Rechtssatz RS0010043
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010043
Geschäftszahl
6Ob100/70 (6Ob101/70); 8Ob228/70; 1Ob621/76; 6Ob610/79; 8Ob1567/95; 8Ob247/98a
Entscheidungsdatum
15.04.1999
Norm
ABGB §302 B
4.EVzHGB Art7 Nr15
HGB §155
Rechtssatz
Maßgeblich ist der "lebende Geschäftswert", das ist der Wert, den die Gegenstände im Rahmen des fortzuführenden Unternehmens haben (Hueck, Das Recht der Offenen Handelsgesellschaft S. 333), der wirkliche Wert der Gegenstände, nicht ihr Liquidations- oder Buchwert (Schlegelberger, HGB II S 1202 f Anm 17). Die Vermögensgegenstände sind nach ihrem wahren Wert in die Abschichtungsbilanz einzusetzen (RGR-Komm II S 364 Anm 25). Da der Wert des lebenden Unternehmens zu ermitteln ist, muss auch ein besonderer Wert für den "Geschäftswert" des Unternehmens (good will) eingesetzt werden (Schlegelberger aaO S 1203 Anm 20), der innere Geschäftswert (Hueck aaO S 334). Maßgebliche Faktoren für die Feststellung des Geschäftswertes sind die für die Bewertung des lebenden Unternehmens wichtigen, die Gewinn- und Ertragsaussichten bestimmenden und beeinflussenden, im Machtbereich des Unternehmens liegenden Umstände, die nicht in anderen Posten der Bilanz erfasst und besonders auszuweisen sind.Maßgeblich ist der "lebende Geschäftswert", das ist der Wert, den die Gegenstände im Rahmen des fortzuführenden Unternehmens haben (Hueck, Das Recht der Offenen Handelsgesellschaft S. 333), der wirkliche Wert der Gegenstände, nicht ihr Liquidations- oder Buchwert (Schlegelberger, HGB römisch zwei S 1202 f Anmerkung 17). Die Vermögensgegenstände sind nach ihrem wahren Wert in die Abschichtungsbilanz einzusetzen (RGR-Komm römisch zwei S 364 Anmerkung 25). Da der Wert des lebenden Unternehmens zu ermitteln ist, muss auch ein besonderer Wert für den "Geschäftswert" des Unternehmens (good will) eingesetzt werden (Schlegelberger aaO S 1203 Anmerkung 20), der innere Geschäftswert (Hueck aaO S 334). Maßgebliche Faktoren für die Feststellung des Geschäftswertes sind die für die Bewertung des lebenden Unternehmens wichtigen, die Gewinn- und Ertragsaussichten bestimmenden und beeinflussenden, im Machtbereich des Unternehmens liegenden Umstände, die nicht in anderen Posten der Bilanz erfasst und besonders auszuweisen sind.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 100/70
Entscheidungstext OGH 27.05.1970 6 Ob 100/70
- 8 Ob 228/70
Entscheidungstext OGH 10.11.1970 8 Ob 228/70
Veröff: zHS 7151 = EvBl 1971/149 S 265 vgl dazu Loittsberger, GesRZ 1973,100 ff
- 1 Ob 621/76
Entscheidungstext OGH 02.06.1976 1 Ob 621/76
Beisatz: Für Unternehmen gibt es keinen gangbaren Kaufpreis. ( T1) = Veröff: EvBl 1976/255 S 576
- 6 Ob 610/79
Entscheidungstext OGH 05.12.1979 6 Ob 610/79
Vgl auch
- 8 Ob 1567/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 8 Ob 1567/95
Auch; nur: Maßgeblich ist der "lebende Geschäftswert", das ist der Wert, den die Gegenstände im Rahmen des fortzuführenden Unternehmens haben (Hueck, Das Recht der Offenen Handelsgesellschaft S 333), der wirkliche Wert der Gegenstände, nicht ihr Liquidations- oder Buchwert (Schlegelberger, HGB II S 1202 f Anm 17). Die Vermögensgegenstände sind nach ihrem wahren Wert in die Abschichtungsbilanz einzusetzen. (T2)
Beisatz: Die Abschichtungsbilanz ist keine Jahresbilanz, sondern eine Vermögensbilanz. (T3)
- 8 Ob 247/98a
Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 Ob 247/98a
nur: Die Vermögensgegenstände sind nach ihrem wahren Wert in die Abschichtungsbilanz einzusetzen. (T4);
Beis wie T3;
Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 1567/95. (T5);
Beisatz: Es sind dabei auch jene stillen Reserven zu aktivieren, denen keine Ansätze in der Bilanz zugeordnet werden können. Es kommt daher weder auf den Wissensstand der Beklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt noch auf die Behandlung einer Forderung in der Buchhaltung an. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0010043
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19700527_OGH0002_0060OB00100_7000000_001