Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt.
Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend erkannt, daß der Beginn der Verjährungsfrist vom Erstgericht rechtsirrig zu früh angenommen wurde. Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen (stRsp seit der E 1 Ob 621/95 verst. Sen. = SZ 68/238 - RIS-Justiz RS0083144). Weitere Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB sind, daß dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers, als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS-Justiz RS0034951). Die Meinung des Erstgerichts, der Kläger hätte aufgrund der Information des Anwalts der Fa. S***** vom 7. 7. 1992 Erkundigungen insbesondere hinsichtlich des neuen Vertreters der Fa. F***** einzuholen gehabt, kann nicht geteilt werden. Zwar bestand für ihn, weil er, wie vom Erstgericht noch festgestellt, im Prozeß nicht Zahlung zu seinen Handen gefordert hatte, im Hinblick auf § 19a Abs 4 RAO die Gefahr einer wirksamen Zahlung der Kosten an die Fa. F*****. Hingegen hatte der Kläger aber keinerlei Anlaß, von vornherein zu befürchten, daß der Rechtsanwalt, der nach ihm die Vertretung der Fa. F***** übernommen hatte, gegen die (aus § 19a Abs 3 RAO abzuleitende - vgl RIS-Justiz RS0056055) Verpflichtung verstoßen werde, ihm die ihm gebührenden Kosten auszufolgen. Für den Kläger bestand daher zunächst keinerlei Veranlassung bzw Notwendigkeit, sich sogleich nach der Person des Beklagten zu erkundigen. Er durfte vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, daß der anwaltliche Kollege, der die Vertretung der Fa. F***** übernommen hatte, im Sinne des § 19a Abs 3 RAO (darauf wird noch einzugehen sein) vorgehen werde. Das Verhalten des Klägers (der vom Anwalt der Fa. S***** ja dahin informiert worden war, daß die Einbringung einer außerordentlichen Revision erwogen werde), zunächst etwas zuzuwarten, ist daher nicht zu beanstanden. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Verjährungsfrist habe erst zu laufen begonnen, nachdem der Kläger im April 1993 Kenntnis vom Eintritt des Schadens und der Person des Schädigers erhalten hatte, ist daher zu billigen. Bei Einbringung der gegenständlichen Klage am 12. 10. 1995 (und im übrigen auch bei Klagsausdehnung am 11. 1. 1996 was aber letztlich keine Rolle mehr spielt), war daher der klagsgegenständliche Anspruch noch nicht verjährt.Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend erkannt, daß der Beginn der Verjährungsfrist vom Erstgericht rechtsirrig zu früh angenommen wurde. Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (Paragraph 1489, erster Satz ABGB) beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen (stRsp seit der E 1 Ob 621/95 verst. Sen. = SZ 68/238 - RIS-Justiz RS0083144). Weitere Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB sind, daß dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers, als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS-Justiz RS0034951). Die Meinung des Erstgerichts, der Kläger hätte aufgrund der Information des Anwalts der Fa. S***** vom 7. 7. 1992 Erkundigungen insbesondere hinsichtlich des neuen Vertreters der Fa. F***** einzuholen gehabt, kann nicht geteilt werden. Zwar bestand für ihn, weil er, wie vom Erstgericht noch festgestellt, im Prozeß nicht Zahlung zu seinen Handen gefordert hatte, im Hinblick auf Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO die Gefahr einer wirksamen Zahlung der Kosten an die Fa. F*****. Hingegen hatte der Kläger aber keinerlei Anlaß, von vornherein zu befürchten, daß der Rechtsanwalt, der nach ihm die Vertretung der Fa. F***** übernommen hatte, gegen die (aus Paragraph 19 a, Absatz 3, RAO abzuleitende - vergleiche RIS-Justiz RS0056055) Verpflichtung verstoßen werde, ihm die ihm gebührenden Kosten auszufolgen. Für den Kläger bestand daher zunächst keinerlei Veranlassung bzw Notwendigkeit, sich sogleich nach der Person des Beklagten zu erkundigen. Er durfte vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, daß der anwaltliche Kollege, der die Vertretung der Fa. F***** übernommen hatte, im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz 3, RAO (darauf wird noch einzugehen sein) vorgehen werde. Das Verhalten des Klägers (der vom Anwalt der Fa. S***** ja dahin informiert worden war, daß die Einbringung einer außerordentlichen Revision erwogen werde), zunächst etwas zuzuwarten, ist daher nicht zu beanstanden. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Verjährungsfrist habe erst zu laufen begonnen, nachdem der Kläger im April 1993 Kenntnis vom Eintritt des Schadens und der Person des Schädigers erhalten hatte, ist daher zu billigen. Bei Einbringung der gegenständlichen Klage am 12. 10. 1995 (und im übrigen auch bei Klagsausdehnung am 11. 1. 1996 was aber letztlich keine Rolle mehr spielt), war daher der klagsgegenständliche Anspruch noch nicht verjährt.
Es stellt sich daher die den wesentlichen Gegenstand der Revisionsausführungen bildende Frage, ob im Hinblick auf das am 22. 4. 1996 wegen der Säumnis des Klägers eingetretene Ruhen des Verfahrens die Klage auch im Sinne des § 1497 ABGB "gehörig fortgesetzt" wurde. Bereits das Berufungsgericht hat die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze richtig wiedergegeben. Danach ist die Frage, ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung des Anspruchs noch hingenommen werden kann oder eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (SZ 45/97; SZ 54/177; SZ 58/112; ZVR 1997/63 uva). Beruft sich der Beklagte auf die Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung, so ist es Sache des Klägers, beachtliche Gründe für die Untätigkeit nachzuweisen (JBl 1980, 98; SZ 52/30; ZVR 1997/63), wobei es nicht auf die Dauer, sondern auf die Gründe der Untätigkeit ankommt (SZ 52/30; SZ 58/112; ZVR 1997/63). Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen stichhaltige (triftige) Gründe gegeben sein (ZVR 1997/63 mwN).Es stellt sich daher die den wesentlichen Gegenstand der Revisionsausführungen bildende Frage, ob im Hinblick auf das am 22. 4. 1996 wegen der Säumnis des Klägers eingetretene Ruhen des Verfahrens die Klage auch im Sinne des Paragraph 1497, ABGB "gehörig fortgesetzt" wurde. Bereits das Berufungsgericht hat die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze richtig wiedergegeben. Danach ist die Frage, ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung des Anspruchs noch hingenommen werden kann oder eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (SZ 45/97; SZ 54/177; SZ 58/112; ZVR 1997/63 uva). Beruft sich der Beklagte auf die Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung, so ist es Sache des Klägers, beachtliche Gründe für die Untätigkeit nachzuweisen (JBl 1980, 98; SZ 52/30; ZVR 1997/63), wobei es nicht auf die Dauer, sondern auf die Gründe der Untätigkeit ankommt (SZ 52/30; SZ 58/112; ZVR 1997/63). Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen stichhaltige (triftige) Gründe gegeben sein (ZVR 1997/63 mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger, wie vom Berufungsgericht erwähnt wurde, bereits unmittelbar nach Ablauf der Frist des § 168 ZPO einen Fortsetzungsantrag gestellt, ohne allerdings - anders als in dem zu 4 Ob 404/86 (= ÖBl 1988, 130) entschiedenen Rechtsfall - einen Entschuldigungsgrund für die Versäumung der Tagsatzung am 22. 4. 1996 vorzubringen. Es stimmt auch, daß der Kläger das Vorbringen des Beklagten, er habe das Verfahren nicht ordnungsgemäß fortgesetzt, da er ohne jeglichen Grund Ruhen des Verfahrens eintreten habe lassen, nur unsubstantiiert bestritten hat. Dies kann allerdings hier nach Lage der Dinge nicht als Geständnis aufgefaßt werden. Der vom Kläger in der Revision vorgebrachte Einwand, seine Einvernahme sei ja noch bevorgestanden, setzt sich zwar darüber hinweg, daß nach hM Angaben im Rahmen der Parteienvernehmung entsprechende Prozeßbehauptungen nicht ersetzen können (RIS-Justiz RS0038037; zuletzt etwa 9 Ob 29/99a). Immerhin ist hier aber zu bedenken, daß sich der Kläger im Prozeß selbst vertreten hat, als Anwalt mit Kanzleisitz in Baden sich aber vor dem Erstgericht in Vorarlberg stets substituieren ließ und seine Parteienvernehmung auch im Wege der Rechtshilfe in Baden durchgeführt wurde. Deshalb erscheint der Gedanke, bei der Parteienvernehmung entsprechend zu dem ja erst in der Verhandlung am 14. 2. 1997 ergänzend vorgebrachten Einwand der Verjährung zufolge nicht gehöriger Fortsetzung der Klage noch Stellung nehmen zu können, doch nicht ganz fernliegend. Wenn auch seine "Erklärung" warum die Verhandlung am 22. 4. 1996 unbesucht blieb, letztlich nicht zu überzeugen vermag, vermittelt sie allerdings doch den Eindruck, daß die Säumnis auf eine Nachlässigkeit bzw Sorglosigkeit des Klägers zurückzuführen war und nicht etwa vorsätzlich geschehen ist. Daß der Kläger vorsätzlich ein Ruhen des Verfahrens provoziert und damit bewußt einen Verfahrensstillstand von drei Monaten in Kauf genommen hätte, wurde vom Beklagten im übrigen auch gar nicht behauptet.Im vorliegenden Fall hat der Kläger, wie vom Berufungsgericht erwähnt wurde, bereits unmittelbar nach Ablauf der Frist des Paragraph 168, ZPO einen Fortsetzungsantrag gestellt, ohne allerdings - anders als in dem zu 4 Ob 404/86 (= ÖBl 1988, 130) entschiedenen Rechtsfall - einen Entschuldigungsgrund für die Versäumung der Tagsatzung am 22. 4. 1996 vorzubringen. Es stimmt auch, daß der Kläger das Vorbringen des Beklagten, er habe das Verfahren nicht ordnungsgemäß fortgesetzt, da er ohne jeglichen Grund Ruhen des Verfahrens eintreten habe lassen, nur unsubstantiiert bestritten hat. Dies kann allerdings hier nach Lage der Dinge nicht als Geständnis aufgefaßt werden. Der vom Kläger in der Revision vorgebrachte Einwand, seine Einvernahme sei ja noch bevorgestanden, setzt sich zwar darüber hinweg, daß nach hM Angaben im Rahmen der Parteienvernehmung entsprechende Prozeßbehauptungen nicht ersetzen können (RIS-Justiz RS0038037; zuletzt etwa 9 Ob 29/99a). Immerhin ist hier aber zu bedenken, daß sich der Kläger im Prozeß selbst vertreten hat, als Anwalt mit Kanzleisitz in Baden sich aber vor dem Erstgericht in Vorarlberg stets substituieren ließ und seine Parteienvernehmung auch im Wege der Rechtshilfe in Baden durchgeführt wurde. Deshalb erscheint der Gedanke, bei der Parteienvernehmung entsprechend zu dem ja erst in der Verhandlung am 14. 2. 1997 ergänzend vorgebrachten Einwand der Verjährung zufolge nicht gehöriger Fortsetzung der Klage noch Stellung nehmen zu können, doch nicht ganz fernliegend. Wenn auch seine "Erklärung" warum die Verhandlung am 22. 4. 1996 unbesucht blieb, letztlich nicht zu überzeugen vermag, vermittelt sie allerdings doch den Eindruck, daß die Säumnis auf eine Nachlässigkeit bzw Sorglosigkeit des Klägers zurückzuführen war und nicht etwa vorsätzlich geschehen ist. Daß der Kläger vorsätzlich ein Ruhen des Verfahrens provoziert und damit bewußt einen Verfahrensstillstand von drei Monaten in Kauf genommen hätte, wurde vom Beklagten im übrigen auch gar nicht behauptet.
Nach der oberstgerichtlichen Judikatur (RIS-Justiz RS0034719) vermag der Eintritt des Ruhens des Verfahrens für sich allein die Unterbrechungswirkung der Klage noch nicht zu beseitigen, wenn das Verhalten des Klägers bis zum Eintritt des Ruhens des Verfahrens keinen Anhaltspunkt für die Annahme bietet, daß er "sein Recht nicht ausübe". Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits mehrmals (SZ 43/29; 3 Ob 508/82 = RIS-Justiz RS0034572) ausgesprochen hat, können nicht rechtzeitig vorgenommene Prozeßhandlungen, zB verspätetes Vorbringen, Überschreitung der zur Urkundenvorlage gesetzten Fristen und ähnliches dem Kläger wohl verfahrensrechtliche Nachteile, zB Zurückweisung seines Vorbringens wegen Verspätung bringen, sie sind im allgemeinen aber nicht geeignet, auf die Absicht des Klägers schließen zu lassen, daß er den Prozeß nicht führen wolle. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann daher die ein dreimonatiges Ruhen des Verfahrens auslösende Versäumung der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 22. 4. 1996 durch den Kläger nicht als ungebührliche Untätigkeit im Sinn des § 1497 ABGB betrachtet werden. Auch unter dem Blickwinkel dieser Gesetzesbestimmung ist daher der Verjährungseinwand des Beklagten nicht berechtigt.Nach der oberstgerichtlichen Judikatur (RIS-Justiz RS0034719) vermag der Eintritt des Ruhens des Verfahrens für sich allein die Unterbrechungswirkung der Klage noch nicht zu beseitigen, wenn das Verhalten des Klägers bis zum Eintritt des Ruhens des Verfahrens keinen Anhaltspunkt für die Annahme bietet, daß er "sein Recht nicht ausübe". Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits mehrmals (SZ 43/29; 3 Ob 508/82 = RIS-Justiz RS0034572) ausgesprochen hat, können nicht rechtzeitig vorgenommene Prozeßhandlungen, zB verspätetes Vorbringen, Überschreitung der zur Urkundenvorlage gesetzten Fristen und ähnliches dem Kläger wohl verfahrensrechtliche Nachteile, zB Zurückweisung seines Vorbringens wegen Verspätung bringen, sie sind im allgemeinen aber nicht geeignet, auf die Absicht des Klägers schließen zu lassen, daß er den Prozeß nicht führen wolle. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann daher die ein dreimonatiges Ruhen des Verfahrens auslösende Versäumung der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 22. 4. 1996 durch den Kläger nicht als ungebührliche Untätigkeit im Sinn des Paragraph 1497, ABGB betrachtet werden. Auch unter dem Blickwinkel dieser Gesetzesbestimmung ist daher der Verjährungseinwand des Beklagten nicht berechtigt.
Es ist deshalb weiters zu untersuchen, ob die eine Haftung des Beklagten bejahende Rechtsansicht des Erstgerichts zutrifft. Der Revisionsgegner hält den betreffenden erstgerichtlichen Ausführungen entgegen, für ihn habe eine Aufteilungsverpflichtung im Sinne des § 19a Abs 3 RAO nicht bestanden, weil der Kläger - wie vom Erstgericht festgestellt - im Verfahren 26 Cg 293/89 HG Wien keinen Antrag nach § 19a Abs 4 RAO gestellt hat.Es ist deshalb weiters zu untersuchen, ob die eine Haftung des Beklagten bejahende Rechtsansicht des Erstgerichts zutrifft. Der Revisionsgegner hält den betreffenden erstgerichtlichen Ausführungen entgegen, für ihn habe eine Aufteilungsverpflichtung im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz 3, RAO nicht bestanden, weil der Kläger - wie vom Erstgericht festgestellt - im Verfahren 26 Cg 293/89 HG Wien keinen Antrag nach Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO gestellt hat.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Entgegen der Meinung des Beklagten hat das Problem, ob den iSd § 19a Abs 1 RAO "letzten" Rechtsanwalt eine Aufteilungspflicht iSd Abs 3 der genannten Bestimmung trifft, nichts mit dem Umstand zu tun, daß Abs 4 des § 19a RAO der zum Kostenersatz verpflichteten Partei die Möglichkeit einräumt, auch an die Partei wirksam zu bezahlen, solange der pfandberechtigte Anwalt die Bezahlung an ihn nicht gefordert hat.Dem kann nicht beigepflichtet werden. Entgegen der Meinung des Beklagten hat das Problem, ob den iSd Paragraph 19 a, Absatz eins, RAO "letzten" Rechtsanwalt eine Aufteilungspflicht iSd Absatz 3, der genannten Bestimmung trifft, nichts mit dem Umstand zu tun, daß Absatz 4, des Paragraph 19 a, RAO der zum Kostenersatz verpflichteten Partei die Möglichkeit einräumt, auch an die Partei wirksam zu bezahlen, solange der pfandberechtigte Anwalt die Bezahlung an ihn nicht gefordert hat.
Im vorliegenden Fall muß auch nicht erörtert werden, inwieweit der vom Schrifttum (Popper, Ein Deutungsbeitrag zu § 19a RAO, AnwZ 1935/82; Klang Komm II 425; Fasching, Komm III 309; Rummel in Rummel2 Rz 25 zu § 1440; M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeßrecht, 90 ff; Krump, Anwaltliches Kostenpfandrecht und Prozeßführungspflicht in AnwBl 1998, 295) geübten Kritik an der Rechtsprechung zur Frage, wann das Kostenpfandrecht entsteht bzw wann es wirksam wird, Berechtigung zukommen könnte. Richtig hat nämlich bereits das Erstgericht darauf hingewiesen, daß die Fa. S***** ja in Entsprechung ihrer Kostenersatzpflicht die ihr zur Zahlung auferlegten Beträge an den Beklagten überwiesen und diesen dadurch in die Lage versetzt hat, sein Pfandrecht an der Kostenforderung der Fa. F***** auszuüben.Im vorliegenden Fall muß auch nicht erörtert werden, inwieweit der vom Schrifttum (Popper, Ein Deutungsbeitrag zu Paragraph 19 a, RAO, AnwZ 1935/82; Klang Komm römisch zwei 425; Fasching, Komm römisch drei 309; Rummel in Rummel2 Rz 25 zu Paragraph 1440,; M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeßrecht, 90 ff; Krump, Anwaltliches Kostenpfandrecht und Prozeßführungspflicht in AnwBl 1998, 295) geübten Kritik an der Rechtsprechung zur Frage, wann das Kostenpfandrecht entsteht bzw wann es wirksam wird, Berechtigung zukommen könnte. Richtig hat nämlich bereits das Erstgericht darauf hingewiesen, daß die Fa. S***** ja in Entsprechung ihrer Kostenersatzpflicht die ihr zur Zahlung auferlegten Beträge an den Beklagten überwiesen und diesen dadurch in die Lage versetzt hat, sein Pfandrecht an der Kostenforderung der Fa. F***** auszuüben.
Es geht hier vielmehr um das Problem, ob der "letzte Anwalt", der nicht nur einen Teil der Kosten, sondern die ganzen Kosten vom Kostenschuldner bezahlt erhalten hat, in analoger Anwendung des § 19a Abs 3 RAO verpflichtet ist, die treuhändig für seine Vorgänger inkassierten Kosten, seinen Vorgängern auszufolgen. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof als OBDK bereits ausdrücklich bejaht (2 Bkd 3/94; 15 Bkd 1/95). Diese Auffassung steht im Einklang mit den Ausführungen zur RV 298 der Beil-NR 3. GP, wonach der zuletzt vertretende Rechtsanwalt der Träger des Pfandrechtes wird, "der es treuhändig für die anderen auszuüben hat". Wie Krump aaO zutreffend bemerkt, kommt diese Treuhandstellung des "letzten Rechtsanwalts" ua in der ihm in § 19a Abs 3 RAO auferlegten Verpflichtung zum Ausdruck, eingehende Kosten anteilsmäßig aufzuteilen. Dem "letzten Rechtsanwalt" werden also Pflichten angelastet, wie sie von einem ordentlichen Treuhänder zu erwarten sind. Neben der Realisierung des Pfandrechtes wird ihm daher als Treuhänder auch die Pflicht zur Pfandwahrung (vgl §§ 459, 460 ABGB analog) für seine Vorgänger zukommen, solange diese einen Sicherungsbedarf haben (Krump aaO).Es geht hier vielmehr um das Problem, ob der "letzte Anwalt", der nicht nur einen Teil der Kosten, sondern die ganzen Kosten vom Kostenschuldner bezahlt erhalten hat, in analoger Anwendung des Paragraph 19 a, Absatz 3, RAO verpflichtet ist, die treuhändig für seine Vorgänger inkassierten Kosten, seinen Vorgängern auszufolgen. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof als OBDK bereits ausdrücklich bejaht (2 Bkd 3/94; 15 Bkd 1/95). Diese Auffassung steht im Einklang mit den Ausführungen zur Regierungsvorlage 298 der Beil-NR 3. GP, wonach der zuletzt vertretende Rechtsanwalt der Träger des Pfandrechtes wird, "der es treuhändig für die anderen auszuüben hat". Wie Krump aaO zutreffend bemerkt, kommt diese Treuhandstellung des "letzten Rechtsanwalts" ua in der ihm in Paragraph 19 a, Absatz 3, RAO auferlegten Verpflichtung zum Ausdruck, eingehende Kosten anteilsmäßig aufzuteilen. Dem "letzten Rechtsanwalt" werden also Pflichten angelastet, wie sie von einem ordentlichen Treuhänder zu erwarten sind. Neben der Realisierung des Pfandrechtes wird ihm daher als Treuhänder auch die Pflicht zur Pfandwahrung vergleiche Paragraphen 459, 460, ABGB analog) für seine Vorgänger zukommen, solange diese einen Sicherungsbedarf haben (Krump aaO).
Auf den vorliegenden Fall angewendet führen diese Überlegungen zum Ergebnis einer Haftung des Beklagten. Dieser hätte in treuhändiger Ausübung des Pfandrechtes den ihm von S***** für das erstinstanzliche Verfahren überwiesenen Kostenbetrag nicht ohne den Kläger zu kontaktieren an die Fa. F***** weiter überweisen dürfen.
Zu prüfen bleibt schließlich noch, in welcher Höhe der Kläger geschädigt wurde und seiner Klagsforderung daher Berechtigung zukommt. Die betreffenden Ausführungen des Erstgerichts wurden von beiden Streitteilen kritiklos hingenommen. Letztlich offengelassen hat das Erstgericht allerdings, ausgehend von seiner diesbezüglichen negativen Feststellung, ob "jene S 21.471,73" anrechenbar sein sollten, "welche vom Kläger in seinem Schreiben vom 16. 7. 1992 (Beil 2) als Guthaben auf verschiedenen Anderkonten angeführt wurden". Dies, also die Anrechenbarkeit des genannten Betrages, ist angesichts der betreffenden negativen Feststellung des Erstgerichtes im Hinblick darauf, daß ungeklärte Fragen betreffend die Anspruchshöhe zu Lasten des dafür beweispflichtigen Klägers gehen, zu unterstellen. Damit errechnet sich der Schadensbetrag mit S 54.114,77.
In teilweiser Stattgebung der Revision waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher spruchgemäß abzuändern.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Der Kläger ist in allen Instanzen mit etwa 65 % seines Begehrens durchgedrungen und mit etwa 35 % unterlegen, sodaß ihm 30 % der Verfahrenskosten und 65 % der Barauslagen zustehen. Zu berücksichtigen war, daß der Beklagte bereits mit dem Berufungsurteil rechtskräftig verpflichtet wurde, dem Kläger aus dem Titel der Kostenseparation unabhängig vom Ausgang des Verfahrens einen Teil der in erster Instanz aufgelaufenen Kosten (und zwar S 13.952,14) zur Gänze zu ersetzen.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Der Kläger ist in allen Instanzen mit etwa 65 % seines Begehrens durchgedrungen und mit etwa 35 % unterlegen, sodaß ihm 30 % der Verfahrenskosten und 65 % der Barauslagen zustehen. Zu berücksichtigen war, daß der Beklagte bereits mit dem Berufungsurteil rechtskräftig verpflichtet wurde, dem Kläger aus dem Titel der Kostenseparation unabhängig vom Ausgang des Verfahrens einen Teil der in erster Instanz aufgelaufenen Kosten (und zwar S 13.952,14) zur Gänze zu ersetzen.