Die dagegen erhobenen Revisionen der Klägerin, der Viertbeklagten und des Sechstbeklagten sind zulässig, es kommt ihnen auch - in Ansehung der Klägerin und der Viertbeklagten teilweise - Berechtigung zu.
Vorerst ist auf die Rüge in der Revision der Viertbeklagten einzugehen, die Vorinstanzen hätten ihrer rechtlichen Beurteilung zu Unrecht das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz ON 90 zugrundegelegt, weil es sich dabei um eine unzulässige Klagsänderung gehandelt habe. Dieses im Wesentlichen aus dem Satzteil, die Viertbeklagte habe die ordnungsgemäße Durchführung einer Feuerbeschau gemäß NÖ FG, bei welcher jedenfalls die Konsenswidrigkeit offengelegt worden wäre, unterlassen, bestehende Vorbringen wurde vom Erstgericht als Klagsänderung qualifiziert und mit in der Verhandlung vom 4. 12. 2001 verkündeten Beschluss (AS 451) zugelassen. Dem dagegen gemeinsam mit der Berufung erhobenen Rekurs der Viertbeklagten hat das Berufungsgericht nicht Folge gegeben und im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich nur um eine Präzisierung des bereits in der Klage ausreichend erstatteten Vorbringens, sodass in Wahrheit eine Klagsänderung nicht vorliege. Die Bekämpfung dieser Entscheidung muss schon daran scheitern, dass der zweitinstanzliche Beschluss nur unter den Voraussetzungen der §§ 527, 528 ZPO angefochten werden könnte (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 § 235 Rz 8; Fasching LB2 Rz 1241). Gegen den zur Gänze bestätigenden zweitinstanzlichen Beschluss ist aber die Anrufung des Obersten Gerichtshofs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ausgeschlossen, wenn die Begründung von jener des Erstgerichts auch dann abweicht (RIS-Justiz RS0044456).Vorerst ist auf die Rüge in der Revision der Viertbeklagten einzugehen, die Vorinstanzen hätten ihrer rechtlichen Beurteilung zu Unrecht das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz ON 90 zugrundegelegt, weil es sich dabei um eine unzulässige Klagsänderung gehandelt habe. Dieses im Wesentlichen aus dem Satzteil, die Viertbeklagte habe die ordnungsgemäße Durchführung einer Feuerbeschau gemäß NÖ FG, bei welcher jedenfalls die Konsenswidrigkeit offengelegt worden wäre, unterlassen, bestehende Vorbringen wurde vom Erstgericht als Klagsänderung qualifiziert und mit in der Verhandlung vom 4. 12. 2001 verkündeten Beschluss (AS 451) zugelassen. Dem dagegen gemeinsam mit der Berufung erhobenen Rekurs der Viertbeklagten hat das Berufungsgericht nicht Folge gegeben und im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich nur um eine Präzisierung des bereits in der Klage ausreichend erstatteten Vorbringens, sodass in Wahrheit eine Klagsänderung nicht vorliege. Die Bekämpfung dieser Entscheidung muss schon daran scheitern, dass der zweitinstanzliche Beschluss nur unter den Voraussetzungen der Paragraphen 527, 528, ZPO angefochten werden könnte (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 235, Rz 8; Fasching LB2 Rz 1241). Gegen den zur Gänze bestätigenden zweitinstanzlichen Beschluss ist aber die Anrufung des Obersten Gerichtshofs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ausgeschlossen, wenn die Begründung von jener des Erstgerichts auch dann abweicht (RIS-Justiz RS0044456).
Die Klägerin macht, insoweit sie wegen der - nun nicht mehr bestrittenen - Obliegenheitsverletzungen Leistungsfreiheit in Anspruch nimmt, einen eigenen, auf § 1431 ABGB beruhenden Bereicherungsanspruch geltend. Zweck dieser Bestimmung ist es, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen oder auszugleichen. Die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung ist daher immer zwischen den Personen vorzunehmen, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten. Die Leistungskondiktion steht somit dem Leistenden gegen den Empfänger der Leistung zu (RIS-Justiz RS0033737). Da die Versicherungsleistung unstrittig nur der Erstbeklagten zugekommen ist, kann auch nur diese Gegnerin des Bereicherungsanspruchs der Klägerin sein, sodass insoweit eine Mitverpflichtung der Zweit- bis Sechstbeklagten schon begrifflich nicht bestehen kann.Die Klägerin macht, insoweit sie wegen der - nun nicht mehr bestrittenen - Obliegenheitsverletzungen Leistungsfreiheit in Anspruch nimmt, einen eigenen, auf Paragraph 1431, ABGB beruhenden Bereicherungsanspruch geltend. Zweck dieser Bestimmung ist es, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen oder auszugleichen. Die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung ist daher immer zwischen den Personen vorzunehmen, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten. Die Leistungskondiktion steht somit dem Leistenden gegen den Empfänger der Leistung zu (RIS-Justiz RS0033737). Da die Versicherungsleistung unstrittig nur der Erstbeklagten zugekommen ist, kann auch nur diese Gegnerin des Bereicherungsanspruchs der Klägerin sein, sodass insoweit eine Mitverpflichtung der Zweit- bis Sechstbeklagten schon begrifflich nicht bestehen kann.
Von diesem nur die Inanspruchnahme der Erstbeklagten tragenden Rechtsgrund sind die kraft Legalzession auf die Klägerin übergegangenen Schadenersatzansprüche der Erstbeklagten gegen die Zweit- bis Sechstbeklagten zu unterscheiden. Gemäß § 67 Abs 1 VersVG geht ein dem Versicherungsnehmer zustehender Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Forderungsübergang nach der genannten Gesetzesstelle setzt bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf voraus, ob eine Leistungspflicht bestand. Der Regress des Versicherers ist auch dann gegeben, wenn er bei zweifelhafter Deckung den Versicherungsnehmer entschädigt, ja selbst wenn er die Leistung aus Kulanzgründen erbringt (RIS-Justiz RS0081396). Der Schädiger kann daher - insoweit ist dem Berufungsgericht zu folgen - dem Versicherer nicht entgegenhalten, dass dieser wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei gewesen wäre (7 Ob 263/97w ua). Entgegen der offensichtlich vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht ist damit aber die hier anstehende Problematik der gleichzeitigen Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs gegen den Versicherungsnehmer und von übergegangenen Ansprüchen gegen die Schädiger noch keineswegs abschließend gelöst.Von diesem nur die Inanspruchnahme der Erstbeklagten tragenden Rechtsgrund sind die kraft Legalzession auf die Klägerin übergegangenen Schadenersatzansprüche der Erstbeklagten gegen die Zweit- bis Sechstbeklagten zu unterscheiden. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, VersVG geht ein dem Versicherungsnehmer zustehender Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Forderungsübergang nach der genannten Gesetzesstelle setzt bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf voraus, ob eine Leistungspflicht bestand. Der Regress des Versicherers ist auch dann gegeben, wenn er bei zweifelhafter Deckung den Versicherungsnehmer entschädigt, ja selbst wenn er die Leistung aus Kulanzgründen erbringt (RIS-Justiz RS0081396). Der Schädiger kann daher - insoweit ist dem Berufungsgericht zu folgen - dem Versicherer nicht entgegenhalten, dass dieser wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei gewesen wäre (7 Ob 263/97w ua). Entgegen der offensichtlich vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht ist damit aber die hier anstehende Problematik der gleichzeitigen Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs gegen den Versicherungsnehmer und von übergegangenen Ansprüchen gegen die Schädiger noch keineswegs abschließend gelöst.
Der Oberste Gerichtshof hat jüngst in seiner Entscheidung 7 Ob 289/03f zu diesem Fragenkomplex unter Berufung auf die Vorentscheidung 7 Ob 25/84 ausgeführt, § 67 VersVG greife grundsätzlich auch dann ein, wenn der Versicherer bei irrtümlicher Leistung einen Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer habe. Der Versicherer könne sich in einem solchen Fall entscheiden, ob er sich auf seine Leistungsfreiheit berufe und die irrtümliche Zahlung im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlange (§ 1431 ABGB) oder ob er den Regressanspruch gegen den Dritten verwerte. Diese Rechtsansicht geht auf Baumann (in Honsell, Berliner Kommentar zum VersVG, Rz 83 zu § 67) zurück, der lehrt, im Falle irrtümlich angenommener Leistungspflicht könne sich der Versicherer entscheiden, ob er sich auf seine Leistungsfreiheit berufe und die irrtümliche Zahlung im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlange oder ob er den Regressanspruch gegen den Dritten verwerte. Realisiere der Versicherer den Bereicherungsanspruch, so solle der Ersatzanspruch in der Hand des Versicherten wieder aufleben. Der Forderungsübergang auf den Versicherer stehe danach unter der auflösenden Bedingung der Durchsetzung des Bereicherungsanspruchs. Der Vorzug zu geben sei allerdings der Konstruktion eines Anspruchs auf Rückzahlung der Versicherungsleistung Zug-um-Zug gegen Rückzession. Prölss (in Prölss/Martin, VersVG27 Rz 20 zu § 67) untermauert diesen letztgenannten Lösungsansatz mit der Begründung, die Bereicherung des Versicherungsnehmers sei von vornherein um den Verlust des Ersatzanspruchs gemindert. Daher könne der Versicherer Rückzahlung nur Zug-um-Zug gegen Rückzession verlangen. Bei erfolgreichem Vorgehen gegen den Dritten mindere das Erlangte den Bereicherungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer. Sieg (in Bruck/Möller, Komm z VersVG8, Anm 55 f zu § 67) erachtete es als „natürlich", dass der Versicherer nicht den Regressanspruch gegen den Dritten und den Kondiktionsanspruch gegen den Versicherungsnehmer verfolgen könne. Außerhalb der Haftpflichtversicherung löse sich der Konflikt relativ einfach. Der Versicherer könne den Kondiktionsanspruch gegen seinen Versicherungsnehmer verfolgen. Realisiere er ihn, so entfalle damit die Voraussetzung für § 67 VersVG, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt habe. Der Forderungsübergang sei also auflösend bedingt durch die Durchsetzung des Bereicherungsanspruchs.Der Oberste Gerichtshof hat jüngst in seiner Entscheidung 7 Ob 289/03f zu diesem Fragenkomplex unter Berufung auf die Vorentscheidung 7 Ob 25/84 ausgeführt, Paragraph 67, VersVG greife grundsätzlich auch dann ein, wenn der Versicherer bei irrtümlicher Leistung einen Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer habe. Der Versicherer könne sich in einem solchen Fall entscheiden, ob er sich auf seine Leistungsfreiheit berufe und die irrtümliche Zahlung im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlange (Paragraph 1431, ABGB) oder ob er den Regressanspruch gegen den Dritten verwerte. Diese Rechtsansicht geht auf Baumann (in Honsell, Berliner Kommentar zum VersVG, Rz 83 zu Paragraph 67,) zurück, der lehrt, im Falle irrtümlich angenommener Leistungspflicht könne sich der Versicherer entscheiden, ob er sich auf seine Leistungsfreiheit berufe und die irrtümliche Zahlung im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlange oder ob er den Regressanspruch gegen den Dritten verwerte. Realisiere der Versicherer den Bereicherungsanspruch, so solle der Ersatzanspruch in der Hand des Versicherten wieder aufleben. Der Forderungsübergang auf den Versicherer stehe danach unter der auflösenden Bedingung der Durchsetzung des Bereicherungsanspruchs. Der Vorzug zu geben sei allerdings der Konstruktion eines Anspruchs auf Rückzahlung der Versicherungsleistung Zug-um-Zug gegen Rückzession. Prölss (in Prölss/Martin, VersVG27 Rz 20 zu Paragraph 67,) untermauert diesen letztgenannten Lösungsansatz mit der Begründung, die Bereicherung des Versicherungsnehmers sei von vornherein um den Verlust des Ersatzanspruchs gemindert. Daher könne der Versicherer Rückzahlung nur Zug-um-Zug gegen Rückzession verlangen. Bei erfolgreichem Vorgehen gegen den Dritten mindere das Erlangte den Bereicherungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer. Sieg (in Bruck/Möller, Komm z VersVG8, Anmerkung 55, f zu Paragraph 67,) erachtete es als „natürlich", dass der Versicherer nicht den Regressanspruch gegen den Dritten und den Kondiktionsanspruch gegen den Versicherungsnehmer verfolgen könne. Außerhalb der Haftpflichtversicherung löse sich der Konflikt relativ einfach. Der Versicherer könne den Kondiktionsanspruch gegen seinen Versicherungsnehmer verfolgen. Realisiere er ihn, so entfalle damit die Voraussetzung für Paragraph 67, VersVG, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt habe. Der Forderungsübergang sei also auflösend bedingt durch die Durchsetzung des Bereicherungsanspruchs.
Ebensowenig wie in den dargestellten Lehrmeinungen findet sich in der Rechtsprechung des BGH ein Lösungsansatz zur Frage, wie bei gleichzeitiger Geltendmachung der beiden beschriebenen Ansprüche vorzugehen sei. In seiner in VersR 1961, 992 veröffentlichten Entscheidung führte das deutsche Höchstgericht lediglich aus, entfiele bei einer Rückzahlung der Kaskoentschädigung an den Versicherer nachträglich wieder die nach § 67 VersVG für den Übergang des Schadensersatzanspruches erforderliche Voraussetzung, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat, sodass der Klage dann diese Grundlage entzogen sei. Nach Rückzahlung der Kaskoentschädigung könnte also nur der Versicherungsnehmer, nicht auch der Versicherer den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Auch in der Entscheidung VersR 1989, 250 war es nicht erforderlich, die Rechtsausführungen dazu weiter zu vertiefen, sondern konnte sich das Höchstgericht auf die Aussage beschränken, es spiele für den Rechtsübergang nach § 67 VersVG keine Rolle, ob der Versicherer zur Leistungsverweigerung berechtigt gewesen wäre, weil durch die Zahlung die Forderung des Geschädigten erloschen und damit der Schaden ersetzt sei. Ob der Versicherer seine Leistung etwa kondizieren könne, habe jedenfalls so lange außer Betracht zu bleiben, als er die Leistung nicht zurückfordere, denn solange er das nicht tue, sei der Schaden gedeckt.Ebensowenig wie in den dargestellten Lehrmeinungen findet sich in der Rechtsprechung des BGH ein Lösungsansatz zur Frage, wie bei gleichzeitiger Geltendmachung der beiden beschriebenen Ansprüche vorzugehen sei. In seiner in VersR 1961, 992 veröffentlichten Entscheidung führte das deutsche Höchstgericht lediglich aus, entfiele bei einer Rückzahlung der Kaskoentschädigung an den Versicherer nachträglich wieder die nach Paragraph 67, VersVG für den Übergang des Schadensersatzanspruches erforderliche Voraussetzung, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat, sodass der Klage dann diese Grundlage entzogen sei. Nach Rückzahlung der Kaskoentschädigung könnte also nur der Versicherungsnehmer, nicht auch der Versicherer den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Auch in der Entscheidung VersR 1989, 250 war es nicht erforderlich, die Rechtsausführungen dazu weiter zu vertiefen, sondern konnte sich das Höchstgericht auf die Aussage beschränken, es spiele für den Rechtsübergang nach Paragraph 67, VersVG keine Rolle, ob der Versicherer zur Leistungsverweigerung berechtigt gewesen wäre, weil durch die Zahlung die Forderung des Geschädigten erloschen und damit der Schaden ersetzt sei. Ob der Versicherer seine Leistung etwa kondizieren könne, habe jedenfalls so lange außer Betracht zu bleiben, als er die Leistung nicht zurückfordere, denn solange er das nicht tue, sei der Schaden gedeckt.
Lediglich der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 25/84 lag ein annähernd vergleichbarer Fall zugrunde, weil dort der beklagte Schädiger einwandte, dass der Versicherer nach Leistung an den Versicherungsnehmer infolge des Verdachtes falscher Angaben des Versicherungsnehmers gegen diesen eine Klage wegen Rückersatzes der geleisteten Zahlung eingebracht habe, welches Verfahren noch nicht beendet sei. Der auf dieses Argument gestützten Revision des Beklagten gab der Oberste Gerichtshof nicht Folge und sprach aus, dass § 67 VersVG auch dann eingreife, wenn der Versicherer bei irrtümlicher Leistung einen Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer habe.Lediglich der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 25/84 lag ein annähernd vergleichbarer Fall zugrunde, weil dort der beklagte Schädiger einwandte, dass der Versicherer nach Leistung an den Versicherungsnehmer infolge des Verdachtes falscher Angaben des Versicherungsnehmers gegen diesen eine Klage wegen Rückersatzes der geleisteten Zahlung eingebracht habe, welches Verfahren noch nicht beendet sei. Der auf dieses Argument gestützten Revision des Beklagten gab der Oberste Gerichtshof nicht Folge und sprach aus, dass Paragraph 67, VersVG auch dann eingreife, wenn der Versicherer bei irrtümlicher Leistung einen Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer habe.
Es kann nun keinen Unterschied machen, ob der Versicherungsnehmer aus dem Titel der Bereicherung und der Schädiger infolge Forderungsüberganges in verschiedenen Klagen gleichzeitig belangt werden oder ob diese Begehren in einer Klage vereint sind. Wie sich aus der dargestellten Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt, geht nicht nur das Forderungsrecht erst durch Zahlung auf den Versicherer über, sondern verliert der Versicherer seine Gläubigerstellung auch erst dann, wenn der Versicherungsnehmer das Empfangene wieder an den Versicherer zurückgeleistet hat. Solange ein derartiger Rückersatz der Versicherungsleistung nicht erfolgt ist, bleibt der Versicherer Legalzessionar und ist daher berechtigt, die Forderung des Geschädigten gegenüber dem Schädiger geltend zu machen. Andererseits ist aber auch kein Hindernis ersichtlich, dass er nicht seinen Bereicherungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer verfolgen könnte. Die in 7 Ob 289/03f (obiter) vertretene Rechtsansicht, der Versicherer müsse sich entscheiden, welchen Anspruch er verfolgen wolle, kann daher nicht aufrecht erhalten werden, zumal ihm damit zumindest in Ansehung der Schädiger das Risiko des Verjährungseintritts aufgebürdet würde. In der Geltendmachung beider Ansprüche mittels einer Klage kann daher auch nicht ein unzulässiges Alternativbegehren gesehen werden (vgl RIS-Justiz RS0038354; SZ 74/115), weil die Begehren nicht alternativ, sondern nebeneinander bestehen.Es kann nun keinen Unterschied machen, ob der Versicherungsnehmer aus dem Titel der Bereicherung und der Schädiger infolge Forderungsüberganges in verschiedenen Klagen gleichzeitig belangt werden oder ob diese Begehren in einer Klage vereint sind. Wie sich aus der dargestellten Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt, geht nicht nur das Forderungsrecht erst durch Zahlung auf den Versicherer über, sondern verliert der Versicherer seine Gläubigerstellung auch erst dann, wenn der Versicherungsnehmer das Empfangene wieder an den Versicherer zurückgeleistet hat. Solange ein derartiger Rückersatz der Versicherungsleistung nicht erfolgt ist, bleibt der Versicherer Legalzessionar und ist daher berechtigt, die Forderung des Geschädigten gegenüber dem Schädiger geltend zu machen. Andererseits ist aber auch kein Hindernis ersichtlich, dass er nicht seinen Bereicherungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer verfolgen könnte. Die in 7 Ob 289/03f (obiter) vertretene Rechtsansicht, der Versicherer müsse sich entscheiden, welchen Anspruch er verfolgen wolle, kann daher nicht aufrecht erhalten werden, zumal ihm damit zumindest in Ansehung der Schädiger das Risiko des Verjährungseintritts aufgebürdet würde. In der Geltendmachung beider Ansprüche mittels einer Klage kann daher auch nicht ein unzulässiges Alternativbegehren gesehen werden vergleiche RIS-Justiz RS0038354; SZ 74/115), weil die Begehren nicht alternativ, sondern nebeneinander bestehen.
Die Leistungskondiktion kann mit Schadenersatzansprüchen konkurrieren, auch wenn diese gegen einen Dritten bestehen (Rummel in Rummel, ABGB3 vor § 1431 Rz 25). Versicherungsnehmer und Schädiger geraten durch die hier gegebene Fallkonstellation aus unterschiedlichen Rechtsgründen in eine zufällige Schuldnergemeinschaft. Zahlt der Versicherungsnehmer dem Versicherer das Empfangene zurück, erhält er iSd § 896 ABGB im Umfang der Zahlung einen Ausgleichsanspruch gegen die Schädiger. Umgekehrt bringen Zahlungen der Schädiger den Bereicherungsanspruch des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer im Umfang der Zahlung zum Erlöschen (vgl SZ 66/162; 7 Ob 270/03m zur Konkurrenz des Rückerstattungsanspruchs des Bauherrn gegenüber dem Werkunternehmer aufgrund Überzahlung und des Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Rechnungsprüfer). Aus der Doppelstellung des Versicherungsnehmers als Bereicherungsschuldner einerseits und als Geschädigter andererseits ergibt sich allerdings, dass die Solidarhaftung nur im Umfang der den einzelnen Schädigern zuzurechnenden Verschuldensquote bestehen kann, kann doch jeder der Solidarschuldner gegen den Regressanspruch des Haftpflichtversicherers ein Mitverschulden des Geschädigten einwenden (1 Ob 214/97w).Die Leistungskondiktion kann mit Schadenersatzansprüchen konkurrieren, auch wenn diese gegen einen Dritten bestehen (Rummel in Rummel, ABGB3 vor Paragraph 1431, Rz 25). Versicherungsnehmer und Schädiger geraten durch die hier gegebene Fallkonstellation aus unterschiedlichen Rechtsgründen in eine zufällige Schuldnergemeinschaft. Zahlt der Versicherungsnehmer dem Versicherer das Empfangene zurück, erhält er iSd Paragraph 896, ABGB im Umfang der Zahlung einen Ausgleichsanspruch gegen die Schädiger. Umgekehrt bringen Zahlungen der Schädiger den Bereicherungsanspruch des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer im Umfang der Zahlung zum Erlöschen vergleiche SZ 66/162; 7 Ob 270/03m zur Konkurrenz des Rückerstattungsanspruchs des Bauherrn gegenüber dem Werkunternehmer aufgrund Überzahlung und des Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Rechnungsprüfer). Aus der Doppelstellung des Versicherungsnehmers als Bereicherungsschuldner einerseits und als Geschädigter andererseits ergibt sich allerdings, dass die Solidarhaftung nur im Umfang der den einzelnen Schädigern zuzurechnenden Verschuldensquote bestehen kann, kann doch jeder der Solidarschuldner gegen den Regressanspruch des Haftpflichtversicherers ein Mitverschulden des Geschädigten einwenden (1 Ob 214/97w).
Zur Haftung der Viertbeklagten:
Entgegen dem Vorbringen der Viertbeklagten kann keine Rede davon sein, die Klägerin habe in der Klage den Rücktritt vom Vertrag gemäß § 16 Abs 2 VersVG erklärt. In dem bloßen Hinweis, es liege Täuschung im Sinne dieser Gesetzesstelle vor, kann eine solche Erklärung nicht gesehen werden. Der weitere Einwand der mangelnden Aktivlegitimation wurde schon im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten.Entgegen dem Vorbringen der Viertbeklagten kann keine Rede davon sein, die Klägerin habe in der Klage den Rücktritt vom Vertrag gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VersVG erklärt. In dem bloßen Hinweis, es liege Täuschung im Sinne dieser Gesetzesstelle vor, kann eine solche Erklärung nicht gesehen werden. Der weitere Einwand der mangelnden Aktivlegitimation wurde schon im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten.
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, hat sich die Klägerin bereits in ihrer Klage hinsichtlich der Viertbeklagten unter anderem darauf berufen, sie hätte Auflagen zur Gewährleistung der Brandsicherheit zu erteilen gehabt, was im Ergebnis zur Vermeidung der gegenständlichen Feuersbrunst geführt hätte. Damit hat sie mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit auf die Bestimmungen des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes 1974 - NÖ FGG (nunmehr: NÖ Feuerwehrgesetz - NÖ FG) Bezug genommen, sodass auch dieser Rechtsgrund in die Beurteilung der Frage der Haftung einzubeziehen ist und der insoweit erhobene Verjährungseinwand der Viertbeklagten keinen Erfolg haben kann. Gemäß § 19 Abs 1 NÖ FGG 1974 (in der Stammfassung) ist die Brandsicherheit von Baulichkeiten durch die Gemeinde nach Bedarf, mindestens jedoch einmal innerhalb von fünf Jahren zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind in einer Verhandlungsschrift festzuhalten. In diese sind auch andere im Zuge der feuerpolizeilichen Beschau festgestellte Mängel an der Baulichkeit aufzunehmen und der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Gemäß Abs 3 der genannten Gesetzesstelle hat die Gemeinde dem Eigentümer, Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Baulichkeit die Behebung festgestellter Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Nach Ablauf der Frist ist zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden. Diese bei Errichtung des Heizhauses geltende Bestimmung bestand im Wesentlichen unverändert auch im Zeitpunkt des Brandausbruchs und wurde für Bauwerke, die nicht Wohnhäuser sind, auch in das NÖ FG 2001 übernommen.Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, hat sich die Klägerin bereits in ihrer Klage hinsichtlich der Viertbeklagten unter anderem darauf berufen, sie hätte Auflagen zur Gewährleistung der Brandsicherheit zu erteilen gehabt, was im Ergebnis zur Vermeidung der gegenständlichen Feuersbrunst geführt hätte. Damit hat sie mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit auf die Bestimmungen des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes 1974 - NÖ FGG (nunmehr: NÖ Feuerwehrgesetz - NÖ FG) Bezug genommen, sodass auch dieser Rechtsgrund in die Beurteilung der Frage der Haftung einzubeziehen ist und der insoweit erhobene Verjährungseinwand der Viertbeklagten keinen Erfolg haben kann. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, NÖ FGG 1974 (in der Stammfassung) ist die Brandsicherheit von Baulichkeiten durch die Gemeinde nach Bedarf, mindestens jedoch einmal innerhalb von fünf Jahren zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind in einer Verhandlungsschrift festzuhalten. In diese sind auch andere im Zuge der feuerpolizeilichen Beschau festgestellte Mängel an der Baulichkeit aufzunehmen und der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Gemäß Absatz 3, der genannten Gesetzesstelle hat die Gemeinde dem Eigentümer, Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Baulichkeit die Behebung festgestellter Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Nach Ablauf der Frist ist zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden. Diese bei Errichtung des Heizhauses geltende Bestimmung bestand im Wesentlichen unverändert auch im Zeitpunkt des Brandausbruchs und wurde für Bauwerke, die nicht Wohnhäuser sind, auch in das NÖ FG 2001 übernommen.
Auch die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau fiel nicht nur nach der Stammfassung des Gesetzes generell in die Zuständigkeit der Gemeinde, sondern verblieb auch in der Folge für Baulichkeiten, die keine Wohnhäuser sind, somit auch für die Betriebsgebäude der Erstbeklagten, bei dieser (§ 20 Abs 2 NÖ FGG 1986; § 20 Abs 2 NÖ FG 2001). Zuzuziehen waren und sind der Kommandant der Feuerwehr und der zuständige Rauchfangkehrer als Sachverständiger.Auch die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau fiel nicht nur nach der Stammfassung des Gesetzes generell in die Zuständigkeit der Gemeinde, sondern verblieb auch in der Folge für Baulichkeiten, die keine Wohnhäuser sind, somit auch für die Betriebsgebäude der Erstbeklagten, bei dieser (Paragraph 20, Absatz 2, NÖ FGG 1986; Paragraph 20, Absatz 2, NÖ FG 2001). Zuzuziehen waren und sind der Kommandant der Feuerwehr und der zuständige Rauchfangkehrer als Sachverständiger.
Entgegen dem Vorbringen in der Revision der Viertbeklagten kann auch keine Rede davon sein, die Viertbeklagte hätte als Baubehörde keine effektiven Möglichkeiten gehabt, den gesetzmäßigen Zustand des Heizhauses und der Dachdurchführung des Rauchfangs herzustellen. Bereits die NÖ BauO 1974 (LGBl 8200-2) machte es in § 113 Abs 1 der Baubehörde zur Pflicht, alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Räumung von Gebäuden und Teilen von solchen, anzuordnen. Gemäß dessen Abs 2 hatte sie den Abbruch einer Baulichkeit anzuordnen, wenn unter anderem feuerpolizeiliche Missstände vorlagen und der Eigentümer die ihm zur Behebung gesetzte Frist ungenützt verstreichen ließ. In Zusammenschau mit den bereits dargestellten feuerpolizeilichen Bestimmungen wäre es daher ohne Weiteres möglich gewesen, wenn schon nicht den Abbruch, so zumindest die Sperre des Heizhauses als baubehördliche Sicherungsmaßnahme anzuordnen und so eine konsensmäßige Herstellung zu erzwingen.Entgegen dem Vorbringen in der Revision der Viertbeklagten kann auch keine Rede davon sein, die Viertbeklagte hätte als Baubehörde keine effektiven Möglichkeiten gehabt, den gesetzmäßigen Zustand des Heizhauses und der Dachdurchführung des Rauchfangs herzustellen. Bereits die NÖ BauO 1974 Landesgesetzblatt 8200, -2) machte es in Paragraph 113, Absatz eins, der Baubehörde zur Pflicht, alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Räumung von Gebäuden und Teilen von solchen, anzuordnen. Gemäß dessen Absatz 2, hatte sie den Abbruch einer Baulichkeit anzuordnen, wenn unter anderem feuerpolizeiliche Missstände vorlagen und der Eigentümer die ihm zur Behebung gesetzte Frist ungenützt verstreichen ließ. In Zusammenschau mit den bereits dargestellten feuerpolizeilichen Bestimmungen wäre es daher ohne Weiteres möglich gewesen, wenn schon nicht den Abbruch, so zumindest die Sperre des Heizhauses als baubehördliche Sicherungsmaßnahme anzuordnen und so eine konsensmäßige Herstellung zu erzwingen.
Die Viertbeklagte vermag nicht zu bestreiten, dass ihre Vertreter bei den gewerbebehördlichen Verhandlungen der Jahre 1975 und 1977 anwesend waren. Deren Wissen hat sie sich zurechnen zu lassen. Abgesehen davon wurden ihr nach den Feststellungen Abschriften der Verhandlungsprotokolle der Gewerbebehörde vom 15. 3. und 19. 4. 1977 und der Bescheid vom 6. 7. 1977 zugestellt, sodass der Viertbeklagten nicht nur die Existenz des Heizhauses, sondern aufgrund ihrer eigenen Unterlagen auch die Tatsache der konsenslosen Errichtung bekannt sein musste. Die Viertbeklagte wäre gerade wegen der besonderen Gefährlichkeit einer Heizanlage in einem holzverarbeitenden Betrieb verhalten gewesen, die ihr zugekommenen Hinweise genau zu überprüfen und die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen. Völlig unabhängig von der Kenntniserlangung durch ihre Vertreter sowie den Zustellungen der Gewerbebehörde hätte sie jedenfalls die feuerpolizeiliche Beschau im Fünfjahresabstand durchzuführen gehabt, wodurch sie jedenfalls schon in relativ kurzem zeitlichem Abstand zum Bau des Heizhauses von dessen konsensloser Errichtung Kenntnis erlangt hätte. Dass sie in ihrer Funktion als Feuerpolizei überhaupt nicht tätig geworden ist und in ihrer Funktion als Baubehörde den ihr zur Kenntnis gelangten Sachverhalt nicht zum Anlass für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nahm, ist ihr als Verschulden anzurechnen.
Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Liegenschaftseigentümer vom Schutzzweck der Bauordnung bzw des Feuerpolizeigesetzes nicht umfasst sei. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass vom Schutzzweck der Raumordnungs- und Bauordnungsgesetze die subjektiven öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer umfasst seien (SZ 55/190; 1 Ob 20/93 ua) und dass das Baubewilligungsverfahren auch dazu diene, den Bauwerber selbst vor den durch die jeweiligen Bauordnungen hintanzuhaltenden Schäden zu bewahren (RIS-Justiz RS0023011; RS0023107; RS0050039).
Der Pflichtverletzung der Organe der Viertbeklagten steht allerdings das Mitverschulden der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten, die zudem fachkundig beraten waren, gegenüber. Deren zumindest als grob fahrlässig einzustufendes Verhalten ist bei der vorzunehmenden Verschuldensabwägung als überwiegend zu gewichten, ist es doch primär Pflicht desjenigen, der eine Baulichkeit errichtet, um die erforderlichen Bewilligungen einzukommen. Der Verstoß gegen diese vom Gesetz geforderte Pflicht wiegt um so schwerer, als das hohe Gefährdungspotenzial, das von einer Heizanlage in einem holzverarbeitenden Betrieb im Allgemeinen und von der Durchführung eines Metallrauchfanges durch eine Holzkonstruktion im Besonderen ausgeht, für jedermann leicht erkennbar ist. Gerade hier bedarf es im besonderen Maße der Begutachtung und Genehmigung durch die geschulten Behördenorgane. Dieser Umstand belastet aber auch das Unterlassen der Viertbeklagten - insbesondere in ihrer Funktion als Feuerpolizei -, deren Fehlverhalten daher die Zuweisung einer Verschuldensquote von einem Drittel angemessen erscheinen lässt. Insoweit ist der Revision der Klägerin teilweise Folge zu geben. Allerdings ist entsprechend obiger Rechtsausführungen die Solidarverpflichtung der Viertbeklagten hinsichtlich der sie treffenden Verschuldensanteile mit der Erst- und dem Zweitbeklagten auszusprechen und insoweit auch der Revision der Viertbeklagten teilweise Folge zu geben.
Zur Haftung des Drittbeklagten:
Wie sich aus der bereits bei Behandlung der Haftung der Viertbeklagten dargestellten Gesetzeslage ergibt, trafen den drittbeklagten Rauchfangkehrer im konkreten Fall keine feuerpolizeilichen Aufgaben (vgl 1 Ob 52/00d; SZ 74/120), sodass kein Anhaltspunkt dafür besteht, er wäre hoheitlich tätig geworden und daher als Organ der Viertbeklagten anzusehen. Der Drittbeklagte, der erst seit dem Jahre 1983 mit der Kehrung der Rauchfänge im Unternehmen der Erstbeklagten betraut war, wusste nach den Feststellungen nicht, dass das Heizhaus nicht baubehördlich genehmigt war. Er konnte nach den Feststellungen auch bei bloß äußerer optischer Prüfung der Anlage keine Mängel feststellen, die ihn zu einer Anzeige bei der Viertbeklagten verpflichtet hätten. Den Drittbeklagten traf weder die Berechtigung, noch die Verpflichtung, die Deckenkonstruktion zur Kontrolle der Durchführung des Rauchfanges durch diese zu öffnen. Ihm kann daher lediglich zum Vorwurf gemacht werden, aufgrund bloß äußerer Besichtigung einen Baubefund erstellt zu haben, der objektiv gesehen den Tatsachen nicht entsprochen hat. Dieser Baubefund wurde aber vor Brandausbruch keiner Behörde vorgelegt, sodass seine Ausstellung weder weitere Kontrollen verhindern, noch zum Unterbleiben der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen führen konnte. Die Ausstellung des Befundes stand daher in keinerlei Kausalzusammenhang mit der Brandentstehung.Wie sich aus der bereits bei Behandlung der Haftung der Viertbeklagten dargestellten Gesetzeslage ergibt, trafen den drittbeklagten Rauchfangkehrer im konkreten Fall keine feuerpolizeilichen Aufgaben vergleiche 1 Ob 52/00d; SZ 74/120), sodass kein Anhaltspunkt dafür besteht, er wäre hoheitlich tätig geworden und daher als Organ der Viertbeklagten anzusehen. Der Drittbeklagte, der erst seit dem Jahre 1983 mit der Kehrung der Rauchfänge im Unternehmen der Erstbeklagten betraut war, wusste nach den Feststellungen nicht, dass das Heizhaus nicht baubehördlich genehmigt war. Er konnte nach den Feststellungen auch bei bloß äußerer optischer Prüfung der Anlage keine Mängel feststellen, die ihn zu einer Anzeige bei der Viertbeklagten verpflichtet hätten. Den Drittbeklagten traf weder die Berechtigung, noch die Verpflichtung, die Deckenkonstruktion zur Kontrolle der Durchführung des Rauchfanges durch diese zu öffnen. Ihm kann daher lediglich zum Vorwurf gemacht werden, aufgrund bloß äußerer Besichtigung einen Baubefund erstellt zu haben, der objektiv gesehen den Tatsachen nicht entsprochen hat. Dieser Baubefund wurde aber vor Brandausbruch keiner Behörde vorgelegt, sodass seine Ausstellung weder weitere Kontrollen verhindern, noch zum Unterbleiben der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen führen konnte. Die Ausstellung des Befundes stand daher in keinerlei Kausalzusammenhang mit der Brandentstehung.
Die Klägerin stützt allerdings ihren gegenüber dem Drittbeklagten geltend gemachten Anspruch auch darauf, dass sie durch den unrichtigen Baubefund in die Irre geführt und zur Auszahlung der Schadenssumme bewegt worden sei. Dass die Ausstellung des Baubefunds im Jahr 1991 deshalb erfolgt sei, um mehrere Jahre später die Versicherungssumme lukrieren zu können, behauptet auch die Klägerin nicht. Ebensowenig kann sie sich darauf berufen, zwischen ihr und dem Drittbeklagten habe eine rechtliche Sonderbeziehung bestanden. Außerhalb von Schuldverhältnissen genießt aber der von der Klägerin gegenüber dem Drittbeklagten geltend gemachte Vermögensschaden nur eingeschränkten Schutz, so etwa bei sittenwidriger Schadenszufügung (§ 1295 Abs 2 ABGB), bei bewusster Irreführung (§ 874 ABGB), bei wissentlicher Erteilung eines falschen Rates (§ 1300 ABGB) oder dann, wenn ein Schutzgesetz übertreten wurde (§ 1311 ABGB), das auf die Vermeidung von Vermögensschäden abzielt (5 Ob 537/94; 1 Ob 16/01m). Keinen der genannten Haftungsgründe vermag die Klägerin in Ansehung des Drittbeklagten darzustellen. Den Drittbeklagten traf auch gegenüber der Klägerin keinerlei vorvertragliche Pflicht, weil diese nur der Vertragspartner hat, sodass auch nur diesen die Schadenersatzpflicht wegen fahrlässiger Irreführung treffen könnte (RIS-Justiz RS0016296).Die Klägerin stützt allerdings ihren gegenüber dem Drittbeklagten geltend gemachten Anspruch auch darauf, dass sie durch den unrichtigen Baubefund in die Irre geführt und zur Auszahlung der Schadenssumme bewegt worden sei. Dass die Ausstellung des Baubefunds im Jahr 1991 deshalb erfolgt sei, um mehrere Jahre später die Versicherungssumme lukrieren zu können, behauptet auch die Klägerin nicht. Ebensowenig kann sie sich darauf berufen, zwischen ihr und dem Drittbeklagten habe eine rechtliche Sonderbeziehung bestanden. Außerhalb von Schuldverhältnissen genießt aber der von der Klägerin gegenüber dem Drittbeklagten geltend gemachte Vermögensschaden nur eingeschränkten Schutz, so etwa bei sittenwidriger Schadenszufügung (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB), bei bewusster Irreführung (Paragraph 874, ABGB), bei wissentlicher Erteilung eines falschen Rates (Paragraph 1300, ABGB) oder dann, wenn ein Schutzgesetz übertreten wurde (Paragraph 1311, ABGB), das auf die Vermeidung von Vermögensschäden abzielt (5 Ob 537/94; 1 Ob 16/01m). Keinen der genannten Haftungsgründe vermag die Klägerin in Ansehung des Drittbeklagten darzustellen. Den Drittbeklagten traf auch gegenüber der Klägerin keinerlei vorvertragliche Pflicht, weil diese nur der Vertragspartner hat, sodass auch nur diesen die Schadenersatzpflicht wegen fahrlässiger Irreführung treffen könnte (RIS-Justiz RS0016296).
Eine Haftung des Drittbeklagten ist daher zu verneinen.
Zur Haftung der Fünftbeklagten:
Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass der erkennende Senat in seiner den tödlichen Sturz eines Gastes über eine nicht mit einem Handlauf gesicherte Wirtshausstiege betreffenden Entscheidung 1 Ob 16/92 das Unterlassen der Überprüfung der Befolgung gewerbebehördlicher Auflagen (dort: Anbringung eines Handlaufs) als haftungsbegründendes Verschulden wertete. Allerdings ist der hier zu beurteilende Fall insoweit grundlegend verschieden, als nicht ein Dritter geschädigt wurde, sondern der Eigentümer der von der Gewerbebehörde überprüften Anlage. Gemäß § 74 Abs 2 Z 1 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen unter anderem dann nur mit Genehmigung der Gewerbebehörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden. Die mögliche Gefährdung des Eigentums des Gewerbetreibenden selbst ist daher nicht tatbestandsmäßig im Sinne der genannten Gesetzesstelle (vgl 1 Ob 93/00h).Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass der erkennende Senat in seiner den tödlichen Sturz eines Gastes über eine nicht mit einem Handlauf gesicherte Wirtshausstiege betreffenden Entscheidung 1 Ob 16/92 das Unterlassen der Überprüfung der Befolgung gewerbebehördlicher Auflagen (dort: Anbringung eines Handlaufs) als haftungsbegründendes Verschulden wertete. Allerdings ist der hier zu beurteilende Fall insoweit grundlegend verschieden, als nicht ein Dritter geschädigt wurde, sondern der Eigentümer der von der Gewerbebehörde überprüften Anlage. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen unter anderem dann nur mit Genehmigung der Gewerbebehörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden. Die mögliche Gefährdung des Eigentums des Gewerbetreibenden selbst ist daher nicht tatbestandsmäßig im Sinne der genannten Gesetzesstelle vergleiche 1 Ob 93/00h).
Sowohl § 74 Abs 2 wie auch § 79 GewO sind Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB (RIS-Justiz RS0109982), doch gilt auch für das Gebiet des Amtshaftungsrechts, dass nur für solche Schäden gehaftet wird, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. Daraus allein, dass eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, ihm zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil verschafft, lässt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtshaftungspflicht diesem gegenüber schließen (RIS-Justiz RS0050038). Auch bei unvertretbarer Verletzung von Rechtsvorschriften in gewerbehördlichen Betriebsanlageverfahren sind daher nur jene Schäden zu ersetzen, deren Eintritt die übertretene Vorschrift gerade verhindern wollte oder deren Verhinderung zumindest mitbezweckt ist (SZ 69/145; SZ 71/196; 1 Ob 157/04a). Anders als für das bereits behandelte Gebiet der Bauordnung ergibt sich somit aus § 74 Abs 2 Z 1 GewO selbst, dass zwar Leben und Gesundheit des Gewerbetreibenden, nicht jedoch dessen Eigentum durch das behördliche Einschreiten geschützt werden soll.Sowohl Paragraph 74, Absatz 2, wie auch Paragraph 79, GewO sind Schutzgesetze iSd Paragraph 1311, ABGB (RIS-Justiz RS0109982), doch gilt auch für das Gebiet des Amtshaftungsrechts, dass nur für solche Schäden gehaftet wird, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. Daraus allein, dass eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, ihm zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil verschafft, lässt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtshaftungspflicht diesem gegenüber schließen (RIS-Justiz RS0050038). Auch bei unvertretbarer Verletzung von Rechtsvorschriften in gewerbehördlichen Betriebsanlageverfahren sind daher nur jene Schäden zu ersetzen, deren Eintritt die übertretene Vorschrift gerade verhindern wollte oder deren Verhinderung zumindest mitbezweckt ist (SZ 69/145; SZ 71/196; 1 Ob 157/04a). Anders als für das bereits behandelte Gebiet der Bauordnung ergibt sich somit aus Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO selbst, dass zwar Leben und Gesundheit des Gewerbetreibenden, nicht jedoch dessen Eigentum durch das behördliche Einschreiten geschützt werden soll.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht das gegen die Fünftbeklagte gerichtete Klagebegehren abgewiesen.
Zur Haftung des Sechstbeklagten:
Gehen Schadenersatzansprüche aufgrund einer Legalzession über, gilt diejenige Verjährungsvorschrift, der der übergegangene Anspruch unterlag. Sofern in diesem Zeitpunkt die Verjährung bereits zu laufen begonnen hat, läuft sie auch gegenüber dem Legalzessionar weiter. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0034514) besteht daher für den Legalzessionar keine eigene Verjährungsfrist ab seiner Kenntnis von der Person des Haftpflichtigen und des Schadens (M. Bydlinski in Rummel, aaO § 1489 Rz 2b mwH). Wie Jabornegg in seiner Glosse zu DRdA 1988/18 zutreffend ausführt, ist es ein ganz elementares Rechtsprinzip, dass der Schuldner durch eine Zession nicht schlechter gestellt werden soll. Es sind keine Gründe erkennbar, dem Schuldner nur deshalb eine längere Klagsfrist zuzumuten, weil der gegen ihn gerichtete Schadenersatzanspruch auf die Versicherungsgesellschaft übergegangen ist. Folgerichtig hat der Oberste Gerichtshof auch bereits zu § 67 VersVG ausgesprochen, dass sich durch den Übergang der Ansprüche weder die Rechtsnatur des Anspruches noch die Verjährungszeit ändere. Habe die dreijährige Verjährungsfrist in Zeitpunkt des Forderungsüberganges bereits zu laufen begonnen gehabt, so laufe sie auch gegenüber dem Legalzessionar weiter (VersR 1981, 992; ZVR 1997/78).Gehen Schadenersatzansprüche aufgrund einer Legalzession über, gilt diejenige Verjährungsvorschrift, der der übergegangene Anspruch unterlag. Sofern in diesem Zeitpunkt die Verjährung bereits zu laufen begonnen hat, läuft sie auch gegenüber dem Legalzessionar weiter. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0034514) besteht daher für den Legalzessionar keine eigene Verjährungsfrist ab seiner Kenntnis von der Person des Haftpflichtigen und des Schadens (M. Bydlinski in Rummel, aaO Paragraph 1489, Rz 2b mwH). Wie Jabornegg in seiner Glosse zu DRdA 1988/18 zutreffend ausführt, ist es ein ganz elementares Rechtsprinzip, dass der Schuldner durch eine Zession nicht schlechter gestellt werden soll. Es sind keine Gründe erkennbar, dem Schuldner nur deshalb eine längere Klagsfrist zuzumuten, weil der gegen ihn gerichtete Schadenersatzanspruch auf die Versicherungsgesellschaft übergegangen ist. Folgerichtig hat der Oberste Gerichtshof auch bereits zu Paragraph 67, VersVG ausgesprochen, dass sich durch den Übergang der Ansprüche weder die Rechtsnatur des Anspruches noch die Verjährungszeit ändere. Habe die dreijährige Verjährungsfrist in Zeitpunkt des Forderungsüberganges bereits zu laufen begonnen gehabt, so laufe sie auch gegenüber dem Legalzessionar weiter (VersR 1981, 992; ZVR 1997/78).
Auch die von der Klägerin zur Stützung ihres Standpunktes in der Revisionsbeantwortung genannte Entscheidung 2 Ob 238/02t kann hier zu keiner anderen Beurteilung führen. Dem genannten Erkenntnis lag der Regressanspruch eines Sozialversicherungsträgers zu Grunde, auf den nach dem anzuwendenden deutschen Recht - ebenso wie nach § 332 ASVG - die Ersatzansprüche des Geschädigten im Augenblick des Schadensereignisses übergehen. Der Oberste Gerichtshof begründete seine Rechtsansicht, der Lauf der Verjährung beginne erst mit der Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters des Sozialversicherungsträgers, mit diesem Forderungsübergang in der „juristischen Sekunde", weil - anders als etwa im Fall der Legalzession nach § 1358 ABGB - der Legalzessionar von vornherein als Gläubiger anzusehen sei. Einer Auseinandersetzung mit dieser - bislang von der überwiegenden Rechtsprechung nicht geteilten (RIS-Justiz RS 0034514) - Rechtsansicht bedarf es hier schon deshalb nicht, weil § 67 VersVG den Forderungsübergang nicht an das Schadensereignis, sondern an die Ersatzleistung des Versicherers knüpft und somit keine Rede davon sein kann, die Verjährungsfrist hätte im Zeitpunkt des Forderungsübergangs noch nicht zu laufen begonnen.Auch die von der Klägerin zur Stützung ihres Standpunktes in der Revisionsbeantwortung genannte Entscheidung 2 Ob 238/02t kann hier zu keiner anderen Beurteilung führen. Dem genannten Erkenntnis lag der Regressanspruch eines Sozialversicherungsträgers zu Grunde, auf den nach dem anzuwendenden deutschen Recht - ebenso wie nach Paragraph 332, ASVG - die Ersatzansprüche des Geschädigten im Augenblick des Schadensereignisses übergehen. Der Oberste Gerichtshof begründete seine Rechtsansicht, der Lauf der Verjährung beginne erst mit der Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters des Sozialversicherungsträgers, mit diesem Forderungsübergang in der „juristischen Sekunde", weil - anders als etwa im Fall der Legalzession nach Paragraph 1358, ABGB - der Legalzessionar von vornherein als Gläubiger anzusehen sei. Einer Auseinandersetzung mit dieser - bislang von der überwiegenden Rechtsprechung nicht geteilten (RIS-Justiz RS 0034514) - Rechtsansicht bedarf es hier schon deshalb nicht, weil Paragraph 67, VersVG den Forderungsübergang nicht an das Schadensereignis, sondern an die Ersatzleistung des Versicherers knüpft und somit keine Rede davon sein kann, die Verjährungsfrist hätte im Zeitpunkt des Forderungsübergangs noch nicht zu laufen begonnen.
Die Klägerin hat sich daher die Kenntnis der Erstbeklagten zurechnen zu lassen. Da nicht zweifelhaft sein kann, dass den Organen der Erstbeklagten unmittelbar nach dem Schadensereignis ein allfälliges Verschulden des Sechstbeklagten bekannt sein musste - gegenteiliges wurde auch nicht behauptet -, war der Anspruch gegen den Sechstbeklagten im Zeitpunkt der Klagseinbringung am 16. 9. 1999 bereits lange verjährt.
Der Revision des Sechstbeklagten ist daher Folge zu geben.
Die den Dritt- und Sechstbeklagten sowie die Fünftbeklagte betreffende Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.Die den Dritt- und Sechstbeklagten sowie die Fünftbeklagte betreffende Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 50, 41, ZPO.
Bei Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung trifft grundsätzlich die einzelnen Parteien die Kostenersatzpflicht nach dem Verhältnis des Streitwertes ihrer Rechtssache zum Gesamtstreitwert aller Rechtssachen (RIS-Justiz RS0035947). Da die Klägerin ihr in der Folge mit der ursprünglichen Klage gegen die Erst- bis Fünftbeklagten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenes Klagebegehren gegen den Sechstbeklagten ohne die Einschränkung durch Solidarverpflichtung erhoben hat, betrug der Gesamtstreitwert ab der Verbindung ATS 57,217.314 (EUR 4,158.144,37), sodass die Kosten des Sechstbeklagten auf dieser Basis zu errechnen, jedoch, abgesehen von den Kosten der Klagebeantwortung und der verzeichneten Barauslagen, nur mit 50 % zuzusprechen sind. Im Berufungsverfahren, in dem eine Berufungsverhandlung durchgeführt wurde, bekämpfte die Klägerin unter anderem die Klagsabweisung hinsichtlich der Dritt- und Fünftbeklagten, sodass schon deshalb der Gesamtstreitwert der ersten Klage zu Grunde zu legen ist. Das Berufungsinteresse des Sechstbeklagten betrug nur mehr 4/5 des ursprünglichen, ihn betreffenden Klagsbetrages, sodass sich eine Gesamtbemessungsgrundlage von EUR 3,742.329,79 ergibt. Auf dieser Basis sind dem Sechstbeklagten 45 % seiner Kosten zuzüglich der ungeschmälerten Pauschalgebühr zuzuerkennen. Für das Revisionsverfahren ist vom jeweiligen Revisionsinteresse auszugehen und das Rechtsmittel des Sechstbeklagten auf dieser Basis zu honorieren.
Darüber hinaus fußt der Kostenvorbehalt auf § 52 Abs 1 ZPO.Darüber hinaus fußt der Kostenvorbehalt auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.