Rechtssatz RS0110780
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110780
Entscheidungsdatum
27.02.2018
Rechtssatz
Auch schon vor dem rechtskräftigen Abschluß eines Verwaltungsverfahrens sind Schadenersatzansprüche wegen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Behörde denkbar, allerdings nur dann und insoweit, als feststeht, daß ein Schaden tatsächlich eingetreten - und nicht mehr abwendbar - ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 360/97s
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 360/97s
- 1 Ob 373/98d
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 373/98d
Veröff: SZ 72/51
- 1 Ob 176/17i
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 176/17i
Vgl; Beisatz: Hier: Es war für den Kläger von vornherein aussichtslos, die ihm bisher entgangenen Gehaltsbestandteile seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nachträglich im Verwaltungsweg zuerkannt zu bekommen. Daher auch keine Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110780
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018
Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0010OB00360_97S0000_001