1.) Im 1. Rechtsgang hatte die zweite Instanz das klagsabweisende Ersturteil nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO aufgehoben, weil ihrer Ansicht nach noch Feststellungen dazu fehlten, ab wann und wofür die Klägerin Zahlungen für die Wohnung geleistet habe. Außerdem werde diese ihr von der Hausverwaltung zur Zahlung vorgeschriebenen Beträge noch weiter aufzuschlüsseln haben. Nur dann könne beurteilt werden, welche Aufwendungen als notwendig oder nützlich zu beurteilen seien; weiters sei festzustellen, wann der Klägerin der Schenkungswiderruf bzw. die entsprechende Klage zugegangen sei. Im Zusammenhang mit dem von den Beklagten eingewendeten Pfandrecht ihres Rechtsvertreters nach § 19a Abs 4 RAO sah das Berufungsgericht die Frage des Zeitpunkts der Entstehung der eingewendeten Gegenforderung der Klägerin als unmaßgeblich an, weil bis zur hier nicht erfolgten und auch gar nicht behaupteten Geltendmachung der Kostenforderung durch den Anwalt nach § 19a Abs 4 RAO das Pfandrecht einer Aufrechnung keinesfalls entgegenstehe. Soweit nunmehr das Berufungsgericht im 2. Rechtsgang wegen der ergänzend festgestellten Formulierung des Kostentitels von dieser Auffassung abging, kann dahingestellt bleiben, ob dies einen Mangel des Berufungsverfahrens begründen könnte, weil nach der Rsp auch bei der Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO abschließend erledigte Streitpunkte nicht wieder aufgerollt werden können (Nachweise bei Kodek in Rechberger2 § 496 ZPO Rz 5). Es ist nämlich der Rechtsansicht der Klägerin zu folgen, dass die Verurteilung zum Kostenersatz zu Handen des Rechtsvertreters des Kostengläubigers ein Verlangen nach § 19a Abs 4 RAO nicht ersetzt. Auch im 2. Rechtsgang ging das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass im Titelverfahren der Rechtsvertreter der nunmehrigen Oppositionsbeklagten einen Kostenzuspruch (bzw. richtig eine Bezahlung an ihn selbst) nach § 19a Abs 4 RAO nicht begehrt hatte. Demnach gab es für den Ausspruch des Titelgerichts in dieser Form keine gesetzliche Grundlage. In Wahrheit wäre wohl auch im Fall eines Antrags eine Verurteilung zur Zahlung an den Anwalt nicht auszusprechen gewesen (1 Ob 112/50). Selbst das Verlangen der Zahlung an ihn selbst gibt dem Rechtsanwalt nicht mehr als ein gesetzliches Pfandrecht (§ 19a Abs 1 RAO), Gläubiger des Kostenersatzanspruchs bleibt auch nach der Erklärung gemäß Abs 4 leg.cit. die Partei (SZ 23/114 = JBl 1950, 461; 3 Ob 199/99g = RdW 2000, 17 = ZIK 2000, 106; M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO2 § 41 Rz 18). Jedenfalls bis zum Verlangen der Zahlung durch den Rechtsanwalt bleibt dem Kostenschuldner die Möglichkeit einer Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen die Kostenforderung offen (hRsp, 3 Ob 199/99g; M. Bydlinski aaO Rz 9, je mwN). Die abweichende E WBl 1987, 346 blieb vereinzelt. Diese Rsp ergibt sich folgerichtig bereits aus jener zur Zahlung, die nach einhelliger Meinung ebenfalls bis zum Verlangen des Anwalts an die Partei direkt (mit Tilgungswirkung) erfolgen kann (§ 19a Abs 4 RAO; 3 Ob 199/99g mwN). Demnach berufen sich die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung zu Unrecht auf die der hRsp entgegenstehende E WBl 1987, 346. Entgegen ihrer Ansicht "ergibt sich" das gesetzliche Pfandrecht des Vertreters der obsiegenden Partei keineswegs aus der Formulierung des Urteilsspruchs, wonach die Kosten zu Handen dieses Rechtsvertreters zu ersetzen seien. Vielmehr entsteht gemäß § 19a Abs 1 RAO das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts jener Partei, der Kosten zuerkannt werden, nach zutreffender einhelliger Auffassung (Nachweise bei M. Bydlinski aaO Rz 18) ohne Weiteres. Auch wenn man einer Formulierung wie im vorliegenden Fall eine den Gegner belehrende Funktion zuweisen würde, wie dies in der Revisionsbeantwortung geschieht, könnte auch dem mangels gesetzlicher Grundlage eine konstitutive Wirkung gleich einem Verlangen nach § 19a Abs 4 RAO mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage nicht beigemessen werden. Dasselbe gilt für die Auffassung der zweiten Instanz, die Rechtskraft des Urteils führe zu diesem Effekt. Aus der festgestellten Formulierung ergibt sich nicht, dass eine Tilgung der Forderung durch Aufrechnung gegenüber der Partei ausgeschlossen sein sollte. Vielmehr kann sie zwanglos nur in der Weise verstanden werden, dass damit dem Gegner eine Zahlstelle in der Person des Rechtsvertreters der obsiegenden Partei bekannt gegeben wird. Irgendeine Festlegung, dass die Kostenzahlung mit befreiender Wirkung nur an den Anwalt und nicht an die Partei direkt erfolgen könnte, ist dem Titel nicht zu entnehmen. Dem entsprechend hat der Oberste Gerichtshof bereits in der E 1 Ob 120/01f die Zahlung an einen Anwalt, der nicht aufgrund seines Kostenpfandrechts die Begleichung der Kostenersatzforderung an ihn verlangt hatte, als Zahlung an den Mandanten gewertet, nachdem dieser Anwalt vorgebracht habe, die Zahlung sei bloß zu seinen Handen erfolgt. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs habe der Rechtsanwalt nur als Zahlstelle fungiert. Jedenfalls ergibt sich aus der Formulierung des Kostentitels kein von § 1424 ABGB abweichender Rechtsfolgenwille des Gerichts, gilt doch schon nach diesem, dass der Schuldbetrag dem Gläubiger oder dessen zum Empfange geeigneten Machthaber geleistet werden muss. Mit Reischauer (in Rummel3 § 1424 ABGB Rz 2) wird eine Zahlstelle mit einem Machthaber iS dieser Bestimmung gleichzusetzen sein. Dass jedenfalls die Zahlung an den Gläubiger selbst schuldbefreiend wirkt, ergibt sich ohne Weiteres aus § 1424 erster Satz ABGB.1.) Im 1. Rechtsgang hatte die zweite Instanz das klagsabweisende Ersturteil nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO aufgehoben, weil ihrer Ansicht nach noch Feststellungen dazu fehlten, ab wann und wofür die Klägerin Zahlungen für die Wohnung geleistet habe. Außerdem werde diese ihr von der Hausverwaltung zur Zahlung vorgeschriebenen Beträge noch weiter aufzuschlüsseln haben. Nur dann könne beurteilt werden, welche Aufwendungen als notwendig oder nützlich zu beurteilen seien; weiters sei festzustellen, wann der Klägerin der Schenkungswiderruf bzw. die entsprechende Klage zugegangen sei. Im Zusammenhang mit dem von den Beklagten eingewendeten Pfandrecht ihres Rechtsvertreters nach Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO sah das Berufungsgericht die Frage des Zeitpunkts der Entstehung der eingewendeten Gegenforderung der Klägerin als unmaßgeblich an, weil bis zur hier nicht erfolgten und auch gar nicht behaupteten Geltendmachung der Kostenforderung durch den Anwalt nach Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO das Pfandrecht einer Aufrechnung keinesfalls entgegenstehe. Soweit nunmehr das Berufungsgericht im 2. Rechtsgang wegen der ergänzend festgestellten Formulierung des Kostentitels von dieser Auffassung abging, kann dahingestellt bleiben, ob dies einen Mangel des Berufungsverfahrens begründen könnte, weil nach der Rsp auch bei der Aufhebung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO abschließend erledigte Streitpunkte nicht wieder aufgerollt werden können (Nachweise bei Kodek in Rechberger2 Paragraph 496, ZPO Rz 5). Es ist nämlich der Rechtsansicht der Klägerin zu folgen, dass die Verurteilung zum Kostenersatz zu Handen des Rechtsvertreters des Kostengläubigers ein Verlangen nach Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO nicht ersetzt. Auch im 2. Rechtsgang ging das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass im Titelverfahren der Rechtsvertreter der nunmehrigen Oppositionsbeklagten einen Kostenzuspruch (bzw. richtig eine Bezahlung an ihn selbst) nach Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO nicht begehrt hatte. Demnach gab es für den Ausspruch des Titelgerichts in dieser Form keine gesetzliche Grundlage. In Wahrheit wäre wohl auch im Fall eines Antrags eine Verurteilung zur Zahlung an den Anwalt nicht auszusprechen gewesen (1 Ob 112/50). Selbst das Verlangen der Zahlung an ihn selbst gibt dem Rechtsanwalt nicht mehr als ein gesetzliches Pfandrecht (Paragraph 19 a, Absatz eins, RAO), Gläubiger des Kostenersatzanspruchs bleibt auch nach der Erklärung gemäß Absatz 4, leg.cit. die Partei (SZ 23/114 = JBl 1950, 461; 3 Ob 199/99g = RdW 2000, 17 = ZIK 2000, 106; M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO2 Paragraph 41, Rz 18). Jedenfalls bis zum Verlangen der Zahlung durch den Rechtsanwalt bleibt dem Kostenschuldner die Möglichkeit einer Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen die Kostenforderung offen (hRsp, 3 Ob 199/99g; M. Bydlinski aaO Rz 9, je mwN). Die abweichende E WBl 1987, 346 blieb vereinzelt. Diese Rsp ergibt sich folgerichtig bereits aus jener zur Zahlung, die nach einhelliger Meinung ebenfalls bis zum Verlangen des Anwalts an die Partei direkt (mit Tilgungswirkung) erfolgen kann (Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO; 3 Ob 199/99g mwN). Demnach berufen sich die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung zu Unrecht auf die der hRsp entgegenstehende E WBl 1987, 346. Entgegen ihrer Ansicht "ergibt sich" das gesetzliche Pfandrecht des Vertreters der obsiegenden Partei keineswegs aus der Formulierung des Urteilsspruchs, wonach die Kosten zu Handen dieses Rechtsvertreters zu ersetzen seien. Vielmehr entsteht gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, RAO das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts jener Partei, der Kosten zuerkannt werden, nach zutreffender einhelliger Auffassung (Nachweise bei M. Bydlinski aaO Rz 18) ohne Weiteres. Auch wenn man einer Formulierung wie im vorliegenden Fall eine den Gegner belehrende Funktion zuweisen würde, wie dies in der Revisionsbeantwortung geschieht, könnte auch dem mangels gesetzlicher Grundlage eine konstitutive Wirkung gleich einem Verlangen nach Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage nicht beigemessen werden. Dasselbe gilt für die Auffassung der zweiten Instanz, die Rechtskraft des Urteils führe zu diesem Effekt. Aus der festgestellten Formulierung ergibt sich nicht, dass eine Tilgung der Forderung durch Aufrechnung gegenüber der Partei ausgeschlossen sein sollte. Vielmehr kann sie zwanglos nur in der Weise verstanden werden, dass damit dem Gegner eine Zahlstelle in der Person des Rechtsvertreters der obsiegenden Partei bekannt gegeben wird. Irgendeine Festlegung, dass die Kostenzahlung mit befreiender Wirkung nur an den Anwalt und nicht an die Partei direkt erfolgen könnte, ist dem Titel nicht zu entnehmen. Dem entsprechend hat der Oberste Gerichtshof bereits in der E 1 Ob 120/01f die Zahlung an einen Anwalt, der nicht aufgrund seines Kostenpfandrechts die Begleichung der Kostenersatzforderung an ihn verlangt hatte, als Zahlung an den Mandanten gewertet, nachdem dieser Anwalt vorgebracht habe, die Zahlung sei bloß zu seinen Handen erfolgt. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs habe der Rechtsanwalt nur als Zahlstelle fungiert. Jedenfalls ergibt sich aus der Formulierung des Kostentitels kein von Paragraph 1424, ABGB abweichender Rechtsfolgenwille des Gerichts, gilt doch schon nach diesem, dass der Schuldbetrag dem Gläubiger oder dessen zum Empfange geeigneten Machthaber geleistet werden muss. Mit Reischauer (in Rummel3 Paragraph 1424, ABGB Rz 2) wird eine Zahlstelle mit einem Machthaber iS dieser Bestimmung gleichzusetzen sein. Dass jedenfalls die Zahlung an den Gläubiger selbst schuldbefreiend wirkt, ergibt sich ohne Weiteres aus Paragraph 1424, erster Satz ABGB.
Aus all dem folgt zusammenfassend, dass der Formulierung des vorliegenden Exekutionstitels eine Aufrechnung gegen die titulierte Forderung nicht entgegensteht und somit die Klagsabweisung nicht zu rechtfertigen vermag.
2.) Allerdings ist die Klage, worauf die Beklagten zu Recht hinweisen, schon wegen § 35 Abs 3 EO überwiegend zum Scheitern verurteilt. Das folgt aus nachstehenden Erwägungen:2.) Allerdings ist die Klage, worauf die Beklagten zu Recht hinweisen, schon wegen Paragraph 35, Absatz 3, EO überwiegend zum Scheitern verurteilt. Das folgt aus nachstehenden Erwägungen:
Auszugehen ist zunächst von der Regelung des § 949 ABGB, wonach der Undank des Beschenkten diesen zum unredlichen Besitzer macht, weshalb sich der Umfang seiner Haftung für die Rückstellung der geschenkten Sache nach den Regeln der §§ 335 f ABGB richtet (JBl 1973, 204 = NZ 1974, 12 = MietSlg 24.099; RIS-Justiz RS0019013; Schubert in Rummel3, § 949 ABGB Rz 1; Binder in Schwimann2 § 949 ABGB Rz 23). Ein Zurückbehaltungsrecht wäre demnach hier der Klägerin im Titelverfahren keineswegs zugestanden (SZ 48/68 = JBl 1976, 262 = NZ 1976, 186; Binder aaO § 949 ABGB Rz 23), was allerdings im Widerspruch zur Rsp zu § 471 ABGB in anderen Fällen (Nachweise bei Hofmann in Rummel3 § 471 ABGB Rz 4) steht (Schubert aaO § 949 ABGB Rz 3). Eine endgültige Stellungnahme ist im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht erforderlich, weil entgegen der noch im Revisionsverfahren aufrecht erhaltenen Ansicht der Beklagten die Frage, ob die nunmehr geltend gemachte Gegenforderung in der Hauptsache im Titelverfahren bloß zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung geführt hätte, in Wahrheit unerheblich ist. Abgesehen von Einwänden der Lehre gegen die Rsp des Obersten Gerichtshofs besagt diese nur, dass der Verpflichtete schon im Titelprozess von einem ihm zu Gebote stehenden Gestaltungsrecht bei sonstigem Verlust des Rechts zur Oppositionsklage Gebrauch machen hätte müssen (Nachweise u.a. bei Jakusch in Angst, EO, § 35 Rz 56). Die Aufrechnung gegen die hier betriebene Kostenforderung aus dem Titelurteil war aber im Titelverfahren aus prozessualen Gründen unmöglich.Auszugehen ist zunächst von der Regelung des Paragraph 949, ABGB, wonach der Undank des Beschenkten diesen zum unredlichen Besitzer macht, weshalb sich der Umfang seiner Haftung für die Rückstellung der geschenkten Sache nach den Regeln der Paragraphen 335, f ABGB richtet (JBl 1973, 204 = NZ 1974, 12 = MietSlg 24.099; RIS-Justiz RS0019013; Schubert in Rummel3, Paragraph 949, ABGB Rz 1; Binder in Schwimann2 Paragraph 949, ABGB Rz 23). Ein Zurückbehaltungsrecht wäre demnach hier der Klägerin im Titelverfahren keineswegs zugestanden (SZ 48/68 = JBl 1976, 262 = NZ 1976, 186; Binder aaO Paragraph 949, ABGB Rz 23), was allerdings im Widerspruch zur Rsp zu Paragraph 471, ABGB in anderen Fällen (Nachweise bei Hofmann in Rummel3 Paragraph 471, ABGB Rz 4) steht (Schubert aaO Paragraph 949, ABGB Rz 3). Eine endgültige Stellungnahme ist im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht erforderlich, weil entgegen der noch im Revisionsverfahren aufrecht erhaltenen Ansicht der Beklagten die Frage, ob die nunmehr geltend gemachte Gegenforderung in der Hauptsache im Titelverfahren bloß zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung geführt hätte, in Wahrheit unerheblich ist. Abgesehen von Einwänden der Lehre gegen die Rsp des Obersten Gerichtshofs besagt diese nur, dass der Verpflichtete schon im Titelprozess von einem ihm zu Gebote stehenden Gestaltungsrecht bei sonstigem Verlust des Rechts zur Oppositionsklage Gebrauch machen hätte müssen (Nachweise u.a. bei Jakusch in Angst, EO, Paragraph 35, Rz 56). Die Aufrechnung gegen die hier betriebene Kostenforderung aus dem Titelurteil war aber im Titelverfahren aus prozessualen Gründen unmöglich.
Auch wenn die Regelung des § 336 ABGB nicht völlig klar erscheint (vgl. Spielbüchler in Rummel3 § 336 ABGB Rz 1), hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt entschieden, dass der unredliche Besitzer als Rückstellungspflichtiger nur Anspruch auf Ersatz seines notwendigen und seines nützlichen Aufwands hat, wobei bei Letzterem der Maßstab kein abstrakter ist, sondern der klare Vorteil für den Herausgabeberechtigten nach seinen persönlichen Zwecken (JBl 1973, 204; RIS-Justiz RS0010286). Dem ist auch für den vorliegenden Fall zu folgen. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht schon im 1. Rechtsgang ausgesprochen, dass die Klägerin nur für werterhaltende und werterhöhende Aufwendungen "auf die Sache" (§ 336 ABGB) Ersatz fordern kann. Damit zeigt sich aber, dass keinesfalls alle jene Beträge, die der Klägerin von der Hausverwaltung zur Zahlung "vorgeschrieben" wurden, als ein derart ersatzfähiger Aufwand angesehen werden können. Dies leuchtet etwa bei den Heizungskosten ohne weiteres ein, wenn man berücksichtigt, dass solche - soweit nicht die Beheizung, was nicht behauptet wurde, zur Verhinderung von Gebäudeschäden notwendig war - keinen werterhaltenden oder werterhöhenden Aufwand für die Liegenschaft bedeuten können. Mangels Differenzierung in der Klage (und auch noch bis zum Schluss der Verhandlung im 1. Rechtsgang) blieb die Klage jedenfalls insoweit unschlüssig. Das ergänzende Vorbringen im 2. Rechtsgang war aber unzulässig, wie zu zeigen sein wird.Auch wenn die Regelung des Paragraph 336, ABGB nicht völlig klar erscheint vergleiche Spielbüchler in Rummel3 Paragraph 336, ABGB Rz 1), hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt entschieden, dass der unredliche Besitzer als Rückstellungspflichtiger nur Anspruch auf Ersatz seines notwendigen und seines nützlichen Aufwands hat, wobei bei Letzterem der Maßstab kein abstrakter ist, sondern der klare Vorteil für den Herausgabeberechtigten nach seinen persönlichen Zwecken (JBl 1973, 204; RIS-Justiz RS0010286). Dem ist auch für den vorliegenden Fall zu folgen. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht schon im 1. Rechtsgang ausgesprochen, dass die Klägerin nur für werterhaltende und werterhöhende Aufwendungen "auf die Sache" (Paragraph 336, ABGB) Ersatz fordern kann. Damit zeigt sich aber, dass keinesfalls alle jene Beträge, die der Klägerin von der Hausverwaltung zur Zahlung "vorgeschrieben" wurden, als ein derart ersatzfähiger Aufwand angesehen werden können. Dies leuchtet etwa bei den Heizungskosten ohne weiteres ein, wenn man berücksichtigt, dass solche - soweit nicht die Beheizung, was nicht behauptet wurde, zur Verhinderung von Gebäudeschäden notwendig war - keinen werterhaltenden oder werterhöhenden Aufwand für die Liegenschaft bedeuten können. Mangels Differenzierung in der Klage (und auch noch bis zum Schluss der Verhandlung im 1. Rechtsgang) blieb die Klage jedenfalls insoweit unschlüssig. Das ergänzende Vorbringen im 2. Rechtsgang war aber unzulässig, wie zu zeigen sein wird.
Dasselbe kann allerdings noch nicht abschließend gesagt werden, soweit bereits in der Klage ein Gesamtbetrag von umgerechnet 2.279,75 EUR auf die Rückzahlung von Darlehen geltend gemacht wurde. Dazu hat das Erstgericht (ungeachtet der dazu vorgelegten Urkunden) keine Feststellungen getroffen und offenbar insoweit auch im 2. Rechtsgang die Klage abgewiesen. Zwar ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin noch nicht völlig eindeutig, dass insoweit ein zumindest werterhaltender Aufwand auf die Sache gemacht wurde, dies liegt aber nahe, wenn man, was zu bejahen ist, in der Rückzahlung von auf der Liegenschaft "haftenden" Schulden einen zumindest nützlichen, weil die Zwangsversteigerung des Liegenschaftsanteils verhindernden, oder aber notwendigen Aufwand sieht, weil durch die Rückzahlung der Wert der Anteile steigt.
Entscheidend für die nun zu treffende Entscheidung im Revisionsverfahren ist somit der Umfang der Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO. Nach der Rsp und der Lehre sind ungeachtet des § 35 Abs 3 EO nachträgliche Ergänzungen zulässig, soweit sie die vorgebrachten Tatsachen nur verdeutlichen oder präzisieren (Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 35 Rz 83) bzw. zur Richtigstellung, Ergänzung oder Erläuterung des bereits erstatteten Vorbringens (Jakusch aaO § 35 Rz 86 je mwN). Dabei ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (Dullinger aaO). In der Entscheidung 3 Ob 100/83 (insoweit nicht veröffentlicht in EFSlg 44.164) wurde die Ergänzung und Berichtigung einer in der Klage schon enthaltenen Zahlungsaufstellung als zulässig angesehen. Sind allerdings die in einer Oppositionsklage vorgebrachten Umstände als Grund für das Erlöschen oder die Hemmung des Anspruchs untauglich, verstößt späteres Vorbringen gegen die Eventualmaxime (3 Ob 64, 65/71; 3 Ob 280/01z; RIS-Justiz RS0001369). Dies trifft auf den überwiegenden Teil der noch verfahrensgegenständlichen Forderungen der Klägerin zu. So wie es gegen das Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO verstößt, eine aus mehreren Gegenforderungen abgeleiteten pauschale Auffrechnungseinrede zu erheben (1 Ob 617/91 = SZ 64/160 = JBl 1992, 444 [Ostheim] = EvBl 1992/45 = RdW 1992, 142), ist es auch einem Oppositionskläger verwehrt, aus mehreren Gegenforderungen pauschal eine Aufrechnung abzuleiten (3 Ob 280/01z, 3 Ob 246/02a; RIS-Justiz RS0037570). Nach den nunmehrigen Behauptungen im Revisionsverfahren (die allerdings auch durch überschießende Feststellungen des Erstgerichts gedeckt erscheinen) enthalten die aus den Vorschreibungen des Hausverwalters abgeleiteten Gegenforderungen, die die Klägerin in erster Instanz nur in zeitlicher Hinsicht aufgeschlüsselt hatte, sowohl Heizungskosten, die keinesfalls eine taugliche Gegenforderung begründen können, aber auch weitere Darlehensrückzahlungen. Damit liegt aber ein den zuletzt zitierten Entscheidungen durchaus vergleichbarer Fall vor. Das Vorbringen in diesem Zusammenhang muss auch insgesamt als unschlüssig angesehen werden, folgt doch, wie bereits dargelegt wurde, aus der behaupteten Vorschreibung durch den Hausverwalter in keiner Weise, dass es sich dabei um einen ersatzfähigen Aufwand auf die Sache gehandelt habe. Eine allfällige Aufschlüsselung und weiteres ergänzendes Vorbringen dazu, weshalb es sich dabei um werterhöhende oder werterhaltende Aufwendungen handle, gingen über eine bloße Richtigstellung oder Ergänzung eines schon erstatteten Vorbringens weit hinaus und wäre somit ebenso wie die zusätzlichen Behauptungen im 2. Rechtsgang nach § 35 Abs 3 EO unzulässig.Entscheidend für die nun zu treffende Entscheidung im Revisionsverfahren ist somit der Umfang der Eventualmaxime des Paragraph 35, Absatz 3, EO. Nach der Rsp und der Lehre sind ungeachtet des Paragraph 35, Absatz 3, EO nachträgliche Ergänzungen zulässig, soweit sie die vorgebrachten Tatsachen nur verdeutlichen oder präzisieren (Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 35, Rz 83) bzw. zur Richtigstellung, Ergänzung oder Erläuterung des bereits erstatteten Vorbringens (Jakusch aaO Paragraph 35, Rz 86 je mwN). Dabei ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (Dullinger aaO). In der Entscheidung 3 Ob 100/83 (insoweit nicht veröffentlicht in EFSlg 44.164) wurde die Ergänzung und Berichtigung einer in der Klage schon enthaltenen Zahlungsaufstellung als zulässig angesehen. Sind allerdings die in einer Oppositionsklage vorgebrachten Umstände als Grund für das Erlöschen oder die Hemmung des Anspruchs untauglich, verstößt späteres Vorbringen gegen die Eventualmaxime (3 Ob 64, 65/71; 3 Ob 280/01z; RIS-Justiz RS0001369). Dies trifft auf den überwiegenden Teil der noch verfahrensgegenständlichen Forderungen der Klägerin zu. So wie es gegen das Bestimmtheitsgebot des Paragraph 226, ZPO verstößt, eine aus mehreren Gegenforderungen abgeleiteten pauschale Auffrechnungseinrede zu erheben (1 Ob 617/91 = SZ 64/160 = JBl 1992, 444 [Ostheim] = EvBl 1992/45 = RdW 1992, 142), ist es auch einem Oppositionskläger verwehrt, aus mehreren Gegenforderungen pauschal eine Aufrechnung abzuleiten (3 Ob 280/01z, 3 Ob 246/02a; RIS-Justiz RS0037570). Nach den nunmehrigen Behauptungen im Revisionsverfahren (die allerdings auch durch überschießende Feststellungen des Erstgerichts gedeckt erscheinen) enthalten die aus den Vorschreibungen des Hausverwalters abgeleiteten Gegenforderungen, die die Klägerin in erster Instanz nur in zeitlicher Hinsicht aufgeschlüsselt hatte, sowohl Heizungskosten, die keinesfalls eine taugliche Gegenforderung begründen können, aber auch weitere Darlehensrückzahlungen. Damit liegt aber ein den zuletzt zitierten Entscheidungen durchaus vergleichbarer Fall vor. Das Vorbringen in diesem Zusammenhang muss auch insgesamt als unschlüssig angesehen werden, folgt doch, wie bereits dargelegt wurde, aus der behaupteten Vorschreibung durch den Hausverwalter in keiner Weise, dass es sich dabei um einen ersatzfähigen Aufwand auf die Sache gehandelt habe. Eine allfällige Aufschlüsselung und weiteres ergänzendes Vorbringen dazu, weshalb es sich dabei um werterhöhende oder werterhaltende Aufwendungen handle, gingen über eine bloße Richtigstellung oder Ergänzung eines schon erstatteten Vorbringens weit hinaus und wäre somit ebenso wie die zusätzlichen Behauptungen im 2. Rechtsgang nach Paragraph 35, Absatz 3, EO unzulässig.
Dem Obersten Gerichtshof ist es wegen der Eventualmaxime verwehrt, auf den zuletzt behandelten Teil der von der Klägerin eingewendeten Forderungen einzugehen, auch wenn das Erstgericht von sich aus eine Detaillierung der erbrachten Zahlungen und Aufgliederung nach dem Zahlungszweck vornahm. Zwar bewirkt nach überwiegender Ansicht ein Verstoß gegen die von Amts wegen zu beachtende Pflicht zur Berücksichtigung der Eventualmaxime nur einen rügepflichtigen Verfahrensverstoß, der geltend zu machen ist (Nachweise bei Jakusch aaO § 35 Rz 92 und Dullinger aaO § 35 Rz 86). Ein solcher Verstoß ist allerdings dem Berufungsgericht keinesfalls unterlaufen, hat es doch, wenn auch aus anderen Gründen, das Klagebegehren ohnehin abgewiesen (3 Ob 202/02f). Daraus folgt aber, dass der Klägerin keine Gelegenheit zu einer Ergänzung ihres Vorbringens im genannten Umfang zu geben ist.Dem Obersten Gerichtshof ist es wegen der Eventualmaxime verwehrt, auf den zuletzt behandelten Teil der von der Klägerin eingewendeten Forderungen einzugehen, auch wenn das Erstgericht von sich aus eine Detaillierung der erbrachten Zahlungen und Aufgliederung nach dem Zahlungszweck vornahm. Zwar bewirkt nach überwiegender Ansicht ein Verstoß gegen die von Amts wegen zu beachtende Pflicht zur Berücksichtigung der Eventualmaxime nur einen rügepflichtigen Verfahrensverstoß, der geltend zu machen ist (Nachweise bei Jakusch aaO Paragraph 35, Rz 92 und Dullinger aaO Paragraph 35, Rz 86). Ein solcher Verstoß ist allerdings dem Berufungsgericht keinesfalls unterlaufen, hat es doch, wenn auch aus anderen Gründen, das Klagebegehren ohnehin abgewiesen (3 Ob 202/02f). Daraus folgt aber, dass der Klägerin keine Gelegenheit zu einer Ergänzung ihres Vorbringens im genannten Umfang zu geben ist.
Im Gegensatz dazu liegt, was die auf Darlehensrückzahlung gestützte Forderung angeht, ein Feststellungsmangel nach § 496 Abs 1 Z 3 EO vor, der die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen erfordert. Das Erstgericht - jetzt nach Auflösung des Bezirksgerichts Grein das Bezirksgericht Perg - wird nach Erörterung mit den Parteien die entsprechenden Feststellungen zu treffen haben. Auf die auch in der Revisionsbeantwortung noch aufrecht erhaltene Aufrechnung der Beklagten ist dabei aus den zutreffenden Gründen des zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschlusses nicht Bedacht zu nehmen.Im Gegensatz dazu liegt, was die auf Darlehensrückzahlung gestützte Forderung angeht, ein Feststellungsmangel nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, EO vor, der die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen erfordert. Das Erstgericht - jetzt nach Auflösung des Bezirksgerichts Grein das Bezirksgericht Perg - wird nach Erörterung mit den Parteien die entsprechenden Feststellungen zu treffen haben. Auf die auch in der Revisionsbeantwortung noch aufrecht erhaltene Aufrechnung der Beklagten ist dabei aus den zutreffenden Gründen des zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschlusses nicht Bedacht zu nehmen.
Demnach ist das Berufungsurteil im Umfang von 11.169,86 EUR zu bestätigen; zum behaupteten Erlöschen der betriebenen Forderung im Umfang von 2.279,75 EUR ist dagegen die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen erforderlich.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.