Die Revision der klagenden Partei ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 1 Abs 1 AHG haften die dort genannten Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Gemäß § 2 Abs 2 AHG besteht der Ersatzanspruch nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichshof hätte abwenden können. Der klagenden Partei ist zuzubilligen, daß diesen und auch den übrigen Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes nicht zu entnehmen ist, Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadenersatzbegehrens im Wege der Amtshaftung sei die rechtskräftige Beendigung eines Verwaltungsverfahrens. Auch schon vor dem rechtskräftigen Abschluß eines Verwaltungsverfahrens sind Schadenersatzansprüche wegen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Behörde denkbar, allerdings nur dann und insoweit, als feststeht, daß ein Schaden tatsächlich eingetreten - und nicht mehr abwendbar - ist. Das Gericht zweiter Instanz ist aber - wie noch darzustellen sein wird - zutreffenderweise davon ausgegangen, daß der geltend gemachte Schaden teils noch nicht eingetreten ist und es teils an einem schlüssigen Schadenersatzbegehren mangelt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG haften die dort genannten Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG besteht der Ersatzanspruch nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichshof hätte abwenden können. Der klagenden Partei ist zuzubilligen, daß diesen und auch den übrigen Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes nicht zu entnehmen ist, Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadenersatzbegehrens im Wege der Amtshaftung sei die rechtskräftige Beendigung eines Verwaltungsverfahrens. Auch schon vor dem rechtskräftigen Abschluß eines Verwaltungsverfahrens sind Schadenersatzansprüche wegen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Behörde denkbar, allerdings nur dann und insoweit, als feststeht, daß ein Schaden tatsächlich eingetreten - und nicht mehr abwendbar - ist. Das Gericht zweiter Instanz ist aber - wie noch darzustellen sein wird - zutreffenderweise davon ausgegangen, daß der geltend gemachte Schaden teils noch nicht eingetreten ist und es teils an einem schlüssigen Schadenersatzbegehren mangelt.
Jene Fragen, die die klagende Partei im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 132 B-VG aufwirft, sind für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht von Bedeutung, zumal das Gericht zweiter Instanz gar nicht davon ausgeht, die klagende Partei habe die ihr obliegende Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG verletzt. Soweit die Revisionswerberin ausführt, das Berufungsgericht habe die Ansicht vertreten, ein Amtshaftungsanspruch scheide auch dann aus, wenn das Verwaltungsverfahren noch gar nicht so weit gediehen sei, daß eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs hätte überhaupt stattfinden können, übersieht sie, daß diese Rechtsauffassung lediglich vom Gericht erster Instanz (S 5 dessen Entscheidung), nicht aber auch vom Berufungsgericht vertreten wurde. Auf die darauf abzielenden Ausführungen der klagenden Partei muß demnach nicht näher eingegangen werden.Jene Fragen, die die klagende Partei im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 132, B-VG aufwirft, sind für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht von Bedeutung, zumal das Gericht zweiter Instanz gar nicht davon ausgeht, die klagende Partei habe die ihr obliegende Rettungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG verletzt. Soweit die Revisionswerberin ausführt, das Berufungsgericht habe die Ansicht vertreten, ein Amtshaftungsanspruch scheide auch dann aus, wenn das Verwaltungsverfahren noch gar nicht so weit gediehen sei, daß eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs hätte überhaupt stattfinden können, übersieht sie, daß diese Rechtsauffassung lediglich vom Gericht erster Instanz (S 5 dessen Entscheidung), nicht aber auch vom Berufungsgericht vertreten wurde. Auf die darauf abzielenden Ausführungen der klagenden Partei muß demnach nicht näher eingegangen werden.
Die klagende Partei focht mit ihrer Revision das berufungsgerichtliche Urteil „aus Kostengründen“ nur insoweit an, als ihr nicht ein Betrag von 1 Mio S samt 9 % Zinsen seit 7. 8. 1996 zugesprochen wurde. Diesen Betrag schlüsselte sie wie folgt auf: a) Erstattung der Finanzierungszinsen („Mietentgang“) für den Zeitraum vom 24. 10. 1995 bis 15. 2. 1996 im Betrag von S 280.000,--, b) Ersatz der Wertminderung von S 500.000,-- und c) Ersatz der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung im Bauverfahren in einer Höhe von S 305.800,80. Trotz der daraus zu errechnenden Summe von S 1,085.500,80 ist das angefochtene Urteil somit in der Abweisung des 1 Mio S übersteigenden Klagebegehrens in Rechtskraft erwachsen. Auf das Begehren aus dem Titel des „frustrierten Planungsaufwands“, über das die Vorinstanzen noch zu entscheiden hatten, ist daher nicht weiter einzugehen.
Das Gericht zweiter Instanz hat das Begehren der klagenden Partei auf Ersatz der zufolge der verweigerten Baubewilligung angeblich eingetretenen Wertminderung am Grundstück deshalb abgewiesen, weil dieser Schaden dann noch abwendbar und keineswegs „unverbesserlich“ sei, wenn die Baubewilligung im Zuge des Bauverfahrens doch noch erteilt werde. Diesen Ausführungen ist beizupflichten: Es mag sein, daß bei Nichterteilung der Baubewilligung ein einer Wertminderung vergleichbarer Schaden auftreten könnte, wenn die klagende Partei das Grundstück im Vertrauen auf eine Zusage durch die beklagte Partei, die Baubewilligung für das geplante Projekt werde erteilt werden, erworben haben und die beklagte Partei dennoch die Baubewilligung versagen sollte. Würde die Baubewilligung dagegen erteilt werden, so ist kein Grund zu ersehen, warum das von der klagenden Partei erworbene Grundstück an Wert verloren hätte; auch die Ausführungen in der Revision liefern Anhaltspunkte für die behauptete „Wertminderung“ nicht; vor allem ist nicht erkennbar, weshalb der bisherige Verlauf des Baubewilligungsverfahrens bereits zu einer „Wertminderung“ auch dann geführt haben sollte, wenn die angestrebte Baubewilligung doch noch erteilt werden sollte.
Das Berufungsgericht vertritt auch zu Recht die Ansicht, die begehrten Finanzierungszinsen seien durch den Liegenschaftserwerb und nicht durch das Bauverfahren verursacht worden. Diese Zinsen hätte die klagende Partei jedenfalls beim und nach dem Erwerb der Liegenschaft aufwenden müssen und nicht nur für den Fall der Erteilung einer Baubewilligung. Soweit die klagende Partei in erster Instanz vorbrachte, sie hätte die Liegenschaft nicht erworben, wäre ihr die Baubewilligung für das von ihr geplante Projekt nicht von der beklagten Partei zugesagt worden, die Finanzierungszinsen seien dann eben aufgrund der Zusage der beklagten Partei entstanden (S 12 des Schriftsatzes vom 4. 10. 1996), ist ihr auch insoweit entgegenzuhalten, daß noch nicht feststeht, ob ihr nicht doch noch die Baubewilligung erteilt werden wird, durch die auch dieser Schaden noch abgewendet werden kann.
Die Revisionswerberin hat den als „Finanzierungszinsen“ geltend gemachten Schaden hilfsweise auch auf „Mietentgang“ gestützt, weil die Liegenschaft mangels Baubewilligung nicht habe vermietet werden können (S 12 des zuvor genannten Schriftsatzes). Dieses Begehren ist tatsächlich - wie schon das Gericht zweiter Instanz dargelegt hat - nicht näher konkretisiert, und zwar nicht nur in zeitlicher Hinsicht, was die Revisionswerberin allerdings im Zuge der Revision nachzuholen versuchte (S 6 der Revisionsschrift). Die klagende Partei setzt die von ihr begehrten Finanzierungszinsen einem nicht näher konkretisierten Mietzinsentgang gleich, hat sie es doch unterlassen, u.a. vorzubringen, welche Mieter die Liegenschaft bzw Liegenschaftsteile angemietet hätten und um welchen Mietzins sie zur Inbestandnahme bereit gewesen wären udgl. Damit erweist sich aber das Begehren auf Ersatz des Mietzinsentgangs tatsächlich als unschlüssig, sodaß es abzuweisen ist. Daß es den Vorinstanzen durch Aufnahme der von der klagenden Partei angebotenen Beweise „möglich gewesen wäre, die in der Klage genannten Schadensbeträge festzustellen“ (S 22 der Revision), kann ein konkretes Vorbringen der hiefür behauptungs- und beweispflichtigen klagenden Partei nicht ersetzen; nicht einmal in der Revisionsschrift finden sich solche Behauptungen.
Diese Ausführungen treffen auch auf das Begehren auf Ersatz der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung im Bauverfahren zu: Auch insoweit hat die klagende Partei lediglich einen Pauschalbetrag geltend gemacht, der offensichtlich die gesamten Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung umfaßt, ohne konkret aufzuschlüsseln, welche Verfahrensschritte und Rechtshandlungen ihrer Vertreter durch bestimmte - nicht vertretbare - Verzögerungen oder Entscheidungen im Bauverfahren verursacht worden seien. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, daß die Revisionswerberin selbst behauptet, sie habe über das notwendige rechtliche Wissen im öffentlichen Bauverfahren verfügt (S 8 der Revision), sodaß keinesfalls nachvollziehbar ist, ob die Einschaltung eines Rechtsanwalts an sich überhaupt und in welchem Umfang sie allenfalls nötig gewesen wäre. Es hätte aber konkreter Behauptungen der klagenden Partei schon in erster Instanz bedurft, die es ermöglichten, die Frage, ob bzw welche Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung auf unvertretbares Verhalten von Organen der beklagten Partei zurückzuführen sind.
Gemäß § 11 Abs 1 AHG hat das Gericht dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheids einer Verwaltungsbehörde abhängig ist, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, und wenn das Gericht den Bescheid für rechtswidrig hält, sofern die Klage nicht gemäß § 2 Abs 2 AHG abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde nach Art 131 Abs 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids zu begehren. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist aber nicht von der Frage der Rechtswidrigkeit von Bescheiden einer Verwaltungsbehörde abhängig, weil das Begehren der klagenden Partei - ungeachtet einer allenfalls vorliegenden Rechtswidrigkeit - schon aus anderen Gründen abzuweisen ist (SZ 60/177; vgl JBl 1983, 326; SZ 55/81; Schragel AHG2 Rz 275). Das hat im übrigen schon das Gericht zweiter Instanz zum Ausdruck gebracht, indem es ausführte, § 11 Abs 1 AHG könne nicht dazu dienen, während eines noch anhängigen Bauverfahrens eine Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof darüber herbeizuführen, ob für das eingereichte Projekt die Baubewilligung zu erteilen wäre (S 9 der Berufungsentscheidung). Auf die auf die Rechtswidrigkeit der Bescheide des Bürgermeisters bzw des Gemeinderats der beklagten Partei abzielenden Ausführungen der klagenden Partei muß demnach nicht weiter eingegangen werden.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG hat das Gericht dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheids einer Verwaltungsbehörde abhängig ist, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, und wenn das Gericht den Bescheid für rechtswidrig hält, sofern die Klage nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids zu begehren. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist aber nicht von der Frage der Rechtswidrigkeit von Bescheiden einer Verwaltungsbehörde abhängig, weil das Begehren der klagenden Partei - ungeachtet einer allenfalls vorliegenden Rechtswidrigkeit - schon aus anderen Gründen abzuweisen ist (SZ 60/177; vergleiche JBl 1983, 326; SZ 55/81; Schragel AHG2 Rz 275). Das hat im übrigen schon das Gericht zweiter Instanz zum Ausdruck gebracht, indem es ausführte, Paragraph 11, Absatz eins, AHG könne nicht dazu dienen, während eines noch anhängigen Bauverfahrens eine Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof darüber herbeizuführen, ob für das eingereichte Projekt die Baubewilligung zu erteilen wäre (S 9 der Berufungsentscheidung). Auf die auf die Rechtswidrigkeit der Bescheide des Bürgermeisters bzw des Gemeinderats der beklagten Partei abzielenden Ausführungen der klagenden Partei muß demnach nicht weiter eingegangen werden.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.