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Rechtssatz RS0107149

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107149

Geschäftszahl

3Ob38/97b

Entscheidungsdatum

26.02.1997

Rechtssatz

Nach Regel 1 der FIS-Verhaltensregeln für Schifahrer, die eine bei Ausübung des alpinen Schisports zu beachtende Sorgfaltspflicht ausspricht, ist der Schiläufer unter anderem verpflichtet, die Einstellung der Schibindung durch einen Fachmann zu veranlassen. Gelingt dem Schiläufer nicht der Beweis einer ordnungsgemäßen Bindungseinstellung, ist die Schlußfolgerung, eine Bindungsauslösung während der Fahrt beruhe auf einer Fehleinstellung, nach den rechtlichen Voraussetzungen des prima facie-Beweises nicht zu beanstanden, solange der Schiläufer keine ernsthafte Möglichkeit eines Konstruktionsfehlers, Produktionsfehlers oder Materialfehlers dartut.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 38/97b
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 38/97b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107149

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19970226_OGH0002_0030OB00038_97B0000_001