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Entscheidung 6 Ob 187/98p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob187/98p

Entscheidungsdatum

16.07.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden, sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton Egon C*****, vertreten durch Dr.Kurt Burger-Scheidlin und Dr.Hanno Burger-Scheidlin, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ed. A*****, vertreten durch Dr.Kaan, Dr.Cronenberg, Dr.Radl und Dr.Moser, Rechtsanwälte in Graz, und des Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei Dipl.Ing.Hermann K*****, vertreten durch Dr.Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, wegen 7,340.553,-- S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 10.April 1998, GZ 3 R 51/98i-58, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur für die in ihr geltend gemachten Ansprüche (SZ 57/61, ÖBl 1988, 17; 1 Ob 165/97i). Wird ein Klageanspruch mit Klageänderung oder -ausdehnung geltend gemacht, tritt die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt ein, und zwar auch dann, wenn sich das neue Begehren auf den schon davor in der Klage vorgebrachten Sachverhalt stützt (SZ 43/232; SZ 47/23, 1 Ob 165/97i).

Mit seiner vor Ablauf der Verjährungsfrist eingebrachten Klage machte der Kläger ausschließlich dem Erfüllungsinteresse zuzurechnende Ansprüche geltend, also Nachteile in seinem Vermögen, die nicht entstanden wären, wenn die Beklagte ordnungsgemäß erfüllt hätte. Das zuletzt noch aufrechte Zahlungsbegehen - Ersatz von Aufwendungen, die sich der Kläger bei entsprechender vorvertraglicher Aufklärung durch die Beklagte erspart hätte - stützt der Kläger selbst auf die durch Unterlassung vorvertraglicher Aufklärungspflichten entstandene Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des negativen Vertragsinteresses. Er macht damit Schadenersatzansprüche geltend, die ihrem Rechtsgrund nach von den bisherigen Erfüllungsansprüchen verschieden sind. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Verjährung des noch geltend gemachten Vertrauensschadens nicht schon durch die Klage auf Ersatz des Erfüllungsinteresses unterbrochen wurde (und im Zeitpunkt der Erklärung des Klägers, sein Begehren um diese Ansprüche zu erweitern, bereits verjährt war), ist somit nicht zu beanstanden. Daß die Verjährungszeit zum Zeitpunkt der Ausdehnung des Klagebegehrens bereits abgelaufen war, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers selbst.

Wer sich auf eine Hemmung der Verjährung beruft, muß auch nachweisen, daß diese zufolge eines konkreten Sachverhalts eingetreten ist (RIS-Justiz RS0034647). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach aus dem Umstand, daß der Kläger zunächst nur Nichterfüllungsschäden geltend gemacht hat (und zwar Mindererlöse durch die zu geringe Wasserdurchflußmenge) nicht unterstellt werden könne, daß die Streitteile bereits zu einem Zeitpunkt über den Ersatz eines Vertrauensschadens verhandelt hätten, bevor ein solcher vom Kläger überhaupt geltend gemacht wurde, stellt keine auffallende, im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. War aber die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der nachfolgenden Vergleichsgespräche über den Vertrauensschaden bereits abgelaufen, kann sie einer Hemmung nicht mehr unterliegen (RIS-Justiz RS0034498).

Der Kläger hat in erster Instanz vorgebracht, der Verjährungseinwand sei sittenwidrig erhoben, da die Streitteile in ständigen Vergleichsverhandlungen gestanden seien. Die Verjährungseinrede verstößt dann gegen Treue und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten des Gegners zurückgeht, auf Grund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, sodaß er aus diesen Gründen eine rechtzeitige Klage unterlassen hat (RIS-Justiz RS0034537). Daß der Beklagte konkrete Handlungen gesetzt oder ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem der Kläger hätte entsprechende Schlüsse ziehen können, wurde nicht behauptet. Der Umstand, daß die Beklagte Vergleichsgespräche geführt hat, läßt für sich allein noch nicht den Schluß zu, daß sie auf den Verjährungseinwand verzichten werde.

Nach Paragraph 1489, ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu welchem dem Geschädigten Schade, Ursachenzusammenhang und Person des Schädigers in einem Ausmaß bekannt wurden, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden konnte (SZ 63/37, RdW 1994, 244, Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 489,). Die Verjährungsfrist wird dann in Gang gesetzt, wenn auch der Schade in seinem gesamten Umfang noch nicht abzusehen ist, weil der Verjährung künftig vorhersehbarer Schäden durch Feststellungsklage begegnet werden kann (Schubert aaO Rz 3 zu Paragraph 1489, mwN). Nach den Klageangaben hatte der Kläger bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Klageeinbringung Kenntnis der für eine Klage auf Ersatz des Vertrauensschadens maßgeblichen Umstände. Auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des gegenständlichen Werkes kommt es dabei nicht an.

Anmerkung

E50889 06A01878

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00187.98P.0716.000

Dokumentnummer

JJT_19980716_OGH0002_0060OB00187_98P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034440 Rechtssatz 15.06.1938Zivilrecht
Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginnt schon bei Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen. Kenntnis der Schadenshöhe ist nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns.
RS0034498 Rechtssatz 28.04.1994Zivilrecht
Die Hemmung einer bereits abgelaufenen Verjährungsfrist ist nicht denkbar.
RS0034524 Rechtssatz 07.03.1956Zivilrecht
Die Kenntnis des Sachverhaltes, der den Grund des Entschädigungsanspruches darstellt, beginnt erst, wenn dem Beschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können.
RS0034537 Rechtssatz 09.03.1967Zivilrecht
Zur Frage der Erhebung der Verjährungseinrede wider Treu und Glauben.
RS0034556 Rechtssatz 07.01.1959Zivilrecht
1. Durch die Einbringung der Klage ist die Verjährungszeit nur für die in der Klage geltend gemachten Ansprüche, und zwar dem Grunde und der Höhe nach, gehemmt. 2. Ohne ein rechtzeitig gestelltes Feststellungsbegehren kann im Prozess über einen Teilanspruch …
RS0034647 Rechtssatz 12.03.1968Zivilrecht
Wer sich auf eine Hemmung der Verjährung beruft, muss auch nachweisen, dass zufolge eines konkreten Sachverhaltes eine solche Hemmung eingetreten ist.
RS0034668 Rechtssatz 02.10.1974Zivilrecht
Die Zulassung der Klagsausdehnung als Klagsänderung hat nur die prozessuale Wirkung, dass auch über diesen Anspruch im Rahmen desselben Verfahrens verhandelt und entschieden werden kann. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen des nunmehr neu erhobenen Ans …
RS0034740 Rechtssatz 23.05.1929Zivilrecht
Für die Unterbrechung der Verjährung ist, wenn der Anspruch erst im Wege der Klageänderung geltend gemacht wird, nicht die Zeit der Klageanbringung entscheidend.
RS0087615 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens oder Erstschadens") zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung aber auch schon dann in Ga …