Rechtssatz RS0109755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109755
Entscheidungsdatum
13.07.2023
Rechtssatz
Da, soweit § 6 AHG nicht Sonderbestimmungen enthält, auch für die Verjährung die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts gelten, kommen neben den Hemmungsvorschriften des § 8 AHG - nun in der Fassung des Art XXII Z 3 der WGN 1989 - grundsätzlich auch die allgemeinen Hemmungsgründe und Unterbrechungsgründe der §§ 1494 ff ABGB zur Anwendung. Dazu gehört gemäß § 1497 ABGB auch das für alle zukünftigen, aus dem betreffenden Rechtsverhältnis abgeleiteten Klagsansprüche ergangene Feststellungsurteil, das vorbeugenden Rechtsschutz gewähren soll und daher immer schon dann zulässig ist, wenn aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann.Da, soweit Paragraph 6, AHG nicht Sonderbestimmungen enthält, auch für die Verjährung die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts gelten, kommen neben den Hemmungsvorschriften des Paragraph 8, AHG - nun in der Fassung des Artikel römisch 22 , Ziffer 3, der WGN 1989 - grundsätzlich auch die allgemeinen Hemmungsgründe und Unterbrechungsgründe der Paragraphen 1494, ff ABGB zur Anwendung. Dazu gehört gemäß Paragraph 1497, ABGB auch das für alle zukünftigen, aus dem betreffenden Rechtsverhältnis abgeleiteten Klagsansprüche ergangene Feststellungsurteil, das vorbeugenden Rechtsschutz gewähren soll und daher immer schon dann zulässig ist, wenn aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 155/97v
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 155/97v
Veröff: SZ 71/5
- 1 Ob 373/98d
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 373/98d
Auch; nur: Da, soweit § 6 AHG nicht Sonderbestimmungen enthält, auch für die Verjährung die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts gelten, kommen neben den Hemmungsvorschriften des § 8 AHG grundsätzlich auch die allgemeinen Hemmungsgründe und Unterbrechungsgründe der §§ 1494 ff ABGB zur Anwendung. (T1)
Veröff: SZ 72/51
- 1 Ob 59/00h
Entscheidungstext OGH 25.05.2000 1 Ob 59/00h
nur T1
- 1 Ob 68/01h
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 68/01h
nur T1
- 1 Ob 53/07m
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 53/07m
nur T1
- 1 Ob 107/15i
Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 107/15i
Auch; ähnlich nur T1
- 1 Ob 87/23k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 1 Ob 87/23k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109755
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0010OB00155_97V0000_003