Die gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene Revision ist teilweise, jene des Beklagten nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß auch Vereinsorgane gleich anderen handlungsbefugten Vertretern juristischer Personen gegenüber Dritten für zivilrechtliche Ansprüche haften, wenn sie Gläubigerschutzbestimmungen verletzt haben. Für die Inanspruchnahme eines Vereinsorganes ist keine strafrechtliche Verurteilung nach § 159 StGB im Zusammenhang mit § 69 KO, sohin von Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, erforderlich, sondern nur die Feststellung der das Tatbild erfüllenden Umstände (vgl 7 Ob 655/90). Nach ständiger Judikatur kommt es hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers eines Unternehmens in Ansehung von Kreditdelikten nicht auf den formellen Bestellungsakt, sondern bloß auf die faktische Geschäftsführung an (vgl Höhne/Jöchl/Lummersdorfer, Das Recht der Vereine, 134). Eine interne Geschäftsverteilung kann für die deliktische Haftung maßgeblich sein; so judizierte der Verwaltungsgerichtshof jüngst, daß dann, wenn jemand als Kassier zwar Vorstandsmitglied ist, ihn die Statuten aber nicht zur Vertretung nach außen berufen, er auch nicht für rückständige Sozialversicherungsbeiträge haftet (vgl VwGH vom 20.2.1996, 95/08/0179). Auch ein zu ideellen Zwecken gegründeter Verein kann Kaufmann werden, wenn er ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs 2 HGB betreibt. Wenn daher ein Verein in einem Teilbereich die Erzielung von Gewinn beabsichtigt, ohne daß dabei die Gewinnerzielung zum Hauptzweck des Vereines wird und ohne daß es zu Gewinnausschüttungen an die Mitglieder kommt, kann ihm Kaufmannseigenschaft zukommen. Davon wäre beim hier vorliegenden Kaffeehausbetrieb des Kulturvereins T***** auszugehen. Vereinsorgane haften gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern sowie auch gegenüber Dritten für schuldhafte Pflichtverletzungen nach zivilrechtlichen Regeln. Als Haftungsmaßstab gilt der eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters. Dritten gegenüber haftet ein Organ jedenfalls unmittelbar aus seinem deliktischen Verhalten, was praktisch auf die Verletzung der Konkursantragspflicht bei fahrlässiger Krida hinausläuft (vgl Aicher in Rummel ABGB2 § 26 Rz 37 ff; Höhne/Jöchl/Lummersdorfer aaO, 69 f).Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß auch Vereinsorgane gleich anderen handlungsbefugten Vertretern juristischer Personen gegenüber Dritten für zivilrechtliche Ansprüche haften, wenn sie Gläubigerschutzbestimmungen verletzt haben. Für die Inanspruchnahme eines Vereinsorganes ist keine strafrechtliche Verurteilung nach Paragraph 159, StGB im Zusammenhang mit Paragraph 69, KO, sohin von Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, erforderlich, sondern nur die Feststellung der das Tatbild erfüllenden Umstände vergleiche 7 Ob 655/90). Nach ständiger Judikatur kommt es hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers eines Unternehmens in Ansehung von Kreditdelikten nicht auf den formellen Bestellungsakt, sondern bloß auf die faktische Geschäftsführung an vergleiche Höhne/Jöchl/Lummersdorfer, Das Recht der Vereine, 134). Eine interne Geschäftsverteilung kann für die deliktische Haftung maßgeblich sein; so judizierte der Verwaltungsgerichtshof jüngst, daß dann, wenn jemand als Kassier zwar Vorstandsmitglied ist, ihn die Statuten aber nicht zur Vertretung nach außen berufen, er auch nicht für rückständige Sozialversicherungsbeiträge haftet vergleiche VwGH vom 20.2.1996, 95/08/0179). Auch ein zu ideellen Zwecken gegründeter Verein kann Kaufmann werden, wenn er ein Handelsgewerbe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, HGB betreibt. Wenn daher ein Verein in einem Teilbereich die Erzielung von Gewinn beabsichtigt, ohne daß dabei die Gewinnerzielung zum Hauptzweck des Vereines wird und ohne daß es zu Gewinnausschüttungen an die Mitglieder kommt, kann ihm Kaufmannseigenschaft zukommen. Davon wäre beim hier vorliegenden Kaffeehausbetrieb des Kulturvereins T***** auszugehen. Vereinsorgane haften gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern sowie auch gegenüber Dritten für schuldhafte Pflichtverletzungen nach zivilrechtlichen Regeln. Als Haftungsmaßstab gilt der eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters. Dritten gegenüber haftet ein Organ jedenfalls unmittelbar aus seinem deliktischen Verhalten, was praktisch auf die Verletzung der Konkursantragspflicht bei fahrlässiger Krida hinausläuft vergleiche Aicher in Rummel ABGB2 Paragraph 26, Rz 37 ff; Höhne/Jöchl/Lummersdorfer aaO, 69 f).
Aus dem Umstand, daß der Kulturverein T***** Ende März 1992 zahlungsunfähig war und der Beklagte und Gerhard S***** rückständige Sozialversicherungsbeiträge aufgrund einer von der nö. Gebietskrankenkasse geführten Exekution aus eigener Tasche bezahlten, mußte diesen beiden Vertretern des Vereins klar sein, daß eine Befriedigung der dem Kläger ab Ende März 1992 neu anfallenden Forderungen gegen den Verein nicht möglich sein wird. Nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB begeht das Delikt der fahrlässigen Krida unter anderem, wer als Schuldner mehrerer Gläubiger bzw als leitender Angestellter einer juristischen Person (in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit) fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, insbesondere dadurch, daß er neue Schulden eingeht. Wer unter diesen Voraussetzungen neue Schulden eingeht, verstößt dadurch stets und notwendig gegen die von der Rechtsordnung zum Schutz der Gläubigerinteressen aufgestellten Sorgfaltsanforderungen. Der vom Schutzzweck des § 159 Abs 1 Z 2 StGB besonders erfaßte Neugläubiger wird dadurch geschädigt, daß er für seine Leistung keine Gegenleistung erhält. Sein Schaden ist damit höher als jener der Altgläubiger, die nur dadurch geschädigt werden, daß sie wegen verspäteter Anmeldung der Insolvenz eine geringere Quote erhalten als bei rechtzeitiger Anmeldung. Handelt der Schuldner mehrerer Gläubiger allein schon durch das Eingehen einer neuen Schuld trotz Vorliegens der Zahlungsunfähigkeit objektiv sorgfaltswidrig, muß der Neugläubiger auch seinen gesamten kausalen Schaden und nicht nur jenen ersetzt begehren können, den er erlitten hätte, wäre er zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bereits Gläubiger gewesen (vgl WBl 1988, 58 mwN). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat der Beklagte gemeinsam mit S***** dieses Tatbild erfüllt. Der Annahme, es liege nur das Tatbild der Konkursverschleppung nach § 69 KO vor, steht schon allein der Umstand entgegen, daß mit dem Kläger und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zwei Gläubiger den Verein bedrängten und daß weder S***** noch der Beklagte ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Sanierungsversuche unternommen haben, den beiden sohin auch nicht die in der zitierten Bestimmung angeführte 60tägige Frist zugutegekommen wäre (ÖBA 1991/293), weiters der besonders den Beklagten treffende Umstand, daß die Buchhaltung des Kaffeehauses allein in einem Kassabuch, in das nur Ausgaben eingetragen wurden, und in einer nicht aufgearbeiteten Rechnungsablage bestand. Mangelhafte Buchführung indiziert das Verschulden an der Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, dies gilt auch, wenn der Geschäftsführer die Geschäfte nicht selbst führt und den Gang der Geschäfte nicht überwacht (vgl Reich-Rohrwig GesmbHR2, Rz 2/468 mwN). Unmaßgeblich für die Erfüllung des Tatbildes nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB durch den Beklagten ist es, daß ein Konkurs des Vereins mangels kostendeckenden Vermögens gar nicht eröffnet worden wäre, weil das Gesetz auch an die Nichteröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens im Interesse der Gläubiger bestimmte Konsequenzen knüpft (vgl SSt 56/78).Aus dem Umstand, daß der Kulturverein T***** Ende März 1992 zahlungsunfähig war und der Beklagte und Gerhard S***** rückständige Sozialversicherungsbeiträge aufgrund einer von der nö. Gebietskrankenkasse geführten Exekution aus eigener Tasche bezahlten, mußte diesen beiden Vertretern des Vereins klar sein, daß eine Befriedigung der dem Kläger ab Ende März 1992 neu anfallenden Forderungen gegen den Verein nicht möglich sein wird. Nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB begeht das Delikt der fahrlässigen Krida unter anderem, wer als Schuldner mehrerer Gläubiger bzw als leitender Angestellter einer juristischen Person (in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit) fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, insbesondere dadurch, daß er neue Schulden eingeht. Wer unter diesen Voraussetzungen neue Schulden eingeht, verstößt dadurch stets und notwendig gegen die von der Rechtsordnung zum Schutz der Gläubigerinteressen aufgestellten Sorgfaltsanforderungen. Der vom Schutzzweck des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB besonders erfaßte Neugläubiger wird dadurch geschädigt, daß er für seine Leistung keine Gegenleistung erhält. Sein Schaden ist damit höher als jener der Altgläubiger, die nur dadurch geschädigt werden, daß sie wegen verspäteter Anmeldung der Insolvenz eine geringere Quote erhalten als bei rechtzeitiger Anmeldung. Handelt der Schuldner mehrerer Gläubiger allein schon durch das Eingehen einer neuen Schuld trotz Vorliegens der Zahlungsunfähigkeit objektiv sorgfaltswidrig, muß der Neugläubiger auch seinen gesamten kausalen Schaden und nicht nur jenen ersetzt begehren können, den er erlitten hätte, wäre er zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bereits Gläubiger gewesen vergleiche WBl 1988, 58 mwN). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat der Beklagte gemeinsam mit S***** dieses Tatbild erfüllt. Der Annahme, es liege nur das Tatbild der Konkursverschleppung nach Paragraph 69, KO vor, steht schon allein der Umstand entgegen, daß mit dem Kläger und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zwei Gläubiger den Verein bedrängten und daß weder S***** noch der Beklagte ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Sanierungsversuche unternommen haben, den beiden sohin auch nicht die in der zitierten Bestimmung angeführte 60tägige Frist zugutegekommen wäre (ÖBA 1991/293), weiters der besonders den Beklagten treffende Umstand, daß die Buchhaltung des Kaffeehauses allein in einem Kassabuch, in das nur Ausgaben eingetragen wurden, und in einer nicht aufgearbeiteten Rechnungsablage bestand. Mangelhafte Buchführung indiziert das Verschulden an der Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, dies gilt auch, wenn der Geschäftsführer die Geschäfte nicht selbst führt und den Gang der Geschäfte nicht überwacht vergleiche Reich-Rohrwig GesmbHR2, Rz 2/468 mwN). Unmaßgeblich für die Erfüllung des Tatbildes nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB durch den Beklagten ist es, daß ein Konkurs des Vereins mangels kostendeckenden Vermögens gar nicht eröffnet worden wäre, weil das Gesetz auch an die Nichteröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens im Interesse der Gläubiger bestimmte Konsequenzen knüpft vergleiche SSt 56/78).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte beim nach dem Geschäftsgang des Vereins nachfragenden Kläger nichts von den ausständigen Forderungen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bzw deren Exekutionsführung mitgeteilt. Da dem Beklagten klar sein mußte, daß sowohl die Billardtische als auch die Konzession des Klägers trotz Konkursreife des Vereins weiterhin in Anspruch genommen werden, hätte ihn nach Auffassung des erkennenden Senats in dieser Situation die Verpflichtung zur Mitteilung der Zahlungsunfähigkeit und Konkursreife des Vereins getroffen. Da dem Beklagten sohin das Begehen des Deliktes nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB anzulasten ist, wäre es an ihm gelegen gewesen, zu beweisen, daß der Schaden des Klägers ganz oder teilweise auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre (vgl EvBl 1989/122), was er jedoch nicht getan hat.Im vorliegenden Fall hat der Beklagte beim nach dem Geschäftsgang des Vereins nachfragenden Kläger nichts von den ausständigen Forderungen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bzw deren Exekutionsführung mitgeteilt. Da dem Beklagten klar sein mußte, daß sowohl die Billardtische als auch die Konzession des Klägers trotz Konkursreife des Vereins weiterhin in Anspruch genommen werden, hätte ihn nach Auffassung des erkennenden Senats in dieser Situation die Verpflichtung zur Mitteilung der Zahlungsunfähigkeit und Konkursreife des Vereins getroffen. Da dem Beklagten sohin das Begehen des Deliktes nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB anzulasten ist, wäre es an ihm gelegen gewesen, zu beweisen, daß der Schaden des Klägers ganz oder teilweise auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre vergleiche EvBl 1989/122), was er jedoch nicht getan hat.
Bei schuldhafter Konkursverschleppung haftet der Geschäftsführer nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (vgl die Darstellung bei Reich-Rohrwig aaO Rz 2/473 ff) dem Altgläubiger für das, was dieser bei rechtzeitiger Liquidation der juristischen Person bekommen hätte, d. i. die Differenz dessen, was er bei rechtzeitiger Konkurseröffnung erhalten hätte und was er tatsächlich erhält (Quotenschaden).Bei schuldhafter Konkursverschleppung haftet der Geschäftsführer nach herrschender Lehre und Rechtsprechung vergleiche die Darstellung bei Reich-Rohrwig aaO Rz 2/473 ff) dem Altgläubiger für das, was dieser bei rechtzeitiger Liquidation der juristischen Person bekommen hätte, d. i. die Differenz dessen, was er bei rechtzeitiger Konkurseröffnung erhalten hätte und was er tatsächlich erhält (Quotenschaden).
Neugläubiger, d.s. Gläubiger, deren Forderungen erst nach dem
Zeitpunkt entstanden sind, ab dem die Antragstellung auf
Konkurseröffnung schuldhaft unterlassen wurde, sind bei schuldhafter
Konkursverschleppung so zu stellen, als hätten sie mit der
Gesellschaft nicht kontrahiert. Ihnen gebührt daher der Ersatz des
Vertrauensschadens. Das Eingehen neuer Schulden kann im Tätigen neuer
Geschäfte, aber auch in der Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern
oder in der (weiteren) Inanspruchnahme entgeltlicher Leistungen
Dritter bestehen (vgl Reich-Rohrwig aaO Rz 2/468). Die ältere
Judikatur sprach dem Neugläubiger sowohl bei Konkursverschleppung
nach Eintritt der Überschuldung als auch nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit den Vertrauensschaden zu. Die Entscheidungen SZ
60/179 = ÖBA 1988, 165 (Karollus) = RdW 1988, 14 = WBl 1988, 58 sowie
RdW 1989, 270 = ÖBA 1989, 1120 (Dellinger) sowie SZ 62/160 = JBl
1990, 322 = RdW 1990, 251 = WBl 1990, 187 = ecolex 1990, 289
differenzieren aber den Umfang der Schadenersatzpflicht des Geschäftsführers danach, ob der Neugläubiger seine Forderung nur nach Eintritt der Überschuldung und nach Ablauf der 60tägigen Sanierungsfrist erworben hat - dann werde nur für den Quotenschaden gehaftet - oder ob der Neugläubiger seine Forderung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GesmbH erworben hat, dann bestehe die Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens. Zutreffend meint dazu Reich-Rohrwig aaO, daß beiden Vorschriften, und zwar § 69 KO und § 159 Abs 1 Z 2 StGB die Wirkung zuerkannt werden sollte, die die Konkursantragspflicht naheliegenderweise bezwecke, nämlich insolvente Gesellschaften aus dem Rechtsverkehr zu ziehen und daher jene zu schützen, die sich sonst mit dieser Gesellschaft nicht einlassen würden. Dementsprechend ist dem Neugläubiger stets der Vertrauensschaden zu ersetzen. Der Umfang des Schadenersatzes beim Vertrauensschaden ist aber nicht dem Fakturenwert gleichzusetzen. Hatte der Neugläubiger einen vertraglichen Anspruch erworben, der nun uneinbringlich ist, so ist er so zu stellen, wie wenn er das betreffende Geschäft mit der juristischen Person nie abgeschlossen hätte. Der Schadenersatz für eine gegenüber der insolventen juristischen Person uneinbringlichen Geldforderung ist daher in der Regel mit dem vereinbarten Entgelt, das die juristische Person dem Neugläubiger schuldet, nicht identisch; vom vereinbarten Entgelt ist nämlich der darin enthaltene kalkulierte Reingewinn zu ziehen (vgl ecolex 1993, 168).differenzieren aber den Umfang der Schadenersatzpflicht des Geschäftsführers danach, ob der Neugläubiger seine Forderung nur nach Eintritt der Überschuldung und nach Ablauf der 60tägigen Sanierungsfrist erworben hat - dann werde nur für den Quotenschaden gehaftet - oder ob der Neugläubiger seine Forderung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GesmbH erworben hat, dann bestehe die Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens. Zutreffend meint dazu Reich-Rohrwig aaO, daß beiden Vorschriften, und zwar Paragraph 69, KO und Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB die Wirkung zuerkannt werden sollte, die die Konkursantragspflicht naheliegenderweise bezwecke, nämlich insolvente Gesellschaften aus dem Rechtsverkehr zu ziehen und daher jene zu schützen, die sich sonst mit dieser Gesellschaft nicht einlassen würden. Dementsprechend ist dem Neugläubiger stets der Vertrauensschaden zu ersetzen. Der Umfang des Schadenersatzes beim Vertrauensschaden ist aber nicht dem Fakturenwert gleichzusetzen. Hatte der Neugläubiger einen vertraglichen Anspruch erworben, der nun uneinbringlich ist, so ist er so zu stellen, wie wenn er das betreffende Geschäft mit der juristischen Person nie abgeschlossen hätte. Der Schadenersatz für eine gegenüber der insolventen juristischen Person uneinbringlichen Geldforderung ist daher in der Regel mit dem vereinbarten Entgelt, das die juristische Person dem Neugläubiger schuldet, nicht identisch; vom vereinbarten Entgelt ist nämlich der darin enthaltene kalkulierte Reingewinn zu ziehen vergleiche ecolex 1993, 168).
Auf den vorliegenden Fall bezogen wäre dem Kläger hinsichtlich der restlichen Kaufpreisforderung für die Kaffeehauseinrichtung von S 30.000,-- nur der Quotenschaden zugestanden. Die dafür maßgeblichen Berechnungskriterien hat der dafür beweispflichtige Kläger nicht unter Beweis gestellt. Die Abweisung dieser Teilforderung durch die Vorinstanzen erfolgte daher zu Recht. Wären jedoch die Billardtische dem Kläger bereits ab Ende März 1992 bzw Anfang April 1992 durch sofortige Aufkündigung des Bestandverhältnisses seitens des Beklagten wieder zur Verfügung gestellt worden, wäre dem Kläger bei anzunehmender Vermietbarkeit dieser Gegenstände kein Mietzinsentgang erwachsen. Vielmehr darf gemäß § 273 ZPO davon ausgegangen werden, daß er einen Mietzins in der geforderten Höhe erzielen hätte können. Die für das Zurverfügungstellen der Konzession dem Kläger versprochenen monatlichen S 2.500,-- stellen aber einen Reingewinn des Klägers dar, den er bei pflichtgemäßer Beendigung der Tätigkeit des Vereins durch Konkurseröffnung ab Ende März 1992 nicht mehr erzielen hätte können. Der dafür geforderte Betrag von S 10.000,-- kann ihm daher nicht zuerkannt werden, wohl jedoch der ihm aus der frustrierten Prozeß- und Exekutionsführung gegen den Verein erlittene Schaden. Dem steht nicht entgegen, daß der zu C 631/92 des Bezirksgerichtes Lilienfeld geforderte Betrag von S 53.635,-- auch Beträge enthält, die dem Kläger nunmehr nicht zuerkannt werden konnten, weil der Kläger die Prozeßführung im guten Glauben auf die noch gegebene Liquidität des Vereins betrieben hat. Zusammenfassend ergibt dies daher eine Klagsforderung von S 28.894,31 (das sind restliche Miete für die Billardtische S 13.635,-- sowie die Prozeß- und Exekutionskosten).Auf den vorliegenden Fall bezogen wäre dem Kläger hinsichtlich der restlichen Kaufpreisforderung für die Kaffeehauseinrichtung von S 30.000,-- nur der Quotenschaden zugestanden. Die dafür maßgeblichen Berechnungskriterien hat der dafür beweispflichtige Kläger nicht unter Beweis gestellt. Die Abweisung dieser Teilforderung durch die Vorinstanzen erfolgte daher zu Recht. Wären jedoch die Billardtische dem Kläger bereits ab Ende März 1992 bzw Anfang April 1992 durch sofortige Aufkündigung des Bestandverhältnisses seitens des Beklagten wieder zur Verfügung gestellt worden, wäre dem Kläger bei anzunehmender Vermietbarkeit dieser Gegenstände kein Mietzinsentgang erwachsen. Vielmehr darf gemäß Paragraph 273, ZPO davon ausgegangen werden, daß er einen Mietzins in der geforderten Höhe erzielen hätte können. Die für das Zurverfügungstellen der Konzession dem Kläger versprochenen monatlichen S 2.500,-- stellen aber einen Reingewinn des Klägers dar, den er bei pflichtgemäßer Beendigung der Tätigkeit des Vereins durch Konkurseröffnung ab Ende März 1992 nicht mehr erzielen hätte können. Der dafür geforderte Betrag von S 10.000,-- kann ihm daher nicht zuerkannt werden, wohl jedoch der ihm aus der frustrierten Prozeß- und Exekutionsführung gegen den Verein erlittene Schaden. Dem steht nicht entgegen, daß der zu C 631/92 des Bezirksgerichtes Lilienfeld geforderte Betrag von S 53.635,-- auch Beträge enthält, die dem Kläger nunmehr nicht zuerkannt werden konnten, weil der Kläger die Prozeßführung im guten Glauben auf die noch gegebene Liquidität des Vereins betrieben hat. Zusammenfassend ergibt dies daher eine Klagsforderung von S 28.894,31 (das sind restliche Miete für die Billardtische S 13.635,-- sowie die Prozeß- und Exekutionskosten).
Strittig ist noch, ob den Kläger als "Vorstandsmitglied und Kassier" ein Mitverschulden am zu verhindernden weiteren Auflaufen von Verbindlichkeiten des Vereins ab dessen Zahlungsunfähigkeit trifft. Ein Haftungsausschluß für aus der Vorstandstätigkeit erwachsende Verbindlichkeiten durch die angenommene Zusage nur "pro forma" die Funktion eines Vorstandsmitgliedes zu übernehmen unter gleichzeitiger Delegation dieser Funktion an eine dritte Person ist gegenüber dritten vorstandsfremden Personen grundsätzlich unwirksam (vgl Krejci in Korinek, 79 sowie Höhne/Jöchl/Lummersdorfer aaO 68 f). Der vorliegend festgestellten "pro forma"-Beteiligung des Klägers an der Vorstandstätigkeit entsprach jedoch einer internen Willensbildung der Vorstandsmitglieder, die damit dem Kläger zusagten, daß er für die Vorstandstätigkeit von ihnen nicht zur Haftung herangezogen werde, womit sie auf den Vorwurf eines Mitverschuldens an Unregelmäßigkeiten, die durch die unterlassene Vorstandstätigkeit des Klägers als Kassier entstanden sind, verzichteten.Strittig ist noch, ob den Kläger als "Vorstandsmitglied und Kassier" ein Mitverschulden am zu verhindernden weiteren Auflaufen von Verbindlichkeiten des Vereins ab dessen Zahlungsunfähigkeit trifft. Ein Haftungsausschluß für aus der Vorstandstätigkeit erwachsende Verbindlichkeiten durch die angenommene Zusage nur "pro forma" die Funktion eines Vorstandsmitgliedes zu übernehmen unter gleichzeitiger Delegation dieser Funktion an eine dritte Person ist gegenüber dritten vorstandsfremden Personen grundsätzlich unwirksam vergleiche Krejci in Korinek, 79 sowie Höhne/Jöchl/Lummersdorfer aaO 68 f). Der vorliegend festgestellten "pro forma"-Beteiligung des Klägers an der Vorstandstätigkeit entsprach jedoch einer internen Willensbildung der Vorstandsmitglieder, die damit dem Kläger zusagten, daß er für die Vorstandstätigkeit von ihnen nicht zur Haftung herangezogen werde, womit sie auf den Vorwurf eines Mitverschuldens an Unregelmäßigkeiten, die durch die unterlassene Vorstandstätigkeit des Klägers als Kassier entstanden sind, verzichteten.
Der Revision des Klägers war daher teilweise, jener des Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO, jene über die des Berufungs- und Revisionsverfahrens auch auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, jene über die des Berufungs- und Revisionsverfahrens auch auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.