Rechtssatz RS0034668
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034668
Entscheidungsdatum
18.02.2010
Rechtssatz
Die Zulassung der Klagsausdehnung als Klagsänderung hat nur die prozessuale Wirkung, dass auch über diesen Anspruch im Rahmen desselben Verfahrens verhandelt und entschieden werden kann. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen des nunmehr neu erhobenen Anspruches, insbesondere auch im Hinblick auf die diesbezüglich erhobene Verjährungseinrede sind hingegen vom Zeitpunkt seiner Geltendmachung an zu beurteilen (vgl SZ 43/232).Die Zulassung der Klagsausdehnung als Klagsänderung hat nur die prozessuale Wirkung, dass auch über diesen Anspruch im Rahmen desselben Verfahrens verhandelt und entschieden werden kann. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen des nunmehr neu erhobenen Anspruches, insbesondere auch im Hinblick auf die diesbezüglich erhobene Verjährungseinrede sind hingegen vom Zeitpunkt seiner Geltendmachung an zu beurteilen vergleiche SZ 43/232).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 207/74
Entscheidungstext OGH 02.10.1974 5 Ob 207/74
- 7 Ob 521/80
Entscheidungstext OGH 13.03.1980 7 Ob 521/80
Auch
- 7 Ob 655/90
Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 655/90
- 1 Ob 24/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 24/95
Auch
- 6 Ob 187/98p
Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 187/98p
Auch; nur: Die materiellrechtlichen Voraussetzungen des nunmehr neu erhobenen Anspruches, insbesondere auch im Hinblick auf die diesbezüglich erhobene Verjährungseinrede sind hingegen vom Zeitpunkt seiner Geltendmachung an zu beurteilen.(T1); Beisatz: Und zwar auch dann, wenn sich das neue Begehren auf den schon davor in der Klage vorgebrachten Sachverhalt stützt. (T2)
- 1 Ob 240/08p
Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 240/08p
Auch; nur T1
- 6 Ob 21/10x
Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 21/10x
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0034668
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19741002_OGH0002_0050OB00207_7400000_001