Rechtssatz RS0107149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107149
Entscheidungsdatum
26.02.1997
Rechtssatz
Nach Regel 1 der FIS-Verhaltensregeln für Schifahrer, die eine bei Ausübung des alpinen Schisports zu beachtende Sorgfaltspflicht ausspricht, ist der Schiläufer unter anderem verpflichtet, die Einstellung der Schibindung durch einen Fachmann zu veranlassen. Gelingt dem Schiläufer nicht der Beweis einer ordnungsgemäßen Bindungseinstellung, ist die Schlußfolgerung, eine Bindungsauslösung während der Fahrt beruhe auf einer Fehleinstellung, nach den rechtlichen Voraussetzungen des prima facie-Beweises nicht zu beanstanden, solange der Schiläufer keine ernsthafte Möglichkeit eines Konstruktionsfehlers, Produktionsfehlers oder Materialfehlers dartut.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107149
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19970226_OGH0002_0030OB00038_97B0000_001