Der gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß gerichtete Rekurs der Klägerin ist nicht zulässig.
Die hier maßgebliche Vorschrift des § 519 Abs.2 ZPO bindet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Voraussetzungen des § 502 ZPO, somit nach dessen Abs.1 daran, daß die Entscheidung (über das Rechtsmittel) von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist daher nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992, 794). Nur in diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof aus Anlaß des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung zu überprüfen und dabei auch die in der Rekursbeantwortung vorgebrachten rechtlichen Argumente zu beachten (SZ 58/210). Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision (des Rekurses) ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden (§ 508a ZPO) und nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die das Berufungsgericht zur Begründung seines Ausspruches angeführt hat (JUS 9, 13). Hat das Berufungsgericht mit Recht ausgesprochen, daß die ordentliche Revision (oder der Rekurs) zulässig sei, macht das Rechtsmittel dann aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, dann ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (Kodek in Rechberger ZPO Rdz 3 vor § 502).Die hier maßgebliche Vorschrift des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO bindet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Voraussetzungen des Paragraph 502, ZPO, somit nach dessen Absatz eins, daran, daß die Entscheidung (über das Rechtsmittel) von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist daher nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992, 794). Nur in diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof aus Anlaß des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung zu überprüfen und dabei auch die in der Rekursbeantwortung vorgebrachten rechtlichen Argumente zu beachten (SZ 58/210). Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision (des Rekurses) ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden (Paragraph 508 a, ZPO) und nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die das Berufungsgericht zur Begründung seines Ausspruches angeführt hat (JUS 9, 13). Hat das Berufungsgericht mit Recht ausgesprochen, daß die ordentliche Revision (oder der Rekurs) zulässig sei, macht das Rechtsmittel dann aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, dann ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (Kodek in Rechberger ZPO Rdz 3 vor Paragraph 502,).
Die Klägerin macht in ihrem Rekurs geltend, daß die aufgetragene Verfahrensergänzung nicht erforderlich sei, da die Feststellungen des Erstgerichtes den Schluß rechtfertigen, daß Gesellschaft mbH und Aktiengesellschaft bereits solange überschuldet und zahlungsunfähig gewesen seien, daß bei rechtzeitiger Konkursantragstellung bereits ab Jänner 1986 keine Sozialversicherungsbeiträge mehr aufgelaufen wären. Das Berufungsgericht habe überdies zu Unrecht ausgesprochen, daß das Zinsenbegehren nur in der gesetzlichen Höhe gerechtfertigt sei, da der Beklagte im Verfahren erster Instanz lediglich die Höhe des Klagebegehrens pauschal bestritten habe und die Verzugszinsen in der Berufungsschrift überhaupt keine Erwähnung fänden.
Mit diesem Vorbringen macht die Klägerin aber keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO geltend. Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren auf die deliktische Haftung des Beklagten wegen Verstoßes gegen die als Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB zu qualifizierenden Bestimmungen des § 69 KO und des § 159 Abs.1 Z 2 StGB. Ein Verschulden des Beklagten ist nur dann zu bejahen, wenn er trotz Konkursreife des Unternehmens und deren Erkennbarkeit für ihn die rechtzeitige Antragstellung unterlassen hat. Ausgehend von dieser richtigen (von der Rekurswerberin auch nicht bekämpften) Rechtsanssicht gelangte das Berufungsgericht zu der Auffassung, daß der für die rechtliche Beurteilung erforderliche Sachverhalt noch nicht genügend geklärt sei. Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, kann dieser Ansicht nicht entgegentreten (SZ 41/68; JBl 1975, 549; ÖBA 1990/229). Die Ausführungen der Klägerin im Rekurs, mit denen sie darzutun versucht, daß der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt zur Entscheidung über das Klagebegehren ausreiche, sind daher nicht geeignet, die Rechtsmittelzulässigkeit zu begründen. Auch der Rüge der Behandlung der Frage der Zinshöhe durch das Berufungsgericht kommt nicht die Qualität einer erheblichen Rechtsfrage zu, da zwingende Folge der berufungsgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache auch die Aufhebung des - gesondert nicht angefochtenen - Zinsenausspruches war und es in diesem Zusammenhang dem Berufungsgericht nicht verwehrt werden kann, seine zutreffende (vgl. 5 Ob 522/94) Rechtsansicht zu überbinden (vgl Kodek aaO Rdz 3 zu § 462 mwH).Mit diesem Vorbringen macht die Klägerin aber keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend. Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren auf die deliktische Haftung des Beklagten wegen Verstoßes gegen die als Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB zu qualifizierenden Bestimmungen des Paragraph 69, KO und des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. Ein Verschulden des Beklagten ist nur dann zu bejahen, wenn er trotz Konkursreife des Unternehmens und deren Erkennbarkeit für ihn die rechtzeitige Antragstellung unterlassen hat. Ausgehend von dieser richtigen (von der Rekurswerberin auch nicht bekämpften) Rechtsanssicht gelangte das Berufungsgericht zu der Auffassung, daß der für die rechtliche Beurteilung erforderliche Sachverhalt noch nicht genügend geklärt sei. Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, kann dieser Ansicht nicht entgegentreten (SZ 41/68; JBl 1975, 549; ÖBA 1990/229). Die Ausführungen der Klägerin im Rekurs, mit denen sie darzutun versucht, daß der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt zur Entscheidung über das Klagebegehren ausreiche, sind daher nicht geeignet, die Rechtsmittelzulässigkeit zu begründen. Auch der Rüge der Behandlung der Frage der Zinshöhe durch das Berufungsgericht kommt nicht die Qualität einer erheblichen Rechtsfrage zu, da zwingende Folge der berufungsgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache auch die Aufhebung des - gesondert nicht angefochtenen - Zinsenausspruches war und es in diesem Zusammenhang dem Berufungsgericht nicht verwehrt werden kann, seine zutreffende vergleiche 5 Ob 522/94) Rechtsansicht zu überbinden vergleiche Kodek aaO Rdz 3 zu Paragraph 462, mwH).
Da somit der Rekurs der Klägerin mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig ist, war es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf die vom Berufungsgericht relevierte erhebliche Rechtsfrage des Haftungsumfanges bei Konkursverschleppung nach Überschuldung der GesmbH (vgl neuerdings: Karollus, Neues zur Konkursverschleppungshaftung und zur Geschäftsführerhaftung aus culpa in contrahendo, ÖBA 1995, 7) sowie die diesbezüglichen Ausführungen in der Rekursbeantwortung einzugehen.Da somit der Rekurs der Klägerin mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig ist, war es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf die vom Berufungsgericht relevierte erhebliche Rechtsfrage des Haftungsumfanges bei Konkursverschleppung nach Überschuldung der GesmbH vergleiche neuerdings: Karollus, Neues zur Konkursverschleppungshaftung und zur Geschäftsführerhaftung aus culpa in contrahendo, ÖBA 1995, 7) sowie die diesbezüglichen Ausführungen in der Rekursbeantwortung einzugehen.
Da der Beklagte in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, waren ihm gemäß §§ 52 Abs.1 1.Satz, 50, 41 ZPO die Kosten des Rekursverfahrens zuzusprechen.Da der Beklagte in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, waren ihm gemäß Paragraphen 52, Absatz eins, 1.Satz, 50, 41 ZPO die Kosten des Rekursverfahrens zuzusprechen.