Rechtssatz RS0113649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113649
Entscheidungsdatum
28.03.2000
Rechtssatz
Aus § 2 nöFGG ergibt sich zweifelsfrei, dass alle Rechtsgüter, die von der Entstehung von Bränden betroffen sein können, vom Schutzzweck der feuerpolizeilichen Normen (mit-)umfasst sind, insbesondere also auch das Eigentum. Der Umstand, dass der Kläger den Schaden allenfalls "ausgelöst" hat, kann im Amtshaftungsverfahren nur im Wege eines Mitverschuldeneinwands beziehungsweise Alleinverschuldenseinwands Berücksichtigung finden, nicht aber dazu führen, den feuerpolizeilichen Normen den klar ersichtlichen Schutzzweck abzusprechen.Aus Paragraph 2, nöFGG ergibt sich zweifelsfrei, dass alle Rechtsgüter, die von der Entstehung von Bränden betroffen sein können, vom Schutzzweck der feuerpolizeilichen Normen (mit-)umfasst sind, insbesondere also auch das Eigentum. Der Umstand, dass der Kläger den Schaden allenfalls "ausgelöst" hat, kann im Amtshaftungsverfahren nur im Wege eines Mitverschuldeneinwands beziehungsweise Alleinverschuldenseinwands Berücksichtigung finden, nicht aber dazu führen, den feuerpolizeilichen Normen den klar ersichtlichen Schutzzweck abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113649
Dokumentnummer
JJR_20000328_OGH0002_0010OB00052_00D0000_002