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Entscheidung 8 Ob 1567/95×

Entscheidung 8 Ob 1567/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1567/95

Entscheidungsdatum

12.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Reiner Weber, Rechtsanwalt, 2020 Hollabrunn, Brunntalgasse 28, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Richard S*****, vertreten durch Dr.Alfred Strommer, Dr.Johannes Reich-Rohrwig, Dr.Georg Karasek, Dr.Bernhard Hainz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G***** Kommanditgesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen S 38,290.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17.März 1995, GZ 3 R 136/94-80, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann ein Zwischenurteil aufgrund des durch die WGN 1989 novellierten Paragraph 393, Absatz eins, ZPO auch dann erlassen werden, wenn noch strittig ist, ob der Ausspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Die von der Revisionswerberin zitierte, auf der Gesetzeslage vor der Novelle beruhende Rechtsprechung, die ein solches Urteil nur dann für zulässig hielt, wenn dem Kläger ein wenn auch noch so kleiner Teil des Klagsanspruchs zustand, ist überholt. Begehrt der Kläger einen Globalbetrag, ist das Zurechtbestehen jedes einzelnen Anspruchsteiles nun nicht mehr Voraussetzung für die Erlassung eines Zwischenurteiles. Vielmehr entspricht es dem Zweck der zitierten Gesetzesstelle, die von dem durch das Zwischenurteil definierten anspruchserzeugenden Sachverhalt nicht umfaßten Teile des Gesamtbegehrens erst im Verfahren über die Höhe auszuscheiden (2 Ob 567, 568/90; 8 Ob 1587/94). Ein Zwischenurteil kann daher immer dann erlassen werden, wenn dadurch die den geltend gemachten Grund des Globalanspruches betreffenden strittigen Fragen geklärt werden.

Die Auszahlung einzelner Posten des Auseinandersetzungsguthabens kann grundsätzlich nicht verlangt werden. Diese bilden vielmehr nur den Ansatz der Auseinandersetzung, welche aufgrund einer Gesamtbewertung des Unternehmens vorzunehmen und durch die Zahlung eines Pauschalbetrages zu erfüllen ist (EvBl 1959/315; JBl 1981, 545). Folgerichtig hat der Kläger auch nur einen Gesamtbetrag begehrt. Die von ihm genannten und von den Vorinstanzen geprüften Einzelposten bilden lediglich die Berechnungsgrundlage für diesen Abschichtungsbetrag.

Die Art der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens ist zwischen den Parteien strittig. Während die Beklagte den Standpunkt vertritt, der Gemeinschuldner sei als ausgeschlossener Gesellschafter zu behandeln, weshalb gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Gesellschaftsvertrages lediglich die Buchwerte zugrundezulegen seien, vertritt der Gemeinschuldner den Standpunkt, er sei durch die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen aufgrund der Bestimmung des Paragraph 15, des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft ausgeschieden, weshalb gemäß Paragraph 16, Absatz 2, auch allfällige stille Reserven im Anlage- und Umlaufvermögen aufzulösen seien. Diese den Grund des gesamten Anspruches betreffenden strittigen Fragen werden durch das angefochtene Zwischenurteil ebenso entschieden wie die anzuwendende Berechnungsmethode. Die Erlassung des Zwischenurteiles steht daher mit dem Gesetz und der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang.

Auch in der Sache selbst vermag die Revisionswerberin gegen das Zwischenurteil nichts vorzubringen, was die außerordentliche Revision im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als zulässig erscheinen ließe. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Bestimmung des Paragraph 15, des Gesellschaftsvertrages kann schon deshalb nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, da die Auslegung nicht allgemein gebrauchter Vertragsbestimmungen in aller Regel nicht für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam ist und daher nur dann Gegenstand einer außerordentlichen Revision sein kann, wenn mit überzeugenden Argumenten dargetan wird, daß die Auslegung nicht gesetzeskonform sei (1 Ob 795/83; 2 Ob 534/93 ua). Das Berufungsgericht hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es die Vertragsbestimmung ihrem Wortlaut nach auslegt, daß der in Konkurs verfallene Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und nicht als ausgeschlossen zu gelten habe. Die Revisionswerberin vermag dagegen nichts Stichhaltiges vorzubringen, wäre es doch in Anbetracht der auch sonst im Gesellschaftsvertrag vorgenommenen und für die Abwicklungsfolgen bedeutsamen Unterscheidung zwischen Ausscheiden und Ausschluß ein Leichtes gewesen, eine dem nunmehrigen Vorbringen der Revisionswerberin entsprechende Formulierung des strittigen Punktes des Gesellschaftsvertrages zu finden. Wenngleich die in den Vorverfahren ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 708/84 und 6 Ob 713/84 gegenständlich mangels Parteienidentität keine Bindungswirkung entfalten können, ist doch darauf zu verweisen, daß in beiden Entscheidungen der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangte, der Gesellschafter scheide durch die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen aus der Gesellschaft aus, wobei in einem Falle ausdrücklich darauf verwiesen wurde, daß an dieser Auslegung auch die unterschiedliche Behandlung der Folgen von Ausgleich und Konkurs im Vertrag nichts zu ändern vermöge. Eine neuerliche Befassung des Obersten Gerichtshofes mit dieser nur eine spezielle Vertragsformulierung betreffende Frage ist daher nicht erforderlich.

Das Gericht zweiter Instanz befindet sich auch insoweit mit der Rechtsprechung im Einklang, als für die Berechnung des Abschichtungsguthabens alle Vermögenswerte der Gesellschaft mit ihrem wahren Wert in die Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen sind. Die Abschichtungsbilanz ist keine Jahresbilanz, sondern eine Vermögensbilanz (HS 7150/39; EvBl 1971/149). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen auch jene stillen Reserven aktiviert haben, denen keine Ansätze in der Bilanz zugeordnet werden können. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, des Gesellschaftsvertrages. Im Zusammenhalt mit Absatz 3, deutet diese Vertragsbestimmung vielmehr in die von der dargestellten Rechtsprechung vorgezeichnete Richtung.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin haben sich die Vorinstanzen bei Auslegung des Vertragswerkes auch mit dessen Paragraph 17, Absatz eins, auseinandergesetzt, wonach die Bestimmungen dieses Vertrages im Zweifel dahin auszulegen sind, daß der Bestand der Gesellschaft möglichst gesichert werde. Zutreffend sind die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangt, daß weder die Bestimmung über das Ausscheiden des Gesellschafters noch jene über die Aktivierung stiller Reserven in diesem Sinne zweifelhaft sei. Diese Auslegungsregel kann daher bei Beurteilung des Grundes des Anspruches keine Berücksichtigung finden.

Alles weitere Vorbringen der Revisionswerberin dazu, welche stille Reserven in welchem Umfang in die Berechnung einzubeziehen seien und wie hoch die vertraglich vereinbarte Wertsicherung des Abschichtungsguthabens und dessen Verzinsung zu sein habe, betrifft die Höhe des Anspruches und damit den das erstinstanzliche Urteil aufhebenden Teil der angefochtenen Entscheidung. Mangels Zulassung des Revisionsrekurses gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf diesen Fragenkomplex verwehrt. Dies trifft auch hinsichtlich der als nicht zu Recht bestehend erkannten Gegenforderung von "rund S 300.000,--" an Prozeßkosten zu, da die Würdigung des grundlosen Ausbleibens einer zur Parteienvernehmung gehörig geladenen Partei im Sinn des Paragraph 381, ZPO durch die Vorinstanzen eine Frage der Beweiswürdigung ist, die an den Obersten Gerichtshof nicht mehr herangetragen werden kann (JBl 1976, 376).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E40487 08A15675

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0080OB01567.95.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19951012_OGH0002_0080OB01567_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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