instanz allerdings kein Prozeßvorbringen. Die Fehlauslösung der Bindung ist dem Beklagten, wie aus den einleitenden Erörterungen folgt, aber auch als Verschulden anzulasten. Das reicht bereits für die Bejahung dessen Schadenersatzhaftung aus. Es stellt sich daher nicht mehr die Frage, ob der Beklagte nach den damals verwirklichten Umständen des Einzelfalls auch verpflichtet gewesen wäre, den Versuch zu unternehmen, einen Zusammenstoß mit der Klägerin nach dem Öffnen der Schibindung durch die Einleitung eines Notsturzes zu vermeiden.
Der Revision ist somit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.