Rechtssatz RS0107150
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107150
Entscheidungsdatum
26.02.1997
Rechtssatz
Die unerwartete Fehlauslösung der Schibindung während der Abfahrt und eine dadurch verursachte Sturzkollision mit einem anderen Pistenbenützer ist nur dann als ein die Haftung ausschließender Zufall im Sinne des § 1311 ABGB anzusehen, wenn dem Schiläufer kein Verschulden an der Fehlauslösung vorwerfbar ist (so schon 7 Ob 679/84).Die unerwartete Fehlauslösung der Schibindung während der Abfahrt und eine dadurch verursachte Sturzkollision mit einem anderen Pistenbenützer ist nur dann als ein die Haftung ausschließender Zufall im Sinne des Paragraph 1311, ABGB anzusehen, wenn dem Schiläufer kein Verschulden an der Fehlauslösung vorwerfbar ist (so schon 7 Ob 679/84).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107150
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19970226_OGH0002_0030OB00038_97B0000_002