Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist berechtigt, der der Antragsgegnerin ist nicht berechtigt.
Zunächst fällt auf, daß die Revisionsrekurse so ausgeführt sind, als handle es sich um die Bekämpfung einer erstinstanzlichen Entscheidung an das Rekursgericht. Auch im außerstreitigen Verfahren ist der Oberste Gerichtshof jedoch nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (EvBl 1973/222; JBl 1966, 149 u.v.a.; nur ein Senat des Obersten Gerichtshofes vertrat vorübergehend u.a. in den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen die gegenteilige Auffassung). Er hat also nur die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, nicht aber die Würdigung der Beweise durch die zweite Instanz, der es, da das außerstreitige Verfahren nicht vom Unmittelbarkeitsgrundsatz beherrscht ist, gestattet war, selbständige Feststellungen, zu treffen, zu überprüfen. Soweit also die Revisionsrekurse Verfahrensmängel rügen, die nur darin liegen sollen, daß die Untergerichte zu Unrecht den Inhalt der Gutachten der vom Erstgericht vernommenen Sachverständigen übernahmen, ist auf sie nicht weiter einzugehen. So können insbesondere die Feststellungen über den erzielbar gewesenen Mietzins, den Grundpreis, die vermutliche Lebensdauer des Hauses und damit der Kapitalisierungsfaktor bei Ermittlung des Ertragwertes, Abschreibungsquoten, die Höhe eines Abverkaufsverlustes usw. als im Tatsachenbereich liegende Umstände nicht mehr im nunmehrigen Verfahrensabschnitt bekämpft werden. Auch ob die Voraussetzungen des § 273 Abs. 1 ZPO vorhanden sind, ist eine verfahrensrechtliche Frage, die in dritter Instanz nicht mehr aufgerollt werden kann; nur ob bei Anwendung dieser Bestimmung richtig entschieden wurde, stellt eine Rechtsfrage dar, die der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt (JB1 1973, 257 u.a.). Damit erübrigt sich weitgehend eine nähere Befassung mit dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, der vor allem die Tatsachengrundlagen, auf Grund deren die angefochtene Entscheidung erfolgte, bekämpft. Die Antragsgegnerin kann auch nicht dartun, daß, ausgehend von den tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen der Unterinstanzen, die in Anwendung des § 273 Abs. 1 ZPO gezogenen Schlußfolgerungen ungerechtfertigt wären. Insbesondere ist die Schlußfolgerung, daß der Abverkaufsverlust etwa 100.000 S betragen habe, auf Grund der Feststellungen, daß das Warenlager im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides einen Wert von etwa 200.000 S hatte und der Abverkaufsverlust der Antragsteller im Jahre 1969 tatsächlich etwa die Hälfte des Wertes des damals noch vorhandenen Warenlagers betrug, durchaus gerechtfertigt. Da der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin keine anderen zu behandelnden Rügen vorträgt, ist ihm ein Erfolg zu versagen.Zunächst fällt auf, daß die Revisionsrekurse so ausgeführt sind, als handle es sich um die Bekämpfung einer erstinstanzlichen Entscheidung an das Rekursgericht. Auch im außerstreitigen Verfahren ist der Oberste Gerichtshof jedoch nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (EvBl 1973/222; JBl 1966, 149 u.v.a.; nur ein Senat des Obersten Gerichtshofes vertrat vorübergehend u.a. in den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen die gegenteilige Auffassung). Er hat also nur die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, nicht aber die Würdigung der Beweise durch die zweite Instanz, der es, da das außerstreitige Verfahren nicht vom Unmittelbarkeitsgrundsatz beherrscht ist, gestattet war, selbständige Feststellungen, zu treffen, zu überprüfen. Soweit also die Revisionsrekurse Verfahrensmängel rügen, die nur darin liegen sollen, daß die Untergerichte zu Unrecht den Inhalt der Gutachten der vom Erstgericht vernommenen Sachverständigen übernahmen, ist auf sie nicht weiter einzugehen. So können insbesondere die Feststellungen über den erzielbar gewesenen Mietzins, den Grundpreis, die vermutliche Lebensdauer des Hauses und damit der Kapitalisierungsfaktor bei Ermittlung des Ertragwertes, Abschreibungsquoten, die Höhe eines Abverkaufsverlustes usw. als im Tatsachenbereich liegende Umstände nicht mehr im nunmehrigen Verfahrensabschnitt bekämpft werden. Auch ob die Voraussetzungen des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO vorhanden sind, ist eine verfahrensrechtliche Frage, die in dritter Instanz nicht mehr aufgerollt werden kann; nur ob bei Anwendung dieser Bestimmung richtig entschieden wurde, stellt eine Rechtsfrage dar, die der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt (JB1 1973, 257 u.a.). Damit erübrigt sich weitgehend eine nähere Befassung mit dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, der vor allem die Tatsachengrundlagen, auf Grund deren die angefochtene Entscheidung erfolgte, bekämpft. Die Antragsgegnerin kann auch nicht dartun, daß, ausgehend von den tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen der Unterinstanzen, die in Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO gezogenen Schlußfolgerungen ungerechtfertigt wären. Insbesondere ist die Schlußfolgerung, daß der Abverkaufsverlust etwa 100.000 S betragen habe, auf Grund der Feststellungen, daß das Warenlager im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides einen Wert von etwa 200.000 S hatte und der Abverkaufsverlust der Antragsteller im Jahre 1969 tatsächlich etwa die Hälfte des Wertes des damals noch vorhandenen Warenlagers betrug, durchaus gerechtfertigt. Da der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin keine anderen zu behandelnden Rügen vorträgt, ist ihm ein Erfolg zu versagen.
Da die Enteignung der Liegenschaft der Antragsteller, auf der ein Gebäude errichtet war, das die Wohnung der Antragsteller und ein Geschäftslokal, in dem sie einen Galanteriewarenhandel betrieben, enthielt, mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Februar 1967 stattfand, ist von der Rechtslage auszugehen, die im damaligen Zeitpunkt bestand. Die Enteignung erfolgte also nach § 12 des Bundesstraßengesetzes 1948 , BGBl. Nr. 59 in der damals geltenden Fassung. Gemäß § 15 Abs. 2 dieses Gesetzes hatte der Enteignungsbescheid zugleich eine Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Dabei waren die Grundsätze des § 13 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1948 anzuwenden, wonach dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB) gebührte. Eine Berufung gegen die Höhe der im Verwaltungsverfahren zuerkannten Entschädigung war unzulässig, jedoch stand es jedem der beiden Teile frei, binnen einem Jahr die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung beim zuständigen Bezirksgericht zu begehren, wodurch die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft trat; bei Zurücknahme des Antrages mit Zustimmung des Gegners konnte aber immer noch der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart gelten (§ 15 Abs. 3 Bundesstraßengesetz 1948). Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, daß ansich gleichzeitig mit der Enteignung auch der dem Enteigneten gebührende Entschädigungsbetrag festzusetzen ist. Daß dabei nur der Wert des Gegenstandes der Enteignung im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides zu berücksichtigen ist, ist selbstverständlich. Aufgabe des gerichtlichen Verfahrens, das sich, wenn die Parteien des Enteignungsverfahrens den als Entschädigung festgesetzten Betrag für unrichtig halten, daran anschließen kann, kann es nur sein, die Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigung zu überprüfen. Auch die gerichtliche Entscheidung kann dann aber nicht auf einen anderen Zeitpunkt abstellen als auf den, der für die Verwaltungsbehörde maßgeblich war. Die Bestimmung, daß der Bescheid der Verwaltungsbehörde mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft tritt, trägt nur dem Umstand Rechnung, daß Art. 94 B-VG es verbietet, die ordentlichen Gerichte durch einfaches Gesetz als Kontrollinstanzen zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidungen von Verwaltungsbehörden zu berufen, so daß sukzessive Zuständigkeiten geschaffen werden mußten, die der Verfassungsgerichtshof anerkennt (SZ 46/74 und die dort zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes). Das Gericht trifft nun zwar die Verpflichtung, die Höhe der Entschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und auch ohne Bezugnahme auf diese festzusetzen (SZ 46/74), was aber nichts daran ändert, daß der Eigentumsverlust immer noch mit dem Enteignungsbescheid der Verwaltungsbehörde, der durch das gerichtliche Verfahren unberührt bleibt, eingetreten ist und die Entscheidung über die Entschädigung auf derselben rechtlichen Basis zu treffen ist, die auch für die Verwaltungsbehörde im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungs- und Entschädigungsbescheides maßgeblich war. Dem Gesetz kann nicht die Auffassung entnommen werden, daß etwa dann, wenn die Festsetzung der Enteignungsentschädigung durch die Verwaltungsbehörde vollkommen richtig war, etwa nur unter Bedachtnahme auf inzwischen eingetretene Wertveränderungen das Gericht dennoch einen höheren oder niedrigeren Betrag als Entschädigung zuzuerkennen hätte. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses der Antragsteller kann es daher auch bei der gerichtlichen Entscheidung nur auf den Wert der enteigneten Sache im Zeitpunkt des Enteignungsentzuges und nicht auf spätere Zeitpunkte, so etwa den der Entscheidung der ersten Instanz, ankommen. Der Oberste Gerichtshof vertritt in diesem Sinne auch in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Entschädigung für den Wert des durch den Enteignungsbescheid aufgehobenen Rechtes denknotwendig nur nach dem Zeitpunkt seiner Aufhebung beurteilt werden kann (JB1 1974, 202; ZVR 1963/251; SZ 34/119; JBl 1961, 594; ZVR 1961/166 u.a.). Hiebei muß allerdings, wie insbesondere in der Entscheidung JBl 1961, 59 hervorgehoben wurde, unterschieden werden. Nur auf eine Werterhöhung der enteigneten Liegenschaft, etwa auf Grund einer Änderung von Angebot und Nachfrage, kann bei der späteren Festsetzung der Enteignungsentschädigung nicht Bedacht genommen werden; wenn also die Grundpreise eine steigende Tendenz aufweisen, weil im örtlichen Bereich, in dem die Enteignung stattgefunden hat, fast keine Baugründe mehr zur Verfügung stehen, so daß ein gewisser Bodenmangel besteht, sind die dadurch veranlaßten Preissteigerungen zwischen dem Zeitpunkt der Enteignung und der Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht nicht zu berücksichtigen. In den Entscheidungen ZVR 1961/166, JBl 1961, 594 und SZ 34/119 wurde aber ausdrücklich hervorgehoben, daß in den dort zu beurteilenden Fällen Gründe, aus denen einer inflationären Entwicklung Rechnung zu tragen wäre, wie sie den Entscheidungen Judikat 15 neu = SZ 6/226 und SZ 5/68 zugrundegelegen seien, nicht vorlägen. Eine Ablehnung dieser Judikatur fand also nicht statt. Auch der Entscheidung JBl. 1974, 202 (ähnlich später noch 5 Ob 4/74) kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, sie habe von dieser Rechtsmeinung abgehen wollen, betonte sie doch ausdrücklich, eine solche Auffassung nicht zu haben; im letztgenannten Fall war auch der Enteignungsbescheid erst im Jahre 1971 erlassen worden; zwischen diesem Zeitpunkt und dem der Erlassung der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz über den Entschädigungsbetrag (20. 3. 1973) war kein so wesentlicher Zeitraum vergangen, daß unbedingt auch auf eine zwischenzeitige inflationäre Entwicklung Bedacht genommen hätte werden müssen; hätte die Entscheidung eine solche Bedachtnahme ablehnen wollen, könnte ihr, wie noch auszuführen sein wird, nicht gefolgt werden.Da die Enteignung der Liegenschaft der Antragsteller, auf der ein Gebäude errichtet war, das die Wohnung der Antragsteller und ein Geschäftslokal, in dem sie einen Galanteriewarenhandel betrieben, enthielt, mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Februar 1967 stattfand, ist von der Rechtslage auszugehen, die im damaligen Zeitpunkt bestand. Die Enteignung erfolgte also nach Paragraph 12, des Bundesstraßengesetzes 1948 , BGBl. Nr. 59 in der damals geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, dieses Gesetzes hatte der Enteignungsbescheid zugleich eine Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Dabei waren die Grundsätze des Paragraph 13, Absatz eins, Bundesstraßengesetz 1948 anzuwenden, wonach dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (Paragraph 1323, ABGB) gebührte. Eine Berufung gegen die Höhe der im Verwaltungsverfahren zuerkannten Entschädigung war unzulässig, jedoch stand es jedem der beiden Teile frei, binnen einem Jahr die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung beim zuständigen Bezirksgericht zu begehren, wodurch die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft trat; bei Zurücknahme des Antrages mit Zustimmung des Gegners konnte aber immer noch der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart gelten (Paragraph 15, Absatz 3, Bundesstraßengesetz 1948). Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, daß ansich gleichzeitig mit der Enteignung auch der dem Enteigneten gebührende Entschädigungsbetrag festzusetzen ist. Daß dabei nur der Wert des Gegenstandes der Enteignung im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides zu berücksichtigen ist, ist selbstverständlich. Aufgabe des gerichtlichen Verfahrens, das sich, wenn die Parteien des Enteignungsverfahrens den als Entschädigung festgesetzten Betrag für unrichtig halten, daran anschließen kann, kann es nur sein, die Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigung zu überprüfen. Auch die gerichtliche Entscheidung kann dann aber nicht auf einen anderen Zeitpunkt abstellen als auf den, der für die Verwaltungsbehörde maßgeblich war. Die Bestimmung, daß der Bescheid der Verwaltungsbehörde mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft tritt, trägt nur dem Umstand Rechnung, daß Artikel 94, B-VG es verbietet, die ordentlichen Gerichte durch einfaches Gesetz als Kontrollinstanzen zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidungen von Verwaltungsbehörden zu berufen, so daß sukzessive Zuständigkeiten geschaffen werden mußten, die der Verfassungsgerichtshof anerkennt (SZ 46/74 und die dort zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes). Das Gericht trifft nun zwar die Verpflichtung, die Höhe der Entschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und auch ohne Bezugnahme auf diese festzusetzen (SZ 46/74), was aber nichts daran ändert, daß der Eigentumsverlust immer noch mit dem Enteignungsbescheid der Verwaltungsbehörde, der durch das gerichtliche Verfahren unberührt bleibt, eingetreten ist und die Entscheidung über die Entschädigung auf derselben rechtlichen Basis zu treffen ist, die auch für die Verwaltungsbehörde im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungs- und Entschädigungsbescheides maßgeblich war. Dem Gesetz kann nicht die Auffassung entnommen werden, daß etwa dann, wenn die Festsetzung der Enteignungsentschädigung durch die Verwaltungsbehörde vollkommen richtig war, etwa nur unter Bedachtnahme auf inzwischen eingetretene Wertveränderungen das Gericht dennoch einen höheren oder niedrigeren Betrag als Entschädigung zuzuerkennen hätte. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses der Antragsteller kann es daher auch bei der gerichtlichen Entscheidung nur auf den Wert der enteigneten Sache im Zeitpunkt des Enteignungsentzuges und nicht auf spätere Zeitpunkte, so etwa den der Entscheidung der ersten Instanz, ankommen. Der Oberste Gerichtshof vertritt in diesem Sinne auch in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Entschädigung für den Wert des durch den Enteignungsbescheid aufgehobenen Rechtes denknotwendig nur nach dem Zeitpunkt seiner Aufhebung beurteilt werden kann (JB1 1974, 202; ZVR 1963/251; SZ 34/119; JBl 1961, 594; ZVR 1961/166 u.a.). Hiebei muß allerdings, wie insbesondere in der Entscheidung JBl 1961, 59 hervorgehoben wurde, unterschieden werden. Nur auf eine Werterhöhung der enteigneten Liegenschaft, etwa auf Grund einer Änderung von Angebot und Nachfrage, kann bei der späteren Festsetzung der Enteignungsentschädigung nicht Bedacht genommen werden; wenn also die Grundpreise eine steigende Tendenz aufweisen, weil im örtlichen Bereich, in dem die Enteignung stattgefunden hat, fast keine Baugründe mehr zur Verfügung stehen, so daß ein gewisser Bodenmangel besteht, sind die dadurch veranlaßten Preissteigerungen zwischen dem Zeitpunkt der Enteignung und der Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht nicht zu berücksichtigen. In den Entscheidungen ZVR 1961/166, JBl 1961, 594 und SZ 34/119 wurde aber ausdrücklich hervorgehoben, daß in den dort zu beurteilenden Fällen Gründe, aus denen einer inflationären Entwicklung Rechnung zu tragen wäre, wie sie den Entscheidungen Judikat 15 neu = SZ 6/226 und SZ 5/68 zugrundegelegen seien, nicht vorlägen. Eine Ablehnung dieser Judikatur fand also nicht statt. Auch der Entscheidung JBl. 1974, 202 (ähnlich später noch 5 Ob 4/74) kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, sie habe von dieser Rechtsmeinung abgehen wollen, betonte sie doch ausdrücklich, eine solche Auffassung nicht zu haben; im letztgenannten Fall war auch der Enteignungsbescheid erst im Jahre 1971 erlassen worden; zwischen diesem Zeitpunkt und dem der Erlassung der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz über den Entschädigungsbetrag (20. 3. 1973) war kein so wesentlicher Zeitraum vergangen, daß unbedingt auch auf eine zwischenzeitige inflationäre Entwicklung Bedacht genommen hätte werden müssen; hätte die Entscheidung eine solche Bedachtnahme ablehnen wollen, könnte ihr, wie noch auszuführen sein wird, nicht gefolgt werden.
Im vorliegenden Fall kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Enteignungsbescheid der Verwaltungsbehörde im Februar 1967 ergangen ist, wogegen der erstgerichtliche Beschluß vom November 1975 stammt, was nicht nur auf eine Saumseligkeit des Erstgerichtes, sondern auch auf immer wieder gestellte Anträge beider Parteien, insbesondere auch der Antragsgegnerin, zurückzuführen ist; zwischen dem Bescheid der Verwaltungsbehörde und dem Beschluß des Erstgerichtes liegen fast neun Jahre. In diesem Zeitraum sind nicht nur die Preise im allgemeinen, sondern vor allem auch die Baupreise gewaltig gestiegen. So betrug der Index der Verbraucherpreise 1966 im Februar 1967 103.2, im November 1975 166.6, der auf die Preise des Jahres 1945 abgestellte Baukostenindex (für Wien) im Februar 1967 1659, im November 1975 4210. Es kann keine Frage sein, daß die Antragsteller unter Berücksichtigung der Preise des Jahres 1967 heute nicht mehr im entferntesten in der Lage wären, sich ein Äquivalent für die enteignete Liegenschaft zu verschaffen.
Dem Revisionsrekurs der Antragsteller ist darin beizupflichten, daß es sich beim Gegenstand der Enteignung um eine einzige Liegenschaft handelte und es daher Sache des Gerichtes ist, bei der Bemessung der Entschädigung selbständig die einzelnen dem Enteigneten verursachten Vermögensnachteile zu berücksichtigen; die Entschädigung darf nur insgesamt nicht höher als der von den Enteigneten begehrte Betrag sein (SZ 46/74). Als Grundsatz hat nach wie vor zu gelten, daß der Staat zwar im Interesse der Gesamtheit das Recht hat, individuelles Eigentum aufzuheben, nicht aber das Vermögen des einzelnen als eine Summe von Werten durch Enteignung zu vernichten oder zu vermindern; der Staat ist daher zur Gewährung eines Äquivalents an Werten verpflichtet, um das Vermögen des Enteigneten zu erhalten bzw. wiederherzustellen; es ist eine Forderung der Gerechtigkeit, daß dem einzelnen für das Opfer, das er für die Gesamtheit erbringen muß, eine Vergütung zuteil wird (Grünhut, Das Enteignungsrecht 97). Für die Höhe der Entschädigung hat daher der Grundsatz zu gelten, daß der Enteignete so weit als möglich in die Lage versetzt werden muß, sich mit Hilfe der Entschädigungssumme dieselben Rechte und Vorteile zu verschaffen, die ihm durch die Enteignung im allgemeinen Interesse entzogen wurden (Grünhut a.a.O. 99). Als Entschädigung ist die Differenz zwischen dem Vermögen des Enteigneten im Zustand vor und im Zustand nach der Enteignung zu gewähren (Layer, Prinzipien des Enteignungsrechtes 505 f.).
Mit der Frage, inwieweit inflationärer Geldentwicklung Rechnung zu tragen ist, hatte sich vor allem die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Judikat 15 neu = SZ 6/226 zu befassen. In dieser wurde eingehend dargelegt, daß das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, insbesondere dessen § 304, deutlich erkennen läßt, daß es dem Geld die Funktion eines unveränderlichen Wertmessers einräumte; das Geld sollte das Mittel sein, an und mit welchem alle Sachen, wenn sie überhaupt schätzbar sind, gemessen und ihrem Wert nach miteinander verglichen werden können. Hat das Geld aber die vorausgesetzte Eigenschaft seiner Wertbeständigkeit eingebüßt, so muß bei der Wertbestimmung (Schätzung) und der danach vorzunehmenden Festsetzung der Ersatzleistung darauf Bedacht genommen werden, daß die in solchem Geld festgesetzte Ersatzleistung dem wahren Wert, welchen das Gesetz als Maßstab bezeichnet, entspricht. Es ist daher Ersatz zu leisten in Geld mit der Kaufkraft im Zeitpunkt der Feststellung der Ersatzleistung und nicht etwa in Geld mit jener Kaufkraft, die es in einem früheren Zeitpunkt (etwa dem des Eintrittes des schädigenden Ereignisses) hatte. Nur dann erhält der Anspruchsberechtigte den durch den maßgebenden Wert umgrenzten Vermögensausfall wirklich und nicht bloß fiktiv zuerkannt, wenn dieser Vermögensausfall mit dem zur Zeit der Messung und Feststellung zur Verfügung stehenden Wertmaßstab gemessen wird. Es muß dem Gläubiger (im Umfang seines Begehrens) so viel an Geld mit der Kaufkraft zur Zeit der Feststellung zugesprochen werden, daß dadurch der durch den maßgebenden Wert umgrenzte Ausfall gedeckt erscheint. Wird ihm in Geld, das seither in seinem inneren Wert (in seiner Kaufkraft) eine Einbuße erfahren hat, ziffernmäßig nur jener Betrag zugesprochen, der dem maßgebenden Wert nach dem seinerzeitigen höheren inneren Wert des Geldes entspricht, so erhält er in Wirklichkeit nicht jenen Ausfall gedeckt, auf den er Anspruch hat, sondern um soviel weniger als der Geldwert seither zurückgegangen ist. Der Oberste Gerichtshof sprach daher aus, daß dann, wenn ein Ersatz nach Maßgabe des Wertes, den ein Gut in einem verflossenen Zeitpunkt hatte, gerichtlich festzusetzen ist, die zwischen diesem und dem Zeitpunkte der gerichtlichen Feststellung des Ersatzbetrages, d.i. der Urteilsfällung erster Instanz, in der in Betracht kommenden Währung eingetretene Wertänderung zu berücksichtigen ist. Dieser Grundsatz wurde auch in der Rechtsprechung nach dem Zweiten Weltkrieg nicht verlassen (EvBl 1968/57; SZ 25/128 und 271 u.a.). Insbesondere wurde für den Bereich des Schadenersatzrechtes ausgesprochen, der Grundsatz, daß für die Ermittlung des Verkehrswertes der Zeitpunkt der Beschädigung maßgebend sei, könne nur in wirtschaftlich normalen Zeiten Anwendung finden. Offenkundig erhebliche Preissteigerungen auf dem Bausektor müssen beachtet werden (6 Ob 529/76; 6 Ob 160, 161/73). Nichts anderes gilt auch für die Enteignungsentschädigung, bei der auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung darüber in erster Instanz abzustellen ist (SZ 5/68, Ehrenzweig2 I/2, 227; Jesch in ÖJZ 1962, 535; Anderluh in JBl 1961, 312, letztlich auch Klang in seinem Komm.2 II 196; vgl. auch Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 153). Dieses Ergebnis ist auch deswegen notwendig, weil für die Zeit während des gerichtlichen Verfahrens nicht einmal Zinsen zuzuerkennen sind (§ 33 Abs. 2 EisbEntG).Mit der Frage, inwieweit inflationärer Geldentwicklung Rechnung zu tragen ist, hatte sich vor allem die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Judikat 15 neu = SZ 6/226 zu befassen. In dieser wurde eingehend dargelegt, daß das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, insbesondere dessen Paragraph 304,, deutlich erkennen läßt, daß es dem Geld die Funktion eines unveränderlichen Wertmessers einräumte; das Geld sollte das Mittel sein, an und mit welchem alle Sachen, wenn sie überhaupt schätzbar sind, gemessen und ihrem Wert nach miteinander verglichen werden können. Hat das Geld aber die vorausgesetzte Eigenschaft seiner Wertbeständigkeit eingebüßt, so muß bei der Wertbestimmung (Schätzung) und der danach vorzunehmenden Festsetzung der Ersatzleistung darauf Bedacht genommen werden, daß die in solchem Geld festgesetzte Ersatzleistung dem wahren Wert, welchen das Gesetz als Maßstab bezeichnet, entspricht. Es ist daher Ersatz zu leisten in Geld mit der Kaufkraft im Zeitpunkt der Feststellung der Ersatzleistung und nicht etwa in Geld mit jener Kaufkraft, die es in einem früheren Zeitpunkt (etwa dem des Eintrittes des schädigenden Ereignisses) hatte. Nur dann erhält der Anspruchsberechtigte den durch den maßgebenden Wert umgrenzten Vermögensausfall wirklich und nicht bloß fiktiv zuerkannt, wenn dieser Vermögensausfall mit dem zur Zeit der Messung und Feststellung zur Verfügung stehenden Wertmaßstab gemessen wird. Es muß dem Gläubiger (im Umfang seines Begehrens) so viel an Geld mit der Kaufkraft zur Zeit der Feststellung zugesprochen werden, daß dadurch der durch den maßgebenden Wert umgrenzte Ausfall gedeckt erscheint. Wird ihm in Geld, das seither in seinem inneren Wert (in seiner Kaufkraft) eine Einbuße erfahren hat, ziffernmäßig nur jener Betrag zugesprochen, der dem maßgebenden Wert nach dem seinerzeitigen höheren inneren Wert des Geldes entspricht, so erhält er in Wirklichkeit nicht jenen Ausfall gedeckt, auf den er Anspruch hat, sondern um soviel weniger als der Geldwert seither zurückgegangen ist. Der Oberste Gerichtshof sprach daher aus, daß dann, wenn ein Ersatz nach Maßgabe des Wertes, den ein Gut in einem verflossenen Zeitpunkt hatte, gerichtlich festzusetzen ist, die zwischen diesem und dem Zeitpunkte der gerichtlichen Feststellung des Ersatzbetrages, d.i. der Urteilsfällung erster Instanz, in der in Betracht kommenden Währung eingetretene Wertänderung zu berücksichtigen ist. Dieser Grundsatz wurde auch in der Rechtsprechung nach dem Zweiten Weltkrieg nicht verlassen (EvBl 1968/57; SZ 25/128 und 271 u.a.). Insbesondere wurde für den Bereich des Schadenersatzrechtes ausgesprochen, der Grundsatz, daß für die Ermittlung des Verkehrswertes der Zeitpunkt der Beschädigung maßgebend sei, könne nur in wirtschaftlich normalen Zeiten Anwendung finden. Offenkundig erhebliche Preissteigerungen auf dem Bausektor müssen beachtet werden (6 Ob 529/76; 6 Ob 160, 161/73). Nichts anderes gilt auch für die Enteignungsentschädigung, bei der auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung darüber in erster Instanz abzustellen ist (SZ 5/68, Ehrenzweig2 I/2, 227; Jesch in ÖJZ 1962, 535; Anderluh in JBl 1961, 312, letztlich auch Klang in seinem Komm.2 römisch zwei 196; vergleiche auch Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 153). Dieses Ergebnis ist auch deswegen notwendig, weil für die Zeit während des gerichtlichen Verfahrens nicht einmal Zinsen zuzuerkennen sind (Paragraph 33, Absatz 2, EisbEntG).
Nicht unerwähnt soll bleiben, daß auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Bundesrepublik Deutschland die gleiche Auffassung vertritt. So sprach dieser aus (BGHZ 25/27, 225), daß, weil die Entschädigung den Betroffenen in die Lage versetzen soll, sich für das entzogene Vermögensstück einen gleichwertigen Ersatz zu schaffen, für die Berechnung der Enteignungsentschädigung in der Regel der Zeitpunkt maßgebend sein muß, der der Auszahlung der Entschädigung möglichst nahe ist; grundsätzlich komme es zwar auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde an, dieser Zeitpunkt könne aber in Zeiten schwankender Preise dann nicht maßgebend sein, wenn sich herausstelle, daß die Verwaltungsbehörde die Entschädigung objektiv zu niedrig festgesetzt habe. In einem solchen Fall sei der durch die unrichtige Festsetzung Betroffene genötigt, den Rechtsweg zu beschreiten, so daß er die Entschädigung regelmäßig erheblich später erhalte als im Falle der korrekten Festsetzung der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde, so daß er sich nicht mehr einen gleichwertigen Ersatz verschaffen könnte. In einem derartigen Fall könne dem Enteigneten die angemessene Enteignungsentschädigung nur dadurch gesichert werden, daß der Tag der letzten Tatsachenverhandlung als der dem Zeitpunkt der Auszahlung möglichst nahekommende als der für die Wertermittlung maßgebliche Zeitpunkt anerkannt werde (ähnlich BGHZ 26/64, 373 BGHZ 44/11, 52, vgl. auch Soergel-Baur, BGB10, Band 4, 168, Anm. 60 und die dort zitierte weitere Judikatur des BGH; Haager in BGB-RGRK11 1166 f., Anm. 19). Dieser Rechtsstandpunkt hat entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes auch im vorliegenden Fall zu gelten. Die Antragsteller mußten das gerichtliche Verfahren durchführen; wollte die Antragsgegnerin doch nur eine Entschädigung von 274.700 S bezahlen. Da die Antragsgegnerin auch die von der Verwaltungsbehörde als gerechtfertigt angesehene Entschädigung nicht anerkannte (S. 57), konnte auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Hinterlegung der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigungssumme (Krzizek a.a.O. 597) nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein.Nicht unerwähnt soll bleiben, daß auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Bundesrepublik Deutschland die gleiche Auffassung vertritt. So sprach dieser aus (BGHZ 25/27, 225), daß, weil die Entschädigung den Betroffenen in die Lage versetzen soll, sich für das entzogene Vermögensstück einen gleichwertigen Ersatz zu schaffen, für die Berechnung der Enteignungsentschädigung in der Regel der Zeitpunkt maßgebend sein muß, der der Auszahlung der Entschädigung möglichst nahe ist; grundsätzlich komme es zwar auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde an, dieser Zeitpunkt könne aber in Zeiten schwankender Preise dann nicht maßgebend sein, wenn sich herausstelle, daß die Verwaltungsbehörde die Entschädigung objektiv zu niedrig festgesetzt habe. In einem solchen Fall sei der durch die unrichtige Festsetzung Betroffene genötigt, den Rechtsweg zu beschreiten, so daß er die Entschädigung regelmäßig erheblich später erhalte als im Falle der korrekten Festsetzung der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde, so daß er sich nicht mehr einen gleichwertigen Ersatz verschaffen könnte. In einem derartigen Fall könne dem Enteigneten die angemessene Enteignungsentschädigung nur dadurch gesichert werden, daß der Tag der letzten Tatsachenverhandlung als der dem Zeitpunkt der Auszahlung möglichst nahekommende als der für die Wertermittlung maßgebliche Zeitpunkt anerkannt werde (ähnlich BGHZ 26/64, 373 BGHZ 44/11, 52, vergleiche auch Soergel-Baur, BGB10, Band 4, 168, Anmerkung 60, und die dort zitierte weitere Judikatur des BGH; Haager in BGB-RGRK11 1166 f., Anmerkung 19, ). Dieser Rechtsstandpunkt hat entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes auch im vorliegenden Fall zu gelten. Die Antragsteller mußten das gerichtliche Verfahren durchführen; wollte die Antragsgegnerin doch nur eine Entschädigung von 274.700 S bezahlen. Da die Antragsgegnerin auch die von der Verwaltungsbehörde als gerechtfertigt angesehene Entschädigung nicht anerkannte (S. 57), konnte auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Hinterlegung der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigungssumme (Krzizek a.a.O. 597) nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein.
Mit Recht rügt dann aber der Revisionsrekurs der Antragsteller, daß das Rekursgericht allein von auf den Februar 1967 abgestellten Bewertungen ausgegangen ist und der bis zur Beschlußfassung durch das Erstgericht eingetretenen Geldwertverschlechterung durch Kostensteigerungen nicht Rechnung getragen hat. Allein aus diesem Grunde ist es bereits notwendig, das Verfahren in erster Instanz insbesondere durch Klärung der Lage und Entwicklung auf dem allgemeinen Realitätenmarkt zu ergänzen.
Dem Enteigneten gebührt nicht der gemeine, sondern der außerordentliche Wert des besonderen Interesses, nicht der Ertragswert, sondern auch ein diesen übersteigender Verkehrswert (Klang in seinem Komm.2 II 195, Gschnitzer, Sachenrecht 115; Ehrenzweig2 I/2, 227). Der Verkehrswert (Austauschwert) ist jener Betrag, um den die Sache im Verkehr angeschafft oder veräußert werden kann (Koziol a.a.O. 147), konkret jener Betrag, der für ein Grundstück gleicher Art und Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Enteignung im örtlichen Bereich (Jesch in ÖJZ 1962, 533) von Kauflustigen geboten worden wäre; nur daß sich etwa auch ein Käufer gefunden hätte, der einen über diesem Verkehrswert liegenden Preis zu zahlen bereit gewesen wäre, ist außer Betracht zu lassen (EvBl 1965/423 u.a. Krzizek in ÖJZ 1969, 567), wogegen auf nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (Jesch a.a.O. 535) bestehende wirtschaftliche Möglichkeiten Bedacht zu nehmen ist (ZVR 1958/249 u.a.). Zu ersetzen ist der objektive Vermögensnachteil (1 Ob 4/71; Brunner in ÖJZ 1969, 141). Die Realschätzordnung, RGBl 1897/175, ist entgegen der Auffassung der Untergerichte nicht anzuwenden, weil sie für andere Zwecke bestimmt ist (Krzizek a.a.O. 568). Wenn von Wiederbeschaffungskosten gesprochen wird, so ist dies allerdings nicht dahin zu verstehen, daß sich der Enteignete mit der Entschädigung tatsächlich immer einen dem enteigneten Gegenstand gleichartigen und gleichwertigen Gegenstand beschaffen kann; er soll vielmehr das volle Äquivalent für das enteignete Gut in Form einer Geldsumme erhalten (Brunner in JBl. 1975, 583 und die dort zitierte Entscheidung des BGH NJW 1966, 497). Damit sind die Antragsteller darin im Unrecht, wenn sie für ihre 166 m2 groß gewesene Liegenschaft den Anschaffungspreis für ein 500 m2 großes im übrigen gleichwertiges Grundstück als Entschädigung erhalten wollen. Ihnen ist vielmehr nur das zu ersetzen, was sie wirklich verloren haben; es ist davon aus-zugehen, als könnten sie auf dem Realitätenmarkt ein 166 m2 großes gleichwertiges Grundstück erwerben.Dem Enteigneten gebührt nicht der gemeine, sondern der außerordentliche Wert des besonderen Interesses, nicht der Ertragswert, sondern auch ein diesen übersteigender Verkehrswert (Klang in seinem Komm.2 römisch zwei 195, Gschnitzer, Sachenrecht 115; Ehrenzweig2 I/2, 227). Der Verkehrswert (Austauschwert) ist jener Betrag, um den die Sache im Verkehr angeschafft oder veräußert werden kann (Koziol a.a.O. 147), konkret jener Betrag, der für ein Grundstück gleicher Art und Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Enteignung im örtlichen Bereich (Jesch in ÖJZ 1962, 533) von Kauflustigen geboten worden wäre; nur daß sich etwa auch ein Käufer gefunden hätte, der einen über diesem Verkehrswert liegenden Preis zu zahlen bereit gewesen wäre, ist außer Betracht zu lassen (EvBl 1965/423 u.a. Krzizek in ÖJZ 1969, 567), wogegen auf nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (Jesch a.a.O. 535) bestehende wirtschaftliche Möglichkeiten Bedacht zu nehmen ist (ZVR 1958/249 u.a.). Zu ersetzen ist der objektive Vermögensnachteil (1 Ob 4/71; Brunner in ÖJZ 1969, 141). Die Realschätzordnung, RGBl 1897/175, ist entgegen der Auffassung der Untergerichte nicht anzuwenden, weil sie für andere Zwecke bestimmt ist (Krzizek a.a.O. 568). Wenn von Wiederbeschaffungskosten gesprochen wird, so ist dies allerdings nicht dahin zu verstehen, daß sich der Enteignete mit der Entschädigung tatsächlich immer einen dem enteigneten Gegenstand gleichartigen und gleichwertigen Gegenstand beschaffen kann; er soll vielmehr das volle Äquivalent für das enteignete Gut in Form einer Geldsumme erhalten (Brunner in JBl. 1975, 583 und die dort zitierte Entscheidung des BGH NJW 1966, 497). Damit sind die Antragsteller darin im Unrecht, wenn sie für ihre 166 m2 groß gewesene Liegenschaft den Anschaffungspreis für ein 500 m2 großes im übrigen gleichwertiges Grundstück als Entschädigung erhalten wollen. Ihnen ist vielmehr nur das zu ersetzen, was sie wirklich verloren haben; es ist davon aus-zugehen, als könnten sie auf dem Realitätenmarkt ein 166 m2 großes gleichwertiges Grundstück erwerben.
Besondere Probleme treten zweifellos auf, wenn eine Entschädigung für auch gewerblich genutzte Flächen und Gebäude festzusetzen ist. Wird von der Enteignung auch ein Geschäftslokal betroffen, so sind bei Festsetzung der Entschädigung grundsätzlich auch die Kosten der Übersiedlung, der Übertragung der Waren und Gerätschaften aus den Magazinen, der mit dem Transport trotz aller Vorsichtsmaßnahmen verbundenen Verschlechterungen, der durch die Unterbrechung des Geschäftsbetriebes und durch den Zeitverlust beim Aussuchen eines neuen Lokales entstandenen Nachteile, unter Umständen auch der Ersatz für eine Schmälerung der Kundschaft, soweit diese weniger durch die Person des Geschäftsinhabers als durch die vorteilhafte Lage der Liegenschaft bedingt und gesichert war, zu berücksichtigen; es muß dabei nur darauf Rücksicht genommen werden, ob nicht die günstige Lage der Liegenschaft für den Gewerbebetrieb bereits im Verkehrswert veranschlagt wurde (Grünhut a.a.O. 103; Klang a.a.O. 195; vgl. Layer a.a.O. 517, Krzizek a.a.O. 569; EvBl. 1976/49). Gewiß ist auch der Entgang einer bestimmten Gewinnmöglichkeit zu berücksichtigen, wenn deren Bestehen im Verkehr als selbständiger Vermögenswert angesehen wird (vgl. SZ 40/2; ZVR 1964/133, SZ 29/43 u.a.) und damit im Verkehrswert seinen Niederschlag findet. An Stelle dieses zu entschädigenden Verlustes kann selbstverständlich, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, bei Nichtverlegung des Unternehmens auch der Ersatz der Verluste treten, die durch den notwendigen raschen Abverkauf des Warenlagers als Folge der Enteignung entstehen müssen.Besondere Probleme treten zweifellos auf, wenn eine Entschädigung für auch gewerblich genutzte Flächen und Gebäude festzusetzen ist. Wird von der Enteignung auch ein Geschäftslokal betroffen, so sind bei Festsetzung der Entschädigung grundsätzlich auch die Kosten der Übersiedlung, der Übertragung der Waren und Gerätschaften aus den Magazinen, der mit dem Transport trotz aller Vorsichtsmaßnahmen verbundenen Verschlechterungen, der durch die Unterbrechung des Geschäftsbetriebes und durch den Zeitverlust beim Aussuchen eines neuen Lokales entstandenen Nachteile, unter Umständen auch der Ersatz für eine Schmälerung der Kundschaft, soweit diese weniger durch die Person des Geschäftsinhabers als durch die vorteilhafte Lage der Liegenschaft bedingt und gesichert war, zu berücksichtigen; es muß dabei nur darauf Rücksicht genommen werden, ob nicht die günstige Lage der Liegenschaft für den Gewerbebetrieb bereits im Verkehrswert veranschlagt wurde (Grünhut a.a.O. 103; Klang a.a.O. 195; vergleiche Layer a.a.O. 517, Krzizek a.a.O. 569; EvBl. 1976/49). Gewiß ist auch der Entgang einer bestimmten Gewinnmöglichkeit zu berücksichtigen, wenn deren Bestehen im Verkehr als selbständiger Vermögenswert angesehen wird vergleiche SZ 40/2; ZVR 1964/133, SZ 29/43 u.a.) und damit im Verkehrswert seinen Niederschlag findet. An Stelle dieses zu entschädigenden Verlustes kann selbstverständlich, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, bei Nichtverlegung des Unternehmens auch der Ersatz der Verluste treten, die durch den notwendigen raschen Abverkauf des Warenlagers als Folge der Enteignung entstehen müssen.
Primär ist bei der Bemessung der Entschädigung der durch die Enteignung herbeigeführten Nachteile aber doch auf bestehende wirtschaftliche Möglichkeiten Bedacht zu nehmen (ZVR 1958/249 u.a.). Das Unternehmen ist eine organisierte Erwerbsgelegenheit und bildet eine den Erfolg einer Erwerbstätigkeit sichernde oder fördernde Organisation der Produktionsmittel oder eine gesicherte Absatzgelegenheit, die ein Gewerbetreibender entweder durch eigene Arbeit oder durch Überlassung an einen Dritten zum Zweck der Förderung seiner gleichartigen Tätigkeit verwerten kann (EvBl 1967/84; JBl 1958, 72, Wegan in ÖJZ 1960, 449, Klang in seinem Komm.2 II 39; Ehrezweig2 I/1, 138 f.; Pisko, Das Unternehmen als Gegenstand des Rechtsverkehrs 19). Für Unternehmen gibt es keinen gangbaren Kaufpreis; dem Rekursgericht ist daher grundsätzlich darin beizupflichten, daß der Wert eines einzelnen Unternehmens vor allem im Wege einer Kapitalisierung des Reinertrages zu ermitteln ist, das heißt der Bruttoerträgnisse für eine bestimmte Zeitperiode abzüglich der auf diese Zeit fallenden Betriebskosten (Pisko a.a.O. 76). Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt, was sich etwa daraus ergibt, daß auch im Konkurs, in dem die Passiven die Aktiven übersteigen, ein Unternehmen vielfach noch verwertet werden kann (Pisko a.a.O, 78). Um den Wert eines Unternehmens beurteilen zu können, ist es notwendig, für den Zeitpunkt der Enteignung eine Vermögensbilanz aufzustellen, für die der „lebende Geschäftswert“ maßgebend ist; es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Wert des Unternehmens auch die Summe der einzelnen Werte übersteigt (Firmenwert, Geschäftswert, innerer Wert, ideeller Wert, Goodwill) und daher einen höheren Veräußerungserlös erzielen läßt (EvBl 197/149). Zum Firmenwert, dem Barwert künftiger Erträge (Loitlsberger in GesRZ 1975, 100), gehören mancherlei Faktoren, wie Alter der Firma, mutmaßliche Dauer der gesicherten Absatzmöglichkeiten, lokale Lage des Unternehmens, Vorhandensein von Konkurrenzunternehmen, Nähe der Bezugsquellen, der kaufmännische Ruf des Unternehmens, die Kreditfähigkeit bei den Lieferanten, die Stamm- und Laufkundschaft, die rationelle Ausgestaltung der Betriebsanlagen und nur darunter natürlich auch der Umsatz (Wegan in ÖJZ 1960, 451, vgl. auch Koziol-Welser3 II/14). Dazu gehört gewiß auch die Leistungsfähigkeit der Unternehmensführung (Loitlsberger a.a.O. 105; Pisko a.a.O. 76; Layer a.a.O. 519), aber auch die Ausnutzungsmöglichkeit der vorhandenen Räume (Ehrenzweig2 I/1, 139).Primär ist bei der Bemessung der Entschädigung der durch die Enteignung herbeigeführten Nachteile aber doch auf bestehende wirtschaftliche Möglichkeiten Bedacht zu nehmen (ZVR 1958/249 u.a.). Das Unternehmen ist eine organisierte Erwerbsgelegenheit und bildet eine den Erfolg einer Erwerbstätigkeit sichernde oder fördernde Organisation der Produktionsmittel oder eine gesicherte Absatzgelegenheit, die ein Gewerbetreibender entweder durch eigene Arbeit oder durch Überlassung an einen Dritten zum Zweck der Förderung seiner gleichartigen Tätigkeit verwerten kann (EvBl 1967/84; JBl 1958, 72, Wegan in ÖJZ 1960, 449, Klang in seinem Komm.2 römisch zwei 39; Ehrezweig2 I/1, 138 f.; Pisko, Das Unternehmen als Gegenstand des Rechtsverkehrs 19). Für Unternehmen gibt es keinen gangbaren Kaufpreis; dem Rekursgericht ist daher grundsätzlich darin beizupflichten, daß der Wert eines einzelnen Unternehmens vor allem im Wege einer Kapitalisierung des Reinertrages zu ermitteln ist, das heißt der Bruttoerträgnisse für eine bestimmte Zeitperiode abzüglich der auf diese Zeit fallenden Betriebskosten (Pisko a.a.O. 76). Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt, was sich etwa daraus ergibt, daß auch im Konkurs, in dem die Passiven die Aktiven übersteigen, ein Unternehmen vielfach noch verwertet werden kann (Pisko a.a.O, 78). Um den Wert eines Unternehmens beurteilen zu können, ist es notwendig, für den Zeitpunkt der Enteignung eine Vermögensbilanz aufzustellen, für die der „lebende Geschäftswert“ maßgebend ist; es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Wert des Unternehmens auch die Summe der einzelnen Werte übersteigt (Firmenwert, Geschäftswert, innerer Wert, ideeller Wert, Goodwill) und daher einen höheren Veräußerungserlös erzielen läßt (EvBl 197/149). Zum Firmenwert, dem Barwert künftiger Erträge (Loitlsberger in GesRZ 1975, 100), gehören mancherlei Faktoren, wie Alter der Firma, mutmaßliche Dauer der gesicherten Absatzmöglichkeiten, lokale Lage des Unternehmens, Vorhandensein von Konkurrenzunternehmen, Nähe der Bezugsquellen, der kaufmännische Ruf des Unternehmens, die Kreditfähigkeit bei den Lieferanten, die Stamm- und Laufkundschaft, die rationelle Ausgestaltung der Betriebsanlagen und nur darunter natürlich auch der Umsatz (Wegan in ÖJZ 1960, 451, vergleiche auch Koziol-Welser3 II/14). Dazu gehört gewiß auch die Leistungsfähigkeit der Unternehmensführung (Loitlsberger a.a.O. 105; Pisko a.a.O. 76; Layer a.a.O. 519), aber auch die Ausnutzungsmöglichkeit der vorhandenen Räume (Ehrenzweig2 I/1, 139).
Im vorliegenden Fall darf nur insbesondere nicht übersehen werden, daß das örtlich besonders günstig gelegene Geschäftslokal der Antragsteller zumindest einen Vorteil hatte, der bisher übersehen wurde: Es war mit der im gleichen Haus vorhandenen, von den Antragstellern und ihren Rechtsvorgängern nach ihren Behauptungen seit der Jahrhundertwende, ohne daß jemals ein Mietverhältnis bestanden hätte, benützten Wohnung eine wirtschaftliche Einheit. Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft hätten die Antragsteller daher nicht nur ein lebendes Unternehmen, sondern auch eine dazugehörige, die Führung des Geschäftsbetriebes wesentlich erleichternde Wohnung mitverkaufen können. Im Falle einer freiwilligen Veräußerung der Liegenschaft und unter der Annahme, daß jedermann bestrebt sein wird, den bestmöglichen Preis zu erzielen, hätten die Antragsteller daher wohl zunächst versucht, die gesamte Liegenschaft mit dem lebenden Unternehmen und der Wohnung gemeinsam zu verkaufen. Auch dieser Umstand muß bei der Bemessung der Entschädigung mitberücksichtigt werden. Es kommt daher primär überhaupt nicht darauf an, ob das Unternehmen der Antragsteller verlegt hätte werden können, welche Kosten dies verursacht hätte oder wie hoch ein Abverkaufsverlust ist, sondern welchen Preis die Liegenschaft mit dem lebenden Unternehmen und der Wohnung auf dem freien Markt als Verkehrswert erzielt hätte. Im bisherigen Verfahren wurde diese naheliegende Variante überhaupt nicht erörtert und daher nicht geklärt, ob nicht auf diese Weise auch ein gewisser Unternehmenswert entsprechend zu Buche geschlagen hätte und daher auch von der Antragsgegnerin mit ersetzt werden müßte. Grundsätzlich kann jedenfalls dem Rekursgericht nicht beigepflichtet werden, daß allein auf Grund der – noch dazu nicht einmal festgestellten– geringen Umsätze das Unternehmen der Antragsteller keinen bei Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigenden Wert darstellen kann. Es fehlen also auch die erforderlichen Feststellungen, um abschließend beurteilen zu können, ob der Wert der enteigneten Liegenschaft unter Berücksichtigung des lebenden Unternehmens und der Bereitstellbarkeit einer Wohngelegenheit im Haus für den Erwerber eines Unternehmens nicht doch über dem Betrag lag, den die Untergerichte auf Grund ihrer Berechnungen annahmen. Eine Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz ist daher auch in dieser Richtung erforderlich. Der Beschluß des Rekursgerichtes ist insoweit aufzuheben, als der Antrag der Antragsteller abgewiesen wurde.