Die zutreffenden Rechtsausführungen der zweiten Instanz über den Beginn der Verjährungsfrist (spätestens am 14. Dezember 1991 mit dem Zugang zweier näher bezeichneter VwGH-Erkenntnisse am 6. und 13. Dezember 1991) sowie die Unterbrechung und die Hemmung der Verjährungsfrist werden im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen. Dass hier die Verjährungsregeln des § 6 AHG zur Anwendung kommen und auch im Amtshaftungsverfahren, soweit § 6 AHG keine besondere Regelungen enthält, die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts gelten und daher auch die Hemmungs- und Unterbrechungsgründe der §§ 1494 ff ABGB (1 Ob 155/97v = SZ 71/5; 1 Ob 373/98d; RIS-Justiz RS0109755) anzuwenden sind, ist unstrittig.Die zutreffenden Rechtsausführungen der zweiten Instanz über den Beginn der Verjährungsfrist (spätestens am 14. Dezember 1991 mit dem Zugang zweier näher bezeichneter VwGH-Erkenntnisse am 6. und 13. Dezember 1991) sowie die Unterbrechung und die Hemmung der Verjährungsfrist werden im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen. Dass hier die Verjährungsregeln des Paragraph 6, AHG zur Anwendung kommen und auch im Amtshaftungsverfahren, soweit Paragraph 6, AHG keine besondere Regelungen enthält, die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts gelten und daher auch die Hemmungs- und Unterbrechungsgründe der Paragraphen 1494, ff ABGB (1 Ob 155/97v = SZ 71/5; 1 Ob 373/98d; RIS-Justiz RS0109755) anzuwenden sind, ist unstrittig.
Die klagende Partei hat erst mehr als 20 Monate nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Ruhensfrist (14. Juni 1997) mit Schriftsatz vom 16. Februar 1999 die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens beantragt und keine stichhältigen Gründe für das Zuwarten ins Treffen geführt, sondern in Erwiderung des auf nicht gehörige Verfahrensfortsetzung gestützten Verjährungseinwands der beklagten Partei lediglich vorgebracht (ON 16 AS 90), während des laufenden Konkursverfahrens habe die Verjährung nicht eintreten können. Indes hatte die Konkurseröffnung über das Vermögen der klagenden Partei für die Verjährung der von ihr bereits gerichtlich geltend gemachten Forderungen keine weitere Unterbrechungswirkung (6 Ob 683/87, insoweit nicht veröffentlicht in MietSlg 39.710; RIS-Justiz RS0034628). Daran bestand im Verfahren auch kein Zweifel, hat doch der Masseverwalter in Wahrnehmung seiner aus § 81 Abs 1 KO resultierenden Pflichten den vorliegenden Aktivprozess über die zur Konkursmasse gehörigen Schadenersatzforderungen gegen den beklagten Rechtsträger gemäß § 7 Abs 2 KO aufgenommen und dessen Fortsetzung beantragt; allerdings trat wegen Nichtbesuchs der Tagsatzung vom 14. März 1997 Ruhen des Verfahrens ein. Ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung des Anspruchs nach Ablauf der dreimonatigen Ruhensfrist noch hingenommen werden kann oder eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei es nicht auf die Dauer, sondern auf die Gründe der Untätigkeit ankommt. Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen stichhältige (triftige) Gründe gegeben sein (stRspr, zuletzt 7 Ob 154/99v mwN; Mader in Schwimann2, § 1497 ABGB Rz 27 ff). Stichhältige Gründe - die im Verhältnis zwischen den Prozessparteien liegen müssen (stRspr: EvBl 1972/201, SZ 58/112 uva; RIS-Justiz RS0034867) - etwa außergerichtliche Vergleichsverhandlungen, hat die insoweit behauptungs- und beweispflichtige (stRspr, zuletzt 7 Ob 154/99v; RIS-Justiz RS0034704) klagende Partei nie vorgetragen.Die klagende Partei hat erst mehr als 20 Monate nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Ruhensfrist (14. Juni 1997) mit Schriftsatz vom 16. Februar 1999 die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens beantragt und keine stichhältigen Gründe für das Zuwarten ins Treffen geführt, sondern in Erwiderung des auf nicht gehörige Verfahrensfortsetzung gestützten Verjährungseinwands der beklagten Partei lediglich vorgebracht (ON 16 AS 90), während des laufenden Konkursverfahrens habe die Verjährung nicht eintreten können. Indes hatte die Konkurseröffnung über das Vermögen der klagenden Partei für die Verjährung der von ihr bereits gerichtlich geltend gemachten Forderungen keine weitere Unterbrechungswirkung (6 Ob 683/87, insoweit nicht veröffentlicht in MietSlg 39.710; RIS-Justiz RS0034628). Daran bestand im Verfahren auch kein Zweifel, hat doch der Masseverwalter in Wahrnehmung seiner aus Paragraph 81, Absatz eins, KO resultierenden Pflichten den vorliegenden Aktivprozess über die zur Konkursmasse gehörigen Schadenersatzforderungen gegen den beklagten Rechtsträger gemäß Paragraph 7, Absatz 2, KO aufgenommen und dessen Fortsetzung beantragt; allerdings trat wegen Nichtbesuchs der Tagsatzung vom 14. März 1997 Ruhen des Verfahrens ein. Ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung des Anspruchs nach Ablauf der dreimonatigen Ruhensfrist noch hingenommen werden kann oder eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei es nicht auf die Dauer, sondern auf die Gründe der Untätigkeit ankommt. Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen stichhältige (triftige) Gründe gegeben sein (stRspr, zuletzt 7 Ob 154/99v mwN; Mader in Schwimann2, Paragraph 1497, ABGB Rz 27 ff). Stichhältige Gründe - die im Verhältnis zwischen den Prozessparteien liegen müssen (stRspr: EvBl 1972/201, SZ 58/112 uva; RIS-Justiz RS0034867) - etwa außergerichtliche Vergleichsverhandlungen, hat die insoweit behauptungs- und beweispflichtige (stRspr, zuletzt 7 Ob 154/99v; RIS-Justiz RS0034704) klagende Partei nie vorgetragen.
Fehlt es aber an der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens iSd § 1497 ABGB, so nützt das Belangen während der Verjährungsfrist nichts, weil die Verjährung gar nicht unterbrochen wurde (Mader aaO Rz 24 mwN).Fehlt es aber an der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens iSd Paragraph 1497, ABGB, so nützt das Belangen während der Verjährungsfrist nichts, weil die Verjährung gar nicht unterbrochen wurde (Mader aaO Rz 24 mwN).
Ob das Gericht nach der Zustellung des VwGH-Erkenntnisses am 28. November 1995 zur amtswegigen Verfahrensfortsetzung verpflichtet gewesen wäre und der Fortsetzungsantrag des Masseverwalters noch eine gehörige Verfahrensfortsetzung über die am 13. Juli 1992 eingebrachte Klage darstellt, was das Erstgericht verneinte, kann daher dahingestellt bleiben.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).