Die Feuerpolizei umfasst gemäß § 2 Abs 1 NÖFGG Maßnahmen, die unter anderem der Verhütung von Bränden dienen. Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (§§ 5 und 66 NÖFGG). Im Rahmen der feuerpolizeilichen Beschau ist die Brandsicherheit von Baulichkeiten durch die Gemeinde nach Bedarf, mindestens jedoch einmal innerhalb von fünf Jahren in dem vom Bürgermeister festzulegenden Zeitraum, zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind in der Verhandlungsschrift festzuhalten. In diese sind auch andere im Zuge der feuerpolizeilichen Beschau festgestellte Mängel an der Baulichkeit aufzunehmen und der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen (§ 19 Abs 1 NÖFGG). Grundsätzlich ist die feuerpolizeiliche Beschau für Wohnhäuser bis zur Bauklasse IV (wie hier) vom zuständigen Rauchfangkehrermeister durchzuführen. Der Rauchfangkehrermeister hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen (§ 20 Abs 1 NÖFGG).Die Feuerpolizei umfasst gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖFGG Maßnahmen, die unter anderem der Verhütung von Bränden dienen. Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (Paragraphen 5 und 66 NÖFGG). Im Rahmen der feuerpolizeilichen Beschau ist die Brandsicherheit von Baulichkeiten durch die Gemeinde nach Bedarf, mindestens jedoch einmal innerhalb von fünf Jahren in dem vom Bürgermeister festzulegenden Zeitraum, zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind in der Verhandlungsschrift festzuhalten. In diese sind auch andere im Zuge der feuerpolizeilichen Beschau festgestellte Mängel an der Baulichkeit aufzunehmen und der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen (Paragraph 19, Absatz eins, NÖFGG). Grundsätzlich ist die feuerpolizeiliche Beschau für Wohnhäuser bis zur Bauklasse römisch vier (wie hier) vom zuständigen Rauchfangkehrermeister durchzuführen. Der Rauchfangkehrermeister hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen (Paragraph 20, Absatz eins, NÖFGG).
Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass der für die feuerpolizeiliche Beschau zuständige Rauchfangkehrer als Organ der beklagten Partei im Sinne des § 1 Abs 2 AHG anzusehen ist, weil ihm die Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben übertragen wurde und er auch die Möglichkeit hatte, selbst Hoheitsakte (Auftrag zur Mängelbehebung) zu setzen (vgl 1 Ob 103/99z; SZ 71/99; SZ 54/19 uva). Die Organstellung des Rauchfangkehrers wird von der beklagten Partei im Übrigen auch gar nicht in Zweifel gezogen. Aus all dem folgt, dass die beklagte Partei für das Fehlverhalten des Rauchfangkehrers als verantwortlicher Rechtsträger einzustehen hat (vgl SZ 68/191).Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass der für die feuerpolizeiliche Beschau zuständige Rauchfangkehrer als Organ der beklagten Partei im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG anzusehen ist, weil ihm die Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben übertragen wurde und er auch die Möglichkeit hatte, selbst Hoheitsakte (Auftrag zur Mängelbehebung) zu setzen vergleiche 1 Ob 103/99z; SZ 71/99; SZ 54/19 uva). Die Organstellung des Rauchfangkehrers wird von der beklagten Partei im Übrigen auch gar nicht in Zweifel gezogen. Aus all dem folgt, dass die beklagte Partei für das Fehlverhalten des Rauchfangkehrers als verantwortlicher Rechtsträger einzustehen hat vergleiche SZ 68/191).
Die Revisionswerberin meint, das Berufungsgericht habe als Maßstab der Pflichten der beklagten Partei bzw deren Organs die "Richtlinie für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau" herangezogen, was der Judikatur des Obersten Gerichtshofs widerspreche, denn Verschulden und Rechtswidrigkeit müssten sich aus dem Gesetz selbst ergeben. Dem ist zu erwidern, dass das Gericht zweiter Instanz ohnehin deutlich zum Ausdruck gebracht hat, für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau seien die Bestimmungen der §§ 19 bis 21 NÖFGG maßgeblich (S 12f der Berufungsentscheidung). Im § 19 Abs 1 NÖFGG ist normiert, dass die Brandsicherheit von Baulichkeiten zu überprüfen ist: Aus dieser Formulierung ergibt sich schon von selbst, dass bei der feuerpolizeilichen Beschau alle Räumlichkeiten einer solchen Baulichkeit zu inspizieren sind, könnte doch sonst deren Brandsicherheit nie verlässlich festgestellt werden. Soweit diese geradezu selbstverständliche Verpflichtung auch in einer Richtlinie festgehalten ist, dient dies nur zur Verdeutlichung, und es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auch diese Richtlinie zur Begründung seiner Entscheidung heranzog.Die Revisionswerberin meint, das Berufungsgericht habe als Maßstab der Pflichten der beklagten Partei bzw deren Organs die "Richtlinie für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau" herangezogen, was der Judikatur des Obersten Gerichtshofs widerspreche, denn Verschulden und Rechtswidrigkeit müssten sich aus dem Gesetz selbst ergeben. Dem ist zu erwidern, dass das Gericht zweiter Instanz ohnehin deutlich zum Ausdruck gebracht hat, für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau seien die Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 21 NÖFGG maßgeblich (S 12f der Berufungsentscheidung). Im Paragraph 19, Absatz eins, NÖFGG ist normiert, dass die Brandsicherheit von Baulichkeiten zu überprüfen ist: Aus dieser Formulierung ergibt sich schon von selbst, dass bei der feuerpolizeilichen Beschau alle Räumlichkeiten einer solchen Baulichkeit zu inspizieren sind, könnte doch sonst deren Brandsicherheit nie verlässlich festgestellt werden. Soweit diese geradezu selbstverständliche Verpflichtung auch in einer Richtlinie festgehalten ist, dient dies nur zur Verdeutlichung, und es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auch diese Richtlinie zur Begründung seiner Entscheidung heranzog.
Die Ansicht der beklagten Partei, der Eigentümer einer Baulichkeit sei vom Schutzzweck des § 19 NÖFGG nicht umfasst, ist verfehlt: Gemäß § 2 NÖFGG umfasst die Feuerpolizei unter anderem Maßnahmen, die der Verhütung von Bränden dienen. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass alle Rechtsgüter, die von der Entstehung von Bränden betroffen sein können, vom Schutzzweck der feuerpolizeilichen Normen (mit-)umfasst sind, insbesondere also auch das Eigentum. Es wäre nicht verständlich, sollte gerade der Eigentümer einer Baulichkeit, die auf deren Brandsicherheit zu beschauen ist, nicht vom Schutzzweck der feuerpolizeilichen Normen umfasst sein. Der Umstand, dass er den Schaden allenfalls "ausgelöst" hat, kann nur im Wege eines Mit- bzw Alleinverschuldenseinwands Berücksichtigung finden, nicht aber dazu führen, den feuerpolizeilichen Normen den klar ersichtlichen Schutzzweck abzusprechen. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass die feuerpolizeilichen Vorschriften des NÖFGG gerade auch die Verhinderung von an Eigentum entstehenden Nachteilen bezwecken und daher als Schutzgesetz auch zu Gunsten des Eigentümers einer Baulichkeit zu beurteilen sind (vgl SZ 69/188).Die Ansicht der beklagten Partei, der Eigentümer einer Baulichkeit sei vom Schutzzweck des Paragraph 19, NÖFGG nicht umfasst, ist verfehlt: Gemäß Paragraph 2, NÖFGG umfasst die Feuerpolizei unter anderem Maßnahmen, die der Verhütung von Bränden dienen. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass alle Rechtsgüter, die von der Entstehung von Bränden betroffen sein können, vom Schutzzweck der feuerpolizeilichen Normen (mit-)umfasst sind, insbesondere also auch das Eigentum. Es wäre nicht verständlich, sollte gerade der Eigentümer einer Baulichkeit, die auf deren Brandsicherheit zu beschauen ist, nicht vom Schutzzweck der feuerpolizeilichen Normen umfasst sein. Der Umstand, dass er den Schaden allenfalls "ausgelöst" hat, kann nur im Wege eines Mit- bzw Alleinverschuldenseinwands Berücksichtigung finden, nicht aber dazu führen, den feuerpolizeilichen Normen den klar ersichtlichen Schutzzweck abzusprechen. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass die feuerpolizeilichen Vorschriften des NÖFGG gerade auch die Verhinderung von an Eigentum entstehenden Nachteilen bezwecken und daher als Schutzgesetz auch zu Gunsten des Eigentümers einer Baulichkeit zu beurteilen sind vergleiche SZ 69/188).
Soweit die Revisionswerberin darauf verweist, § 19 NÖFGG diene jedenfalls nicht dazu, Versicherungsgesellschaften zu begünstigen, diese seien "allenfalls mittelbar geschädigt", verkennt sie das Wesen der Bestimmung des § 67 Abs 1 VersVG, nach der der einem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehende Schadenersatzanspruch auf den Versicherer übergeht, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat. Dieser Forderungsübergang setzt bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf, ob eine Leistungspflicht des Versicherers bestand, voraus. Wie bei der Zession geht der Anspruch inhaltlich unverändert auf den einlösenden Versicherer über. Der Schädiger (hier: beklagte Partei) kann dem Versicherer auch nicht entgegenhalten, dass dieser wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei gewesen wäre. Die auf das Verschulden des Versicherungsnehmers am Eintritt des Brandschadens zielenden Ausführungen könnten - wenn überhaupt - nur im Rahmen eines Mitverschuldenseinwands zum Tragen kommen (ImmZ 1998, 3).Soweit die Revisionswerberin darauf verweist, Paragraph 19, NÖFGG diene jedenfalls nicht dazu, Versicherungsgesellschaften zu begünstigen, diese seien "allenfalls mittelbar geschädigt", verkennt sie das Wesen der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, VersVG, nach der der einem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehende Schadenersatzanspruch auf den Versicherer übergeht, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat. Dieser Forderungsübergang setzt bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf, ob eine Leistungspflicht des Versicherers bestand, voraus. Wie bei der Zession geht der Anspruch inhaltlich unverändert auf den einlösenden Versicherer über. Der Schädiger (hier: beklagte Partei) kann dem Versicherer auch nicht entgegenhalten, dass dieser wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei gewesen wäre. Die auf das Verschulden des Versicherungsnehmers am Eintritt des Brandschadens zielenden Ausführungen könnten - wenn überhaupt - nur im Rahmen eines Mitverschuldenseinwands zum Tragen kommen (ImmZ 1998, 3).
Wird der Erstanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, so hat der Anspruchswerber nur den Eintritt des Schadens und die Übertretung der Norm durch den in Anspruch Genommenen zu beweisen. Es bedarf jedoch keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird. Besteht die Schadensursache in einer Unterlassung, dann hat die beklagte Partei zu beweisen, dass ihre Leute die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben und dass der Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun eingetreten wäre. Steht die Übertretung des Schutzgesetzes - wie hier - fest, dann kann sich die beklagte Partei von ihrer Haftung nur dadurch befreien, dass sie ihr mangelndes Verschulden nachweist oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft macht (SZ 69/188 mwN).
Die beklagte Partei ist ihrer im § 19 Abs 1 NÖFGG enthaltenen Verpflichtung zur Überprüfung der Brandsicherheit der Baulichkeit des Vermieters nicht nachgekommen. Sie hat daher ein Schutzgesetz verletzt. Dass der Vermieter und damit auch die klagende Partei einen Schaden erlitten haben, wird selbst von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen. Den Nachweis mangelnden Verschuldens an der Nichterfüllung der Überprüfungspflicht hat die beklagte Partei nicht erbracht, zumal festgestellt ist, dass die Gründe hiefür zwar nicht exakt festgestellt werden können, aber doch im Wirkungsbereich der beklagten Gemeinde selbst zu suchen sind (S 10 der erstinstanzlichen Entscheidung). Der beklagten Partei ist aber auch der ihr obliegende Entlastungsbeweis dafür, dass ihre Pflichtwidrigkeit für den Schaden nicht kausal war, nicht gelungen. Zu Recht führte das Gericht zweiter Instanz aus, dass der Rauchfangkehrermeister bei termingerechter Feuerbeschau die Gefährlichkeit der - wenn auch nicht installierten - Heizungsanlage höchstwahrscheinlich erkannt hätte, was aber zur Folge gehabt hätte, dass er die Mängel zumindest festhalten und den Eigentümer auffordern hätte müssen, für den Fall der beabsichtigten Inbetriebnahme der Feuerstelle eine entsprechende Meldung zur feuerpolizeilichen Beschau zu erstatten, was schließlich dazu geführt hätte, dass bei einer solchen die Behebung der Mängel aufgetragen worden wäre. Allein der Umstand, dass bestimmte Räumlichkeiten mehr oder weniger lang nicht bewohnt sind, kann die der Gemeinde auferlegte Verpflichtung zur feuerpolizeilichen Beschau gemäß § 19 NÖFGG nicht in Frage stellen oder gar außer Kraft setzen. Der Umstand, dass der Mieter erst etwa ein Jahr vor dem Ausbruch des Brandes eingezogen ist, ist demnach für die Kausalität der Pflichtwidrigkeit der beklagten Partei irrelevant. Diese vermochte somit den sie belastenden Anscheinsbeweis nicht zu entkräften (JBl 1996, 35).Die beklagte Partei ist ihrer im Paragraph 19, Absatz eins, NÖFGG enthaltenen Verpflichtung zur Überprüfung der Brandsicherheit der Baulichkeit des Vermieters nicht nachgekommen. Sie hat daher ein Schutzgesetz verletzt. Dass der Vermieter und damit auch die klagende Partei einen Schaden erlitten haben, wird selbst von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen. Den Nachweis mangelnden Verschuldens an der Nichterfüllung der Überprüfungspflicht hat die beklagte Partei nicht erbracht, zumal festgestellt ist, dass die Gründe hiefür zwar nicht exakt festgestellt werden können, aber doch im Wirkungsbereich der beklagten Gemeinde selbst zu suchen sind (S 10 der erstinstanzlichen Entscheidung). Der beklagten Partei ist aber auch der ihr obliegende Entlastungsbeweis dafür, dass ihre Pflichtwidrigkeit für den Schaden nicht kausal war, nicht gelungen. Zu Recht führte das Gericht zweiter Instanz aus, dass der Rauchfangkehrermeister bei termingerechter Feuerbeschau die Gefährlichkeit der - wenn auch nicht installierten - Heizungsanlage höchstwahrscheinlich erkannt hätte, was aber zur Folge gehabt hätte, dass er die Mängel zumindest festhalten und den Eigentümer auffordern hätte müssen, für den Fall der beabsichtigten Inbetriebnahme der Feuerstelle eine entsprechende Meldung zur feuerpolizeilichen Beschau zu erstatten, was schließlich dazu geführt hätte, dass bei einer solchen die Behebung der Mängel aufgetragen worden wäre. Allein der Umstand, dass bestimmte Räumlichkeiten mehr oder weniger lang nicht bewohnt sind, kann die der Gemeinde auferlegte Verpflichtung zur feuerpolizeilichen Beschau gemäß Paragraph 19, NÖFGG nicht in Frage stellen oder gar außer Kraft setzen. Der Umstand, dass der Mieter erst etwa ein Jahr vor dem Ausbruch des Brandes eingezogen ist, ist demnach für die Kausalität der Pflichtwidrigkeit der beklagten Partei irrelevant. Diese vermochte somit den sie belastenden Anscheinsbeweis nicht zu entkräften (JBl 1996, 35).
Auch der von der beklagten Partei - erstmals im Rechtsmittelverfahren (siehe S 6 der Berufungsbeantwortung bzw S 6 der Revision) - erhobene Mitverschuldenseinwand geht ins Leere. Zwar kann auch im Amtshaftungsverfahren ein Mitverschulden des Geschädigten - das sich der Versicherer anrechnen lassen müsste - geltend gemacht werden, doch hat die beklagte Gemeinde im Verfahren erster Instanz ein Mitverschulden des Vermieters, das darin gelegen sein könnte, dass dieser die Anbringung der Ofenrohre trotz der notorisch brandgefährlichen Konstruktion genehmigte, nie behauptet. Der in der Verhandlungstagsatzung vom 17. 10. 1996 erhobene Einwand, das Alleinverschulden am Brand träfe den Vermieter, wurde nur damit begründet, dass der Hauseigentümer die Inbetriebnahme der Feuerstelle nicht gemeldet habe (S 10f des Protokolls vom 17. 10. 1996). Diese Einwendung und auch den Einwand, die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Besichtigung durch den Vertreter der klagenden Partei bei Abschluss des Versicherungsvertrags sei der klagenden Partei als (Mit)Verschulden anzurechnen (S 5 des Protokolls vom 14. 1. 1997), hat die beklagte Partei im Revisionsverfahren nicht aufrecht erhalten. Der nunmehr erhobene Mitverschuldenseinwand ist der beklagten Partei aber abgeschnitten, weil er nicht im Verfahren erster Instanz erfolgte (SZ 69/188; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 10 zu § 1304 mwN).Auch der von der beklagten Partei - erstmals im Rechtsmittelverfahren (siehe S 6 der Berufungsbeantwortung bzw S 6 der Revision) - erhobene Mitverschuldenseinwand geht ins Leere. Zwar kann auch im Amtshaftungsverfahren ein Mitverschulden des Geschädigten - das sich der Versicherer anrechnen lassen müsste - geltend gemacht werden, doch hat die beklagte Gemeinde im Verfahren erster Instanz ein Mitverschulden des Vermieters, das darin gelegen sein könnte, dass dieser die Anbringung der Ofenrohre trotz der notorisch brandgefährlichen Konstruktion genehmigte, nie behauptet. Der in der Verhandlungstagsatzung vom 17. 10. 1996 erhobene Einwand, das Alleinverschulden am Brand träfe den Vermieter, wurde nur damit begründet, dass der Hauseigentümer die Inbetriebnahme der Feuerstelle nicht gemeldet habe (S 10f des Protokolls vom 17. 10. 1996). Diese Einwendung und auch den Einwand, die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Besichtigung durch den Vertreter der klagenden Partei bei Abschluss des Versicherungsvertrags sei der klagenden Partei als (Mit)Verschulden anzurechnen (S 5 des Protokolls vom 14. 1. 1997), hat die beklagte Partei im Revisionsverfahren nicht aufrecht erhalten. Der nunmehr erhobene Mitverschuldenseinwand ist der beklagten Partei aber abgeschnitten, weil er nicht im Verfahren erster Instanz erfolgte (SZ 69/188; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 1304, mwN).
Der Revision der beklagten Partei ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.