Rechtssatz RS0056055
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0056055
Geschäftszahl
15Bkd1/95; 2Bkd3/94; 7Ob154/99v; 3Ob24/07m; 13Bkd4/07; 24Ds3/19d
Entscheidungsdatum
02.09.2019
Rechtssatz
Auch wenn der "letzte" Anwalt nicht nur einen Teil der Kosten sondern die ganzen Kosten vom Kostenschuldner bezahlt erhalten hat, hat in analoger Anwendung des § 19a Abs 3 RAO der Anwalt, "der die Partei zuletzt vertreten hat" und der die nicht für ihn bestimmten Gelder treuhändig für seine Vorgänge inkassiert hat, die nicht ihm gebührenden Kosten seinen Vorgängern auszufolgen.Auch wenn der "letzte" Anwalt nicht nur einen Teil der Kosten sondern die ganzen Kosten vom Kostenschuldner bezahlt erhalten hat, hat in analoger Anwendung des Paragraph 19 a, Absatz 3, RAO der Anwalt, "der die Partei zuletzt vertreten hat" und der die nicht für ihn bestimmten Gelder treuhändig für seine Vorgänge inkassiert hat, die nicht ihm gebührenden Kosten seinen Vorgängern auszufolgen.
Entscheidungstexte
- 15 Bkd 1/95
Entscheidungstext OGH 24.04.1995 15 Bkd 1/95
- 2 Bkd 3/94
Entscheidungstext OGH 19.06.1995 2 Bkd 3/94
- 7 Ob 154/99v
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 154/99v
Beisatz: Neben der Realisierung des Pfandrechtes kommt ihm als Treuhänder auch die Pflicht zur Pfandwahrung (vgl §§ 459, 460 ABGB analog) für seine Vorgänger, solange diese einen Sicherungsbedarf haben. (T1)
- 3 Ob 24/07m
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 24/07m
Auch; Beisatz: Auf den einheitlichen, durch das Pfandrecht gesicherten Kostenanspruch haben sämtliche Rechtsanwälte der kostenersatzberechtigten Partei im Innenverhältnis unter den gleichen Bedingungen Anspruch. (T2); Beisatz: Hat der Mandant gegen den Kostenanspruch des früheren Anwalts (iSd § 19 RAO) Einwendungen und gibt dies dem letzten Anwalt bekannt, so hat im Fall des § 19a Abs 3 RAO der letzte Anwalt die Pflicht zur gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB der auf den früherer Anwalt entfallenden Honoraranteile; Erlagsgegner sind in einem solchen Fall der Mandant und der frühere Anwalt. Damit ist der letzte Anwalt seiner Verpflichtungen nach § 19a Abs 3 RAO ledig. Der Streit über Grund und Höhe der Kosten des früheren Anwalts ist zwischen diesem und seinem vormaligen Mandanten im Rechtsstreit über die Ausfolgung der vom letzten Anwalt bei Gericht hinterlegten Betrags auszutragen. (T3)
- 13 Bkd 4/07
Entscheidungstext OGH 25.02.2008 13 Bkd 4/07
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 24 Ds 3/19d
Entscheidungstext OGH 02.09.2019 24 Ds 3/19d
Vgl; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056055
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Dokumentnummer
JJR_19950424_OGH0002_015BKD00001_9500000_001