Die Klägerin verfolgt im Revisionsverfahren ihren Standpunkt nicht mehr, ihr Begehren sei als Amtshaftungsanspruch anzusehen. Es liegt auch auf der Hand, daß die Klägerin ihre Ansprüche als Vertragsbedienstete der beklagten Partei aufgrund des behaupteten rechtserzeugenden Sachverhaltes nur auf das allgemeine Schadenersatzrecht stützen kann.
Die Revision wendet sich auch nicht gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, der in der Klage geltend gemachte und später von S 714.000 auf S 95.910 eingeschränkte Anspruch auf Ersatz eines Verdienstentganges sei bereits zur Gänze getilgt. Es kann daher auch dieses Thema auf sich beruhen.
Im Ergebnis zutreffend führt die Klägerin dagegen aus, ihr Schadenersatzbegehren könne nicht deshalb als verjährt angesehen werden, weil sie ihre Klage nicht gehörig fortgesetzt habe:
Die in der Klagebeantwortung erhobene und auf § 1490 Abs 1 ABGB gestützte Verjährungseinrede bezog sich nur auf "einen Schaden oder Gewinnentgang wegen Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB". Später setzte die beklagte Partei die Verjährungseinrede in ihrem in der Verhandlung vom 10.Dezember 1991 vorgetragenen Schriftsatz vom 5. November 1991 (ON 70 und 71) nur den nicht bereits in der Klage geltend gemachten Ansprüchen entgegen. Von dieser Verjährungseinrede waren also betroffen: Das mit Schriftsatz vom 3.November 1986 erhobene und in der Verhandlung vom 23.Jänner 1987 vorgetragene Feststellungsbegehren (ON 12 und 13) sowie die erst durch den in der Verhandlung vom 10.Dezember 1991 vorgetragenen Schriftsatz vom 6.Juni 1991 erhobenen weiteren Ansprüche (ON 69 und 71). In dieser Verhandlung vereinbarten die Streitteile schließlich Ruhen des Verfahrens. Darauf bezogen erklärte die beklagte Partei, sie verzichte "auf den Einwand der Verjährung aus dem Titel der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens ..., soweit nicht schon bisher ... der Einwand der Verjährung ... erhoben wurde und eine solche Verjährung nicht (diese zweite Negation hat nach dem Sinn der abgegebenen Prozeßerklärung zu entfallen) eingetreten" sei. Im Verfahren nach dem 10.Dezember 1991 unterblieb dann eine weitere oder anders als bisher begründete Verjährungseinrede. Es wurde also nicht behauptet, das gesamte (ausgedehnte) Klagebegehren oder einzelne seiner Ansprüche seien deshalb als verjährt anzusehen, weil die Klägerin eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens unterlassen habe. Es erübrigte sich daher auch eine chronologische Wiedergabe der einzelnen Verfahrensschritte. Zu prüfen bleibt aber, wie weit die von der beklagten Partei erhobene Verjährungseinrede zur Undurchsetzbarkeit des Klagebegehrens führt.Die in der Klagebeantwortung erhobene und auf Paragraph 1490, Absatz eins, ABGB gestützte Verjährungseinrede bezog sich nur auf "einen Schaden oder Gewinnentgang wegen Ehrenbeleidigung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB". Später setzte die beklagte Partei die Verjährungseinrede in ihrem in der Verhandlung vom 10.Dezember 1991 vorgetragenen Schriftsatz vom 5. November 1991 (ON 70 und 71) nur den nicht bereits in der Klage geltend gemachten Ansprüchen entgegen. Von dieser Verjährungseinrede waren also betroffen: Das mit Schriftsatz vom 3.November 1986 erhobene und in der Verhandlung vom 23.Jänner 1987 vorgetragene Feststellungsbegehren (ON 12 und 13) sowie die erst durch den in der Verhandlung vom 10.Dezember 1991 vorgetragenen Schriftsatz vom 6.Juni 1991 erhobenen weiteren Ansprüche (ON 69 und 71). In dieser Verhandlung vereinbarten die Streitteile schließlich Ruhen des Verfahrens. Darauf bezogen erklärte die beklagte Partei, sie verzichte "auf den Einwand der Verjährung aus dem Titel der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens ..., soweit nicht schon bisher ... der Einwand der Verjährung ... erhoben wurde und eine solche Verjährung nicht (diese zweite Negation hat nach dem Sinn der abgegebenen Prozeßerklärung zu entfallen) eingetreten" sei. Im Verfahren nach dem 10.Dezember 1991 unterblieb dann eine weitere oder anders als bisher begründete Verjährungseinrede. Es wurde also nicht behauptet, das gesamte (ausgedehnte) Klagebegehren oder einzelne seiner Ansprüche seien deshalb als verjährt anzusehen, weil die Klägerin eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens unterlassen habe. Es erübrigte sich daher auch eine chronologische Wiedergabe der einzelnen Verfahrensschritte. Zu prüfen bleibt aber, wie weit die von der beklagten Partei erhobene Verjährungseinrede zur Undurchsetzbarkeit des Klagebegehrens führt.
Gemäß § 1489 ABGB verjährt jede Entschädigungsklage in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers erlangte. Nur wenn dem Geschädigten der Schade oder die Person des Schädigers unbekannt blieb oder der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstand, erlischt das Klagerecht erst nach 30 Jahren. Vorab zu klären ist daher die im vorliegenden Fall heranzuziehende Verjährungsfrist. Die Revision versucht die Anwendbarkeit der langen Verjährungsfrist damit zu begründen, daß Ursache der Schädigung der Klägerin eine im Bereich des Landesschulrates für N***** und der mittelbaren Bundesverwaltung begangene Urkundenfälschung im Sinne der §§ 223 und 224 StGB sei. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.Gemäß Paragraph 1489, ABGB verjährt jede Entschädigungsklage in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers erlangte. Nur wenn dem Geschädigten der Schade oder die Person des Schädigers unbekannt blieb oder der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstand, erlischt das Klagerecht erst nach 30 Jahren. Vorab zu klären ist daher die im vorliegenden Fall heranzuziehende Verjährungsfrist. Die Revision versucht die Anwendbarkeit der langen Verjährungsfrist damit zu begründen, daß Ursache der Schädigung der Klägerin eine im Bereich des Landesschulrates für N***** und der mittelbaren Bundesverwaltung begangene Urkundenfälschung im Sinne der Paragraphen 223 und 224 StGB sei. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.
Das gegen die beklagte Partei erhobene Begehren ist - wie bereits ausgeführt - nach allgemeinen Kriterien des Schadenersatzrechtes zu beurteilen. Nach herrschender Ansicht haftet die juristische Person für jedes Verschulden ihrer Organe. Auf die verfassungsmäßige Berufung zur Vertretung kommt es dabei nicht an. Als Organ im hier behandelten Sinn ist vielmehr jeder Repräsentant, der im Organisationsbereich der juristischen Person eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungskreis inne hat, anzusehen (JBl 1991, 796; SZ 63/217; SZ 57/77 je mwN). Im vorliegenden Fall konnte nicht geklärt werden, wer das amtsärztliche Gutachten vom 22.Jänner 1981 durch die Streichung des in der gebräuchlichen Abkürzung "dzt" verwendeten Worts "derzeit"verändert hatte. Nicht beurteilbar ist daher, ob diese Handlung ein Repräsentant der beklagten Partei beging. Es fehlt somit als Entscheidungsgrundlage gerade an jenen Tatsachen, deren Kenntnis für eine Zurechnung der in Rede stehenden Handlung an die beklagte Partei erforderlich wäre. Insofern lag aber die Behauptungs- und Beweislast bei der Klägerin. Diese erstattete jedoch kein Prozeßvorbringen, das eine deliktische Haftung der beklagten Partei für eine allenfalls begangene Urkundenfälschung nach allgemeinen Kriterien des Schadenersatzrechts erwägen ließe. Unerörtert kann daher bleiben, ob die durch die Streichung eines in Abkürzung gebrauchten Worts im amtsärztlichen Gutachten vom 22.Jänner 1981 eingetretene Veränderung im Sinne der §§ 223 und 224 StGB tatbildlich war. Dahingestellt kann auch bleiben, ob der von der Rechtsprechung vertretene Standpunkt, Schadenersatzansprüche gegen eine juristische Person aufgrund eines schadensursächlichen und ihr zurechenbaren strafbaren Verhaltens eines ihrer Repräsentanten verjährten jedenfalls nach drei Jahren (JBl 1973, 372; SZ 61/271 je mwN), weiter aufrechterhalten werden kann. Anders als die Klägerin meint, ist also für die Lösung des Verjährungsproblems im vorliegenden Fall allein die kurze Verjährungsfrist maßgebend.Das gegen die beklagte Partei erhobene Begehren ist - wie bereits ausgeführt - nach allgemeinen Kriterien des Schadenersatzrechtes zu beurteilen. Nach herrschender Ansicht haftet die juristische Person für jedes Verschulden ihrer Organe. Auf die verfassungsmäßige Berufung zur Vertretung kommt es dabei nicht an. Als Organ im hier behandelten Sinn ist vielmehr jeder Repräsentant, der im Organisationsbereich der juristischen Person eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungskreis inne hat, anzusehen (JBl 1991, 796; SZ 63/217; SZ 57/77 je mwN). Im vorliegenden Fall konnte nicht geklärt werden, wer das amtsärztliche Gutachten vom 22.Jänner 1981 durch die Streichung des in der gebräuchlichen Abkürzung "dzt" verwendeten Worts "derzeit"verändert hatte. Nicht beurteilbar ist daher, ob diese Handlung ein Repräsentant der beklagten Partei beging. Es fehlt somit als Entscheidungsgrundlage gerade an jenen Tatsachen, deren Kenntnis für eine Zurechnung der in Rede stehenden Handlung an die beklagte Partei erforderlich wäre. Insofern lag aber die Behauptungs- und Beweislast bei der Klägerin. Diese erstattete jedoch kein Prozeßvorbringen, das eine deliktische Haftung der beklagten Partei für eine allenfalls begangene Urkundenfälschung nach allgemeinen Kriterien des Schadenersatzrechts erwägen ließe. Unerörtert kann daher bleiben, ob die durch die Streichung eines in Abkürzung gebrauchten Worts im amtsärztlichen Gutachten vom 22.Jänner 1981 eingetretene Veränderung im Sinne der Paragraphen 223 und 224 StGB tatbildlich war. Dahingestellt kann auch bleiben, ob der von der Rechtsprechung vertretene Standpunkt, Schadenersatzansprüche gegen eine juristische Person aufgrund eines schadensursächlichen und ihr zurechenbaren strafbaren Verhaltens eines ihrer Repräsentanten verjährten jedenfalls nach drei Jahren (JBl 1973, 372; SZ 61/271 je mwN), weiter aufrechterhalten werden kann. Anders als die Klägerin meint, ist also für die Lösung des Verjährungsproblems im vorliegenden Fall allein die kurze Verjährungsfrist maßgebend.
Für die Lösung der Verjährungsfrage nicht entscheidungswesentlich ist auch das bereits in der Klage angekündigte, aber schließlich erst durch den Schriftsatz vom 3.November 1986 erhobene Feststellungsbegehren. Daß die sich darauf beziehenden Ausführungen der Klage bloß als Ankündigung zu verstehen waren, folgt unmittelbar aus dem Schriftsatz vom 3.November 1986, in dem übrigens die damit erfolgte Geltendmachung eines Feststellungsbegehrens auch als "Klageausdehnung" bezeichnet wurde. Dies wird auch in der Revision nicht in Frage gestellt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß Feststellungsklagen nach denselben Grundsätzen wie Leistungsklagen verjähren (SZ 60/137; RZ 1987/18; ZVR 1980/347). Die beklagte Partei brachte in ihrem Schriftsatz vom 5.November 1991 vor, die Klägerin habe "mit einem an die Finanzprokuratur gerichteten Schreiben vom 3. November 1983 unter Hinweis auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes das Ersuchen gestellt, der Bund wolle die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von S 3,400.000 anerkennen". Dieses Begehren sei damit begründet worden, daß die Kündigung des Dienstverhältnisses der Klägerin "auf eine unrichtige ärztliche Diagnose (Gutachten der Amtsärztin Dr.Renate G*****) sowie darauf zurückzuführen sei, daß Organe des NÖ Landesschulrates zu Unrecht eine dauernde Dienstunfähigkeit angenommen hätten". Breiten Raum habe die Klägerin auch "den Darlegungen über die irrige Annahme einer Verfälschung des ärztlichen Gutachtens" gewidmet. Die auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Ansprüche seien von der Finanzprokuratur mit Schreiben vom 27.Jänner 1984 abgelehnt worden. Diese Behauptungen wurden von der Klägerin nicht bestritten; sie brachte vielmehr selbst schon in der Klage vor, die beklagte Partei sei "ordnungsgemäß § 1 AHG aufgefordert" worden, habe aber "abgelehnt". Der Klägerin war daher bereits vor dem 3. November 1983 bekannt, daß es zu der schon mehrfach erwähnten Streichung im amtsärztlichen Gutachten vom 22.Jänner 1981 gekommen war. Nach ihren Behauptungen im Aufforderungsschreiben wußte sie also, daß die Kündigung ihres Dienstverhältnisses zum 30.Juni 1981 entweder aufgrund eines unrichtigen oder inhaltlich veränderten amtsärztlichen Gutachtens ausgesprochen worden war. Als jener Rechtsträger, dem sowohl das eine als auch das andere Verhalten zuzurechnen ist, kam nur die beklagte Partei in Betracht. Die Klägerin hatte somit bereits vor dem 3.November 1983 im Sinne des § 1489 ABGB Kenntnis von der Person des Haftpflichtigen und der für sie aus dem schädigenden Verhalten entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Vermögensnachteile. Die Verjährungsfrist von drei Jahren war daher im Zeitpunkt der Klageerweiterung durch Anfügung eines Feststellungsbegehrens bereits abgelaufen. Die Verjährungseinrede der beklagten Partei bezog sich aber auch auf das Feststellungsbegehren. Da es somit selbst bereits verjährt war, kann es daher auch keinen Einfluß auf die Lösung der Verjährungsfrage betreffend jenen Schaden haben, der im Vermögen der Klägerin durch die im Zeitraum vom 3. November 1986 bis 31.März 1987 fällig gewordenen Kreditzinsen und Spesen eingetreten sein soll. Es bedarf somit auch keiner Stellungnahme zur Funktion des Feststellungsbegehrens aufgrund des aktuellen Meinungsstandes (JBl 1994, 753 [Riedler]; Ertl, Die Verjährung künftiger Schadenersatzansprüche, ZVR 1993, 33; Riedler, Judikaturwandel in der Frage der Verjährung von Entschädigungsforderungen nach § 1489 ABGB?, ZVR 1993, 44).Für die Lösung der Verjährungsfrage nicht entscheidungswesentlich ist auch das bereits in der Klage angekündigte, aber schließlich erst durch den Schriftsatz vom 3.November 1986 erhobene Feststellungsbegehren. Daß die sich darauf beziehenden Ausführungen der Klage bloß als Ankündigung zu verstehen waren, folgt unmittelbar aus dem Schriftsatz vom 3.November 1986, in dem übrigens die damit erfolgte Geltendmachung eines Feststellungsbegehrens auch als "Klageausdehnung" bezeichnet wurde. Dies wird auch in der Revision nicht in Frage gestellt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß Feststellungsklagen nach denselben Grundsätzen wie Leistungsklagen verjähren (SZ 60/137; RZ 1987/18; ZVR 1980/347). Die beklagte Partei brachte in ihrem Schriftsatz vom 5.November 1991 vor, die Klägerin habe "mit einem an die Finanzprokuratur gerichteten Schreiben vom 3. November 1983 unter Hinweis auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes das Ersuchen gestellt, der Bund wolle die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von S 3,400.000 anerkennen". Dieses Begehren sei damit begründet worden, daß die Kündigung des Dienstverhältnisses der Klägerin "auf eine unrichtige ärztliche Diagnose (Gutachten der Amtsärztin Dr.Renate G*****) sowie darauf zurückzuführen sei, daß Organe des NÖ Landesschulrates zu Unrecht eine dauernde Dienstunfähigkeit angenommen hätten". Breiten Raum habe die Klägerin auch "den Darlegungen über die irrige Annahme einer Verfälschung des ärztlichen Gutachtens" gewidmet. Die auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Ansprüche seien von der Finanzprokuratur mit Schreiben vom 27.Jänner 1984 abgelehnt worden. Diese Behauptungen wurden von der Klägerin nicht bestritten; sie brachte vielmehr selbst schon in der Klage vor, die beklagte Partei sei "ordnungsgemäß Paragraph eins, AHG aufgefordert" worden, habe aber "abgelehnt". Der Klägerin war daher bereits vor dem 3. November 1983 bekannt, daß es zu der schon mehrfach erwähnten Streichung im amtsärztlichen Gutachten vom 22.Jänner 1981 gekommen war. Nach ihren Behauptungen im Aufforderungsschreiben wußte sie also, daß die Kündigung ihres Dienstverhältnisses zum 30.Juni 1981 entweder aufgrund eines unrichtigen oder inhaltlich veränderten amtsärztlichen Gutachtens ausgesprochen worden war. Als jener Rechtsträger, dem sowohl das eine als auch das andere Verhalten zuzurechnen ist, kam nur die beklagte Partei in Betracht. Die Klägerin hatte somit bereits vor dem 3.November 1983 im Sinne des Paragraph 1489, ABGB Kenntnis von der Person des Haftpflichtigen und der für sie aus dem schädigenden Verhalten entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Vermögensnachteile. Die Verjährungsfrist von drei Jahren war daher im Zeitpunkt der Klageerweiterung durch Anfügung eines Feststellungsbegehrens bereits abgelaufen. Die Verjährungseinrede der beklagten Partei bezog sich aber auch auf das Feststellungsbegehren. Da es somit selbst bereits verjährt war, kann es daher auch keinen Einfluß auf die Lösung der Verjährungsfrage betreffend jenen Schaden haben, der im Vermögen der Klägerin durch die im Zeitraum vom 3. November 1986 bis 31.März 1987 fällig gewordenen Kreditzinsen und Spesen eingetreten sein soll. Es bedarf somit auch keiner Stellungnahme zur Funktion des Feststellungsbegehrens aufgrund des aktuellen Meinungsstandes (JBl 1994, 753 [Riedler]; Ertl, Die Verjährung künftiger Schadenersatzansprüche, ZVR 1993, 33; Riedler, Judikaturwandel in der Frage der Verjährung von Entschädigungsforderungen nach Paragraph 1489, ABGB?, ZVR 1993, 44).
Wird ein Anspruch erst mit Klageänderung (insbesondere Klageausdehnung) geltend gemacht, herrscht Einigkeit darüber, daß für die aus § 1497 ABGB folgende Unterbrechungswirkung nicht die Einbringung der ursprünglichen Klage entscheidet (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 1497 mwN). Die Klägerin machte ihren Anspruch auf Ersatz von Kreditzinsen und -spesen mit Schriftsatz vom 6.Juni 1991 geltend. Der mit S 149.361 bezifferte Schaden bezieht sich auf den Zeitraum vom 1.Juli 1981 bis 31.März 1987, der mit S 292.411,50 behauptete Vermögensnachteil dagegen auf den Zeitraum vom 26.Februar 1982 bis 31.März 1987. Diese Teilansprüche waren also im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung bereits verjährt.Wird ein Anspruch erst mit Klageänderung (insbesondere Klageausdehnung) geltend gemacht, herrscht Einigkeit darüber, daß für die aus Paragraph 1497, ABGB folgende Unterbrechungswirkung nicht die Einbringung der ursprünglichen Klage entscheidet (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 1497, mwN). Die Klägerin machte ihren Anspruch auf Ersatz von Kreditzinsen und -spesen mit Schriftsatz vom 6.Juni 1991 geltend. Der mit S 149.361 bezifferte Schaden bezieht sich auf den Zeitraum vom 1.Juli 1981 bis 31.März 1987, der mit S 292.411,50 behauptete Vermögensnachteil dagegen auf den Zeitraum vom 26.Februar 1982 bis 31.März 1987. Diese Teilansprüche waren also im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung bereits verjährt.
Nicht verjährt ist dagegen - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - der schon in der Klage geltend gemachte und auf § 1330 ABGB gestützte Anspruch. Nach dem Inhalt der Klageerzählung sei die Klägerin "durch die Begutachten (gemeint: Begutachtung) und durch den Verlust des Dienstpostens" in ihrer "weiteren Erwerbstätigkeit völlig beeinträchtigt gewesen"; sie sei wegen des "falschen Gutachtens" nicht mehr in der Lage gewesen, einen "adäquaten Posten zu erhalten", und habe sich "durch das Verhalten der beklagten Partei und das vorliegende Gutachten ... gekränkt". Sie stützte also ihren Ersatzanspruch ganz allgemein auf § 1330 ABGB, ohne sich nur auf einen bestimmten Absatz dieser Gesetzesstelle zu berufen. Aus ihrem Schriftsatz vom 6.Juni 1991 folgt, daß dieser Anspruch (S 100.000) teils aus Schmerzengeld (S 50.000), teils auf Verdienstentgang (S 50.000) entfällt. Im übrigen erstattete die Klägerin damit nur ein konkreteres, den Rahmen der Klagebehauptungen nicht sprengendes Vorbringen; es ist somit darin keine Klageänderung durch Einführung eines neuen Klagegrundes zu erblicken. Weil die Verjährungsfrist von drei Jahren für diesen - jetzt nur noch auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützten Schadenersatzanspruch - im Zeitpunkt der Klageeinbringung am 4.April 1984 jedenfalls noch nicht abgelaufen sein konnte, sahen die Vorinstanzen den in Rede stehenden Anspruch unzutreffend als verjährt an.Nicht verjährt ist dagegen - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - der schon in der Klage geltend gemachte und auf Paragraph 1330, ABGB gestützte Anspruch. Nach dem Inhalt der Klageerzählung sei die Klägerin "durch die Begutachten (gemeint: Begutachtung) und durch den Verlust des Dienstpostens" in ihrer "weiteren Erwerbstätigkeit völlig beeinträchtigt gewesen"; sie sei wegen des "falschen Gutachtens" nicht mehr in der Lage gewesen, einen "adäquaten Posten zu erhalten", und habe sich "durch das Verhalten der beklagten Partei und das vorliegende Gutachten ... gekränkt". Sie stützte also ihren Ersatzanspruch ganz allgemein auf Paragraph 1330, ABGB, ohne sich nur auf einen bestimmten Absatz dieser Gesetzesstelle zu berufen. Aus ihrem Schriftsatz vom 6.Juni 1991 folgt, daß dieser Anspruch (S 100.000) teils aus Schmerzengeld (S 50.000), teils auf Verdienstentgang (S 50.000) entfällt. Im übrigen erstattete die Klägerin damit nur ein konkreteres, den Rahmen der Klagebehauptungen nicht sprengendes Vorbringen; es ist somit darin keine Klageänderung durch Einführung eines neuen Klagegrundes zu erblicken. Weil die Verjährungsfrist von drei Jahren für diesen - jetzt nur noch auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützten Schadenersatzanspruch - im Zeitpunkt der Klageeinbringung am 4.April 1984 jedenfalls noch nicht abgelaufen sein konnte, sahen die Vorinstanzen den in Rede stehenden Anspruch unzutreffend als verjährt an.
Dagegen läßt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob auch der mit Schriftsatz vom 6.Juni 1991 ausgedehnte, auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützte und teils auf Schmerzengeld (S 200.000), teils auf Verdienstentgang (S 200.000) entfallende Ersatzanspruch verjährt ist. Es fehlt nämlich an einem Vorbringen,Dagegen läßt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob auch der mit Schriftsatz vom 6.Juni 1991 ausgedehnte, auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützte und teils auf Schmerzengeld (S 200.000), teils auf Verdienstentgang (S 200.000) entfallende Ersatzanspruch verjährt ist. Es fehlt nämlich an einem Vorbringen,
a) auf welchen Zeitraum sich die behauptete und dem ausgedehnten Schmerzengeldbehren zugrunde liegende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Klägerin bezieht,
b) in welchem Zeitraum der bisher bloß global behauptete, jedoch konkret noch aufzugliedernde Verdienstentgang von S 200.000 eingetreten sein soll.
Das Erstgericht wird daher die Klägerin im fortgesetzten Verfahren gemäß § 182 Abs 1 ZPO anzuleiten haben, ihre bisher ungenügenden Angaben im Sinne der obigen Ausführungen zu vervollständigen. Erst dann wird sich abschließend beurteilen lassen, ob und bejahendenfalls welche Teile des erst mit Schriftsatz vom 6.Juni 1991 geltend gemachten und auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützten Anspruches als verjährt anzusehen sind. Es könnten allerdings nur solche Schäden verjährt sein, die bereits vor dem 6.Juni 1988 (§ 902 Abs 2 ABGB) entstanden wären.Das Erstgericht wird daher die Klägerin im fortgesetzten Verfahren gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO anzuleiten haben, ihre bisher ungenügenden Angaben im Sinne der obigen Ausführungen zu vervollständigen. Erst dann wird sich abschließend beurteilen lassen, ob und bejahendenfalls welche Teile des erst mit Schriftsatz vom 6.Juni 1991 geltend gemachten und auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützten Anspruches als verjährt anzusehen sind. Es könnten allerdings nur solche Schäden verjährt sein, die bereits vor dem 6.Juni 1988 (Paragraph 902, Absatz 2, ABGB) entstanden wären.
Soweit der nicht erledigte Teil des Klagebegehrens jedenfalls noch nicht verjährt ist, wird das Erstgericht die Klägerin im fortgesetzten Verfahren aber ebenso anzuleiten haben, ihre bisher ungenügenden Prozeßbehauptungen im Sinne der obigen Ausführungen zu ergänzen. Im übrigen wird die Klägerin auch die Beweismittel für ihre Angaben vollständig zu bezeichnen haben.
Abschließend ist noch darzulegen, daß sich der erkennende Senat nicht dem vom Berufungsgericht vertretenen Standpunkt anzuschließen vermag, die beklagte Partei habe durch die Kündigung des Dienstverhältnisses der Klägerin bloß ein Recht verfolgt, ohne daß - als Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch - die Aussichtslosigkeit der Kündigung von vornherein festgestanden und für die beklagte Partei erkennbar gewesen sei. Diese Ansicht verkennt, daß die beklagte Partei kein Recht zur gesetzwidrigen Kündigung der Klägerin hatte und durch diese Maßnahme in deren Rechte aus dem Dienstverhältnis eingriff. Es wäre der beklagten Partei ohne weiteres möglich gewesen, vor ihrer Kündigungserklärung Rücksprache mit der Amtsärztin zum Verständnis des Gutachtens vom 22.Jänner 1981 zu halten. Wäre das geschehen, wäre der beklagten Partei bewußt geworden, daß sie eine Kündigung des Dienstverhältnisses mit der Klägerin mit Aussicht auf Erfolg nicht auf § 32 Abs 2 lit b VBG stützen könne.Abschließend ist noch darzulegen, daß sich der erkennende Senat nicht dem vom Berufungsgericht vertretenen Standpunkt anzuschließen vermag, die beklagte Partei habe durch die Kündigung des Dienstverhältnisses der Klägerin bloß ein Recht verfolgt, ohne daß - als Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch - die Aussichtslosigkeit der Kündigung von vornherein festgestanden und für die beklagte Partei erkennbar gewesen sei. Diese Ansicht verkennt, daß die beklagte Partei kein Recht zur gesetzwidrigen Kündigung der Klägerin hatte und durch diese Maßnahme in deren Rechte aus dem Dienstverhältnis eingriff. Es wäre der beklagten Partei ohne weiteres möglich gewesen, vor ihrer Kündigungserklärung Rücksprache mit der Amtsärztin zum Verständnis des Gutachtens vom 22.Jänner 1981 zu halten. Wäre das geschehen, wäre der beklagten Partei bewußt geworden, daß sie eine Kündigung des Dienstverhältnisses mit der Klägerin mit Aussicht auf Erfolg nicht auf Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, VBG stützen könne.
Keiner Erörterung bedarf daher die in Punkt 4. der Revision ausgeführte Mängelrüge.
Das Erstgericht wird somit im fortgesetzten Verfahren das auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützte und noch nicht verjährte Begehren aufgrund der Prozeßbehauptungen beider Streitteile zu prüfen haben.Das Erstgericht wird somit im fortgesetzten Verfahren das auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützte und noch nicht verjährte Begehren aufgrund der Prozeßbehauptungen beider Streitteile zu prüfen haben.
Das angefochtene Urteil war daher teils zu bestätigen, teils waren die Urteile der Vorinstanzen dagegen spruchgemäß aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.