Rechtssatz RS0010286
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010286
Geschäftszahl
5Ob85/72; 7Ob563/79; 1Ob607/95; 3Ob30/04i
Entscheidungsdatum
28.04.2004
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 336 ABGB ist dahin zu verstehen, daß der Rückstellungspflichtige als unredlicher Besitzer nur Anspruch auf Ersatz seines notwendigen ( § 1035 ABGB ) und seines nützlichen ( § 1037 ABGB ) Aufwandes hat, bezüglich des letzteren überdies mit der Einschränkung, "daß hier der Maßstab für die Nützlichkeit kein abstrakter ist, sondern der klare Vorteil für den Herausgabeberechtigten nach seinen persönlichen Zwecken".Die Vorschrift des Paragraph 336, ABGB ist dahin zu verstehen, daß der Rückstellungspflichtige als unredlicher Besitzer nur Anspruch auf Ersatz seines notwendigen ( Paragraph 1035, ABGB ) und seines nützlichen ( Paragraph 1037, ABGB ) Aufwandes hat, bezüglich des letzteren überdies mit der Einschränkung, "daß hier der Maßstab für die Nützlichkeit kein abstrakter ist, sondern der klare Vorteil für den Herausgabeberechtigten nach seinen persönlichen Zwecken".
Entscheidungstexte
- 5 Ob 85/72
Entscheidungstext OGH 28.06.1972 5 Ob 85/72
Veröff: MietSlg 24099 = JBl 1973,204 = NZ 1974,12
- 7 Ob 563/79
Entscheidungstext OGH 06.12.1979 7 Ob 563/79
Ähnlich
- 1 Ob 607/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 607/95
Veröff: SZ 69/19
- 3 Ob 30/04i
Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 30/04i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0010286
Dokumentnummer
JJR_19720628_OGH0002_0050OB00085_7200000_001