Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war einer der beiden Geschäftsführer der K***** GmbH, über deren Vermögen am 8.5.1981 das Ausgleichsverfahren und am 16.6.1981 der Anschlußkonkurs eröffnet wurde. Mit dem am 29.4.1988 verkündeten und am 9.5.1988 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Salzburg wurde er zu 21 b Hv 36/87 unter anderem gemäß §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2 sowie 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt, fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der GmbH herbeigeführt und in der Zeit von spätestens Oktober 1980 bis zum 16.6.1981 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers der GmbH vereitelt oder geschmälert zu haben, indem er unter anderem die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte.Der Beklagte war einer der beiden Geschäftsführer der K***** GmbH, über deren Vermögen am 8.5.1981 das Ausgleichsverfahren und am 16.6.1981 der Anschlußkonkurs eröffnet wurde. Mit dem am 29.4.1988 verkündeten und am 9.5.1988 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Salzburg wurde er zu 21 b Hv 36/87 unter anderem gemäß Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie 161 Absatz eins, StGB schuldig erkannt, fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der GmbH herbeigeführt und in der Zeit von spätestens Oktober 1980 bis zum 16.6.1981 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers der GmbH vereitelt oder geschmälert zu haben, indem er unter anderem die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte.
Unter Berufung auf dieses strafgerichtliche Erkenntnis hat die Klägerin die Geschäftsführerhaftung des Beklagten für Beitragsrückstände der GmbH in Anspruch genommen. Sie verlangt vom Beklagten insgesamt S 1,376.575,86 samt 10,5 % Zinsen aus S 659.518,76 seit 9.10.1991, wobei vom eingeklagten Kapitalbetrag S 659.518,76 auf die in der Zeit vom 1.3.1981 bis zum 7.5.1981 aufgelaufenen Beitragsrückstände und S 717.057,10 auf die bis einschließlich 9.10.1991 kapitalisierten "gesetzlichen Verzugszinsen" entfallen.
Hinsichtlich eines Teilbetrages von S 659.518,76 (also der eigentlichen Beitragsschuld) samt 4 % Zinsen seit 6.11.1991 (dem Tag nach der Klagszustellung) steht eine Sachentscheidung noch aus. In diesem Umfang trug das Berufungsgericht dem Erstgericht, das das Klagebegehren zur Gänze wegen Verjährung abgewiesen hatte, die Ergänzung des Verfahrens sowie eine neuerliche Entscheidung auf, weil unter der Annahme einer fristgerechten Klagsführung noch die Voraussetzungen für die Geschäftsführerhaftung des Beklagten zu klären seien. Für diese Haftung komme die den Straftatbestand des § 159 Abs.1 Z 2 StGB erfüllende Verletzung der Konkursantragspflicht durch den Beklagten in Betracht, weil dem Vorbringen der Klägerin (die sich offensichtlich noch auf eine Bindungswirkung des Strafurteils im Sinne des aufgehobenen § 268 ZPO verließ) "immerhin" dieser Vorwurf entnommen werden könne.Hinsichtlich eines Teilbetrages von S 659.518,76 (also der eigentlichen Beitragsschuld) samt 4 % Zinsen seit 6.11.1991 (dem Tag nach der Klagszustellung) steht eine Sachentscheidung noch aus. In diesem Umfang trug das Berufungsgericht dem Erstgericht, das das Klagebegehren zur Gänze wegen Verjährung abgewiesen hatte, die Ergänzung des Verfahrens sowie eine neuerliche Entscheidung auf, weil unter der Annahme einer fristgerechten Klagsführung noch die Voraussetzungen für die Geschäftsführerhaftung des Beklagten zu klären seien. Für diese Haftung komme die den Straftatbestand des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB erfüllende Verletzung der Konkursantragspflicht durch den Beklagten in Betracht, weil dem Vorbringen der Klägerin (die sich offensichtlich noch auf eine Bindungswirkung des Strafurteils im Sinne des aufgehobenen Paragraph 268, ZPO verließ) "immerhin" dieser Vorwurf entnommen werden könne.
Im Revisionsverfahren ist - auf der Basis dieses Haftungsgrundes - nur zu klären, ob die Klägerin vom Beklagten neben dem eigentlichen Beitragsrückstand auch die mit 10,5 % p.a. bemessenen Verzugszinsen seit April 1981 (bis zum 9.10.1991 kapitalisiert, dann vom ursprünglichen Kapitalbetrag weiterlaufend) verlangen kann oder ob ihr - wie vom Berufungsgericht vertreten und vom Beklagten nicht weiter angefochten - nur gesetzliche Verzugszinsen im Sinne des § 1333 ABGB ab dem Tag der Geltendmachung des Schadenersatzbegehrens zustehen. Besonderes Vorbringen dazu enthält die Klage nicht, doch wurde die Höhe des Zinssatzes offensichtlich dem § 59 Abs.1 ASVG und der dazu ergangenen Verordnung des BMS vom 13.12.1981, BGBl. 1982/612, entnommen; ansonsten stellte die Klägerin nur noch klar, daß die Haftung des Beklagten nicht auf die erst 1986 ins ASVG aufgenommene und mittlerweile geänderte Bestimmung des § 67 Abs.10 ASVG gestützt wird (AS 42). Der Beklagte, der das gesamte Klagebegehren - unter anderem mit einer Verjährungseinrede - dem Grunde und der Höhe nach bestritt, ging auf die Zinsenproblematik nur insoweit ein, als er mit dem Hinweis auf ein (mittlerweile bereits beendetes) Verfahren beim Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit der zu § 59 Abs.1 ASVG ergangenen Verordnung über die Verzugszinsen behauptete (tatsächlich steht die Verordnung in Geltung; nur der festgelegte Zinssatz von 10,5 % war von 1986 bis 1989 gesetzwidrig:Im Revisionsverfahren ist - auf der Basis dieses Haftungsgrundes - nur zu klären, ob die Klägerin vom Beklagten neben dem eigentlichen Beitragsrückstand auch die mit 10,5 % p.a. bemessenen Verzugszinsen seit April 1981 (bis zum 9.10.1991 kapitalisiert, dann vom ursprünglichen Kapitalbetrag weiterlaufend) verlangen kann oder ob ihr - wie vom Berufungsgericht vertreten und vom Beklagten nicht weiter angefochten - nur gesetzliche Verzugszinsen im Sinne des Paragraph 1333, ABGB ab dem Tag der Geltendmachung des Schadenersatzbegehrens zustehen. Besonderes Vorbringen dazu enthält die Klage nicht, doch wurde die Höhe des Zinssatzes offensichtlich dem Paragraph 59, Absatz eins, ASVG und der dazu ergangenen Verordnung des BMS vom 13.12.1981, BGBl. 1982/612, entnommen; ansonsten stellte die Klägerin nur noch klar, daß die Haftung des Beklagten nicht auf die erst 1986 ins ASVG aufgenommene und mittlerweile geänderte Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG gestützt wird (AS 42). Der Beklagte, der das gesamte Klagebegehren - unter anderem mit einer Verjährungseinrede - dem Grunde und der Höhe nach bestritt, ging auf die Zinsenproblematik nur insoweit ein, als er mit dem Hinweis auf ein (mittlerweile bereits beendetes) Verfahren beim Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit der zu Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergangenen Verordnung über die Verzugszinsen behauptete (tatsächlich steht die Verordnung in Geltung; nur der festgelegte Zinssatz von 10,5 % war von 1986 bis 1989 gesetzwidrig:
VfGH vom 12.12.1991, V 246/91).VfGH vom 12.12.1991, römisch fünf 246/91).
Das Erstgericht hielt die Klagsforderung insgesamt für verjährt und hatte damit keinen Anlaß, auf das Zinsenbegehren näher einzugehen. Es wies die Klage zur Gänze ab.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil im Umfang von S 659.518,76 samt 4 % Zinsen seit 6.11.1991 auf und verwies die Rechtsache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurück; über den Rest des Klagebegehrens (also das gesamte Zinsenmehrbegehren) fällte es ein klagsabweisendes Teilurteil. Wie die Klägerin in ihrer Revision zutreffend bemerkt, irrte sich jedoch das Berufungsgericht bei der Formulierung des Urteilsspruches, indem es das Zinsenbegehren von 10,5 % nicht auf den eigentlichen Beitragsrückstand (S 659.518,76), sondern auf den Betrag kapitalisierter Zinsen (S 717.057,10 - durch einen zusätzlichen Schreibfehler mit S 717.057,74 beziffert) bezog.
Da bereits aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils klar hervorgeht, daß das Klagebegehren im Umfang von S 717.057,10 samt 10,5 % Zinsen aus S 659.518,76 vom 9.10.1991 bis zum 5.11.1991 sowie 6,5 % Zinsen aus S 659.518,76 seit 6.11.1991 abgewiesen werden sollte, war der Spruch des angefochtenen Urteils in teilweiser Stattgebung der den Fehler aufzeigenden Revision zu korrigieren. Zum selben Ergebnis hätte ein auf § 419 ZPO gestützter Berichtigungsantrag geführt.Da bereits aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils klar hervorgeht, daß das Klagebegehren im Umfang von S 717.057,10 samt 10,5 % Zinsen aus S 659.518,76 vom 9.10.1991 bis zum 5.11.1991 sowie 6,5 % Zinsen aus S 659.518,76 seit 6.11.1991 abgewiesen werden sollte, war der Spruch des angefochtenen Urteils in teilweiser Stattgebung der den Fehler aufzeigenden Revision zu korrigieren. Zum selben Ergebnis hätte ein auf Paragraph 419, ZPO gestützter Berichtigungsantrag geführt.
Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist - obwohl den Parteien die Möglichkeit eines Rekurses eingeräumt wurde - unangefochten geblieben. Zur Abweisung des nicht einer neuerlichen Entscheidung vorbehaltenen Zinsenbegehrens führte das Berufungsgericht aus, daß Neugläubiger einer insolventen GmbH von deren Geschäftsführer den Vertrauensschaden ersetzt verlangen können, wenn mit der Qualifikation des im § 159 Abs.1 Z 2 StGB normierten Straftatbestandes gegen die Konkursantragspflicht verstoßen wurde. Gehe es dabei um Beitragsrückstände bei einem Sozialversicherungsträger, bedeute dies wohl nach der einschlägigen Rechtsprechung, daß der Geschäftsführer die gesamte offene Schuld zu begleichen habe. Dies könne jedoch nicht für Verzugszinsen nach § 59 Abs.1 ASVG gelten. Ein Schadenersatz des Sozialversicherungsträgers lasse sich nämlich nur mit der Annahme rechtfertigen, die Dienstnehmer der Beitragsschuldnerin hätten bei rechtzeitiger Konkurseröffnung anderweitig eine gleichwertige Arbeit angenommen und damit dem Sozialversicherungsträger auf andere Weise die entgangenen Beiträge verschafft. Es könne aber nicht gesagt werden, der Klägerin seien durch die verspätete Konkurseröffnung die sich aus § 59 Abs.1 ASVG ergebenden Verzugszinsen entgangen, weshalb sie auch nicht unter den der Klägerin allenfalls zu ersetzenden Vertrauensschaden fielen. Dazu komme daß die Klägerin einen Schadenersatzanspruch geltend macht, der den bis zum Insolvenzstichtag offenen Betrag zum Gegenstand habe. Verzugszinsen könnten vom Beklagten nur für den eigenen Verzug gefordert werden, mangels Nachweises oder auch nur der Behauptung einer Einmahnung daher erst ab dem Tag nach Klagszustellung.Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist - obwohl den Parteien die Möglichkeit eines Rekurses eingeräumt wurde - unangefochten geblieben. Zur Abweisung des nicht einer neuerlichen Entscheidung vorbehaltenen Zinsenbegehrens führte das Berufungsgericht aus, daß Neugläubiger einer insolventen GmbH von deren Geschäftsführer den Vertrauensschaden ersetzt verlangen können, wenn mit der Qualifikation des im Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB normierten Straftatbestandes gegen die Konkursantragspflicht verstoßen wurde. Gehe es dabei um Beitragsrückstände bei einem Sozialversicherungsträger, bedeute dies wohl nach der einschlägigen Rechtsprechung, daß der Geschäftsführer die gesamte offene Schuld zu begleichen habe. Dies könne jedoch nicht für Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gelten. Ein Schadenersatz des Sozialversicherungsträgers lasse sich nämlich nur mit der Annahme rechtfertigen, die Dienstnehmer der Beitragsschuldnerin hätten bei rechtzeitiger Konkurseröffnung anderweitig eine gleichwertige Arbeit angenommen und damit dem Sozialversicherungsträger auf andere Weise die entgangenen Beiträge verschafft. Es könne aber nicht gesagt werden, der Klägerin seien durch die verspätete Konkurseröffnung die sich aus Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergebenden Verzugszinsen entgangen, weshalb sie auch nicht unter den der Klägerin allenfalls zu ersetzenden Vertrauensschaden fielen. Dazu komme daß die Klägerin einen Schadenersatzanspruch geltend macht, der den bis zum Insolvenzstichtag offenen Betrag zum Gegenstand habe. Verzugszinsen könnten vom Beklagten nur für den eigenen Verzug gefordert werden, mangels Nachweises oder auch nur der Behauptung einer Einmahnung daher erst ab dem Tag nach Klagszustellung.
Das Teilurteil des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß zur Frage der Schadensberechnung im Hinblick auf § 59 Abs.1 ASVG keine höchstgerichtlichen Entscheidungen aufgefunden werden konnten.Das Teilurteil des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß zur Frage der Schadensberechnung im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz eins, ASVG keine höchstgerichtlichen Entscheidungen aufgefunden werden konnten.
In der nunmehr vorliegenden Revision macht die Klägerin geltend, daß ihr der Beklagte aufgrund seines Verstoßes gegen die Gläubigerschutznorm des § 159 Abs.1 Z 2 StGB auch die durch § 59 Abs.1 ASVG vorgegebenen Verzugszinsen zu ersetzen habe. Der unterschwellige Vorwurf, die Klägerin hätte, um mehr als die vom Aufhebungsbeschluß erfaßten Verzugszinsen verlangen zu können, ihr Schadenersatzbegehren früher geltend machen müssen, treffe nicht zu, weil die Klägerin den Ausgang des Strafverfahrens abwarten mußte. Von ihren Organen könne nicht verlangt werden, nur um den Zinsenlauf in Gang zu setzen, Schadenersatz schon zu einem Zeitpunkt zu begehren, in dem sie selbst noch gar nicht überzeugt sind, ob die Forderung überhaupt zu Recht besteht. Wäre hinsichtlich des Zinsenlaufes wirklich nur auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches abzustellen, wäre jener Schädiger bessergestellt, dem es gelingt, seine Schadensverursachung möglichst komplex zu verschleiern und ein Strafverfahren hinauszuzögern. Außerdem würde die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes bedeuten, daß der seit 1981 aushaftende Beitragsrückstand keinerlei Verzinsung oder Wertanpassung unterläge. Der Beklagte hätte sich diesfalls einiges an Zinsen und an Geldentwertung erspart. Was die Höhe des Zinsenbetrages betreffe, sei auf § 59 Abs.1 ASVG abzustellen, der Rückstände von Beitragsschuldnern betreffe, zu denen gemäß § 67 Abs.10 ASVG zweifelsohne auch der Beklagte gehöre. Der Revisionsantrag geht dahin, die angefochtene Entscheidung so abzuändern, daß das erstgerichtliche Urteil insgesamt aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.In der nunmehr vorliegenden Revision macht die Klägerin geltend, daß ihr der Beklagte aufgrund seines Verstoßes gegen die Gläubigerschutznorm des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB auch die durch Paragraph 59, Absatz eins, ASVG vorgegebenen Verzugszinsen zu ersetzen habe. Der unterschwellige Vorwurf, die Klägerin hätte, um mehr als die vom Aufhebungsbeschluß erfaßten Verzugszinsen verlangen zu können, ihr Schadenersatzbegehren früher geltend machen müssen, treffe nicht zu, weil die Klägerin den Ausgang des Strafverfahrens abwarten mußte. Von ihren Organen könne nicht verlangt werden, nur um den Zinsenlauf in Gang zu setzen, Schadenersatz schon zu einem Zeitpunkt zu begehren, in dem sie selbst noch gar nicht überzeugt sind, ob die Forderung überhaupt zu Recht besteht. Wäre hinsichtlich des Zinsenlaufes wirklich nur auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches abzustellen, wäre jener Schädiger bessergestellt, dem es gelingt, seine Schadensverursachung möglichst komplex zu verschleiern und ein Strafverfahren hinauszuzögern. Außerdem würde die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes bedeuten, daß der seit 1981 aushaftende Beitragsrückstand keinerlei Verzinsung oder Wertanpassung unterläge. Der Beklagte hätte sich diesfalls einiges an Zinsen und an Geldentwertung erspart. Was die Höhe des Zinsenbetrages betreffe, sei auf Paragraph 59, Absatz eins, ASVG abzustellen, der Rückstände von Beitragsschuldnern betreffe, zu denen gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zweifelsohne auch der Beklagte gehöre. Der Revisionsantrag geht dahin, die angefochtene Entscheidung so abzuändern, daß das erstgerichtliche Urteil insgesamt aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.
Der Beklagte hat in seiner dazu erstatteten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision mangels Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen, hilfsweise die Bestätigung des angefochtenen Teilurteils beantragt.
Die Revision ist zulässig, über den bereits abgehandelten "Berichtigungsfall" hinaus jedoch nicht berechtigt.