a) § 19 RAO lautet:a) Paragraph 19, RAO lautet:
(1) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt ist, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich mit seiner Partei zu verrechnen.
(2) ...
(3) Der Rechtsanwalt ist aber im Falle, als die Richtigkeit und Höhe seiner Forderung bestritten wird, zu seiner Deckung auch zum gerichtlichen Erlage der ihm eingegangenen Barschaften bis zur Höhe der bestrittenen Forderung befugt, zugleich aber, wenn die angesuchte gütliche Beilegung ohne Erfolg geblieben ist, verpflichtet, die Richtigkeit und Höhe der letzteren nachzuweisen.
(4) Auf den erlegten Betrag kommt dem Rechtsanwalt ein gesetzliches Pfandrecht für seine Forderung aus der Vertretung zu.
§ 19a RAO lautet:Paragraph 19 a, RAO lautet:
(1) Wenn eine Partei in einem Verfahren vor einem Gerichte ... Kosten zugesprochen oder vergleichsweise zugesagt werden, hat der Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines und seiner Vorgänger Anspruches auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei.
(2) Wenn die Partei zuletzt durch mehrere Anwälte vertreten war, steht dieses Pfandrecht dem zuerst genannten Anwalt zu.
(3) Gehen nicht die ganzen Kosten vom Kostenschuldner ein, so hat der letzte Anwalt den eingegangenen Betrag unter sich und die früheren Anwälte nach Maßgabe der ihm und den anderen Anwälten gebührenden Kostenbeträge aufzuteilen.
(4) Die zum Kostenersatz verpflichtete Partei kann die Kosten jederzeit an den pfandberechtigten Anwalt und, solange dieser die Bezahlung an ihn nicht gefordert hat, auch an die Partei wirksam bezahlen.
Zweck des § 19a RAO ist es, zu verhindern, dass über den Kostenersatzanspruch, der „im Wesentlichen das Ergebnis der Arbeit des Rechtsanwalts ist, rechtlich aber der Partei zusteht" zu Lasten des Rechtsanwalts verfügt werden kann. Das Verlangen der Zahlung an ihn selbst gibt dem Rechtsanwalt aber nicht mehr als ein gesetzliches Pfandrecht (§ 19a Abs 1 RAO), Gläubiger des Kostenersatzanspruchs bleibt auch nach der Erklärung gemäß Abs 4 leg cit die Partei (2 ObZweck des Paragraph 19 a, RAO ist es, zu verhindern, dass über den Kostenersatzanspruch, der „im Wesentlichen das Ergebnis der Arbeit des Rechtsanwalts ist, rechtlich aber der Partei zusteht" zu Lasten des Rechtsanwalts verfügt werden kann. Das Verlangen der Zahlung an ihn selbst gibt dem Rechtsanwalt aber nicht mehr als ein gesetzliches Pfandrecht (Paragraph 19 a, Absatz eins, RAO), Gläubiger des Kostenersatzanspruchs bleibt auch nach der Erklärung gemäß Absatz 4, leg cit die Partei (2 Ob
243/50 = SZ 23/114 = JBl 1950, 461; 8 Ob 291/98x = SZ 72/100 = JBl
2000, 456, 3 Ob 30/04i = JBl 2004, 731 = EvBl 2004/187 mwN, zuletzt 2
Ob 2/07f; RIS-Justiz RS0038757). Die Bestimmung regelt das Kostenpfandrecht für den Fall eines Vollmachtswechsels. Die zum Kostenersatz verpflichtete Partei soll davon befreit werden, das Pfandrecht mehrerer gegnerischer Anwälte zu beachten; es soll sie nicht die Verpflichtung treffen, zwischen diesen die Kostenforderung der obsiegenden Partei aufteilen zu müssen. § 19a Abs 1 RAO weist daher das Pfandrecht dem letzten Rechtsanwalt - hier dem Beklagten - zu. Dieser hat als Treuhänder für seine Vorgänger das Pfandrecht geltend zu machen, zu wahren und bei einer Zahlung an ihn den eingegangenen Kostenbetrag nach Maßgabe der ihm und den anderen Rechtsanwälte gebührenden Kostenbeträge aufzuteilen. Durch die Zuweisung des Pfandrechts an den letzten Anwalt übernimmt dieser die Treuhand über den einheitlichen, durch das Pfandrecht gesicherten Kostenanspruch. Auf diesen haben sämtliche Rechtsanwälte der kostenersatzberechtigten Partei im Innenverhältnis unter den gleichen Bedingungen Anspruch (vgl 7 Ob 154/99v = RdW 1999, 15 = ecolex 2000, 108, in welchem Fall die Kostenforderung des früheren Anwalts gegenüber seinem Mandanten berechtigt gewesen war und Letzterer wegen seiner Insolvenz nicht mehr die Kosten zahlen konnte; Krump, Anwaltliches Kostenpfandrecht und Prozessführungspflicht AnwBl 1998, 295 ff, 302). Wenn die Kostenzahlung an den letzten Rechtsanwalt erfolgt, trifft diesen die Treuhandverpflichtung, jenen Zustand herzustellen, der gegeben wäre, wenn die Kostenzahlung anteilig an die früheren Rechtsvertreter geleistet worden wäre. Der die Kosten inkassierende letzte Anwalt hat seinen Vorgängern die gleiche Rechtsposition zu verschaffen, wie er sie selbst durch die geleistete Zahlung erlangte. Dies beinhaltet die Verpflichtung, die treuhändig für seine Vorgänger inkassierten Kosten seinen Vorgängern auszufolgen. Diese Verpflichtung wurde von der OBDK bereits ausdrücklich bejaht (2 Bkd 3/94, 15 Bkd 1/95). Auch in der Entscheidung 7 Ob 154/99v wurde ausgesprochen, dass dann, wenn der letzte Anwalt nicht nur einen Teil der Kosten, sondern die gesamten Kosten vom Kostenschuldner bezahlt erhielt, in analoger Anwendung des § 19a Abs 3 RAO der Anwalt, „der die Partei zuletzt vertreten hat" und der die nicht für ihn bestimmten Gelder treuhändig für seine Vorgänger inkassiert hat, die nicht ihm gebührenden Kosten seinen Vorgängern auszufolgen hat (RIS-Justiz RS0056055).Ob 2/07f; RIS-Justiz RS0038757). Die Bestimmung regelt das Kostenpfandrecht für den Fall eines Vollmachtswechsels. Die zum Kostenersatz verpflichtete Partei soll davon befreit werden, das Pfandrecht mehrerer gegnerischer Anwälte zu beachten; es soll sie nicht die Verpflichtung treffen, zwischen diesen die Kostenforderung der obsiegenden Partei aufteilen zu müssen. Paragraph 19 a, Absatz eins, RAO weist daher das Pfandrecht dem letzten Rechtsanwalt - hier dem Beklagten - zu. Dieser hat als Treuhänder für seine Vorgänger das Pfandrecht geltend zu machen, zu wahren und bei einer Zahlung an ihn den eingegangenen Kostenbetrag nach Maßgabe der ihm und den anderen Rechtsanwälte gebührenden Kostenbeträge aufzuteilen. Durch die Zuweisung des Pfandrechts an den letzten Anwalt übernimmt dieser die Treuhand über den einheitlichen, durch das Pfandrecht gesicherten Kostenanspruch. Auf diesen haben sämtliche Rechtsanwälte der kostenersatzberechtigten Partei im Innenverhältnis unter den gleichen Bedingungen Anspruch vergleiche 7 Ob 154/99v = RdW 1999, 15 = ecolex 2000, 108, in welchem Fall die Kostenforderung des früheren Anwalts gegenüber seinem Mandanten berechtigt gewesen war und Letzterer wegen seiner Insolvenz nicht mehr die Kosten zahlen konnte; Krump, Anwaltliches Kostenpfandrecht und Prozessführungspflicht AnwBl 1998, 295 ff, 302). Wenn die Kostenzahlung an den letzten Rechtsanwalt erfolgt, trifft diesen die Treuhandverpflichtung, jenen Zustand herzustellen, der gegeben wäre, wenn die Kostenzahlung anteilig an die früheren Rechtsvertreter geleistet worden wäre. Der die Kosten inkassierende letzte Anwalt hat seinen Vorgängern die gleiche Rechtsposition zu verschaffen, wie er sie selbst durch die geleistete Zahlung erlangte. Dies beinhaltet die Verpflichtung, die treuhändig für seine Vorgänger inkassierten Kosten seinen Vorgängern auszufolgen. Diese Verpflichtung wurde von der OBDK bereits ausdrücklich bejaht (2 Bkd 3/94, 15 Bkd 1/95). Auch in der Entscheidung 7 Ob 154/99v wurde ausgesprochen, dass dann, wenn der letzte Anwalt nicht nur einen Teil der Kosten, sondern die gesamten Kosten vom Kostenschuldner bezahlt erhielt, in analoger Anwendung des Paragraph 19 a, Absatz 3, RAO der Anwalt, „der die Partei zuletzt vertreten hat" und der die nicht für ihn bestimmten Gelder treuhändig für seine Vorgänger inkassiert hat, die nicht ihm gebührenden Kosten seinen Vorgängern auszufolgen hat (RIS-Justiz RS0056055).
b) Während § 19a RAO sicherstellen soll, dass der Rechtsanwalt im Rahmen des Prozesskostenrechts die Verfügung über den Kostenanspruch erhält, bezieht sich § 19 RAO ausschließlich auf das Verhältnis des Rechtsanwalts zu seinem Klienten und sagt nichts über die Rechte und Pflichten eines nachfolgenden Vertreters aus. Im Falle eines Streits über Richtigkeit und Höhe der Kosten schließt sich an § 19a RAO die Anwendung des § 19 RAO an; insofern ergänzen einander diese Regelungen.b) Während Paragraph 19 a, RAO sicherstellen soll, dass der Rechtsanwalt im Rahmen des Prozesskostenrechts die Verfügung über den Kostenanspruch erhält, bezieht sich Paragraph 19, RAO ausschließlich auf das Verhältnis des Rechtsanwalts zu seinem Klienten und sagt nichts über die Rechte und Pflichten eines nachfolgenden Vertreters aus. Im Falle eines Streits über Richtigkeit und Höhe der Kosten schließt sich an Paragraph 19 a, RAO die Anwendung des Paragraph 19, RAO an; insofern ergänzen einander diese Regelungen.
Die Verpflichtung des letzten Anwalts zur Ausfolgung der nicht ihm gebührenden Kosten und zur Verschaffung derselben Rechtsposition, wie er sie selbst durch die geleistete Zahlung erlangte, gegenüber dem früheren Anwalt kann aber nur dann bestehen, wenn der Mandant keine Einwendungen gegen den Kostenanspruch des früheren (hier: vorletzten) Anwalts hat, darf doch der Mandant nicht schlechter gestellt werden, wenn nach dem früheren Anwalt, gegen dessen Honoraranspruch er Einwendungen hat, noch ein letzter Anwalt nachfolgt. Grundsätzlich hat der Rechtsanwalt, falls die Richtigkeit und Höhe seiner Honorarforderung bestritten wird, entweder den bei ihm eingegangenen Betrag dem Mandanten auszufolgen (vgl dazu § 17 RL-BA) oder bei Gericht gemäß § 1425 ABGB zu hinterlegen (stRsp, 10 Ob 406/01f mwN; 6 Ob 312/04g = JBl 2005, 458 = RdW 2005, 292; 10 Bkd 10/03; RIS-Justiz RS0033851, RS0056451; Feil/Wennig, Anwaltsrecht4 § 19 RAO Rz 2 und 3 mwN; Obermaier, Das Kostenhandbuch [2005] Rz 626). § 19a Abs 3 RAO verpflichtet den letzten Anwalt, die nicht ihm gebührenden Kosten seinen Vorgängern auszufolgen, nicht aber dazu, solche Kosten treuhändig für den Mandanten und den früheren Anwalt zu verwahren. Für eine derartige Verpflichtung bietet § 19a Abs 3 RAO keine gesetzliche Grundlage. Durch die Wahrnehmung gegenläufiger Treuhandverpflichtungen soll der letzte Anwalt nicht in die „Schiedsrichterposition" gedrängt werden, beurteilen zu müssen, ob eine offenbar unbegründete Bestreitung des Kostenanspruchs durch seinen Mandanten vorliegt oder nicht. Mit dem in § 19 RAO vorgesehenen gerichtlichen Erlag ist er jeder weiteren Maßnahme ledig. Er muss dann keineswegs ihm vom Mandanten anvertrautes Wissen, weshalb dieser den Kostenanspruch des vorletzten Rechtsanwalts bestreite, berücksichtigen und womöglich offenbaren.Die Verpflichtung des letzten Anwalts zur Ausfolgung der nicht ihm gebührenden Kosten und zur Verschaffung derselben Rechtsposition, wie er sie selbst durch die geleistete Zahlung erlangte, gegenüber dem früheren Anwalt kann aber nur dann bestehen, wenn der Mandant keine Einwendungen gegen den Kostenanspruch des früheren (hier: vorletzten) Anwalts hat, darf doch der Mandant nicht schlechter gestellt werden, wenn nach dem früheren Anwalt, gegen dessen Honoraranspruch er Einwendungen hat, noch ein letzter Anwalt nachfolgt. Grundsätzlich hat der Rechtsanwalt, falls die Richtigkeit und Höhe seiner Honorarforderung bestritten wird, entweder den bei ihm eingegangenen Betrag dem Mandanten auszufolgen vergleiche dazu Paragraph 17, RL-BA) oder bei Gericht gemäß Paragraph 1425, ABGB zu hinterlegen (stRsp, 10 Ob 406/01f mwN; 6 Ob 312/04g = JBl 2005, 458 = RdW 2005, 292; 10 Bkd 10/03; RIS-Justiz RS0033851, RS0056451; Feil/Wennig, Anwaltsrecht4 Paragraph 19, RAO Rz 2 und 3 mwN; Obermaier, Das Kostenhandbuch [2005] Rz 626). Paragraph 19 a, Absatz 3, RAO verpflichtet den letzten Anwalt, die nicht ihm gebührenden Kosten seinen Vorgängern auszufolgen, nicht aber dazu, solche Kosten treuhändig für den Mandanten und den früheren Anwalt zu verwahren. Für eine derartige Verpflichtung bietet Paragraph 19 a, Absatz 3, RAO keine gesetzliche Grundlage. Durch die Wahrnehmung gegenläufiger Treuhandverpflichtungen soll der letzte Anwalt nicht in die „Schiedsrichterposition" gedrängt werden, beurteilen zu müssen, ob eine offenbar unbegründete Bestreitung des Kostenanspruchs durch seinen Mandanten vorliegt oder nicht. Mit dem in Paragraph 19, RAO vorgesehenen gerichtlichen Erlag ist er jeder weiteren Maßnahme ledig. Er muss dann keineswegs ihm vom Mandanten anvertrautes Wissen, weshalb dieser den Kostenanspruch des vorletzten Rechtsanwalts bestreite, berücksichtigen und womöglich offenbaren.
Das führt zu folgendem Ergebnis: Hat der Mandant gegen den Kostenanspruch des früheren Anwalts (iSd § 19 RAO) Einwendungen und gibt dies dem letzten Anwalt bekannt, so hat im Fall des § 19a Abs 3 RAO der letzte Anwalt die Pflicht zur gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB der auf den früherer Anwalt entfallenden Honoraranteile; Erlagsgegner sind in einem solchen Fall der Mandant und der frühere Anwalt. Damit ist der letzte Anwalt seiner Verpflichtungen nach § 19a Abs 3 RAO ledig. Der Streit über Grund und Höhe der Kosten des früheren Anwalts ist zwischen diesem und seinem vormaligen Mandanten im Rechtsstreit über die Ausfolgung der vom letzten Anwalt bei Gericht hinterlegten Betrags auszutragen.Das führt zu folgendem Ergebnis: Hat der Mandant gegen den Kostenanspruch des früheren Anwalts (iSd Paragraph 19, RAO) Einwendungen und gibt dies dem letzten Anwalt bekannt, so hat im Fall des Paragraph 19 a, Absatz 3, RAO der letzte Anwalt die Pflicht zur gerichtlichen Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB der auf den früherer Anwalt entfallenden Honoraranteile; Erlagsgegner sind in einem solchen Fall der Mandant und der frühere Anwalt. Damit ist der letzte Anwalt seiner Verpflichtungen nach Paragraph 19 a, Absatz 3, RAO ledig. Der Streit über Grund und Höhe der Kosten des früheren Anwalts ist zwischen diesem und seinem vormaligen Mandanten im Rechtsstreit über die Ausfolgung der vom letzten Anwalt bei Gericht hinterlegten Betrags auszutragen.
c) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte als letzter Anwalt diesen Weg nicht gewählt; der Erlag des zwischen dem früheren (hier: vorletzten) Anwalt und dem Mandanten strittigen und hier Prozessgegenstand bildenden Honoraranteils auf einem Treuhandkonto kommt einem gerichtlichen Erlag nach § 1425 ABGB nicht gleich. Damit entsprach der Beklagte jedenfalls nicht der sich analog aus § 19a Abs 3 RAO ergebenden Verpflichtung. Der gerichtliche Erlag stellt nach stRsp des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 707/50 = SZ 24/35 = EvBl 1951/119 mwN; zuletzt 3 Ob 204/05d) nicht etwas von der Zahlung Verschiedenes, sondern eine weniger weitreichende Leistung dar, weshalb der Anspruch auf Erlag als in dem auf Zahlung inbegriffen anzusehen und auch ohne darauf abzielenden Parteiantrag und ohne dass darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des § 405 ZPO. erblickt werden könnte, dann der Entscheidung zugrunde zu legen ist, wenn zwar eine Verurteilung zur Zahlung, nicht aber eine Verurteilung zum gerichtlichen Erlag unzulässig ist.c) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte als letzter Anwalt diesen Weg nicht gewählt; der Erlag des zwischen dem früheren (hier: vorletzten) Anwalt und dem Mandanten strittigen und hier Prozessgegenstand bildenden Honoraranteils auf einem Treuhandkonto kommt einem gerichtlichen Erlag nach Paragraph 1425, ABGB nicht gleich. Damit entsprach der Beklagte jedenfalls nicht der sich analog aus Paragraph 19 a, Absatz 3, RAO ergebenden Verpflichtung. Der gerichtliche Erlag stellt nach stRsp des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 707/50 = SZ 24/35 = EvBl 1951/119 mwN; zuletzt 3 Ob 204/05d) nicht etwas von der Zahlung Verschiedenes, sondern eine weniger weitreichende Leistung dar, weshalb der Anspruch auf Erlag als in dem auf Zahlung inbegriffen anzusehen und auch ohne darauf abzielenden Parteiantrag und ohne dass darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des Paragraph 405, ZPO. erblickt werden könnte, dann der Entscheidung zugrunde zu legen ist, wenn zwar eine Verurteilung zur Zahlung, nicht aber eine Verurteilung zum gerichtlichen Erlag unzulässig ist.
Aus diesen Erwägungen ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 erster und zweiter Satz ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO. Zu teilen sind die vom Kläger entrichteten Pauschalgebühren von 551 EUR (für das Verfahren erster Instanz), von 934 EUR (für seine Berufung) und vonAus diesen Erwägungen ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, erster und zweiter Satz ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Zu teilen sind die vom Kläger entrichteten Pauschalgebühren von 551 EUR (für das Verfahren erster Instanz), von 934 EUR (für seine Berufung) und von
1.168 EUR (für seine Revision) im Verhältnis 1 : 1, das ergibt einen Betrag von 1.326,50 EUR.