Rechtssatz RS0059566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059566
Entscheidungsdatum
01.02.2007
Rechtssatz
Auch wenn der Geschäftsführer einer GmbH nicht strafgerichtlich wegen eines Vergehens nach § 159 StGB verurteilt wurde, hindert dies nicht die Annahme seiner zivilrechtlichen Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wegen Verstoßes gegen diese Schutzvorschrift; es obliegt dann dem Geschädigten, den zur Herstellung des Tatbestandes erforderlichen Sachverhalt durch Anführung konkreter Tatsachen zu behaupten und auch unter Beweis zu stellen.Auch wenn der Geschäftsführer einer GmbH nicht strafgerichtlich wegen eines Vergehens nach Paragraph 159, StGB verurteilt wurde, hindert dies nicht die Annahme seiner zivilrechtlichen Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wegen Verstoßes gegen diese Schutzvorschrift; es obliegt dann dem Geschädigten, den zur Herstellung des Tatbestandes erforderlichen Sachverhalt durch Anführung konkreter Tatsachen zu behaupten und auch unter Beweis zu stellen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 143/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 2 Ob 143/89
- 7 Ob 655/90
Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 655/90
nur: Auch wenn der Geschäftsführer einer GmbH nicht strafgerichtlich wegen eines Vergehens nach § 159 StGB verurteilt wurde, hindert dies nicht die Annahme seiner zivilrechtlichen Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wegen Verstoßes gegen diese Schutzvorschrift. (T1)
- 1 Ob 2269/96z
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2269/96z
- 7 Ob 2339/96p
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 2339/96p
Auch; Beisatz: Hier: Vereinsorgane. (T2) Veröff: SZ 70/215
- 10 Ob 26/01y
Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 Ob 26/01y
Vgl auch; nur: Es obliegt dann dem Geschädigten, den zur Herstellung des Tatbestandes erforderlichen Sachverhalt durch Anführung konkreter Tatsachen zu behaupten und auch unter Beweis zu stellen. (T3) Beisatz: Hier: Behaupteter Verstoß gegen die Bestimmungen des § 4 Abs 1 BWG beziehungsweise § 4 Abs 1 KWG sowie die damit korrespondierende Strafbestimmung des § 98 Abs 1 BWG (§ 34 Abs 2 KWG). (T4) Beisatz: Keine Umkehr der Beweislast im Hinblick auf die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern. (T5)
- 6 Ob 196/05z
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 196/05z
Beisatz: Auch während eines anhängigen Konkurses besteht das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. (T6); Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T7)
- 9 Ob 147/06t
Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 Ob 147/06t
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059566
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0020OB00143_8900000_001