Die hier maßgebliche Vorschrift des § 519 Abs 2 ZPO bindet die Rekurszulässigkeit an die Voraussetzungen des § 502 ZPO, somit nach dessen Abs 1 daran, daß die Entscheidung über das Rechtsmittel von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist daher nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992, 794; zuletzt 8 Ob 2/95). Nur in diesem Fall muß der Oberste Gerichtshof aus Anlaß des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung überprüfen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision (des Rekurses) ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (§ 508a ZPO) und nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die die zweite Instanz zur Begründung ihres Ausspruchs angeführt hat (zuletzt 8 Ob 2/95). Selbst aber wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (8 Ob 2/95 ua; Kodek in Rechberger, vor § 502 ZPO Rz 3).Die hier maßgebliche Vorschrift des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO bindet die Rekurszulässigkeit an die Voraussetzungen des Paragraph 502, ZPO, somit nach dessen Absatz eins, daran, daß die Entscheidung über das Rechtsmittel von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist daher nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992, 794; zuletzt 8 Ob 2/95). Nur in diesem Fall muß der Oberste Gerichtshof aus Anlaß des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung überprüfen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision (des Rekurses) ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (Paragraph 508 a, ZPO) und nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die die zweite Instanz zur Begründung ihres Ausspruchs angeführt hat (zuletzt 8 Ob 2/95). Selbst aber wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (8 Ob 2/95 ua; Kodek in Rechberger, vor Paragraph 502, ZPO Rz 3).
Hier macht der Beklagte in seinem Rechtsmittel ausschließlich geltend, die Klärung der vom Berufungsgericht als maßgeblich erachteten Tatfrage sei unmöglich, und bringt somit keine erheblichen Rechtsfragen iS des § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung. Denn bei Richtigkeit der dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegenden, hier gar nicht bestrittenen Rechtsauffassung der zweiten Instanz, daß Gewährleistungsansprüche nur wegen im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zumindest latent vorhandener Mängel erhoben werden können (ecolex 1990, 543 ua), ist es dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nach ständiger Rechtsprechung versagt, die tatsächliche Notwendigkeit der aufgetragenen Verfahrensergänzung zu prüfen (SZ 62/160 uva, jüngst 8 Ob 2/95; Kodek aaO § 519 ZPO Rz 5 mwN). Die Ausführungen des Beklagten in seinem Rekurs, mit denen er darzutun versucht, der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt reiche zur Bestätigung von dessen Entscheidung aus, sind demnach zur Begründung der Rechtsmittelzulässigkeit ungeeignet.Hier macht der Beklagte in seinem Rechtsmittel ausschließlich geltend, die Klärung der vom Berufungsgericht als maßgeblich erachteten Tatfrage sei unmöglich, und bringt somit keine erheblichen Rechtsfragen iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung. Denn bei Richtigkeit der dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegenden, hier gar nicht bestrittenen Rechtsauffassung der zweiten Instanz, daß Gewährleistungsansprüche nur wegen im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zumindest latent vorhandener Mängel erhoben werden können (ecolex 1990, 543 ua), ist es dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nach ständiger Rechtsprechung versagt, die tatsächliche Notwendigkeit der aufgetragenen Verfahrensergänzung zu prüfen (SZ 62/160 uva, jüngst 8 Ob 2/95; Kodek aaO Paragraph 519, ZPO Rz 5 mwN). Die Ausführungen des Beklagten in seinem Rekurs, mit denen er darzutun versucht, der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt reiche zur Bestätigung von dessen Entscheidung aus, sind demnach zur Begründung der Rechtsmittelzulässigkeit ungeeignet.
Zufolge Unzulässigkeit des Rekurses mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage zur Anwendung der "relativen Berechnungsmethode" bei der Preisminderung verwehrt. Ungeachtet der Bedenken Reischauers (aaO) erfolgt nach ständiger Rechtsprechung beim Kaufvertrag die Berechnung der Preisminderung nach der "relativen Berechnungsmethode" (8 Ob 562/90 = ecolex 1992, 557; SZ 49/124 ua; Binder in Schwimann, § 932 ABGB Rz 62; Koziol-Welser, Grundriß I10 258 f mwN in FN 42; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 421; vgl auch die Nachweise bei Reischauer aaO).Zufolge Unzulässigkeit des Rekurses mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage zur Anwendung der "relativen Berechnungsmethode" bei der Preisminderung verwehrt. Ungeachtet der Bedenken Reischauers (aaO) erfolgt nach ständiger Rechtsprechung beim Kaufvertrag die Berechnung der Preisminderung nach der "relativen Berechnungsmethode" (8 Ob 562/90 = ecolex 1992, 557; SZ 49/124 ua; Binder in Schwimann, Paragraph 932, ABGB Rz 62; Koziol-Welser, Grundriß I10 258 f mwN in FN 42; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 421; vergleiche auch die Nachweise bei Reischauer aaO).
Da der Kläger in seiner Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, sind ihm gemäß § 52 Abs 1 erster Satz, §§ 50, 41 ZPO die Kosten des Rekursverfahrens zuzusprechen.Da der Kläger in seiner Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, sind ihm gemäß Paragraph 52, Absatz eins, erster Satz, Paragraphen 50, 41, ZPO die Kosten des Rekursverfahrens zuzusprechen.