Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene ao. Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei Beurteilung der nicht dem Tatsachenbereich zugehörigen Frage des Vorliegens von Zahlungsunfähigkeit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht. Die Revision ist jedoch nur zum Teil berechtigt.
Daß die geltend gemachten Ersatzansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, wird von der Revisionswerberin nicht in Frage gestellt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB gilt für alle Entschädigungsklagen (JBl.1986, 304; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1489). Die Entstehung des Schadens aus einer vorsätzlichen Straftat im Sinne des § 1489 Satz 2 ABGB wurde nicht einmal behauptet. Die Klage unterbricht die Verjährung nur für die in ihr geltend gemachten Ansprüche (ÖBl.1988, 17; SZ 57/61). Wenn ein bestimmter Anspruch erst mit einer Klagsänderung geltend gemacht wird, tritt die Unterbrechnungswirkung erst ab dem Zeitpunkt der Klagsänderung ein (SZ 47/23; SZ 43/232; MietSlg.35.280; ZVR 1979/301; Schubert aaO Rz 6 zu § 1497). Eine Klagsänderung begründet unter anderem die Änderung des Rechtsgrundes des erhobenen Anspruchs und liegt vor, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen abgeändert, ergänzt oder durch neue ersetzt werden (Fasching III 117; ZVR 1979/301). Die klagende Partei hat bis zur Einbringung des Schriftsatzes vom 12.2.1988 auch nicht andeutungsweise behauptet, auch auf sie übergegangene Ersatzansprüche Dritter geltend zu machen. Der behauptete Schaden wurde vielmehr ausdrücklich aus Bestellungen der KG bei der klagenden Partei und den daraus resultierenden Verbindlichkeiten der klagenden Partei gegenüber abgeleitet (AS 27 ON 8). Insoweit dann aber in der Folge vorgebracht wurde, der Anspruch gründe sich, soweit er die eigenen Forderungen übersteige, auf Zessionen bzw. auf Forderungseinlösungen, wurde eine Klagsänderung vorgenommen (JBl.1975, 549; Fasching aaO 118). Daß über die Klagsänderung verhandelt wurde, hat nur prozessuale Bedeutung. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs sind vom Zeitpunkt seiner Geltendmachung an zu beurteilen (SZ 43/232). Die klagende Partei stützt den Forderungsübergang auf eine vor Klagseinbringung (2.4.1982) erfolgte mündliche Forderungsabtretung (AS 157 ON 44) bzw. auf die Einlösung der Forderungen gemäß § 1422 ABGB (AS 230 ON 55). Unbekämpft steht fest, daß die klagende Partei ihren Verlegern noch im Jahre 1979 den im Konkurs der KG erlittenen Forderungsausfall ersetzte. Für die Beurteilung der Verjährungsfrage kommt es nicht darauf an, ob diese Zahlungen gegen Abtretung sämtlicher Ersatzansprüche der Verleger an die klagende Partei erfolgten oder ob sie als Forderungseinlösung im Sinne des § 1422 ABGB zu qualifizieren sind. Bei Beurteilung der Verjährung ist davon auszugehen, daß durch eine Übertragung von Ansprüchen auf einen neuen Gläubiger die Position des Schuldners nicht verschlechtert werden darf. Auf die Verjährung hat die Abtretung, auch die Legalzession, daher keinen Einfluß (JBl.1985, 296; SZ 58/90; SZ 47/68). Dies gilt auch für die notwendigen Zessionen nach § 1422 ABGB (MietSlg.36.230; Koziol-Welser8 I 179). Wenn daher im Zeitpunkt des Forderungsübergangs die Verjährung bereits zu laufen begonnen hatte, läuft sie auch gegen den Zessionar weiter. Hatte die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen, gilt für die übergegangenen Ansprüche eine eigene Verjährungsfrist, und es ist für den Beginn die Kenntnis des Zessionars maßgebend (JBl.1985, 296; Koziol,Daß die geltend gemachten Ersatzansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, wird von der Revisionswerberin nicht in Frage gestellt. Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB gilt für alle Entschädigungsklagen (JBl.1986, 304; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1489,). Die Entstehung des Schadens aus einer vorsätzlichen Straftat im Sinne des Paragraph 1489, Satz 2 ABGB wurde nicht einmal behauptet. Die Klage unterbricht die Verjährung nur für die in ihr geltend gemachten Ansprüche (ÖBl.1988, 17; SZ 57/61). Wenn ein bestimmter Anspruch erst mit einer Klagsänderung geltend gemacht wird, tritt die Unterbrechnungswirkung erst ab dem Zeitpunkt der Klagsänderung ein (SZ 47/23; SZ 43/232; MietSlg.35.280; ZVR 1979/301; Schubert aaO Rz 6 zu Paragraph 1497,). Eine Klagsänderung begründet unter anderem die Änderung des Rechtsgrundes des erhobenen Anspruchs und liegt vor, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen abgeändert, ergänzt oder durch neue ersetzt werden (Fasching römisch drei 117; ZVR 1979/301). Die klagende Partei hat bis zur Einbringung des Schriftsatzes vom 12.2.1988 auch nicht andeutungsweise behauptet, auch auf sie übergegangene Ersatzansprüche Dritter geltend zu machen. Der behauptete Schaden wurde vielmehr ausdrücklich aus Bestellungen der KG bei der klagenden Partei und den daraus resultierenden Verbindlichkeiten der klagenden Partei gegenüber abgeleitet (AS 27 ON 8). Insoweit dann aber in der Folge vorgebracht wurde, der Anspruch gründe sich, soweit er die eigenen Forderungen übersteige, auf Zessionen bzw. auf Forderungseinlösungen, wurde eine Klagsänderung vorgenommen (JBl.1975, 549; Fasching aaO 118). Daß über die Klagsänderung verhandelt wurde, hat nur prozessuale Bedeutung. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs sind vom Zeitpunkt seiner Geltendmachung an zu beurteilen (SZ 43/232). Die klagende Partei stützt den Forderungsübergang auf eine vor Klagseinbringung (2.4.1982) erfolgte mündliche Forderungsabtretung (AS 157 ON 44) bzw. auf die Einlösung der Forderungen gemäß Paragraph 1422, ABGB (AS 230 ON 55). Unbekämpft steht fest, daß die klagende Partei ihren Verlegern noch im Jahre 1979 den im Konkurs der KG erlittenen Forderungsausfall ersetzte. Für die Beurteilung der Verjährungsfrage kommt es nicht darauf an, ob diese Zahlungen gegen Abtretung sämtlicher Ersatzansprüche der Verleger an die klagende Partei erfolgten oder ob sie als Forderungseinlösung im Sinne des Paragraph 1422, ABGB zu qualifizieren sind. Bei Beurteilung der Verjährung ist davon auszugehen, daß durch eine Übertragung von Ansprüchen auf einen neuen Gläubiger die Position des Schuldners nicht verschlechtert werden darf. Auf die Verjährung hat die Abtretung, auch die Legalzession, daher keinen Einfluß (JBl.1985, 296; SZ 58/90; SZ 47/68). Dies gilt auch für die notwendigen Zessionen nach Paragraph 1422, ABGB (MietSlg.36.230; Koziol-Welser8 römisch eins 179). Wenn daher im Zeitpunkt des Forderungsübergangs die Verjährung bereits zu laufen begonnen hatte, läuft sie auch gegen den Zessionar weiter. Hatte die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen, gilt für die übergegangenen Ansprüche eine eigene Verjährungsfrist, und es ist für den Beginn die Kenntnis des Zessionars maßgebend (JBl.1985, 296; Koziol,
Schadenersatzrecht - Sozialversicherungsrecht in RdA 1980, 371). Davon ausgehend sind aber die Ersatzansprüche, soweit sie die klagende Partei aus dem Forderungsübergang ableitet, jedenfalls verjährt, gleich ob eine rechtsgeschäftliche Abtretung oder eine Forderungseinlösung vorliegt. Hatte die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Forderungserwerbes - nach den Klagsbehauptungen jedenfalls vor dem 2.4.1982 - bereits zu laufen begonnen, war sie zur Zeit der Klagsänderung im Jahre 1988 bereits abgelaufen. Hatte die Verjährungsfrist aber noch nicht zu laufen begonnen, ist die Kenntnis der klagenden Partei von den für den Beginn der Verjährung maßgeblichen Umständen entscheidend. Daß die klagende Partei diese Kenntnis bereits am 2.4.1982, spätestens aber im Jahre 1983 hatte, kann nach dem Klagsvorbringen nicht zweifelhaft sein, sodaß auch in diesem Fall die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klagsänderung bereits abgelaufen war. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen hinsichtlich der abgeleiteten Ersatzansprüche, d.s. S 431.290,95 (Differenz zwischen den behaupteten Forderungen aus eigenem Recht von S 215.283,58 - AS 163, ON 45 - und den Gesamtforderungen von S 646.574,73), Verjährung angenommen.
Die Verpflichtung zur Anmeldung des Konkurses trifft den persönlich haftenden Gesellschafter einer Handelsgesellschaft und, wenn dieser eine juristische Person ist, deren organschaftliche Vertreter, bei einer GmbH demnach jeden alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer (SZ 60/179). Bei Beurteilung der Frage, ob den danach zur Anmeldung des Konkurses verpflichteten Beklagten eine Konkursverschleppung zur Last fällt, ist aufgrund des Konkurseröffnungsdatums 19.6.1979 von der Rechtslage vor dem IRÄG auszugehen (Jelinek, Insolvenzgesetze 16). Nach § 69 KO aF stellt bei nicht juristischen Personen, wie etwa bei der OHG oder KG, zwar die Zahlungsunfähigkeit nicht aber auch die Überschuldung einen Konkursgrund dar. Zahlungsunfähigkeit liegt nicht schon bei Zahlungsstockung, sondern nur dann vor, wenn ein dauernder und nicht ein bloß vorübergehender Mangel an Zahlungsmitteln besteht, der den Schuldner hindert, seine fälligen Schulden zu bezahlen (EvBl.1982/164 mwN). Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wird aber nicht dadurch hinausgeschoben, daß es einem Schuldner gelingt, durch Täuschung über seine Kreditwürdigkeit oder durch sonstige Vorkehrungen sich immer wieder Kreditmittel zu verschaffen, deren Rückzahlung ihm unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr möglich ist, mag er auch dadurch seinen laufenden Zahlungsverkehr aufrecht erhalten können (EvBl.1982/164; vgl. auch Sprung-Schumacher, Zahlungsunfähigkeit als Konkurseröffnungsgrund in JBl.1978, 128). Nichts anderes gilt auch für den Fall, daß der Gesellschafter (die Muttergesellschaft) bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft (Tochtergesellschaft) anstelle einer Kapitalzufuhr den laufenden Zahlungsverkehr der Gesellschaft durch Stundung seiner Forderungen aus Warenlieferungen ermöglicht und durch eine solche Kreditierung eine drohende Insolvenz abwehrt. Bei Beurteilung der Rückzahlungsmöglichkeit ist ebenso wie bei der Beurteilung der Überschuldung als Konkursgrund (vgl. WBl.1987, 74) von einer Fortbestehensprognose auszugehen. Nur wenn die Gesamtheit der Sanierungsmaßnahmen in absehbarer Zeit eine Rückzahlung auch der vorläufig gestundeten Verbindlichkeiten erwarten läßt, haben die gestundeten Verbindlichkeiten bei Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit außer Betracht zu bleiben. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach den Umständen des Falles. Im vorliegenden Fall steht fest, daß nach dem Status zum 31.7.1978 der KG die Zahlungsunfähigkeit drohte, die durch verschiedene Maßnahmen, unter anderem auch durch Stundung der Lieferverbindlichkeiten der Firma S*** in Millionenhöhe abgewehrt werden sollte. Aufgrund dieser Maßnahmen war auch eine nachhaltige Sanierung des Unternehmens der KG zu erwarten. Insbesondere auch aufgrund der Kreditierungen seitens der Firma S*** war die KG in der Lage, ihren Zahlungsverpflichtungen bis Anfang Mai 1979 im wesentlichen nachzukommen. Die anfangs berechtigten Sanierungserwartungen traten jedoch tatsächlich nicht ein. Nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Beobachtungszeitraum von 6 Monaten ist davon auszugehen, daß spätestens Mitte März eine Abdeckung der Forderungen der Muttergesellschaft nicht mehr möglich war, weil entsprechende Einnahmen nicht mehr erwartet werden konnten. Es kommt daher auch bei Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nicht darauf an, daß diese Forderungen noch nicht fällig waren (Sprung-Schumacher aaO 129 f). Nach den oben dargelegten Grundsätzen war daher, entgegen der Meinung der Vorinstanzen, die KG bereits Mitte März 1979 zahlungsunfähig. Die Beurteilung der Frage, ob Zahlungsunfähigkeit anzunehmen ist, bildet den Gegenstand der rechtlichen Beurteilung (EvBl.1982/164; 8 Ob 541/77 ua). Da die Bestellung des Zweitbeklagten zum Geschäftsführer bereits am 20.3.1979 widerrufen wurde und der Vorgang der Konkursanmeldung eine gewisse Zeit erfordert, kann ihm eine schuldhafte Verzögerung nicht angelastet werden. Unmaßgeblich ist, wann die Eintragung des Widerrufs im Handelsregister erfolgte. Für den Fall des Widerrufs vertritt der OGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß, vom Fall einer EV nach § 42 Abs.4 GmbHG abgesehen, ein solcher Widerruf sofort wirksam wird (RdW 1990/6 mwN). Dagegen hat der Erstbeklagte eine schuldhafte Konkursverschleppung zu vertreten (§ 85 Abs.1 GmbHG und § 69 Abs.1 KO aF) und haftet der klagenden Partei für den ihr dadurch verursachten Schaden. Beizupflichten ist dem Erstbeklagten darin, daß nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei Vorliegen des Haftungsgrundes der Konkursverschleppung dem Gläubiger nur der Ersatz des Quotenschadens (die Differenz zwischen der tatsächlich erzielten Konkursquote und demjenigen, was der Gläubiger bei pflichtgemäßer Antragstellung erhalten hätte) gebührt (RdW 1990/6; EvBl.1989/122; RdW 1988/14; GesRZ 1981, 183). Bei einem Verstoß gegen § 159 Abs.1 Z 2 StGB hat der Gläubiger hingegen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens (RdW 1990/6; SZ 60/179). Nach § 159 Abs.1 Z 2 StGB begeht fahrlässige Krida ua, wer als Schuldner mehrerer Gläubiger (bzw. als organschaftlicher Vertreter) in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, insbesondere dadurch, daß er eine neue Schuld eingeht. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der KG sind weitere Geschäfte mit der klagenden Partei abgeschlossen worden. Daß dem Erstbeklagten die Zahlungsunfähigkeit bekannt hätte sein müssen, kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zweifelhaft sein. Der Umstand, daß er strafgerichtlich nicht wegen des Vergehens nach § 159 Abs.1 Z 2 StGB verurteilt wurde, hindert nicht die Annahme seiner zivilrechtlichen Haftung gegen die Gläubiger wegen Verletzung dieser Vorschrift (2 Ob 143/89). Ebensowenig kann sich der Beklagte darauf berufen, daß schon seit Mitte April 1979 Eckhard L*** mit Belangen der Tätigkeit eines Geschäftsführers befaßt war. Bis zum Widerruf seiner Bestellung (10.5.1979) war der Erstbeklagte Geschäftsführer und hätte daher eine dem Eckhard L*** erteilte Vollmacht widerrufen oder seine Geschäftsführertätigkeit zurücklegen müssen (vgl. GesRZ 1981, 111; AnwBl.1982, 463). Der bei einem Verstoß gegen § 159 Abs.1 Z 2 StGB zu ersetzende Schaden deckt sich jedoch in der Regel nicht mit der Forderung, die der Gläubiger aus dem mit der Gesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäft dieser gegenüber erhält. Der Höhe nach ist nur der Vertrauensschaden zu ersetzen, der sich in der Regel durch Abzug der im Fakturenwert enthaltenen Gewinnspanne ergibt (SZ 60/179). Hinsichtlich der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit abgeschlossenen Rechtsgeschäfte hat die klagende Partei daher Anspruch auf Ersatz dieses Schadens, hinsichtlich ihrer Forderungen aus den vor dieser Zeit abgeschlossenen Geschäften dagegen nur Anspruch auf Ersatz des Quotenschadens. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch nicht möglich, weil lediglich die Gesamtforderung der klagenden Partei aus Warenlieferungen an die KG im Betrage von S 195.016,55 festgestellt wurde.Die Verpflichtung zur Anmeldung des Konkurses trifft den persönlich haftenden Gesellschafter einer Handelsgesellschaft und, wenn dieser eine juristische Person ist, deren organschaftliche Vertreter, bei einer GmbH demnach jeden alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer (SZ 60/179). Bei Beurteilung der Frage, ob den danach zur Anmeldung des Konkurses verpflichteten Beklagten eine Konkursverschleppung zur Last fällt, ist aufgrund des Konkurseröffnungsdatums 19.6.1979 von der Rechtslage vor dem IRÄG auszugehen (Jelinek, Insolvenzgesetze 16). Nach Paragraph 69, KO aF stellt bei nicht juristischen Personen, wie etwa bei der OHG oder KG, zwar die Zahlungsunfähigkeit nicht aber auch die Überschuldung einen Konkursgrund dar. Zahlungsunfähigkeit liegt nicht schon bei Zahlungsstockung, sondern nur dann vor, wenn ein dauernder und nicht ein bloß vorübergehender Mangel an Zahlungsmitteln besteht, der den Schuldner hindert, seine fälligen Schulden zu bezahlen (EvBl.1982/164 mwN). Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wird aber nicht dadurch hinausgeschoben, daß es einem Schuldner gelingt, durch Täuschung über seine Kreditwürdigkeit oder durch sonstige Vorkehrungen sich immer wieder Kreditmittel zu verschaffen, deren Rückzahlung ihm unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr möglich ist, mag er auch dadurch seinen laufenden Zahlungsverkehr aufrecht erhalten können (EvBl.1982/164; vergleiche auch Sprung-Schumacher, Zahlungsunfähigkeit als Konkurseröffnungsgrund in JBl.1978, 128). Nichts anderes gilt auch für den Fall, daß der Gesellschafter (die Muttergesellschaft) bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft (Tochtergesellschaft) anstelle einer Kapitalzufuhr den laufenden Zahlungsverkehr der Gesellschaft durch Stundung seiner Forderungen aus Warenlieferungen ermöglicht und durch eine solche Kreditierung eine drohende Insolvenz abwehrt. Bei Beurteilung der Rückzahlungsmöglichkeit ist ebenso wie bei der Beurteilung der Überschuldung als Konkursgrund vergleiche WBl.1987, 74) von einer Fortbestehensprognose auszugehen. Nur wenn die Gesamtheit der Sanierungsmaßnahmen in absehbarer Zeit eine Rückzahlung auch der vorläufig gestundeten Verbindlichkeiten erwarten läßt, haben die gestundeten Verbindlichkeiten bei Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit außer Betracht zu bleiben. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach den Umständen des Falles. Im vorliegenden Fall steht fest, daß nach dem Status zum 31.7.1978 der KG die Zahlungsunfähigkeit drohte, die durch verschiedene Maßnahmen, unter anderem auch durch Stundung der Lieferverbindlichkeiten der Firma S*** in Millionenhöhe abgewehrt werden sollte. Aufgrund dieser Maßnahmen war auch eine nachhaltige Sanierung des Unternehmens der KG zu erwarten. Insbesondere auch aufgrund der Kreditierungen seitens der Firma S*** war die KG in der Lage, ihren Zahlungsverpflichtungen bis Anfang Mai 1979 im wesentlichen nachzukommen. Die anfangs berechtigten Sanierungserwartungen traten jedoch tatsächlich nicht ein. Nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Beobachtungszeitraum von 6 Monaten ist davon auszugehen, daß spätestens Mitte März eine Abdeckung der Forderungen der Muttergesellschaft nicht mehr möglich war, weil entsprechende Einnahmen nicht mehr erwartet werden konnten. Es kommt daher auch bei Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nicht darauf an, daß diese Forderungen noch nicht fällig waren (Sprung-Schumacher aaO 129 f). Nach den oben dargelegten Grundsätzen war daher, entgegen der Meinung der Vorinstanzen, die KG bereits Mitte März 1979 zahlungsunfähig. Die Beurteilung der Frage, ob Zahlungsunfähigkeit anzunehmen ist, bildet den Gegenstand der rechtlichen Beurteilung (EvBl.1982/164; 8 Ob 541/77 ua). Da die Bestellung des Zweitbeklagten zum Geschäftsführer bereits am 20.3.1979 widerrufen wurde und der Vorgang der Konkursanmeldung eine gewisse Zeit erfordert, kann ihm eine schuldhafte Verzögerung nicht angelastet werden. Unmaßgeblich ist, wann die Eintragung des Widerrufs im Handelsregister erfolgte. Für den Fall des Widerrufs vertritt der OGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß, vom Fall einer EV nach Paragraph 42, Absatz 4, GmbHG abgesehen, ein solcher Widerruf sofort wirksam wird (RdW 1990/6 mwN). Dagegen hat der Erstbeklagte eine schuldhafte Konkursverschleppung zu vertreten (Paragraph 85, Absatz eins, GmbHG und Paragraph 69, Absatz eins, KO aF) und haftet der klagenden Partei für den ihr dadurch verursachten Schaden. Beizupflichten ist dem Erstbeklagten darin, daß nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei Vorliegen des Haftungsgrundes der Konkursverschleppung dem Gläubiger nur der Ersatz des Quotenschadens (die Differenz zwischen der tatsächlich erzielten Konkursquote und demjenigen, was der Gläubiger bei pflichtgemäßer Antragstellung erhalten hätte) gebührt (RdW 1990/6; EvBl.1989/122; RdW 1988/14; GesRZ 1981, 183). Bei einem Verstoß gegen Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB hat der Gläubiger hingegen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens (RdW 1990/6; SZ 60/179). Nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB begeht fahrlässige Krida ua, wer als Schuldner mehrerer Gläubiger (bzw. als organschaftlicher Vertreter) in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, insbesondere dadurch, daß er eine neue Schuld eingeht. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der KG sind weitere Geschäfte mit der klagenden Partei abgeschlossen worden. Daß dem Erstbeklagten die Zahlungsunfähigkeit bekannt hätte sein müssen, kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zweifelhaft sein. Der Umstand, daß er strafgerichtlich nicht wegen des Vergehens nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB verurteilt wurde, hindert nicht die Annahme seiner zivilrechtlichen Haftung gegen die Gläubiger wegen Verletzung dieser Vorschrift (2 Ob 143/89). Ebensowenig kann sich der Beklagte darauf berufen, daß schon seit Mitte April 1979 Eckhard L*** mit Belangen der Tätigkeit eines Geschäftsführers befaßt war. Bis zum Widerruf seiner Bestellung (10.5.1979) war der Erstbeklagte Geschäftsführer und hätte daher eine dem Eckhard L*** erteilte Vollmacht widerrufen oder seine Geschäftsführertätigkeit zurücklegen müssen vergleiche GesRZ 1981, 111; AnwBl.1982, 463). Der bei einem Verstoß gegen Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu ersetzende Schaden deckt sich jedoch in der Regel nicht mit der Forderung, die der Gläubiger aus dem mit der Gesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäft dieser gegenüber erhält. Der Höhe nach ist nur der Vertrauensschaden zu ersetzen, der sich in der Regel durch Abzug der im Fakturenwert enthaltenen Gewinnspanne ergibt (SZ 60/179). Hinsichtlich der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit abgeschlossenen Rechtsgeschäfte hat die klagende Partei daher Anspruch auf Ersatz dieses Schadens, hinsichtlich ihrer Forderungen aus den vor dieser Zeit abgeschlossenen Geschäften dagegen nur Anspruch auf Ersatz des Quotenschadens. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch nicht möglich, weil lediglich die Gesamtforderung der klagenden Partei aus Warenlieferungen an die KG im Betrage von S 195.016,55 festgestellt wurde.
Mangels Feststellungen darüber, welche Konkursquote die klagende Partei bei rechtzeitiger Antragstellung erhalten hätte, über das Ausmaß der nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit der klagenden Partei abgeschlossenen Geschäfte und den nach dem Obgesagten maßgeblichen Wert ist eine Aufhebung in die erste Instanz zur Verfahrensergänzung in der aufgezeigten Richtung erforderlich. Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Zweitbeklagten beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs.2 ZPO.Mangels Feststellungen darüber, welche Konkursquote die klagende Partei bei rechtzeitiger Antragstellung erhalten hätte, über das Ausmaß der nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit der klagenden Partei abgeschlossenen Geschäfte und den nach dem Obgesagten maßgeblichen Wert ist eine Aufhebung in die erste Instanz zur Verfahrensergänzung in der aufgezeigten Richtung erforderlich. Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Zweitbeklagten beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.