a) Der Rekurs des Klägers ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.a) Der Rekurs des Klägers ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 519, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Gemäß § 29 Z 1 KO sind in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar, darunter unentgeltliche Verfügungen des Gemeinschuldners, soweit nicht hier unerhebliche Ausnahmen vorliegen. Es handelt sich um einen Fall der sogenannten Schenkungsanfechtung innerhalb des Konkurses. Zum Wesen dieses Anfechtungsgrundes, zum Begriff der unentgeltlichen Verfügung und zur Tatsache, daß darunter auch die Zahlung einer fremden Schuld fallen kann, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ÖBA 1993, 832 eingehend Stellung genommen. Daß nur ein Leistungs- und kein Rechtsgestaltungsbegehren gestellt wurde, ist nicht zu beanstanden (RZ 1993/5 mwN ua; Feil, Konkursordnung § 43 KO Rz 6), jedenfalls handelt es sich um eine Rechtsgestaltungsklage.Gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, KO sind in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar, darunter unentgeltliche Verfügungen des Gemeinschuldners, soweit nicht hier unerhebliche Ausnahmen vorliegen. Es handelt sich um einen Fall der sogenannten Schenkungsanfechtung innerhalb des Konkurses. Zum Wesen dieses Anfechtungsgrundes, zum Begriff der unentgeltlichen Verfügung und zur Tatsache, daß darunter auch die Zahlung einer fremden Schuld fallen kann, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ÖBA 1993, 832 eingehend Stellung genommen. Daß nur ein Leistungs- und kein Rechtsgestaltungsbegehren gestellt wurde, ist nicht zu beanstanden (RZ 1993/5 mwN ua; Feil, Konkursordnung Paragraph 43, KO Rz 6), jedenfalls handelt es sich um eine Rechtsgestaltungsklage.
Nach der herrschenden Substantiierungstheorie hat der Kläger alle rechtserheblichen, für die Schlüssigkeit des Begehrens erforderlichen Tatsachen schon in der Klage vorzubringen. Der ein Leistungsbegehren stellende Anfechtungskläger hat daher die angefochtene Rechtshandlung, aus deren Unwirksamkeit er den Leistungsanspruch ableitet, bestimmt zu bezeichnen, soll doch rechtsgestaltend entschieden werden. Im Rahmen dieser Anfechtungserklärung mag zwar eine Klarstellung, Ergänzung oder Berichtigung der Tatsachengrundlage möglich und erlaubt sein. Solche Erklärungen dürfen aber nicht dazu führen, daß nach den Ergebnissen eine andere Rechtshandlung angefochten und das Leistungsbegehren nun aus dieser Rechtshandlung abgeleitet erscheint (ÖBA 1993, 239; ÖBA 1988, 283, je mwN; vgl zu den prozeßrechtlichen Grenzen für die Nachholung fehlender Rechtsgestaltungsbegehren auch Konecny, Zum Klagebegehren und zum Inhalt der Anfechtungsklagen im Konkurs in ÖBA 1987, 311 ff, 318 f). Nur die durch die Tatsachenbehauptungen gedeckten oder wenigstens indizierten Anfechtungsgründe sind zu berücksichtigen (ÖBA 1987, 193). Von dieser, der herrschenden Rechtsprechung entsprechenden Rechtsauffassung ist die Berufungsinstanz ausgegangen. Die Anwendung der Rechtsprechung auf einen konkreten Sachverhalt, der in seiner Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgeht, kann nicht mit Revision oder Rekurs bekämpft werden. Wenn sich mehrere Rechtshandlungen als einheitlicher, in mehreren Phasen verwirklichter und in seiner Gesamtheit anfechtbarer Vorgang darstellt, ist an die Anfechtungserklärung des Masseverwalters keine strenge Beurteilung anzulegen (1 Ob 9/75). Im vorliegenden Fall stellen sich aber die von den Parteien behaupteten beiden Zahlungen des Gemeinschuldners zu verschiedenen Zeitpunkten als zwei - schenkungsweise - "Rechtshandlungen" dar, weil sie jeweils verschiedene Tatbestandselemente enthalten.Nach der herrschenden Substantiierungstheorie hat der Kläger alle rechtserheblichen, für die Schlüssigkeit des Begehrens erforderlichen Tatsachen schon in der Klage vorzubringen. Der ein Leistungsbegehren stellende Anfechtungskläger hat daher die angefochtene Rechtshandlung, aus deren Unwirksamkeit er den Leistungsanspruch ableitet, bestimmt zu bezeichnen, soll doch rechtsgestaltend entschieden werden. Im Rahmen dieser Anfechtungserklärung mag zwar eine Klarstellung, Ergänzung oder Berichtigung der Tatsachengrundlage möglich und erlaubt sein. Solche Erklärungen dürfen aber nicht dazu führen, daß nach den Ergebnissen eine andere Rechtshandlung angefochten und das Leistungsbegehren nun aus dieser Rechtshandlung abgeleitet erscheint (ÖBA 1993, 239; ÖBA 1988, 283, je mwN; vergleiche zu den prozeßrechtlichen Grenzen für die Nachholung fehlender Rechtsgestaltungsbegehren auch Konecny, Zum Klagebegehren und zum Inhalt der Anfechtungsklagen im Konkurs in ÖBA 1987, 311 ff, 318 f). Nur die durch die Tatsachenbehauptungen gedeckten oder wenigstens indizierten Anfechtungsgründe sind zu berücksichtigen (ÖBA 1987, 193). Von dieser, der herrschenden Rechtsprechung entsprechenden Rechtsauffassung ist die Berufungsinstanz ausgegangen. Die Anwendung der Rechtsprechung auf einen konkreten Sachverhalt, der in seiner Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgeht, kann nicht mit Revision oder Rekurs bekämpft werden. Wenn sich mehrere Rechtshandlungen als einheitlicher, in mehreren Phasen verwirklichter und in seiner Gesamtheit anfechtbarer Vorgang darstellt, ist an die Anfechtungserklärung des Masseverwalters keine strenge Beurteilung anzulegen (1 Ob 9/75). Im vorliegenden Fall stellen sich aber die von den Parteien behaupteten beiden Zahlungen des Gemeinschuldners zu verschiedenen Zeitpunkten als zwei - schenkungsweise - "Rechtshandlungen" dar, weil sie jeweils verschiedene Tatbestandselemente enthalten.
Nach Wortlaut und Zweck des § 502 Abs 1 ZPO kann die Lösung einer Rechtsfrage, deren Bedeutung über den Anlaßfall nicht hinausgeht, keine erhebliche Bedeutung für die Rechtsentwicklung haben, weil dies voraussetzt, daß sie auch für andere Fälle in Betracht kommt. Die Kasuistik des Einzelfalls schließt daher im allgemeinen die Zulässigkeit der Revision oder des Rekurses aus. Nur unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtssicherheit kann der Lösung einer Rechtsfrage, die nur für den Anlaßfall Bedeutung hat, eine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommen, weil jedermann darauf vertrauen kann, daß grobe Fehler des Berufungsgerichtes im Weg der Revision beseitigt werden. Die Auslegung des Parteienvorbringens, ob somit im Hinblick auf den Inhalt der Prozeßbehauptung eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist (RIS-Justiz RS0044273), stellt im allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar, weil nicht anzunehmen ist, daß sie in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen wird (MietSlg 45.714 mwN; ÖA 1995, 64 ua, zuletzt 10 Ob 1608/95 = WoBl 1996, 146). Etwas anderes gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur, wenn die Auslegung des Parteienvorbringens mit dessen Wortlaut unvereinbar ist (MietSlg 45.714 mwN; RIS-Justiz RS0044273). Von einer solchen auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann hier keine Rede sein, zumal auch der Beweisbeschluß auf eine Zahlung - nur darauf und nicht auf die Vereinbarung kommt es an (vgl SZ 61/110; RdW 1984, 43) - abgestellt war.Nach Wortlaut und Zweck des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann die Lösung einer Rechtsfrage, deren Bedeutung über den Anlaßfall nicht hinausgeht, keine erhebliche Bedeutung für die Rechtsentwicklung haben, weil dies voraussetzt, daß sie auch für andere Fälle in Betracht kommt. Die Kasuistik des Einzelfalls schließt daher im allgemeinen die Zulässigkeit der Revision oder des Rekurses aus. Nur unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtssicherheit kann der Lösung einer Rechtsfrage, die nur für den Anlaßfall Bedeutung hat, eine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommen, weil jedermann darauf vertrauen kann, daß grobe Fehler des Berufungsgerichtes im Weg der Revision beseitigt werden. Die Auslegung des Parteienvorbringens, ob somit im Hinblick auf den Inhalt der Prozeßbehauptung eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist (RIS-Justiz RS0044273), stellt im allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar, weil nicht anzunehmen ist, daß sie in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen wird (MietSlg 45.714 mwN; ÖA 1995, 64 ua, zuletzt 10 Ob 1608/95 = WoBl 1996, 146). Etwas anderes gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur, wenn die Auslegung des Parteienvorbringens mit dessen Wortlaut unvereinbar ist (MietSlg 45.714 mwN; RIS-Justiz RS0044273). Von einer solchen auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann hier keine Rede sein, zumal auch der Beweisbeschluß auf eine Zahlung - nur darauf und nicht auf die Vereinbarung kommt es an vergleiche SZ 61/110; RdW 1984, 43) - abgestellt war.
b) Der Rekurs des Beklagten ist gleichfalls nicht zulässig.
Die hier maßgebliche Vorschrift des § 519 Abs 2 ZPO bindet die Rekurszulässigkeit an die Voraussetzungen des § 502 ZPO, somit nach dessen Abs 1 daran, daß die Entscheidung über das Rechtsmittel von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist daher nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992, 794; zuletzt 1 Ob 610/95; RIS-Justiz RS0102059). Nur in diesem Fall muß der Oberste Gerichtshof aus Anlaß des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung überprüfen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses (oder der Revision) ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (§ 508a ZPO) und nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die die zweite Instanz zur Begründung ihres Ausspruchs angeführt hat (zuletzt 1 Ob 610/95, 8 Ob 2/95 = ÖJZ-LSK 1996/5). Aber selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hat, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof (oder die ordentliche Revision) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (1 Ob 610/95; 8 Ob 2/95 ua; Kodek in Rechberger, vor § 502 ZPO Rz 3).Die hier maßgebliche Vorschrift des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO bindet die Rekurszulässigkeit an die Voraussetzungen des Paragraph 502, ZPO, somit nach dessen Absatz eins, daran, daß die Entscheidung über das Rechtsmittel von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist daher nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992, 794; zuletzt 1 Ob 610/95; RIS-Justiz RS0102059). Nur in diesem Fall muß der Oberste Gerichtshof aus Anlaß des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung überprüfen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses (oder der Revision) ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (Paragraph 508 a, ZPO) und nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die die zweite Instanz zur Begründung ihres Ausspruchs angeführt hat (zuletzt 1 Ob 610/95, 8 Ob 2/95 = ÖJZ-LSK 1996/5). Aber selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hat, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof (oder die ordentliche Revision) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (1 Ob 610/95; 8 Ob 2/95 ua; Kodek in Rechberger, vor Paragraph 502, ZPO Rz 3).
Ein solcher Fall liegt hier vor, wendet sich doch das Rechtsmittel des Beklagten ausschließlich gegen die der ersten Instanz vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung und bringt somit keine erheblichen Rechtsfragen iS des § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung. Denn bei Richtigkeit der einem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegenden, hier gar nicht bestrittenen Rechtsauffassung der zweiten Instanz ist es dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nach ständiger Rechtsprechung versagt, die tatsächliche Notwendigkeit einer aufgetragenen Verfahrensergänzung zu prüfen (SZ 62/160 uva, jüngst 1 Ob 610/95; Kodek aaO § 519 ZPO Rz 5 mwN). Die Ausführungen des Beklagten in seinem Rekurs, mit denen er darzutun versucht, der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt reiche zur Klageabweisung aus, sind demnach zur Begründung der Rechtsmittelzulässigkeit ungeeignet.Ein solcher Fall liegt hier vor, wendet sich doch das Rechtsmittel des Beklagten ausschließlich gegen die der ersten Instanz vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung und bringt somit keine erheblichen Rechtsfragen iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung. Denn bei Richtigkeit der einem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegenden, hier gar nicht bestrittenen Rechtsauffassung der zweiten Instanz ist es dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nach ständiger Rechtsprechung versagt, die tatsächliche Notwendigkeit einer aufgetragenen Verfahrensergänzung zu prüfen (SZ 62/160 uva, jüngst 1 Ob 610/95; Kodek aaO Paragraph 519, ZPO Rz 5 mwN). Die Ausführungen des Beklagten in seinem Rekurs, mit denen er darzutun versucht, der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt reiche zur Klageabweisung aus, sind demnach zur Begründung der Rechtsmittelzulässigkeit ungeeignet.
Beide Rechtsmittel sind zurückzuweisen. Da nur die beklagte Partei in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat, sind nur ihr gemäß § 52 Abs 1 erster Satz, §§ 50, 41 ZPO die Kosten der Rekursbeantwortung zuzusprechen.Beide Rechtsmittel sind zurückzuweisen. Da nur die beklagte Partei in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat, sind nur ihr gemäß Paragraph 52, Absatz eins, erster Satz, Paragraphen 50, 41, ZPO die Kosten der Rekursbeantwortung zuzusprechen.