Begründung:
Mit Bescheid vom 5. August 1974, GZ I/7-960/7-1974, erkannte das Amt der NÖ. Landesregierung, daß die beiden Antragsgegner die je zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden, im Grundeinlösungsplan (Beilage ./A) ersichtlichen Grundflächen, deren Inanspruchnahme nach dem Ergebnis der Enteignungsverhandlung vom 11. April 1974 zur Erweiterung des Flughafens * unbedingt notwendig ist, der Antragstellerin abzutreten haben. Diese begehrte hierauf am 5. Dezember 1974 (ON. 1) die Festsetzung der Enteignungsentschädigung nach § 23 EisenbEntG. Der Erstantragsgegner beantragte den Zuspruch eines Entschädigungsbetrages von 960,-- S pro m2 des enteigneten Grundes. Der Zweitantragsgegner begehrte hingegen die Zuerkennung folgender Enteignungsentschädigung:Mit Bescheid vom 5. August 1974, GZ I/7-960/7-1974, erkannte das Amt der NÖ. Landesregierung, daß die beiden Antragsgegner die je zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden, im Grundeinlösungsplan (Beilage ./A) ersichtlichen Grundflächen, deren Inanspruchnahme nach dem Ergebnis der Enteignungsverhandlung vom 11. April 1974 zur Erweiterung des Flughafens * unbedingt notwendig ist, der Antragstellerin abzutreten haben. Diese begehrte hierauf am 5. Dezember 1974 (ON. 1) die Festsetzung der Enteignungsentschädigung nach Paragraph 23, EisenbEntG. Der Erstantragsgegner beantragte den Zuspruch eines Entschädigungsbetrages von 960,-- S pro m2 des enteigneten Grundes. Der Zweitantragsgegner begehrte hingegen die Zuerkennung folgender Enteignungsentschädigung:
a) Materialverluste für abbaufähigen
Sand und Schotter und Humus (ON 37
und 41) 8,368.190,-- S
b) Grundstückspreis 4,604.340,-- S
c) Wertminderung der verbleibenden
Restflächen 1,458.041,-- S
d) Entschädigung für Kaufkraftverlust 1,381.302,-- S
e) Zinsenverlust zusammen 375.000,-- S
16,186.873,-- S.
(Der in der Zusammenstellung im Schriftsatz ON 37 enthaltene Rechenfehler wurde korrigiert).
Das Erstgericht setzte die Enteignungsentschädigung für die den Antragsgegnern enteigneten Grundflächen im Gesamtausmaß von 15 ha 3.478 m2 mit 11,203.894,-- S fest, erkannte die Antragstellerin schuldig, den Antragsgegnern einen Entschädigungsbetrag von je 5,601.947,-- S zu bezahlen, sowie für den Fall der Nichtleistung binnen 14 Tagen nach Rechtskraft seiner Entscheidung 4 % Zinsen vom Entschädigungsbetrag zu entrichten, und wies das Mehrbegehren der Antragsgegner ab (Punkt 5 des Beschlusses ON 58). Das Erstgericht ermittelte auf Grund des von ihm eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Doz. Dipl.Ing. Dr. K* (ON 32) im Hinblick auf die nach § 99 Luftfahrtgesetz, BG vom 2. 12. 1957, BGBl. Nr. 253, (= LFG) zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des EisenbEntG den Verkehrswert der enteigneten Grundflächen unter Berücksichtigung der Entwertung der verbleibenden Restgrundstücke mit 73,-- S pro m2. Mit diesem Betrag seien alle den Antragsgegnern durch die Enteignung erwachsenen vermögensrechtlichen Nachteile abgegolten. Für die behaupteten Materialverluste gebühre den Antragsgegnern keine Entschädigung, weil im Zeitpunkte der Enteignung die Verwendung der enteigneten Grundflächen zur Sand- und Schottergewinnung nicht mehr möglich gewesen sei. Auch aus dem Titel der Kaufkraftentwertung und des Zinsenverlustes stehe den Antragsgegnern keine Entschädigung zu.Das Erstgericht setzte die Enteignungsentschädigung für die den Antragsgegnern enteigneten Grundflächen im Gesamtausmaß von 15 ha 3.478 m2 mit 11,203.894,-- S fest, erkannte die Antragstellerin schuldig, den Antragsgegnern einen Entschädigungsbetrag von je 5,601.947,-- S zu bezahlen, sowie für den Fall der Nichtleistung binnen 14 Tagen nach Rechtskraft seiner Entscheidung 4 % Zinsen vom Entschädigungsbetrag zu entrichten, und wies das Mehrbegehren der Antragsgegner ab (Punkt 5 des Beschlusses ON 58). Das Erstgericht ermittelte auf Grund des von ihm eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Doz. Dipl.Ing. Dr. K* (ON 32) im Hinblick auf die nach Paragraph 99, Luftfahrtgesetz, BG vom 2. 12. 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 253, (= LFG) zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des EisenbEntG den Verkehrswert der enteigneten Grundflächen unter Berücksichtigung der Entwertung der verbleibenden Restgrundstücke mit 73,-- S pro m2. Mit diesem Betrag seien alle den Antragsgegnern durch die Enteignung erwachsenen vermögensrechtlichen Nachteile abgegolten. Für die behaupteten Materialverluste gebühre den Antragsgegnern keine Entschädigung, weil im Zeitpunkte der Enteignung die Verwendung der enteigneten Grundflächen zur Sand- und Schottergewinnung nicht mehr möglich gewesen sei. Auch aus dem Titel der Kaufkraftentwertung und des Zinsenverlustes stehe den Antragsgegnern keine Entschädigung zu.
Das Rekursgericht hob den in seinem stattgebenden Teil unbekämpft gebliebenen Beschluß des Erstgerichtes im Umfange der Abweisung des Mehrbegehrens der Antragsgegner auf und verwies die Rechtssache (in diesem Umfang) an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß den Antragsgegnern eine Entschädigung für den Kaufkraftverlust, den behaupteten Zinsenentgang und die entzogenen Humusmengen nicht zustehe. Es billigte auch die vom Erstgericht vorgenommene Bewertung der enteigneten Grundflächen, sofern diese nur für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignet sein sollten. Dies könne jedoch derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Die zum Teil vorhandenen Schotter- und Schleifsandlager könnten nämlich eine Erhöhung des Wertes der enteigneten Grundflächen zur Folge haben, wenn abbauwürdige Lager vorhanden sein sollten. Ob die Antragsgegner bereits die Absicht hatten, den Abbau vorzunehmen, sei bedeutungslos. Bei der Ermittlung der Enteignungsentschädigung komme es nämlich nicht darauf an, in welcher Verwendung die enteigneten Grundflächen im Zeitpunkte ihrer Enteignung gestanden seien, sondern welche Verwendungsmöglichkeiten sie in diesem Zeitpunkte geboten hätten. Die Erweiterung der Flughafengrenzen durch das Bundesministerium für Verkehr und die später erfolgte Enteignung könne die Antragstellerin nicht als Argument gegen die Abbaumöglichkeit der Schotter- und Sandvorkommen ins Treffen führen. Ob eine Abbaumöglichkeit bestanden habe, sei nämlich unter Außerachtlassung der Enteignung und der dieser vorausgehenden und allenfalls vorbereitenden Maßnahmen der Behörde zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Verwendungsmöglichkeiten der enteigneten Grundstücke habe daher die Enteignung und die Flughafenerweiterung außer Betracht zu bleiben. Das Erstgericht werde sohin durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu prüfen haben, ob auf den enteigneten Grundstücken tatsächlich Schotter- und Sandlager vorhanden seien und ob diese im Zeitpunkte der Enteignung gewinnbringend hätten genützt werden können. Hierauf werde das Erstgericht den Verkehrs- und Ertragswert der enteigneten Grundflächen festzustellen haben. Der von den Antragsgegnern behauptete Permenverlust (Sand- und Schotterabbauverbot innerhalb eines 20 m breiten Streifens entlang der Flughafengrenze, siehe S. 19) werde allerdings nicht zu berücksichtigen sein, weil es sich hiebei nicht um einen unmittelbar aus der Enteignung entstehenden Nachteil handle.
Die Antragstellerin bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und beantragt, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Zweitantragsgegner beantragt in seiner Äußerung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gilt der im JB 203 ausgesprochene Grundsatz über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes im Verfahren Außerstreitsachen auch in Enteignungsfällen, wenn die Entschädigung nach dem EisenbEntG festzusetzen ist (SZ 31/184, 33/73, 38/19 u.a.m.).