Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig:
Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginnt nach § 1489 ABGB bereits mit Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen. Kenntnis der Schadenshöhe ist nicht Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (RIS-Justiz RS0034440).Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginnt nach Paragraph 1489, ABGB bereits mit Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen. Kenntnis der Schadenshöhe ist nicht Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (RIS-Justiz RS0034440).
Der Übergang von Schadenersatzansprüchen nach § 67 VersVG erfasst auch Ansprüche auf Ersatz von Prozesskosten, die vom Rechtsschutzversicherer für den Versicherungsnehmer aufgewendet werden (RIS-Justiz RS0081342). Durch die Legalzession gemäß § 67 VersVG ändert sich die Rechtsnatur des Anspruchs und die für den Zessionar geltende Verjährungsfrist nicht (RIS-Justiz RS0080594, RS0034514 [T1]). Daher besteht für den Legalzessionar keine eigene Verjährungsfrist ab seiner Kenntnis von der Person des Haftpflichtigen und des Schadens (RIS-Justiz RS0034514 [T13]).Der Übergang von Schadenersatzansprüchen nach Paragraph 67, VersVG erfasst auch Ansprüche auf Ersatz von Prozesskosten, die vom Rechtsschutzversicherer für den Versicherungsnehmer aufgewendet werden (RIS-Justiz RS0081342). Durch die Legalzession gemäß Paragraph 67, VersVG ändert sich die Rechtsnatur des Anspruchs und die für den Zessionar geltende Verjährungsfrist nicht (RIS-Justiz RS0080594, RS0034514 [T1]). Daher besteht für den Legalzessionar keine eigene Verjährungsfrist ab seiner Kenntnis von der Person des Haftpflichtigen und des Schadens (RIS-Justiz RS0034514 [T13]).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass es ein ganz elementares Rechtsprinzip ist, dass der Schuldner durch eine Zession nicht schlechter gestellt werden soll. Es sind keine Gründe erkennbar, dem Schuldner nur deshalb eine längere Klagefrist zuzumuten, weil der gegen ihn gerichtete Schadenersatzanspruch auf die Versicherungsgesellschaft übergegangen ist (1 Ob 108/04w). Gleiches muss aber auch für den Fall gelten, dass die Versicherung einen an sie gemäß § 67 VersVG übergegangenen Anspruch an den Versicherungsnehmer rückzediert.Der Oberste Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass es ein ganz elementares Rechtsprinzip ist, dass der Schuldner durch eine Zession nicht schlechter gestellt werden soll. Es sind keine Gründe erkennbar, dem Schuldner nur deshalb eine längere Klagefrist zuzumuten, weil der gegen ihn gerichtete Schadenersatzanspruch auf die Versicherungsgesellschaft übergegangen ist (1 Ob 108/04w). Gleiches muss aber auch für den Fall gelten, dass die Versicherung einen an sie gemäß Paragraph 67, VersVG übergegangenen Anspruch an den Versicherungsnehmer rückzediert.
Soweit sich der Kläger darauf stützt, er habe wegen Ausschöpfung der Versicherungssumme 7.000 EUR an sonstigen Verfahrenskosten selbst tragen müssen, wurde dieses Vorbringen erstmals am 8. 5. 2008 und somit nach Ablauf der Verjährungsfrist erstattet. Diesbezüglich entspricht es allerdings gesicherter Rechtsprechung, dass dann, wenn ein Anspruch mit Klagsänderung geltend gemacht wird, die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt eintritt (RIS-Justiz RS0034556 [T1]; RS0034668). Die Unterbrechungswirkung tritt in einem derartigen Fall erst mit Einlangen des entsprechenden Schriftsatzes ein, sofern auch die weiteren Voraussetzungen des § 235 Abs 2 und 3 ZPO vorliegen und ein späterer Vertrag in der mündlichen Streitverhandlung erfolgt (SZ 62/69; SZ 67/135; Dehn in Koziol/Bydlinski/Bollenberger2 § 1497 Rz 5 uva). Im vorliegenden Fall war die Verjährungsfrist bei Einlangen des Schriftsatzes vom 8. 5. 2008 bereits abgelaufen. Dass das mit Schriftsatz vom 8. 5. 2008, sohin erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, erstattete Vorbringen mangels Identität des Klagegrundes als Klagsänderung zu qualifizieren ist (vgl 7 Ob 233/99m), wird vom Kläger nicht bestritten.Soweit sich der Kläger darauf stützt, er habe wegen Ausschöpfung der Versicherungssumme 7.000 EUR an sonstigen Verfahrenskosten selbst tragen müssen, wurde dieses Vorbringen erstmals am 8. 5. 2008 und somit nach Ablauf der Verjährungsfrist erstattet. Diesbezüglich entspricht es allerdings gesicherter Rechtsprechung, dass dann, wenn ein Anspruch mit Klagsänderung geltend gemacht wird, die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt eintritt (RIS-Justiz RS0034556 [T1]; RS0034668). Die Unterbrechungswirkung tritt in einem derartigen Fall erst mit Einlangen des entsprechenden Schriftsatzes ein, sofern auch die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 235, Absatz 2 und 3 ZPO vorliegen und ein späterer Vertrag in der mündlichen Streitverhandlung erfolgt (SZ 62/69; SZ 67/135; Dehn in Koziol/Bydlinski/Bollenberger2 Paragraph 1497, Rz 5 uva). Im vorliegenden Fall war die Verjährungsfrist bei Einlangen des Schriftsatzes vom 8. 5. 2008 bereits abgelaufen. Dass das mit Schriftsatz vom 8. 5. 2008, sohin erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, erstattete Vorbringen mangels Identität des Klagegrundes als Klagsänderung zu qualifizieren ist vergleiche 7 Ob 233/99m), wird vom Kläger nicht bestritten.
Damit bringt der Kläger aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.Damit bringt der Kläger aber keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.