I. Mit Beschluß vom 19. Jänner 1999 stellte der Oberste Gerichtshof dem Kläger die Revisionsbeantwortung frei. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Klagevertreter am 22. Jänner 1999 zugestellt.römisch eins. Mit Beschluß vom 19. Jänner 1999 stellte der Oberste Gerichtshof dem Kläger die Revisionsbeantwortung frei. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Klagevertreter am 22. Jänner 1999 zugestellt.
Am 22. Februar 1999 (Postaufgabe) beantragte der Kläger beim Obersten Gerichtshof die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbeantwortungsfrist und holte gleichzeitig die versäumte Prozeßhandlung nach. Er brachte vor, der Klagevertreter sei im Zeitpunkt der Zustellung des Freistellungsbeschlusses in Afrika gewesen. Die Wiederaufnahme der Arbeit in seiner Kanzlei sei am 15. Februar 1999 vorgesehen gewesen. Der Klagevertreter sei nach seiner Ankunft in Österreich jedoch von einem „Schwächeanfall heimgesucht“ und am 14. Februar 1999 sei im Landeskrankenhaus Salzburg eine akute Malariaerkrankung diagnostiziert worden, weshalb er in stationäre Krankenhauspflege aufgenommen worden sei. Im Krankenhaus sei er von seiner Kanzleileiterin über die Freistellung der Revisionsbeantwortung informiert worden. Da ihm in Aussicht gestellt worden sei, das Krankenhaus am darauffolgenden Wochenende wieder verlassen zu können, habe die Kanzleileiterin den 22. Februar 1999 als Termin für die Revisionsbeantwortung eingetragen. Sie habe dabei irrtümlich eine Frist von fünf Wochen unterstellt, deshalb einen Fristablauf erst am 26. Februar 1999 angenommen und gemeint, der Klagevertreter werde ab 22. Februar 1999 noch genügend Zeit zur Revisionsbeantwortung haben. Als dieser den Akt am 22. Februar 1999 bearbeitet habe, sei ihm aufgefallen, daß die Revisionsbeantwortungsfrist bereits am 19. Februar 1999 abgelaufen sei. Ein solches Versehen in der Fristenberechnung sei der in der Terminverwaltung erfahrenen und äußerst verläßlichen Kanzleileiterin, die seit mehr als sechs Jahren beim Klagevertreter tätig sei, vorher noch nie unterlaufen. Der Klagevertreter habe deshalb auf eine zutreffende Eintragung der Revisionsbeantwortungsfrist im Terminbuch vertrauen dürfen.
Dieses Vorbringen wurde durch „eidesstättige Erklärungen“ des Klagevertreters und seiner Kanzleileiterin glaubhaft gemacht, sodaß es der erkennende Senat seiner Entscheidung als bescheinigt zugrundelegt.
Gemäß § 507a Abs 3 Z 2 ZPO ist die Revisionsbeantwortung beim Obersten Gerichtshof einzubringen, wenn dieser dem Revisionsgegner deren Einbringung - wie hier - nach § 508a Abs 2 ZPO freistellte. Der Kläger brachte daher den Wiedereinsetzungsantrag zufolge § 148 Abs 1 ZPO zutreffend beim Obersten Gerichtshof ein.Gemäß Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO ist die Revisionsbeantwortung beim Obersten Gerichtshof einzubringen, wenn dieser dem Revisionsgegner deren Einbringung - wie hier - nach Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO freistellte. Der Kläger brachte daher den Wiedereinsetzungsantrag zufolge Paragraph 148, Absatz eins, ZPO zutreffend beim Obersten Gerichtshof ein.
Grobes Verschulden des Vertreters und dessen Hilfskräfte bei Versäumung einer befristeten Prozeßhandlung ist im Wiedereinsetzungsverfahren der Partei zuzurechnen. Das ist, auch soweit die Zurechnung des Verschuldens von Hilfskräften des Vertreters betroffen ist, entweder generell aus § 39 ZPO oder, wie es Ertl (Der Wiedereinsetzungswerber und seine Gehilfen, RZ 1998, 3) nachzuweisen unternimmt in extensiver Auslegung oder analoger Anwendung des § 146 Abs 1 ZPO aus dieser Bestimmung abzuleiten, weil die Lösung des Zurechnungsproblems auf der Grundlage des § 39 ZPO nach Ertls Ansicht zumindest in Fällen, die sich nicht auf (unmittelbare) Vertretungsakte von Hilfskräften gemäß § 31 Abs 3 ZPO beziehen, problematisch erscheint. Ertls wohlbegründetes Ergebnis überzeugt, weshalb sich diesem der erkennende Senat anschließt.Grobes Verschulden des Vertreters und dessen Hilfskräfte bei Versäumung einer befristeten Prozeßhandlung ist im Wiedereinsetzungsverfahren der Partei zuzurechnen. Das ist, auch soweit die Zurechnung des Verschuldens von Hilfskräften des Vertreters betroffen ist, entweder generell aus Paragraph 39, ZPO oder, wie es Ertl (Der Wiedereinsetzungswerber und seine Gehilfen, RZ 1998, 3) nachzuweisen unternimmt in extensiver Auslegung oder analoger Anwendung des Paragraph 146, Absatz eins, ZPO aus dieser Bestimmung abzuleiten, weil die Lösung des Zurechnungsproblems auf der Grundlage des Paragraph 39, ZPO nach Ertls Ansicht zumindest in Fällen, die sich nicht auf (unmittelbare) Vertretungsakte von Hilfskräften gemäß Paragraph 31, Absatz 3, ZPO beziehen, problematisch erscheint. Ertls wohlbegründetes Ergebnis überzeugt, weshalb sich diesem der erkennende Senat anschließt.
Der Klagevertreter hatte wegen der unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich erforderlich gewordenen stationären Spitalspflege persönlich keine Möglichkeit, die demnächst ablaufenden prozessualen Fristen an Hand der Kanzleiarbeitsbehelfe selbst - zumindest in Stichproben - zu überprüfen. Zu klären ist daher in erster Linie, die Frage ob das dem Kläger nach den einleitenden Ausführungen zuzurechnende Versehen der Kanzleileiterin des Klagevertreters durch die fehlerhafte Berechnung der Revisionsbeantwortungsfrist als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist, was eine Wiedereinsetzung gemäß § 146 Abs 1 ZPO ausschlösse.Der Klagevertreter hatte wegen der unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich erforderlich gewordenen stationären Spitalspflege persönlich keine Möglichkeit, die demnächst ablaufenden prozessualen Fristen an Hand der Kanzleiarbeitsbehelfe selbst - zumindest in Stichproben - zu überprüfen. Zu klären ist daher in erster Linie, die Frage ob das dem Kläger nach den einleitenden Ausführungen zuzurechnende Versehen der Kanzleileiterin des Klagevertreters durch die fehlerhafte Berechnung der Revisionsbeantwortungsfrist als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist, was eine Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 146, Absatz eins, ZPO ausschlösse.
Auch einer sonst sehr sorgfältigen Kanzleileiterin eines Rechtsanwalts kann einmal ein Fehler bei der Berechnung des Endes einer Rechtsmittelfrist unterlaufen. Daß die hier bedeutsame Fehleintragung im Fristenbuch nicht auf einem spontanen Entschluß, sondern auf Mängeln der Kanzleiorganisation des Klagevertreters - so etwa (auch) auf Instruktions- bzw Überwachungsdefiziten - beruhen könnte, ist im Bescheinigungsverfahren nicht hervorgekommen, wurde doch die „große Erfahrung“ der Kanzleileiterin in der Terminverwaltung glaubhaft gemacht, was wohl die Annahme eines Ausbildungsmangels ausschließt. Deren spontane Fehlleistung hätte auch durch kein Organisationsmodell zur Überwachung des Kanzleibetriebs verhindert werden können.
Der erkennende Senat kommt daher zusammenfassend zum Ergebnis, daß die für die versäumte Prozeßhandlung ursächliche unrichtige Berechnung der Revisionsbeantwortungsfrist bloß einen minderen Grad des Versehens im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO darstellt, sodaß dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben und dem Revisionsverfahren auch die vom Kläger in Verbindung mit dem Restitutionsantrag nachgeholte Rechtsmittelbeantwortung zugrundezulegen ist.Der erkennende Senat kommt daher zusammenfassend zum Ergebnis, daß die für die versäumte Prozeßhandlung ursächliche unrichtige Berechnung der Revisionsbeantwortungsfrist bloß einen minderen Grad des Versehens im Sinne des Paragraph 146, Absatz eins, ZPO darstellt, sodaß dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben und dem Revisionsverfahren auch die vom Kläger in Verbindung mit dem Restitutionsantrag nachgeholte Rechtsmittelbeantwortung zugrundezulegen ist.
II. Die Revision ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; sie ist auch berechtigt.römisch zwei. Die Revision ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; sie ist auch berechtigt.
1. Gemäß § 2 Abs 2 AHG besteht der Ersatzanspruch gegen den Rechtsträger nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder mittels Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Demzufolge hat die Rechtsprechung nach dem Willen des Gesetzgebers im einzelnen Fall nur zu entscheiden, ob und inwieweit ein fehlerhafter Akt der hoheitlichen Vollziehung die Amtshaftung eines Rechtsträgers begründet, weil der Schaden, obgleich der Rechtsmittelzug ausgeschöpft und - im Verwaltungsverfahren - die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen wurde, nicht mehr abgewendet werden konnte. Der Amtshaftungsanspruch ist also insofern formell subsidiär, als ein (potentiell) Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und zur Abwendung oder Minderung des Schadens geeigneten Rechtsbehelfe - ausgenommen die in § 2 Abs 2 AHG nicht erwähnte Verfassungsgerichtshofbeschwerde - auszunützen. Amtshaftung hat demnach nur soweit einzutreten, als das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. Die vorherige erfolglose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe oder die Aussichtslosigkeit, daß diese Rechtsbehelfe den Schaden noch hätten abwenden können, ist somit anspruchsbegründendes Element der Amtshaftung; Ersatz soll nur für unverbesserbare Vollzugsakte geleistet werden. Das Wort „können“ in § 2 Abs 2 AHG bedeutet im übrigen nur, daß ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Eintritt eines Schadens noch zu verhindern oder einen bereits eingetretenen Schaden zu mindern (1 Ob 356/98d; 1 Ob 145/97y; SZ 69/145; 1 Ob 15/95; SZ 66/77; JBl 1992, 249; SZ 64/126; EvBl 1990/47 mwN; Mader in Schwimann, ABGB2 Bd 8 Rz 2 und 3 zu § 2 AHG; Rebhahn, Staatshaftung wegen mangelnder Gefahrenabwehr [1997] 526 ff; Schragel, AHG2 Rz 176; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 174 f, 177 f, 185, 187 [aM zu Fragen der Behauptungs- und Beweislast]).1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG besteht der Ersatzanspruch gegen den Rechtsträger nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder mittels Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Demzufolge hat die Rechtsprechung nach dem Willen des Gesetzgebers im einzelnen Fall nur zu entscheiden, ob und inwieweit ein fehlerhafter Akt der hoheitlichen Vollziehung die Amtshaftung eines Rechtsträgers begründet, weil der Schaden, obgleich der Rechtsmittelzug ausgeschöpft und - im Verwaltungsverfahren - die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen wurde, nicht mehr abgewendet werden konnte. Der Amtshaftungsanspruch ist also insofern formell subsidiär, als ein (potentiell) Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und zur Abwendung oder Minderung des Schadens geeigneten Rechtsbehelfe - ausgenommen die in Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht erwähnte Verfassungsgerichtshofbeschwerde - auszunützen. Amtshaftung hat demnach nur soweit einzutreten, als das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. Die vorherige erfolglose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe oder die Aussichtslosigkeit, daß diese Rechtsbehelfe den Schaden noch hätten abwenden können, ist somit anspruchsbegründendes Element der Amtshaftung; Ersatz soll nur für unverbesserbare Vollzugsakte geleistet werden. Das Wort „können“ in Paragraph 2, Absatz 2, AHG bedeutet im übrigen nur, daß ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Eintritt eines Schadens noch zu verhindern oder einen bereits eingetretenen Schaden zu mindern (1 Ob 356/98d; 1 Ob 145/97y; SZ 69/145; 1 Ob 15/95; SZ 66/77; JBl 1992, 249; SZ 64/126; EvBl 1990/47 mwN; Mader in Schwimann, ABGB2 Bd 8 Rz 2 und 3 zu Paragraph 2, AHG; Rebhahn, Staatshaftung wegen mangelnder Gefahrenabwehr [1997] 526 ff; Schragel, AHG2 Rz 176; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 174 f, 177 f, 185, 187 [aM zu Fragen der Behauptungs- und Beweislast]).
Dagegen ist es nicht Aufgabe des Amtshaftungsprozesses, den hypothetischen Erfolg eines unterlassenen Rechtsbehelfs, wäre er ergriffen worden, nachzuvollziehen (1 Ob 356/98d; 1 Ob 145/97y; 1 Ob 15/95; JBl 1992, 249; JBl 1983, 326; Mader aaO Rz 3 zu § 2 AHG; Rebhahn aaO 529; Schragel aaO). Nur offenbar aussichtslose Abhilfemaßnahmen lassen die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten (1 Ob 356/98d; 1 Ob 241/97s = JUS Z 2515, 2516), was vor allem dann der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist (1 Ob 356/98d; 1 Ob 145/97y; 1 Ob 15/95; JBl 1993, 788; JBl 1992, 249; Mader aaO Rz 3 zu § 2 AHG; Rebhahn aaO 529, 533; Schragel aaO; Vrba/Zechner aaO 177 f). Im allgemeinen liegt auch bereits in der Unterlassung, sich eines Rechtsbehelfs im Sinne des § 2 Abs 2 AHG zu bedienen, ein Verschulden (1 Ob 356/98d; 1 Ob 145/97y; EvBl 1997/80; 1 Ob 15/95; JBl 1992, 249; SZ 57/173; Rebhahn aaO 529, 533; Schragel aaO Rz 193).Dagegen ist es nicht Aufgabe des Amtshaftungsprozesses, den hypothetischen Erfolg eines unterlassenen Rechtsbehelfs, wäre er ergriffen worden, nachzuvollziehen (1 Ob 356/98d; 1 Ob 145/97y; 1 Ob 15/95; JBl 1992, 249; JBl 1983, 326; Mader aaO Rz 3 zu Paragraph 2, AHG; Rebhahn aaO 529; Schragel aaO). Nur offenbar aussichtslose Abhilfemaßnahmen lassen die Rechtsfolgen des Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht eintreten (1 Ob 356/98d; 1 Ob 241/97s = JUS Ziffer 2515,, 2516), was vor allem dann der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist (1 Ob 356/98d; 1 Ob 145/97y; 1 Ob 15/95; JBl 1993, 788; JBl 1992, 249; Mader aaO Rz 3 zu Paragraph 2, AHG; Rebhahn aaO 529, 533; Schragel aaO; Vrba/Zechner aaO 177 f). Im allgemeinen liegt auch bereits in der Unterlassung, sich eines Rechtsbehelfs im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG zu bedienen, ein Verschulden (1 Ob 356/98d; 1 Ob 145/97y; EvBl 1997/80; 1 Ob 15/95; JBl 1992, 249; SZ 57/173; Rebhahn aaO 529, 533; Schragel aaO Rz 193).
Wenngleich der Beurteilung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen, die die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten lassen, - wie schon erwähnt - (meist) einschränkend beigefügt wurde, daß dies vor allem dann gelte, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist (1 Ob241/97s = JUS Z 2515, 2516; SZ 69/15; ecolex 1997, 923; JBl 1992, 529), setzt doch der Ausschluß des Ersatzanspruchs nach § 2 Abs 2 AHG nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts (§ 1304 ABGB) ein Verschulden oder - besser - eine Sorglosigkeit des Amtshaftungsklägers im Umgang mit seinen eigenen Rechtsgütern voraus (1 Ob241/97s; JBl 1992, 529; SZ 61/156; SZ 55/190; SZ 55/81). Es hieße diese Sorgfaltspflicht überspannen, wollte man den Amtshaftungskläger dazu verhalten, selbst solche Rechtsbehelfe zu ergreifen, von denen von vornherein klar ist, daß ihnen nach der insoweit eindeutigen Rechtslage - jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - im Ergebnis jedweder Erfolg versagt bleiben muß. Auch die Unterlassung von in diesem Sinne offenbar aussichtslosen Abhilfemaßnahmen läßt daher die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten (1 Ob241/97s; 1 Ob 244/97g).Wenngleich der Beurteilung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen, die die Rechtsfolgen des Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht eintreten lassen, - wie schon erwähnt - (meist) einschränkend beigefügt wurde, daß dies vor allem dann gelte, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist (1 Ob241/97s = JUS Ziffer 2515,, 2516; SZ 69/15; ecolex 1997, 923; JBl 1992, 529), setzt doch der Ausschluß des Ersatzanspruchs nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts (Paragraph 1304, ABGB) ein Verschulden oder - besser - eine Sorglosigkeit des Amtshaftungsklägers im Umgang mit seinen eigenen Rechtsgütern voraus (1 Ob241/97s; JBl 1992, 529; SZ 61/156; SZ 55/190; SZ 55/81). Es hieße diese Sorgfaltspflicht überspannen, wollte man den Amtshaftungskläger dazu verhalten, selbst solche Rechtsbehelfe zu ergreifen, von denen von vornherein klar ist, daß ihnen nach der insoweit eindeutigen Rechtslage - jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - im Ergebnis jedweder Erfolg versagt bleiben muß. Auch die Unterlassung von in diesem Sinne offenbar aussichtslosen Abhilfemaßnahmen läßt daher die Rechtsfolgen des Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht eintreten (1 Ob241/97s; 1 Ob 244/97g).
Gemäß § 1 Abs 1 AHG haften die dort genannten Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes kann aber - auch unter Bedachtnahme auf die erörterte Rettungspflicht des Geschädigten nach § 2 Abs 2 AHG - nicht entnommen werden, daß die rechtskräftige Beendigung eines Verwaltungsverfahrens eine notwendige Voraussetzung der Geltendmachung eines Schadenersatzbegehrens im Wege der Amtshaftung darstellt. Schadenersatzansprüche wegen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens behördlicher Organe in Vollziehung der Gesetze sind vielmehr auch schon vor dem rechtskräftigen Abschluß eines Verwaltungsverfahrens denkbar, allerdings nur dann und insoweit, als feststeht, daß ein Schaden tatsächlich eingetreten und durch die Ergreifung von Rettungsmaßnahmen nach § 2 Abs 2 AHG nicht mehr abgewendet werden kann (1 Ob 360/97s = ÖJZ-LSK 1999/12).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG haften die dort genannten Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes kann aber - auch unter Bedachtnahme auf die erörterte Rettungspflicht des Geschädigten nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG - nicht entnommen werden, daß die rechtskräftige Beendigung eines Verwaltungsverfahrens eine notwendige Voraussetzung der Geltendmachung eines Schadenersatzbegehrens im Wege der Amtshaftung darstellt. Schadenersatzansprüche wegen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens behördlicher Organe in Vollziehung der Gesetze sind vielmehr auch schon vor dem rechtskräftigen Abschluß eines Verwaltungsverfahrens denkbar, allerdings nur dann und insoweit, als feststeht, daß ein Schaden tatsächlich eingetreten und durch die Ergreifung von Rettungsmaßnahmen nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht mehr abgewendet werden kann (1 Ob 360/97s = ÖJZ-LSK 1999/12).
2. Der Beginn der kurzen Verjährungsfrist gemäß § 6 Abs 1 AHG setzt voraus, daß der Geschädigte von dem durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachten Schaden Kenntnis erlangte. Der erkennende Senat sprach überdies schon mehrmals aus, daß zwar die dreijährige Verjährung nach § 6 Abs 1 AHG nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt beginnt, aber auch dann in Lauf gesetzt wird, wenn der Geschädigte die Höhe des ihm schon bekannten Schadens noch nicht beziffern kann oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Schon eingetretene und aufgrund desselben Schadensereignisses vorhersehbare künftige Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Derartige Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs ist vielmehr in allen diesen Fällen mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (JBl 1998, 454 mwN = ecolex 1998, 551 [Wilhelm]; Mader aaO Rz 5 zu § 6 AHG).2. Der Beginn der kurzen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG setzt voraus, daß der Geschädigte von dem durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachten Schaden Kenntnis erlangte. Der erkennende Senat sprach überdies schon mehrmals aus, daß zwar die dreijährige Verjährung nach Paragraph 6, Absatz eins, AHG nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt beginnt, aber auch dann in Lauf gesetzt wird, wenn der Geschädigte die Höhe des ihm schon bekannten Schadens noch nicht beziffern kann oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Schon eingetretene und aufgrund desselben Schadensereignisses vorhersehbare künftige Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Derartige Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs ist vielmehr in allen diesen Fällen mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (JBl 1998, 454 mwN = ecolex 1998, 551 [Wilhelm]; Mader aaO Rz 5 zu Paragraph 6, AHG).
Aus dem zu 1. dargestellten Wesen der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG folgt, daß der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch Ergreifung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen nicht aufschieben kann, wenn der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten auch bekanntgewordene Schaden unabänderlich feststeht. § 6 Abs 1 AHG ist daher - entgegen einer früheren Lehrmeinung (Loebenstein/Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz 96) - nicht so zu verstehen, daß die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor (1 Ob 1006/96; SZ 60/27; EvBl 1964/125; RZ 1964, 79; Mader aaO Rz 9 zu § 6 AHG; Schragel aaO Rz 225; Vrba/Zechner aaO 209).Aus dem zu 1. dargestellten Wesen der Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG folgt, daß der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch Ergreifung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen nicht aufschieben kann, wenn der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten auch bekanntgewordene Schaden unabänderlich feststeht. Paragraph 6, Absatz eins, AHG ist daher - entgegen einer früheren Lehrmeinung (Loebenstein/Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz 96) - nicht so zu verstehen, daß die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des Paragraph 1494, ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor (1 Ob 1006/96; SZ 60/27; EvBl 1964/125; RZ 1964, 79; Mader aaO Rz 9 zu Paragraph 6, AHG; Schragel aaO Rz 225; Vrba/Zechner aaO 209).
Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach § 2 Abs 2 AHG - also auch mittels einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Mader aaO Rz 9 zu § 6 AHG) - nicht mehr abwendbar sind, beginnen somit, wie zusammenzufassend festzuhalten ist, mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens bzw mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu verjähren, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden ist (1 Ob 1006, 1007/96; Mader aaO Rz 6 und 9 zu § 6 AHG). Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als außerordentliches Rechtsmittel bewirken aber, daß die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft bzw Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet. Diese Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG tritt also unabhängig davon ein, ob ein Schaden durch einen derartigen Rechtsbehelf noch abgewendet werden konnte (1 Ob 1006, 1007/96; SZ 61/173).Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG - also auch mittels einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Mader aaO Rz 9 zu Paragraph 6, AHG) - nicht mehr abwendbar sind, beginnen somit, wie zusammenzufassend festzuhalten ist, mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens bzw mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu verjähren, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden ist (1 Ob 1006, 1007/96; Mader aaO Rz 6 und 9 zu Paragraph 6, AHG). Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als außerordentliches Rechtsmittel bewirken aber, daß die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft bzw Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet. Diese Ablaufhemmung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG tritt also unabhängig davon ein, ob ein Schaden durch einen derartigen Rechtsbehelf noch abgewendet werden konnte (1 Ob 1006, 1007/96; SZ 61/173).
Die Aufforderung des Rechtsträgers zur Ersatzleistung gemäß §8 AHG löst die in § 6 Abs 1 AHG normierte Fortlaufhemmung aus (Mader aaO Rz 9 zu § 6 AHG). Überdies gelten im Amtshaftungsrecht, soweit § 6 AHG keine besonderen Regelungen enthält, die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts. Demgemäß sind auch die Hemmungs- und Unterbrechungsgründe der §§ 1494 ff ABGB anzuwenden (1 Ob 2/93 = ecolex 1993, 521 = ZfRV 1993, 248; Mader aaO Rz 8 zu § 6 AHG; Schragel aaO Rz 227; Vrba-Zechner aaO 211).Die Aufforderung des Rechtsträgers zur Ersatzleistung gemäß §8 AHG löst die in Paragraph 6, Absatz eins, AHG normierte Fortlaufhemmung aus (Mader aaO Rz 9 zu Paragraph 6, AHG). Überdies gelten im Amtshaftungsrecht, soweit Paragraph 6, AHG keine besonderen Regelungen enthält, die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts. Demgemäß sind auch die Hemmungs- und Unterbrechungsgründe der Paragraphen 1494, ff ABGB anzuwenden (1 Ob 2/93 = ecolex 1993, 521 = ZfRV 1993, 248; Mader aaO Rz 8 zu Paragraph 6, AHG; Schragel aaO Rz 227; Vrba-Zechner aaO 211).
Vergleichsverhandlungen zur Bereinigung von Schadenersatzansprüchen lösen eine von der Rechtsprechung entwickelte besondere Ablaufhemmung aus, sofern solche Verhandlungen bis zum Ende der Verjährungsfrist oder darüber hinaus andauerten (ZVR 1998/89 mwN aus der Rsp; Mader aaO Rz 3 vor §§ 1494-1496; Schubert in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 1501). Der Eintritt der Verjährung wird allerdings nur dann vermieden, wenn der Geschädigte nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen innerhalb angemessener Frist klagt (ZVR 1998/89; SZ 58/58; Mader aaO Rz 4 vor §§ 1494-1496; Schubert in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 1501).Vergleichsverhandlungen zur Bereinigung von Schadenersatzansprüchen lösen eine von der Rechtsprechung entwickelte besondere Ablaufhemmung aus, sofern solche Verhandlungen bis zum Ende der Verjährungsfrist oder darüber hinaus andauerten (ZVR 1998/89 mwN aus der Rsp; Mader aaO Rz 3 vor Paragraphen 1494 -, 1496,; Schubert in Rummel ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1501,). Der Eintritt der Verjährung wird allerdings nur dann vermieden, wenn der Geschädigte nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen innerhalb angemessener Frist klagt (ZVR 1998/89; SZ 58/58; Mader aaO Rz 4 vor Paragraphen 1494 -, 1496,; Schubert in Rummel ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1501,).
3. Die beklagte Partei beruft sich in der Revision nur mehr auf die Verjährung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs. Die Durchsetzbarkeit des Ersatzanspruchs kann auch nur an der im Rechtsmittelverfahren aufrechterhaltenen Verjährungseinrede scheitern, ist doch der Ansicht des Berufungsgerichts beizupflichten, daß die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Einzelgenehmigung zur Errichtung eines Wohnhausneubaus gemäß § 19 Abs 3 Sbg ROG 1977 mit Bescheid vom 5. März 1993 rein willkürlich, also ohne jedwede sachliche Begründung abwies.3. Die beklagte Partei beruft sich in der Revision nur mehr auf die Verjährung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs. Die Durchsetzbarkeit des Ersatzanspruchs kann auch nur an der im Rechtsmittelverfahren aufrechterhaltenen Verjährungseinrede scheitern, ist doch der Ansicht des Berufungsgerichts beizupflichten, daß die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Einzelgenehmigung zur Errichtung eines Wohnhausneubaus gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Sbg ROG 1977 mit Bescheid vom 5. März 1993 rein willkürlich, also ohne jedwede sachliche Begründung abwies.
Die Verjährungsfrage ist unter Beachtung der in 1. und 2. dargestellten Rechtslage auf folgende Weise zu lösen:
Im angefochtenen Urteil und in den Erörterungen des Klägers zur Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG im Revisionsverfahren wird der Zeitpunkt des durch Rettungsmaßnahmen nicht mehr abwendbaren Schadenseintritts verkannt. Demzufolge ist die Verjährung, wie noch näher zu begründen sein wird, nicht erst mit Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 1995, Zl. 95/06/0114, am 2. November 1995 in Gang gesetzt worden. Dem Kläger war nämlich die bevorstehende Änderung des Salzburger Raumordnungsgesetzes, nach der die Verbauung seines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks unmöglich sein würde, bereits „länger“ vor dem 16. Februar 1993 (Beschlußfassung der Gemeindevertretung als Grundlage des Bescheids vom 5. März 1993) bekannt. Mit Inkrafttreten des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 am 1. März 1993 ist der im Revisionsverfahren noch maßgebliche Vermögensschaden (Wertminderung des Grundstücks sowie [nicht bloß für offenkundig aussichtslose Abhilfemaßnahmen aufgewendete] Verfahrens- sowie fruchtlose Vermessungs- und Planungskosten) eingetreten, weil dieser Schaden im Hinblick auf § 45 Abs 10 in Verbindung mit § 24 Abs 3 Z 4 Sbg ROG 1992 auch durch die ergriffenen Rechtsmittel und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr abwendbar war. Solche Abhilfemaßnahmen waren schon nach den zitierten unmißverständlichen gesetzlichen Bestimmungen offenkundig aussichtslos. Diese Aussichtslosigkeit wurde durch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 1993, Zl. 93/06/0062, sowie vom 19. August 1993, Zl. 93/06/0144, zu den auch hier bedeutsamen Fragen des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 nur noch weiter verdeutlicht. Der mit Inkrafttreten des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 am 1. März 1993 eingetretene Schaden war dem schon damals anwaltlich vertretenen Kläger auch sofort bekannt. Er wußte über die bevorstehende Gesetzesänderung schon vorher Bescheid und war in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 16. Februar 1993 persönlich anwesend. Sein Bevollmächtigter hatte der beklagten Partei daher auch schon nach dieser Sitzung die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen angedroht, sofern eine Grundstücksverbauung nunmehr nicht mehr möglich sein sollte.Im angefochtenen Urteil und in den Erörterungen des Klägers zur Rettungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG im Revisionsverfahren wird der Zeitpunkt des durch Rettungsmaßnahmen nicht mehr abwendbaren Schadenseintritts verkannt. Demzufolge ist die Verjährung, wie noch näher zu begründen sein wird, nicht erst mit Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 1995, Zl. 95/06/0114, am 2. November 1995 in Gang gesetzt worden. Dem Kläger war nämlich die bevorstehende Änderung des Salzburger Raumordnungsgesetzes, nach der die Verbauung seines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks unmöglich sein würde, bereits „länger“ vor dem 16. Februar 1993 (Beschlußfassung der Gemeindevertretung als Grundlage des Bescheids vom 5. März 1993) bekannt. Mit Inkrafttreten des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 am 1. März 1993 ist der im Revisionsverfahren noch maßgebliche Vermögensschaden (Wertminderung des Grundstücks sowie [nicht bloß für offenkundig aussichtslose Abhilfemaßnahmen aufgewendete] Verfahrens- sowie fruchtlose Vermessungs- und Planungskosten) eingetreten, weil dieser Schaden im Hinblick auf Paragraph 45, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 4, Sbg ROG 1992 auch durch die ergriffenen Rechtsmittel und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr abwendbar war. Solche Abhilfemaßnahmen waren schon nach den zitierten unmißverständlichen gesetzlichen Bestimmungen offenkundig aussichtslos. Diese Aussichtslosigkeit wurde durch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 1993, Zl. 93/06/0062, sowie vom 19. August 1993, Zl. 93/06/0144, zu den auch hier bedeutsamen Fragen des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 nur noch weiter verdeutlicht. Der mit Inkrafttreten des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 am 1. März 1993 eingetretene Schaden war dem schon damals anwaltlich vertretenen Kläger auch sofort bekannt. Er wußte über die bevorstehende Gesetzesänderung schon vorher Bescheid und war in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 16. Februar 1993 persönlich anwesend. Sein Bevollmächtigter hatte der beklagten Partei daher auch schon nach dieser Sitzung die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen angedroht, sofern eine Grundstücksverbauung nunmehr nicht mehr möglich sein sollte.
Der absolut aussichtslose Versuch des Klägers, im Verwaltungsverfahren nach Erlassung des Bescheids vom 5. März 1993 doch noch eine Ausnahmebewilligung für die Verbauung seines Grundstücks zu erlangen, konnte daher nur noch die zu 2. erörterte Ablaufhemmung nach § 6 Abs 1 ZPO bewirken. Damit konnte aber die am 1. März 1993 begonnene Verjährung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs jedenfalls nicht vor Ablauf eines Jahres nach Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 1995, Zl. 95/06/0114, am 2. November 1995, also nicht vor dem Ende des 2. November 1996, eintreten. Deshalb ist das Aufforderungsschreiben vom 4. Juni 1996, dessen Zugang in den Zeitraum einer noch mehr als drei Monate wirksamen Ablaufhemmung fiel, für die Klärung der Verjährungsfrage bedeutungslos.Der absolut aussichtslose Versuch des Klägers, im Verwaltungsverfahren nach Erlassung des Bescheids vom 5. März 1993 doch noch eine Ausnahmebewilligung für die Verbauung seines Grundstücks zu erlangen, konnte daher nur noch die zu 2. erörterte Ablaufhemmung nach Paragraph 6, Absatz eins, ZPO bewirken. Damit konnte aber die am 1. März 1993 begonnene Verjährung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs jedenfalls nicht vor Ablauf eines Jahres nach Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 1995, Zl. 95/06/0114, am 2. November 1995, also nicht vor dem Ende des 2. November 1996, eintreten. Deshalb ist das Aufforderungsschreiben vom 4. Juni 1996, dessen Zugang in den Zeitraum einer noch mehr als drei Monate wirksamen Ablaufhemmung fiel, für die Klärung der Verjährungsfrage bedeutungslos.
Streitentscheidend ist dagegen, wie lange der Ablauf der Verjährung nach dem Scheitern der über den 2. November 1996 hinaus fortgeführten Vergleichsverhandlungen aufgrund der in 2. dargestellten weiteren Rechtslage noch gehemmt war. Diese Verhandlungen waren mit dem Zugang des Schreibens der beklagten Partei vom 3. März 1997 als gescheitert anzusehen, weil darin - infolge der vorherigen Klageandrohung des Klägers - eine „weitere Erörterung bzw. Befassung des zuständigen Gremiums“ der beklagten Partei nicht mehr für notwendig gehalten wurde. Das entspricht dem Vorbringen des Klägers im Verfahren erster Instanz, behauptete er doch in seinem Schriftsatz vom 5. November 1997 (ON 4 S. 10) ausdrücklich selbst, die beklagte Partei habe seinen Ersatzanspruch „erst mit Schreiben vom 3. 3. 1997“ abgelehnt. In der Revisionsbeantwortung versucht der Kläger dagegen darzutun, die beklagte Partei habe den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch definitiv erst in der Klagebeantwortung abgelehnt. Diese Ansicht widerspricht nicht nur seinen Prozeßbehauptungen im Verfahren erster Instanz, sondern sie wird auch durch die maßgeblichen Feststellungen widerlegt.
Das Schreiben vom 3. März 1997 muß dem Kläger noch vor dem 10. März 1997 zugegangen sein, weil er die beklagte Partei in einem Antwortschreiben von diesem Tag noch einmal um eine abschließende Stellungnahme ersuchte. Obgleich dem Kläger sodann die erbetene Stellungnahme im Schreiben vom 28. März 1997 zuteil geworden war, brachte er die Klage erst am 27. August 1997 - also fast fünf Monate danach - bei Gericht ein.
Dadurch, daß der Kläger mit der Einbringung der Klage vom Zeitpunkt an, in dem das Scheitern der Vergleichsgespräche nach dem Ablauf der Verjährungsfrist und dem Zugang des Schreibens vom 3. März 1997 feststand, rund 5 1/2 Monate zuwartete, hat er bei Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls die noch als angemessen anzusehende Klagevorbereitungsfrist deutlich überschritten. Dieser Schluß steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (siehe etwa Mader aaO Rz 4 vor §§ 1494-1496 mN aus der Rsp). Dem Kläger war ein aus dem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Organen der beklagten Partei eingetretener Vermögensschaden schon mehr als drei Jahre zuvor bekannt. Er hätte demnach auch das Gutachten zur Schadensbezifferung lange vor Klageeinbringung einholen bzw vor einer solchen Bezifferungsmöglichkeit auch schon auf Feststellung der Ersatzpflicht der beklagten Partei klagen können. Das lange Zuwarten mit der Klageführung nach dem Scheitern der Vergleichsgespräche ist eine unentschuldbare Nachlässigkeit in der Besorgung eigener Angelegenheiten, die den Verjährungsablauf nicht mehr hemmen konnte.Dadurch, daß der Kläger mit der Einbringung der Klage vom Zeitpunkt an, in dem das Scheitern der Vergleichsgespräche nach dem Ablauf der Verjährungsfrist und dem Zugang des Schreibens vom 3. März 1997 feststand, rund 5 1/2 Monate zuwartete, hat er bei Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls die noch als angemessen anzusehende Klagevorbereitungsfrist deutlich überschritten. Dieser Schluß steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (siehe etwa Mader aaO Rz 4 vor Paragraphen 1494 -, 1496, mN aus der Rsp). Dem Kläger war ein aus dem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Organen der beklagten Partei eingetretener Vermögensschaden schon mehr als drei Jahre zuvor bekannt. Er hätte demnach auch das Gutachten zur Schadensbezifferung lange vor Klageeinbringung einholen bzw vor einer solchen Bezifferungsmöglichkeit auch schon auf Feststellung der Ersatzpflicht der beklagten Partei klagen können. Das lange Zuwarten mit der Klageführung nach dem Scheitern der Vergleichsgespräche ist eine unentschuldbare Nachlässigkeit in der Besorgung eigener Angelegenheiten, die den Verjährungsablauf nicht mehr hemmen konnte.
Der Revision ist somit Folge zu geben und das Ersturteil im Ausspruch über den nicht schon rechtskräftig abgewiesenen Teil des Klagebegehrens wiederherzustellen.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Von den im Berufungsverfahren verzeichneten „Gerichtskommissionskosten“ von 600 S sind nur die aus dem Kostenvorschuß der beklagten Partei verbrauchten 172,50 S zuzusprechen. Der Differenzbetrag wurde der beklagten Partei nach dem Akteninhalt (ON 15) bereits rücküberwiesen.4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41, und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Von den im Berufungsverfahren verzeichneten „Gerichtskommissionskosten“ von 600 S sind nur die aus dem Kostenvorschuß der beklagten Partei verbrauchten 172,50 S zuzusprechen. Der Differenzbetrag wurde der beklagten Partei nach dem Akteninhalt (ON 15) bereits rücküberwiesen.