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Rechtssatz RS0059566×

Rechtssatz RS0059566

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059566

Entscheidungsdatum

01.02.2007

Rechtssatz

Auch wenn der Geschäftsführer einer GmbH nicht strafgerichtlich wegen eines Vergehens nach Paragraph 159, StGB verurteilt wurde, hindert dies nicht die Annahme seiner zivilrechtlichen Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wegen Verstoßes gegen diese Schutzvorschrift; es obliegt dann dem Geschädigten, den zur Herstellung des Tatbestandes erforderlichen Sachverhalt durch Anführung konkreter Tatsachen zu behaupten und auch unter Beweis zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 143/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 2 Ob 143/89
  • 7 Ob 655/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 655/90
    nur: Auch wenn der Geschäftsführer einer GmbH nicht strafgerichtlich wegen eines Vergehens nach § 159 StGB verurteilt wurde, hindert dies nicht die Annahme seiner zivilrechtlichen Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wegen Verstoßes gegen diese Schutzvorschrift. (T1)
  • 1 Ob 2269/96z
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2269/96z
  • 7 Ob 2339/96p
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 2339/96p
    Auch; Beisatz: Hier: Vereinsorgane. (T2) Veröff: SZ 70/215
  • 10 Ob 26/01y
    Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 Ob 26/01y
    Vgl auch; nur: Es obliegt dann dem Geschädigten, den zur Herstellung des Tatbestandes erforderlichen Sachverhalt durch Anführung konkreter Tatsachen zu behaupten und auch unter Beweis zu stellen. (T3) Beisatz: Hier: Behaupteter Verstoß gegen die Bestimmungen des § 4 Abs 1 BWG beziehungsweise § 4 Abs 1 KWG sowie die damit korrespondierende Strafbestimmung des § 98 Abs 1 BWG (§ 34 Abs 2 KWG). (T4) Beisatz: Keine Umkehr der Beweislast im Hinblick auf die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern. (T5)
  • 6 Ob 196/05z
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 196/05z
    Beisatz: Auch während eines anhängigen Konkurses besteht das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. (T6); Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T7)
  • 9 Ob 147/06t
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 Ob 147/06t
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059566

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_0020OB00143_8900000_001