Vorweg ist auf das Argument der Revisionswerberin einzugehen, der Anspruch der Klägerin sei durch die ihr im Enteignungsverfahren zuerkannte Entschädigung konsumiert, weil ihr andernfalls ein wesentlich höheres Entgelt zukäme, als dies aufgrund einer Enteignung des Eigentumsrechts der Fall wäre. Der beklagten Partei ist insoweit beizupflichten, als es im Verfahren unbestritten blieb, daß im Zeitpunkt der Enteignung keine konkrete Möglichkeit der Verwendung des Grundstücks zum Abbau von Schotter bestand, weshalb die Qualität des beim Tunnelbau gewonnenen Aushubmaterials für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung im Enteignungsverfahren keine Bedeutung haben kann (vgl 2 Ob 531/76; 7 Ob 825/76; 1 Ob 29/87 = SZ 60/178). Allerdings ist zu berücksichtigen, daß der Beklagten lediglich eine Zwangsdienstbarkeit eingeräumt wurde (vgl zur Zulässigkeit 7 Ob 690/77; 2 Ob 666/87; 8 Ob 630/90), weshalb - wie der Oberste Gerichtshof in der schon weiter oben erwähnten Entscheidung 5 Ob 584/90 ausgesprochen hat - das durch den Tunnelbau freiwerdende Material nicht Gegenstand des Enteignungsverfahrens war. Wollte man den Überlegungen der Revisionswerberin folgen, hieße das die Einräumung einer Zwangsdienstbarkeit mit dem vollständigen Entzug des Eigentumsrechts gleichzusetzen und damit im Ergebnis den rechtsgrundlosen Eingriff in das Eigentumsrecht am entnommenen Gestein entgegen den Bestimmungen des Art 5 StGG und Art 1 erstes ZP zur EMRK zu tolerieren. Auch die mit der Rechtsmittelschrift vorgelegten Ablichtungen von zwei Entscheidungen deutscher Gerichte vermögen die Argumentation der beklagten Partei nicht zu stützen, weil die Entscheidung des OLG Hamm 22 U 153/82 den Fall der vollständigen Enteignung des Eigentumsrechts betraf und der BGH in seinem Urteil vom 20.12.1971 (MDR 1972, 399) bei einem ebenfalls nicht unähnlichen Sachverhalt (rechtsgrundlose Entnahme von Gestein) klarlegte, daß auch bei hohen Abbaukosten dem Eigentümer jedenfalls eine Entschädigung gebühre, weil Art 14 GG entschädigungslosen Eigentumsentzug grundsätzlich nicht zulasse. Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch darauf zu verweisen, daß auch § 18 Abs 1 BStG, wonach bei Bemessung der dem Enteigneten gebührenden Entschädigung unter anderem die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben habe, die die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt, schon deshalb dem Standpunkt der Revisionswerberin nicht dienstbar gemacht werden kann, weil durch das beim Tunnelbau zutage geförderte - und damit zum selbständigen Wertträger gewordene - Material keine Werterhöhung der Liegenschaft eingetreten ist. Auch die Entscheidung 2 Ob 531/76, in welcher die durch den Straßenbau ermöglichte Verwendbarkeit einer enteigneten Liegenschaft zur Schottergewinnung deshalb als eine nicht zu vergütende Werterhöhung beurteilt wurde, kann somit der hier anstehenden rechtlichen Beurteilung nicht zugrundegelegt werden.Vorweg ist auf das Argument der Revisionswerberin einzugehen, der Anspruch der Klägerin sei durch die ihr im Enteignungsverfahren zuerkannte Entschädigung konsumiert, weil ihr andernfalls ein wesentlich höheres Entgelt zukäme, als dies aufgrund einer Enteignung des Eigentumsrechts der Fall wäre. Der beklagten Partei ist insoweit beizupflichten, als es im Verfahren unbestritten blieb, daß im Zeitpunkt der Enteignung keine konkrete Möglichkeit der Verwendung des Grundstücks zum Abbau von Schotter bestand, weshalb die Qualität des beim Tunnelbau gewonnenen Aushubmaterials für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung im Enteignungsverfahren keine Bedeutung haben kann vergleiche 2 Ob 531/76; 7 Ob 825/76; 1 Ob 29/87 = SZ 60/178). Allerdings ist zu berücksichtigen, daß der Beklagten lediglich eine Zwangsdienstbarkeit eingeräumt wurde vergleiche zur Zulässigkeit 7 Ob 690/77; 2 Ob 666/87; 8 Ob 630/90), weshalb - wie der Oberste Gerichtshof in der schon weiter oben erwähnten Entscheidung 5 Ob 584/90 ausgesprochen hat - das durch den Tunnelbau freiwerdende Material nicht Gegenstand des Enteignungsverfahrens war. Wollte man den Überlegungen der Revisionswerberin folgen, hieße das die Einräumung einer Zwangsdienstbarkeit mit dem vollständigen Entzug des Eigentumsrechts gleichzusetzen und damit im Ergebnis den rechtsgrundlosen Eingriff in das Eigentumsrecht am entnommenen Gestein entgegen den Bestimmungen des Artikel 5, StGG und Artikel eins, erstes ZP zur EMRK zu tolerieren. Auch die mit der Rechtsmittelschrift vorgelegten Ablichtungen von zwei Entscheidungen deutscher Gerichte vermögen die Argumentation der beklagten Partei nicht zu stützen, weil die Entscheidung des OLG Hamm 22 U 153/82 den Fall der vollständigen Enteignung des Eigentumsrechts betraf und der BGH in seinem Urteil vom 20.12.1971 (MDR 1972, 399) bei einem ebenfalls nicht unähnlichen Sachverhalt (rechtsgrundlose Entnahme von Gestein) klarlegte, daß auch bei hohen Abbaukosten dem Eigentümer jedenfalls eine Entschädigung gebühre, weil Artikel 14, GG entschädigungslosen Eigentumsentzug grundsätzlich nicht zulasse. Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch darauf zu verweisen, daß auch Paragraph 18, Absatz eins, BStG, wonach bei Bemessung der dem Enteigneten gebührenden Entschädigung unter anderem die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben habe, die die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt, schon deshalb dem Standpunkt der Revisionswerberin nicht dienstbar gemacht werden kann, weil durch das beim Tunnelbau zutage geförderte - und damit zum selbständigen Wertträger gewordene - Material keine Werterhöhung der Liegenschaft eingetreten ist. Auch die Entscheidung 2 Ob 531/76, in welcher die durch den Straßenbau ermöglichte Verwendbarkeit einer enteigneten Liegenschaft zur Schottergewinnung deshalb als eine nicht zu vergütende Werterhöhung beurteilt wurde, kann somit der hier anstehenden rechtlichen Beurteilung nicht zugrundegelegt werden.
Die Ansprüche der Klägerin auf Entschädigung für das beim Tunnelbau entnommene Material werden daher von dem auf Einräumung einer Zwangsdienstbarkeit gerichteten Enteignungsverfahren nicht berührt und sind demnach nicht nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Dabei ist in sachenrechtlicher Hinsicht darauf zu verweisen, daß sich das Grundeigentum nicht nur auf die Grundfläche, sondern auf den darüberliegenden Raum und die darunter befindliche (erreichbare) Tiefe erstreckt (EvBl 1964/260; 1 Ob 647/90; SZ 66/38). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß (auch) das Aushubmaterial des Tunnelbaus im Eigentum der Klägerin stand. Dieses Eigentum ging gemäß § 414 ABGB weder durch Verarbeitung noch durch Vermengung verloren. Allerdings kann gemäß § 415 ABGB dann Miteigentum entstehen, wenn die Sache verarbeitet oder mit anderen Sachen vermengt wurde und die Zurücksetzung in den vorigen Stand oder die Absonderung nicht mehr möglich ist. Der schuldlose Teil hat in einem solchen Fall das Wahlrecht, ob er den Gegenstand gegen Ersatz der Verbesserung behalten oder ihn dem anderen gegen Vergütung überlassen wolle.Die Ansprüche der Klägerin auf Entschädigung für das beim Tunnelbau entnommene Material werden daher von dem auf Einräumung einer Zwangsdienstbarkeit gerichteten Enteignungsverfahren nicht berührt und sind demnach nicht nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Dabei ist in sachenrechtlicher Hinsicht darauf zu verweisen, daß sich das Grundeigentum nicht nur auf die Grundfläche, sondern auf den darüberliegenden Raum und die darunter befindliche (erreichbare) Tiefe erstreckt (EvBl 1964/260; 1 Ob 647/90; SZ 66/38). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß (auch) das Aushubmaterial des Tunnelbaus im Eigentum der Klägerin stand. Dieses Eigentum ging gemäß Paragraph 414, ABGB weder durch Verarbeitung noch durch Vermengung verloren. Allerdings kann gemäß Paragraph 415, ABGB dann Miteigentum entstehen, wenn die Sache verarbeitet oder mit anderen Sachen vermengt wurde und die Zurücksetzung in den vorigen Stand oder die Absonderung nicht mehr möglich ist. Der schuldlose Teil hat in einem solchen Fall das Wahlrecht, ob er den Gegenstand gegen Ersatz der Verbesserung behalten oder ihn dem anderen gegen Vergütung überlassen wolle.
Es ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß der Beklagten die Verarbeitung und Vermengung des Aushubmaterials als Verschulden anzulasten ist. Es mußte den für sie handelnden Organen klar sein, daß ihr lediglich eine Dienstbarkeit eingeräumt worden war, darüber hinaus aber die aus dem Eigentum entspringenden Rechte der Klägerin unberührt blieben.
Das Wahlrecht liegt somit bei der Klägerin. Sie hat dieses auch durch das auf Zahlung eines Vergütungsbetrages gerichtete Begehren ausgeübt.
Der Ausgleichsanspruch der Klägerin stellt sich als Verwendungsanspruch im Sinne des § 1041 ABGB dar. Darüber hinaus würde bei Verschulden auch Schadenersatz nach den allgemeinen Regeln zustehen (Spielbüchler und Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 415 bzw Rz 17 zu § 1041). Da der auf Ersatz des Verkehrswerts des entnommenen Gesteins gerichtete Anspruch der Klägerin im Bereicherungsrecht seine ausreichende Grundlage findet, erübrigt es sich, auf die von den Vorinstanzen angestellten schadenersatzrechtlichen Erwägungen näher einzugehen.Der Ausgleichsanspruch der Klägerin stellt sich als Verwendungsanspruch im Sinne des Paragraph 1041, ABGB dar. Darüber hinaus würde bei Verschulden auch Schadenersatz nach den allgemeinen Regeln zustehen (Spielbüchler und Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 415, bzw Rz 17 zu Paragraph 1041,). Da der auf Ersatz des Verkehrswerts des entnommenen Gesteins gerichtete Anspruch der Klägerin im Bereicherungsrecht seine ausreichende Grundlage findet, erübrigt es sich, auf die von den Vorinstanzen angestellten schadenersatzrechtlichen Erwägungen näher einzugehen.
Das Ausmaß des Bereicherungsanspruchs gemäß § 1041 ABGB richtet sich grundsätzlich nach der Bestimmung des § 1437 ABGB, die für das Recht der Leistungskondiktionen auf die Vorschriften über den redlichen und unredlichen Besitz verweist. Der unredliche Kondiktionsschuldner muß also nach § 335 ABGB alle aus der rechtsgrundlosen Leistung erlangten Vorteile herausgeben oder vergüten, sodaß er verpflichtet ist, nicht nur den vollen Verkehrswert, sondern auch einen allenfalls diesen übersteigenden Nutzen, den er tatsächlich erlangt hat oder den der Verkürzte erlangt hätte, herauszugeben (SZ 54/131; SZ 57/44; Rummel aaO Rz 14 f zu § 1041; F.Bydlinski, Zum Bereicherungsanspruch gegen den Unredlichen, JBl 1969, 252,253).Das Ausmaß des Bereicherungsanspruchs gemäß Paragraph 1041, ABGB richtet sich grundsätzlich nach der Bestimmung des Paragraph 1437, ABGB, die für das Recht der Leistungskondiktionen auf die Vorschriften über den redlichen und unredlichen Besitz verweist. Der unredliche Kondiktionsschuldner muß also nach Paragraph 335, ABGB alle aus der rechtsgrundlosen Leistung erlangten Vorteile herausgeben oder vergüten, sodaß er verpflichtet ist, nicht nur den vollen Verkehrswert, sondern auch einen allenfalls diesen übersteigenden Nutzen, den er tatsächlich erlangt hat oder den der Verkürzte erlangt hätte, herauszugeben (SZ 54/131; SZ 57/44; Rummel aaO Rz 14 f zu Paragraph 1041,; F.Bydlinski, Zum Bereicherungsanspruch gegen den Unredlichen, JBl 1969, 252,253).
Unredlich ist gemäß § 326 ABGB derjenige Besitzer, der weiß oder aus den Umständen vermuten muß, daß die in seinem Besitz befindliche Sache einem anderen zugehöre. Daß die Beklagte in diesem Sinne unredlich ist, ergibt sich schon aus den im Zusammenhang mit dem Wahlrecht gemäß § 415 ABGB angestellten Überlegungen.Unredlich ist gemäß Paragraph 326, ABGB derjenige Besitzer, der weiß oder aus den Umständen vermuten muß, daß die in seinem Besitz befindliche Sache einem anderen zugehöre. Daß die Beklagte in diesem Sinne unredlich ist, ergibt sich schon aus den im Zusammenhang mit dem Wahlrecht gemäß Paragraph 415, ABGB angestellten Überlegungen.
Der unredliche Kondiktionsschuldner erhält Aufwandersatz gemäß § 336 ABGB iVm den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Rummel aaO Rz 19 zu § 1437; Spielbüchler aaO Rz 1 zu § 336; Apathy, Der Verwendungsanspruch, 121). Die Beklagte als unredliche Besitzerin hat daher nur Anspruch auf Ersatz ihres notwendigen und nützlichen Aufwands, des letzteren überdies mit der Einschränkung, daß der Maßstab für die Nützlichkeit nicht abstrakt, sondern der klare Vorteil für den Herausgabeberechtigten nach seinen persönlichen Zwecken ist (JBl 1973, 204). Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht ist sie aber dennoch nicht berechtigt, vom Ersatzanspruch der Klägerin jene Kosten in Abzug zu bringen, die für das Ausbrechen des Materials und dessen Transport bis zum Tunneleingang entstanden sind. Gemäß § 483 ABGB hat nämlich der Servitutsberechtigte entsprechend dem Grundsatz des § 482 ABGB den Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel selbst zu tragen. Es liegt somit - eine Ausnahme von der Regel, wie etwa die Mitbenützung der Sache durch den Verpflichteten, ist im Verfahren nicht hervorgekommen - ein ersatzfähiger Aufwand der Beklagten in diesem Umfang nicht vor. Da nach den vom Obersten Gerichtshof seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Feststellungen des Gerichts erster Instanz das von der Beklagten geförderte Aushubmaterial für die Forststraßen der Klägerin unbearbeitet hätte verwendet werden können, ist auch kein weiterer der Klägerin nützlicher Aufwand der Beklagten erkennbar, der den Ersatzanspruch mindern könnte.Der unredliche Kondiktionsschuldner erhält Aufwandersatz gemäß Paragraph 336, ABGB in Verbindung mit den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Rummel aaO Rz 19 zu Paragraph 1437,; Spielbüchler aaO Rz 1 zu Paragraph 336,; Apathy, Der Verwendungsanspruch, 121). Die Beklagte als unredliche Besitzerin hat daher nur Anspruch auf Ersatz ihres notwendigen und nützlichen Aufwands, des letzteren überdies mit der Einschränkung, daß der Maßstab für die Nützlichkeit nicht abstrakt, sondern der klare Vorteil für den Herausgabeberechtigten nach seinen persönlichen Zwecken ist (JBl 1973, 204). Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht ist sie aber dennoch nicht berechtigt, vom Ersatzanspruch der Klägerin jene Kosten in Abzug zu bringen, die für das Ausbrechen des Materials und dessen Transport bis zum Tunneleingang entstanden sind. Gemäß Paragraph 483, ABGB hat nämlich der Servitutsberechtigte entsprechend dem Grundsatz des Paragraph 482, ABGB den Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel selbst zu tragen. Es liegt somit - eine Ausnahme von der Regel, wie etwa die Mitbenützung der Sache durch den Verpflichteten, ist im Verfahren nicht hervorgekommen - ein ersatzfähiger Aufwand der Beklagten in diesem Umfang nicht vor. Da nach den vom Obersten Gerichtshof seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Feststellungen des Gerichts erster Instanz das von der Beklagten geförderte Aushubmaterial für die Forststraßen der Klägerin unbearbeitet hätte verwendet werden können, ist auch kein weiterer der Klägerin nützlicher Aufwand der Beklagten erkennbar, der den Ersatzanspruch mindern könnte.
Die von den Parteien im Verfahren erster Instanz vorgenommene Außerstreitstellung, wonach der Beklagten, sofern ihr das Material nicht zur Verfügung gestanden wäre, Mehraufwendungen von zumindest S 100.000 erwachsen wären und für die Klägerin dieser Betrag den Mindestwert des gebrochenen Materials dargestellt hätte, ist somit eine taugliche Grundlage zur Erlassung eines Teilurteils, weil damit die Untergrenze des vom unredlichen Schuldner zu ersetzenden Höchstwerts (vgl Apathy aaO, 121) feststeht.Die von den Parteien im Verfahren erster Instanz vorgenommene Außerstreitstellung, wonach der Beklagten, sofern ihr das Material nicht zur Verfügung gestanden wäre, Mehraufwendungen von zumindest S 100.000 erwachsen wären und für die Klägerin dieser Betrag den Mindestwert des gebrochenen Materials dargestellt hätte, ist somit eine taugliche Grundlage zur Erlassung eines Teilurteils, weil damit die Untergrenze des vom unredlichen Schuldner zu ersetzenden Höchstwerts vergleiche Apathy aaO, 121) feststeht.
Es ist daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.