Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 833.624,54 s.A. im wesentlichen mit der Begründung, daß ihr die D***-B*** Gesellschaft mbH (in der Folge als Gesellschaft bezeichnet) diesen Betrag an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen schulde. Über das Vermögen der Gesellschaft sei am 31.12.1986 zu S 39/86 des Landesgerichtes Eisenstadt das Konkursverfahren eröffnet worden. Aus der Konkursmasse sei der Klägerin lediglich ein Betrag von S 17.579,63 zugewiesen worden; der Klagsbetrag hafte unberichtigt aus. Die Gesellschaft sei spätestens am 1.6.1985 zahlungsunfähig gewesen. Dies sei den Beklagten, den Geschäftsführern der Gesellschaft, bekannt gewesen bzw hätte es ihnen bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein müssen. Dessen ungeachtet seien die Beklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft dadurch neue Verbindlichkeiten eingegangen, daß weiterhin Dienstnehmer beschäftigt worden und damit Beitragsforderungen der Klägerin aufgelaufen seien. Die Beklagten hätten sowohl den Deliktstatbestand des § 114 ASVG als auch jenen des § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB verwirklicht.Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 833.624,54 s.A. im wesentlichen mit der Begründung, daß ihr die D***-B*** Gesellschaft mbH (in der Folge als Gesellschaft bezeichnet) diesen Betrag an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen schulde. Über das Vermögen der Gesellschaft sei am 31.12.1986 zu S 39/86 des Landesgerichtes Eisenstadt das Konkursverfahren eröffnet worden. Aus der Konkursmasse sei der Klägerin lediglich ein Betrag von S 17.579,63 zugewiesen worden; der Klagsbetrag hafte unberichtigt aus. Die Gesellschaft sei spätestens am 1.6.1985 zahlungsunfähig gewesen. Dies sei den Beklagten, den Geschäftsführern der Gesellschaft, bekannt gewesen bzw hätte es ihnen bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein müssen. Dessen ungeachtet seien die Beklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft dadurch neue Verbindlichkeiten eingegangen, daß weiterhin Dienstnehmer beschäftigt worden und damit Beitragsforderungen der Klägerin aufgelaufen seien. Die Beklagten hätten sowohl den Deliktstatbestand des Paragraph 114, ASVG als auch jenen des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB verwirklicht.
Gegen den Erstbeklagten erging am 14.10.1988 ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil (ON 5), das in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Zweitbeklagte wendete im wesentlichen ein, er sei lediglich für die Bautechnik zuständig gewesen und habe nur gemeinsam mit dem Gesamtprokuristen Ing.D*** Vertretungsbefugnis gehabt. Als er den Stand der Zahlungsunfähigkeit erkannt habe, sei sofort das Insolvenzverfahren eingeleitet worden. Im übrigen bestritt er die Höhe der Klagsforderung.
Das Erstgericht gab auch dem gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klagebegehren statt.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Am 13.3.1984 wurde die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag war am 6.2.1984 geschlossen worden. Das Stammkapital betrug S 500.000,--; es war zur Hälfte bar einbezahlt. Zu Geschäftsführern wurden die beiden Beklagten bestellt, Ing.Friedrich D*** zum Gesamtprokuristen. Die Vertretungsbefugnis der beiden Geschäftsführer wurde so geregelt, daß der Erstbeklagte die Gesellschaft selbständig vertrat, der Zweitbeklagte gemeinsam mit dem Gesamtprokuristen Ing.Friedrich D***.
Bei Errichtung der Gesellschaft war vereinbart worden, daß die Belange der Gesellschaft von Siegbert B***, dem Vater des Zweitbeklagten, in kaufmännischer und vom Erstbeklagten in technischer Hinsicht geführt werden. Der Erstbeklagte, von Beruf Bautechniker, kümmerte sich tatsächlich um die bautechnischen Belange. Die wirtschaftlichen und finanziellen Belange wurden auch von ihm zur Gänze dem Vater des Zweitbeklagten überlassen. Der Zweitbeklagte hat sich von Anfang an um die Belange der Gesellschaft nicht gekümmert. Er wußte nicht, daß er als Geschäftsführer eine Sorgfaltspflicht hat. Anfangs 1986 sagte ihm sein Vater, daß es um die Gesellschaft schlecht stehe und ein Kredit in Anspruch genommen werden müsse. Der Zweitbeklagte fuhr daraufhin zur R*** E*** und unterschrieb dort etwas. Er fragte aber nicht, in welcher Höhe ein Kredit in Anspruch genommen werden solle, aus welchem Grund die Kreditaufnahme notwendig sei und wie hoch die Verbindlichkeiten der Gesellschaft seien. Sein Vater sagte ihm, nach dieser Kreditaufnahme werde es wiederum laufen. Der Zweitbeklagte kümmerte sich auch nach dieser Kreditaufnahme nicht um die wirtschaftlichen Belange der Gesellschaft. Er glaubte, "daß die Gesellschaft läuft". Ende 1986 wurde ihm gesagt, daß es nicht weitergehe, worauf der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt wurde.
Der Zweitbeklagte wollte zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt die Funktion des Geschäftsführers abgeben, weil er sich um nichts kümmern konnte. Es war dies der einzige Grund; von wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft hat er nichts gewußt.
Der Gesamtprokurist Ing.Friedrich D*** hat sich überhaupt nicht um die Geschäfte der Gesellschaft gekümmert.
Die Gesellschaft war vom Zeitpunkt ihrer Errichtung an in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens am 12.12.1986 hafteten nach einer vorgelegten Aufstellung der Verbindlichkeiten aus dem Jahr 1984 S 179.141,-- aus, aus dem Jahr 1985 S 517.439,--. Die Gesamtverbindlichkeiten wurden mit S 1,120.134,77 angegeben. Im vorgelegten Vermögensstatus zum 30.6.1986 sind die Passiven mit S 6,535.899,29 angegeben. Die Verlustvorträge für die Zeit von 1984 bis 1986 werden mit S 1,120.865,02 beziffert. Im Konkursverfahren wurden Forderungen in der Höhe von S 5,714.016,92 festgestellt. Es gelangte ein Betrag von S 134.535,84 zur Verteilung an die Konkursgläubiger, sodaß eine Quote in der Höhe von 3,4 % ausgeschüttet wurde.
Gegen die Gesellschaft wurden unter anderem am 14.5.1985 zu 4 Cg 92/85 des Landesgerichtes Eisenstadt und am 22.5.1985 zu 2 C 959/85 des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien Klagen eingebracht. Es ergingen Versäumungsurteile über S 170.630,-- s.A. und über S 48.945,37 s.A. In der Klage zu 4 Cg 92/85 des Landesgerichtes Eisenstadt wurde vorgebracht, daß Rechnungen vom 30.11.1984 und vom 31.12.1984 für Betonlieferungen nicht bezahlt wurden.
Am 12.2.1986 stellte die Klägerin zu 4 Nc 847/86 des Landesgerichtes Eisenstadt den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Der Beitragsrückstand betrug damals S 430.174,84 s. A. Anläßlich seiner Einvernahme beim Bezirksgericht Güssing gab der Erstbeklagte dazu an, daß von verschiedenen Gläubigern wegen eines Gesamtbetrags von rund S 500.000,-- Exekution geführt werde. Aus dem Pfändungsprotokoll E 6327/85 des Bezirksgerichtes Oberwart wurde damals festgestellt, daß an pfändbarem beweglichen Vermögen lediglich zwei Gebrauchtfahrzeuge vorhanden waren, von denen eines (Baujahr 1966) defekt und wertlos war. Darüber hinaus war an beiden Fahrzeugen Fremdeigentum behauptet worden. An diesen beiden Fahrzeugen bestanden Pfandrechte für Forderungen in der Höhe von rund S 400.000,--. Mit Beschluß vom 4.4.1986 wurde der Klägerin als antragstellender Gläubigerin der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses für die Eröffnung des Konkursverfahrens erteilt. Am 17.4.1986 teilte sie mit, daß der Beitragsrückstand beglichen worden sei und der Konkursantrag zurückgezogen werde. Die Beitragsforderung war durch die Kreditaufnahme bei der R*** E*** bezahlt worden. Die Beiträge ab Juni 1986 konnten schon wiederum nicht bezahlt werden. Es wurden auch weiterhin Exekutionen vollzogen (am 24.4.1986 für drei betreibende Gläubiger über S 135.783,16 s.A., am 24.7.1986 wiederum für drei betreibende Gläubiger über S 136.612,30).
Am 30.10.1986 stellte die Klägerin zu 4 Nc 1074/86 des Landesgerichtes Eisenstadt einen neuerlichen Konkursantrag wegen eines Beitragsrückstands von S 399.894,04 s.A. Es hafteten damals Beiträge ab Juni 1986 aus. Am 11.8.1986 stellte die Bauarbeiterurlaubskasse wegen eines rückständigen Beitrags von S 185.081,-- s.A. zu 4 Nc 1011/86 des Landesgerichtes Eisenstadt einen Konkurseröffnungsantrag. Diese beiden Konkurseröffnungsanträge wurden in das Konkursverfahren S 39/86 des Landesgerichtes Eisenstadt einbezogen, das auf Antrag der Gesellschaft am 31.12.1986 eröffnet wurde.
Ab dem Jahr 1985 wurde gegen die Gesellschaft laufend Exekution geführt. Aus dem Pfändungsprotokoll E 6327/85 des Bezirksgerichtes Oberwart ergibt sich, daß der erste Vollzug am 3.12.1985 und der letzte am 11.12.1986 stattfand. Insgesamt wurden 31 Exekutionen vollzogen. Es konnten nur die beiden gebrauchten Fahrzeuge gepfändet werden, weil keine weiteren pfändbaren Gegenstände vorhanden waren. Eines der Fahrzeuge wurde in der Folge wegen Wertlosigkeit ausgeschieden, der Wert des anderen Fahrzeugs betrug S 40.000,--. Es wurde am 12.5.1987 gerichtlich verwertet.
Die Gesellschaft war spätestens am 1.6.1986 überschuldet und zahlungsunfähig.
Der Klägerin wurde in dem zu S 39/86 des Landesgerichtes Eisenstadt durchgeführten Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft (der Konkurs wurde mit Beschluß vom 7.7.1988 nach § 139 KO aufgehoben) auf ihre geltend gemachte und anerkannte Konkursforderung von S 732.484,58 ein Betrag von S 17.579,63 zugewiesen.Der Klägerin wurde in dem zu S 39/86 des Landesgerichtes Eisenstadt durchgeführten Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft (der Konkurs wurde mit Beschluß vom 7.7.1988 nach Paragraph 139, KO aufgehoben) auf ihre geltend gemachte und anerkannte Konkursforderung von S 732.484,58 ein Betrag von S 17.579,63 zugewiesen.
Durch die Weiterbeschäftigung von Dienstnehmern durch die Gesellschaft ab 1.6.1986 entstand ein uneinbringlicher Beitragsrückstand in der Höhe von S 833.624,54 einschließlich Verzugszinsen und Gebühren. Dabei ist der der Klägerin im Konkurs der Gesellschaft zugewiesene Betrag von S 17.579,63 bereits berücksichtigt. Von der Gesellschaft wurden auch die einbehaltenen Dienstnehmeranteile von S 300.226,62 (auch sie sind im Beitragsrückstand von insgesamt S 833.624,54 enthalten) nicht abgeführt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Zweitbeklagte als Geschäftsführer der Gesellschaft verpflichtet gewesen wäre, anfangs Juni 1986 die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen. Er habe aber weiterhin Dienstnehmer beschäftigt, ohne die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Da der Zweitbeklagte das Vergehen der fahrlässigen Krida zu verantworten habe, hafte er für den der Klägerin entstandenen Schaden in der Höhe des Klagsbetrags. Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichts gerichteten Berufung des Zweitbeklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge.
Es führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts, rechtlich im wesentlichen aus, daß bereits im Jahr 1985 gegen die Gesellschaft laufend Exekutionen geführt worden und in der Zeit vom 3.12.1985 bis 11.12.1986 insgesamt 31 Exekutionen vollzogen worden seien, wobei nur zwei gebrauchte Fahrzeuge gepfändet worden seien und keine weiteren pfändbaren Gegenstände vorhanden gewesen seien. Auch am 24.7.1986 sei ein Vollzug für drei betreibende Gläubiger über S 136.612,30 erfolgt. Es seien sohin die Symptome der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zum relevanten Zeitpunkt vorgelegen. Solche seien Nichtleistung nach Verurteilung in mehreren Verfahren oder nach fruchtlosen Mahnungen und ergebnislose Exekutionen. Es sei zwar eine Zahlungsstockung der Zahlungsunfähigkeit nicht gleichzusetzen, doch habe der Schuldner zu behaupten und zu beweisen, daß er mit ausreichenden Mitteln in naher Zukunft hätte rechnen können. Derartige Behauptungen habe der Zweitbeklagte aber im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt.
§ 159 StGB stelle ein Schutzgesetz zu Gunsten aller durch die nicht rechtzeitige Eröffnung des Konkurses geschädigten Gläubiger dar, ohne daß es einer strafgerichtlichen Verurteilung bedürfe. Bei Fehlen einer rechtskräftigen Verurteilung des beklagten Geschäftsführers einer Gesellschaft m b H nach einer strafgesetzlichen Schutznorm habe die klagende Partei den zur Herstellung des Tatbestands erforderlichen Sachverhalt durch Anführung konkreter Umstände zu behaupten und unter Beweis zu stellen, was im vorliegenden Fall auch geschehen sei. § 159 Abs 1 Z 2 StGB schütze auch jene Gläubiger, die erst nach dem Zeitpunkt der schuldhaften Unterlassung der Antragstellung mit dem späteren Gemeinschuldner kontrahierten und dadurch zu Schaden kämen. Zu diesen neuen Schulden gehörten auch Sozialversicherungsbeiträge. Der Verpflichtung der Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft m b H, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, entspreche die Antragsbefugnis jedes einzelnen Geschäftsführers ohne Rücksicht auf bestehende Vertretungsverhältnisse. Im übrigen hätte der Zweitbeklagte, wäre es ihm nicht möglich gewesen, seiner Überwachungspflicht nachzukommen, rechtzeitig von der Möglichkeit des Rücktritts als Geschäftsführer Gebrauch machen müssen.Paragraph 159, StGB stelle ein Schutzgesetz zu Gunsten aller durch die nicht rechtzeitige Eröffnung des Konkurses geschädigten Gläubiger dar, ohne daß es einer strafgerichtlichen Verurteilung bedürfe. Bei Fehlen einer rechtskräftigen Verurteilung des beklagten Geschäftsführers einer Gesellschaft m b H nach einer strafgesetzlichen Schutznorm habe die klagende Partei den zur Herstellung des Tatbestands erforderlichen Sachverhalt durch Anführung konkreter Umstände zu behaupten und unter Beweis zu stellen, was im vorliegenden Fall auch geschehen sei. Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schütze auch jene Gläubiger, die erst nach dem Zeitpunkt der schuldhaften Unterlassung der Antragstellung mit dem späteren Gemeinschuldner kontrahierten und dadurch zu Schaden kämen. Zu diesen neuen Schulden gehörten auch Sozialversicherungsbeiträge. Der Verpflichtung der Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft m b H, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, entspreche die Antragsbefugnis jedes einzelnen Geschäftsführers ohne Rücksicht auf bestehende Vertretungsverhältnisse. Im übrigen hätte der Zweitbeklagte, wäre es ihm nicht möglich gewesen, seiner Überwachungspflicht nachzukommen, rechtzeitig von der Möglichkeit des Rücktritts als Geschäftsführer Gebrauch machen müssen.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Zweitbeklagten. Er bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des gegen ihn gerichteten Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Zweitbeklagten keine Folge zu geben.