Der dagegen erhobenen Revision des Klägers kommt keine Berechtigung zu.
Die Beklagte kommt im Revisionsverfahren auf ihren ursprünglichen Einwand, der geltend gemachte Anspruch sei schon auf Grund der Bestimmung des § 2 Abs 2 AHG deshalb ausgeschlossen, weil es der Kläger unterlassen habe, gegen den Beschluss der Stellungskommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, nicht mehr zurück. Es reicht daher aus, darauf zu verweisen, dass der Auschluss des Ersatzanspruchs nach § 2 Abs 2 AHG Verschulden oder - besser gesagt - Sorglosigkeit des Amtshaftungsklägers im Umgang mit seinen eigenen Rechtsgütern voraussetzt (SZ 55/81; SZ 55/190; SZ 62/176; SZ 71/7; 1 Ob 373/98d ua). Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe zu einem Zeitpunkt vor Abänderung des Beschlusses der Stellungskommission auf das Kalkül "untauglich" erkennen können, dass er zu Unrecht zur Ableistung des Präsenzdienstes verpflichtet worden sei, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Ein Verschulden des Klägers am Unterlassen der - im übrigen gemäß § 30 Abs 1 VwGG grundsätzlich nicht aufschiebend wirkenden - Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den die Tauglichkeit zum Wehrdienst feststellenden Beschluss der Stellungskommission ist daher nicht zu erkennen.Die Beklagte kommt im Revisionsverfahren auf ihren ursprünglichen Einwand, der geltend gemachte Anspruch sei schon auf Grund der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, AHG deshalb ausgeschlossen, weil es der Kläger unterlassen habe, gegen den Beschluss der Stellungskommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, nicht mehr zurück. Es reicht daher aus, darauf zu verweisen, dass der Auschluss des Ersatzanspruchs nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG Verschulden oder - besser gesagt - Sorglosigkeit des Amtshaftungsklägers im Umgang mit seinen eigenen Rechtsgütern voraussetzt (SZ 55/81; SZ 55/190; SZ 62/176; SZ 71/7; 1 Ob 373/98d ua). Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe zu einem Zeitpunkt vor Abänderung des Beschlusses der Stellungskommission auf das Kalkül "untauglich" erkennen können, dass er zu Unrecht zur Ableistung des Präsenzdienstes verpflichtet worden sei, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Ein Verschulden des Klägers am Unterlassen der - im übrigen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG grundsätzlich nicht aufschiebend wirkenden - Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den die Tauglichkeit zum Wehrdienst feststellenden Beschluss der Stellungskommission ist daher nicht zu erkennen.
Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze (SZ 59/112; SZ 60/264; JBl 1986, 730; JBl 1992, 532 ua). Die Tätigkeit der Dienststellen des Bundesheers, die darin besteht, es einsatzfähig zu gestalten und zu erhalten, damit es die ihm übertragenen Aufgaben besorgen kann, ist ebenso Vollziehung der Gesetze wie die Erfüllung der Aufgaben selbst (VfSlg 3928; JBl 1992, 532). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass die im § 23 WG geregelten Aufgaben der Stellungskommission hoheitlicher Natur sind und dass die Mitglieder der Stellungskommission in Vollziehung dieser Aufgaben Organe im Sinn des § 1 Abs 2 AHG sind, für deren rechtswidriges schuldhaftes Verhalten die Beklagte als Rechtsträger einzustehen hat.Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze (SZ 59/112; SZ 60/264; JBl 1986, 730; JBl 1992, 532 ua). Die Tätigkeit der Dienststellen des Bundesheers, die darin besteht, es einsatzfähig zu gestalten und zu erhalten, damit es die ihm übertragenen Aufgaben besorgen kann, ist ebenso Vollziehung der Gesetze wie die Erfüllung der Aufgaben selbst (VfSlg 3928; JBl 1992, 532). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass die im Paragraph 23, WG geregelten Aufgaben der Stellungskommission hoheitlicher Natur sind und dass die Mitglieder der Stellungskommission in Vollziehung dieser Aufgaben Organe im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, AHG sind, für deren rechtswidriges schuldhaftes Verhalten die Beklagte als Rechtsträger einzustehen hat.
Allerdings hat das Verfahren ergeben, dass der die unrichtige Beurteilung der Tauglichkeit des Klägers verursachende Befund von einem HNO-Facharzt stammte, der unstrittig nicht Mitglied der Stellungskommission war. Gemäß § 23 Abs 2 WG haben die Stellungskommissionen die Eignung der Stellungspflichtigen zum Wehrdienst auf Grund der zur Feststellung dieser Eignung durchgeführten ärztlichen und psychologischen Untersuchungen festzustellen. Erscheint für diese Feststellung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Stellungspflichtigen von der Stellungskommission einer solchen Untersuchung zuzuführen. Nach den Feststellungen wurde der Kläger entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung von der Stellungskommission dem HNO-Facharzt, der ständig vom Bundesheer zu diesen Untersuchungen herangezogen wurde, zugewiesen. Für die Beurteilung der Frage, ob auch der Facharzt als Organ der Beklagten anzusehen ist, dessen Fehlverhalten sie sich - wie das Erstgericht vermeinte - zurechnen lassen muss, ist es unerheblich, in welcher Rechtsbeziehung der Facharzt zum Bundesheer gestanden ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Organstellung ist nämlich nicht die organisatorische Zugehörigkeit, sondern die Art der zugeteilten Aufgabe und der ausgeübten Tätigkeit (SZ 24/122; SZ 54/12; SZ 60/27; SZ 68/190 ua). Nach der Legaldefinition des Organbegriffs im § 1 Abs 2 AHG sind Organe alle physischen Personen, die für den Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze handeln. Besorgt eine physische Person hoheitliche Aufgaben, ist sie Organ, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt, gewählt, ernannt oder sonstwie herangezogen wurde und ob deren Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu beurteilen ist. Die Organstellung kann auch durch privatrechtlichen Werkvertrag begründet werden (SZ 51/126; SZ 54/19; 1 Ob 56/98m ua).Allerdings hat das Verfahren ergeben, dass der die unrichtige Beurteilung der Tauglichkeit des Klägers verursachende Befund von einem HNO-Facharzt stammte, der unstrittig nicht Mitglied der Stellungskommission war. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WG haben die Stellungskommissionen die Eignung der Stellungspflichtigen zum Wehrdienst auf Grund der zur Feststellung dieser Eignung durchgeführten ärztlichen und psychologischen Untersuchungen festzustellen. Erscheint für diese Feststellung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Stellungspflichtigen von der Stellungskommission einer solchen Untersuchung zuzuführen. Nach den Feststellungen wurde der Kläger entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung von der Stellungskommission dem HNO-Facharzt, der ständig vom Bundesheer zu diesen Untersuchungen herangezogen wurde, zugewiesen. Für die Beurteilung der Frage, ob auch der Facharzt als Organ der Beklagten anzusehen ist, dessen Fehlverhalten sie sich - wie das Erstgericht vermeinte - zurechnen lassen muss, ist es unerheblich, in welcher Rechtsbeziehung der Facharzt zum Bundesheer gestanden ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Organstellung ist nämlich nicht die organisatorische Zugehörigkeit, sondern die Art der zugeteilten Aufgabe und der ausgeübten Tätigkeit (SZ 24/122; SZ 54/12; SZ 60/27; SZ 68/190 ua). Nach der Legaldefinition des Organbegriffs im Paragraph eins, Absatz 2, AHG sind Organe alle physischen Personen, die für den Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze handeln. Besorgt eine physische Person hoheitliche Aufgaben, ist sie Organ, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt, gewählt, ernannt oder sonstwie herangezogen wurde und ob deren Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu beurteilen ist. Die Organstellung kann auch durch privatrechtlichen Werkvertrag begründet werden (SZ 51/126; SZ 54/19; 1 Ob 56/98m ua).
Nicht jeder, der zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe beiträgt, ist Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG. Die Bestellung einer physischen oder juristischen Person ist nur dann eine Beleihung mit der Ausübung einer hoheitlichen Funktion, wenn mit ihr der Auftrag verbunden ist, selbst für den Rechtsträger hoheitliche Handlungen zu setzen bzw solche mitzuvollziehen; es muss also die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe selbst übertragen werden (SZ 57/149; SZ 60/2; 1 Ob 56/98m). Nun gibt es Aufgaben, die zwar eindeutig der Vollziehung dienen, aber durch hoheitlichen Akt, durch ein Gesetz oder eine Verordnung aus der Vollziehung ausgeschieden und Außenstehenden unter eigener Verantwortung, aber ohne Einrämung der Möglichkeit, selbst Hoheitsakte zu setzen, übertragen werden. Diese Außenstehenden sind dann nicht Organe im Sinn des § 1 Abs 2 AHG (SZ 59/199; SZ 60/2; 1 Ob 56/98m).Nicht jeder, der zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe beiträgt, ist Organ im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, AHG. Die Bestellung einer physischen oder juristischen Person ist nur dann eine Beleihung mit der Ausübung einer hoheitlichen Funktion, wenn mit ihr der Auftrag verbunden ist, selbst für den Rechtsträger hoheitliche Handlungen zu setzen bzw solche mitzuvollziehen; es muss also die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe selbst übertragen werden (SZ 57/149; SZ 60/2; 1 Ob 56/98m). Nun gibt es Aufgaben, die zwar eindeutig der Vollziehung dienen, aber durch hoheitlichen Akt, durch ein Gesetz oder eine Verordnung aus der Vollziehung ausgeschieden und Außenstehenden unter eigener Verantwortung, aber ohne Einrämung der Möglichkeit, selbst Hoheitsakte zu setzen, übertragen werden. Diese Außenstehenden sind dann nicht Organe im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, AHG (SZ 59/199; SZ 60/2; 1 Ob 56/98m).
Gemäß § 23 Abs 2 WG kommt dem Facharzt, an den ein Stellungspflichtiger verwiesen wurde, kein Stimmrecht in der Stellungskommission zu. Diese hat vielmehr nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse des Facharztes Beschluss zu fassen, wobei ein auf "tauglich" lautender Beschluss der Zustimmung jenes Arztes bedarf, der Mitglied der Stellungskommission ist (§ 22 Abs 2 WG). Der Facharzt ist somit Außenstehender mit lediglich beratender Funktion, dem vom Gesetz keinerlei hoheitliche Aufgaben übertragen wurden. Die Mitglieder der Stellungskommission haben nach Vorliegen der Ergebnisse der fachärztlichen Untersuchung in einer Gesamtschau die Eignung zum Wehrdienst frei zu beurteilen. Der Facharzt, an den der Kläger von der Stellungskommission überwiesen wurde, ist somit nicht Organ der Beklagten, sodass diese für sein Fehlverhalten nicht einzustehen hat.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WG kommt dem Facharzt, an den ein Stellungspflichtiger verwiesen wurde, kein Stimmrecht in der Stellungskommission zu. Diese hat vielmehr nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse des Facharztes Beschluss zu fassen, wobei ein auf "tauglich" lautender Beschluss der Zustimmung jenes Arztes bedarf, der Mitglied der Stellungskommission ist (Paragraph 22, Absatz 2, WG). Der Facharzt ist somit Außenstehender mit lediglich beratender Funktion, dem vom Gesetz keinerlei hoheitliche Aufgaben übertragen wurden. Die Mitglieder der Stellungskommission haben nach Vorliegen der Ergebnisse der fachärztlichen Untersuchung in einer Gesamtschau die Eignung zum Wehrdienst frei zu beurteilen. Der Facharzt, an den der Kläger von der Stellungskommission überwiesen wurde, ist somit nicht Organ der Beklagten, sodass diese für sein Fehlverhalten nicht einzustehen hat.
Der Kläger hat allerdings seinen Anspruch auch darauf gegründet, dass die Stellungskommission selbst die vorliegenden medizinischen Unterlagen falsch beurteilt habe. Zu diesem Vorbringen ist vorweg darauf zu verweisen, dass der Rechtsträger gemäß § 1 Abs 1 AHG nur für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten seiner Organe haftet. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hatte die der Stellungskommission angehörende Ärztin gegen den fachärztlichen Befund keine Bedenken, weil das Audiogramm mit diesem übereinstimmte und die Klärung der zuvor festgestellten Hörminderung durch den abgelaufenen Paukenkatarrh ausreichend war. Behauptungen, warum die Ärztin oder sonstige Mitglieder der Stellungskommission dem fachärztlichen Befund, obwohl dieser, wenngleich falsch, in sich schlüssig war, hätten misstrauen müssen, wurden im Verfahren nicht aufgestellt. Das Vorliegen von Verschulden der Organe der Beklagten muss daher äußerst zweifelhaft erscheinen. Allerdings braucht auf diese Frage aus nachstehenden Erwägungen nicht weiter eingegangen zu werden:Der Kläger hat allerdings seinen Anspruch auch darauf gegründet, dass die Stellungskommission selbst die vorliegenden medizinischen Unterlagen falsch beurteilt habe. Zu diesem Vorbringen ist vorweg darauf zu verweisen, dass der Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG nur für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten seiner Organe haftet. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hatte die der Stellungskommission angehörende Ärztin gegen den fachärztlichen Befund keine Bedenken, weil das Audiogramm mit diesem übereinstimmte und die Klärung der zuvor festgestellten Hörminderung durch den abgelaufenen Paukenkatarrh ausreichend war. Behauptungen, warum die Ärztin oder sonstige Mitglieder der Stellungskommission dem fachärztlichen Befund, obwohl dieser, wenngleich falsch, in sich schlüssig war, hätten misstrauen müssen, wurden im Verfahren nicht aufgestellt. Das Vorliegen von Verschulden der Organe der Beklagten muss daher äußerst zweifelhaft erscheinen. Allerdings braucht auf diese Frage aus nachstehenden Erwägungen nicht weiter eingegangen zu werden:
Der Kläger macht Verdienstentgang und somit einen bloßen Vermögensschaden geltend. Dessen Verursachung macht nach herrschender Ansicht nur ersatzpflichtig, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechtes oder eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung unmittelbar auf Grund eines Gesetzes ableiten lässt (SZ 63/166; JBl 1993, 788; JBl 1994, 695; EvBl 1998/206 ua). Von diesen Voraussetzungen kommt hier nur eine Schutzgesetzverletzung in Frage, weshalb zu prüfen ist, ob dem Rechtsträger die Verletzung von Schutzgesetzen, somit abstrakten Gefährdungsverboten, die bestimmte Personen oder Personengruppen vor einer Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen sollen, durch seine Organe vorzuwerfen ist. Auch für den Bereich des Amtshaftungsrechts gilt der allgemeine Grundsatz, dass die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck haben muss, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen. Die Nichtberücksichtigung der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs hätte gerade auch auf dem Gebiet des Amtshaftungsrechts eine Uferlosigkeit der Haftpflicht zur Folge (JBl 1994, 695; EvBl 1998/206; JBl 1999, 325 ua). Es muss daher geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. Es wird nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, deretwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. Es genügt für die Annahme des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs angesichts der in der Regel primär öffentliche Interessen wahrenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwar, dass die Verhinderung eines Schadens bei einem Dritten bloß mitbezweckt ist; die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie den später eingetretenen angestrebt haben. Daraus allein, dass eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, ihm zugutekommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil verschafft, lässt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtshaftungspflicht gerade diesem gegenüber schließen (SZ 61/189; JBl 1993, 788; JBl 1994, 695; EvBl 1998/206 ua). Bei der maßgebenden teleologischen Betrachtungsweise ist bei jeder einzelnen Norm der Normzweck zu erfragen, der sich aus der wertenden Beurteilung des eigentlichen Sinns der Vorschrift ergibt (JBl 1994, 695; JBl 1999, 325).Der Kläger macht Verdienstentgang und somit einen bloßen Vermögensschaden geltend. Dessen Verursachung macht nach herrschender Ansicht nur ersatzpflichtig, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechtes oder eines Schutzgesetzes im Sinne des Paragraph 1311, ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung unmittelbar auf Grund eines Gesetzes ableiten lässt (SZ 63/166; JBl 1993, 788; JBl 1994, 695; EvBl 1998/206 ua). Von diesen Voraussetzungen kommt hier nur eine Schutzgesetzverletzung in Frage, weshalb zu prüfen ist, ob dem Rechtsträger die Verletzung von Schutzgesetzen, somit abstrakten Gefährdungsverboten, die bestimmte Personen oder Personengruppen vor einer Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen sollen, durch seine Organe vorzuwerfen ist. Auch für den Bereich des Amtshaftungsrechts gilt der allgemeine Grundsatz, dass die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck haben muss, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen. Die Nichtberücksichtigung der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs hätte gerade auch auf dem Gebiet des Amtshaftungsrechts eine Uferlosigkeit der Haftpflicht zur Folge (JBl 1994, 695; EvBl 1998/206; JBl 1999, 325 ua). Es muss daher geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. Es wird nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, deretwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. Es genügt für die Annahme des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs angesichts der in der Regel primär öffentliche Interessen wahrenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwar, dass die Verhinderung eines Schadens bei einem Dritten bloß mitbezweckt ist; die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie den später eingetretenen angestrebt haben. Daraus allein, dass eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, ihm zugutekommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil verschafft, lässt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtshaftungspflicht gerade diesem gegenüber schließen (SZ 61/189; JBl 1993, 788; JBl 1994, 695; EvBl 1998/206 ua). Bei der maßgebenden teleologischen Betrachtungsweise ist bei jeder einzelnen Norm der Normzweck zu erfragen, der sich aus der wertenden Beurteilung des eigentlichen Sinns der Vorschrift ergibt (JBl 1994, 695; JBl 1999, 325).
Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, ist Aufgabe der Stellungskommission die Feststellung der Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst (§ 21 Abs 1 WG; § 23 WG; § 24 Abs 1 WG). Durch die zur Feststellung der Eignung durchgeführten ärztlichen und psychologischen Untersuchungen (§ 23 Abs 2 WG) soll einerseits die Effektivität des Wehrdienstes gesichert und andererseits das Auftreten psychischer oder physischer Schäden bei den Wehrpflichtigen während der Ableistung des Präsenzdienstes verhindert werden. Diese Zwecke stehen so eindeutig im Vordergrund der Tätigkeit der Stellungskommission, dass mögliche wirtschaftliche Folgen ihrer Entscheidung lediglich als Reflexwirkung anzusehen sind, die eine Amtshaftungspflicht nicht entstehen lassen. Der Hinweis des Revisionswerbers auf § 36 Abs 2 Z 2 WG, wonach Wehrpflichtige unter anderem von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes auf ihren Antrag befreit werden können, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern, spricht eher gegen als für den Standpunkt des Revisionswerbers, weil dadurch klargestellt wird, dass wirtschaftliche Interessen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Ableistung des Präsenzdienstes nicht von Amts wegen und nur ausnahmsweise berücksichtigt werden können. Die Anmerkung Schragels (in AHG2 Rz 302), Haftung des Bundes könne auch für das Verhalten der Stellungskommission dem Stellungspflichtigen gegenüber oder für eine gesetzwidrige Einberufung zum Präsenzdienst eintreten, ist ausschließlich im Zusammenhang mit der nachfolgend zitierten Entscheidung RZ 1983/39 zu sehen, wo die Ersatzleistung für die Einberufung trotz vorheriger schwerer Erkrankung deshalb abgelehnt wurde, weil der Beschluss der Stellungskommission über die Wehrdiensttauglichkeit medizinisch vertretbar gewesen sei. Zur Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhangs des neben Schmerzengeld auch begehrten Verdienstentgangs nahm diese Entscheidung ebensowenig Stellung wie Schragel (aaO).Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, ist Aufgabe der Stellungskommission die Feststellung der Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst (Paragraph 21, Absatz eins, WG; Paragraph 23, WG; Paragraph 24, Absatz eins, WG). Durch die zur Feststellung der Eignung durchgeführten ärztlichen und psychologischen Untersuchungen (Paragraph 23, Absatz 2, WG) soll einerseits die Effektivität des Wehrdienstes gesichert und andererseits das Auftreten psychischer oder physischer Schäden bei den Wehrpflichtigen während der Ableistung des Präsenzdienstes verhindert werden. Diese Zwecke stehen so eindeutig im Vordergrund der Tätigkeit der Stellungskommission, dass mögliche wirtschaftliche Folgen ihrer Entscheidung lediglich als Reflexwirkung anzusehen sind, die eine Amtshaftungspflicht nicht entstehen lassen. Der Hinweis des Revisionswerbers auf Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, WG, wonach Wehrpflichtige unter anderem von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes auf ihren Antrag befreit werden können, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern, spricht eher gegen als für den Standpunkt des Revisionswerbers, weil dadurch klargestellt wird, dass wirtschaftliche Interessen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Ableistung des Präsenzdienstes nicht von Amts wegen und nur ausnahmsweise berücksichtigt werden können. Die Anmerkung Schragels (in AHG2 Rz 302), Haftung des Bundes könne auch für das Verhalten der Stellungskommission dem Stellungspflichtigen gegenüber oder für eine gesetzwidrige Einberufung zum Präsenzdienst eintreten, ist ausschließlich im Zusammenhang mit der nachfolgend zitierten Entscheidung RZ 1983/39 zu sehen, wo die Ersatzleistung für die Einberufung trotz vorheriger schwerer Erkrankung deshalb abgelehnt wurde, weil der Beschluss der Stellungskommission über die Wehrdiensttauglichkeit medizinisch vertretbar gewesen sei. Zur Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhangs des neben Schmerzengeld auch begehrten Verdienstentgangs nahm diese Entscheidung ebensowenig Stellung wie Schragel (aaO).
Der Anspruch ist daher unbeschadet der Frage, ob überhaupt ein Verschulden der Organe der Beklagten vorliegt, jedenfalls schon wegen Mangels des Rechtswidrigkeitszusammenhangs zu verneinen.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.