Rechtssatz RS0040851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040851
Entscheidungsdatum
28.11.2018
Rechtssatz
Das Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO soll Gewissheit über das Bestehen des Anspruches schaffen und darf daher diese Frage auch nicht bloß teilweise dem anschließenden Verfahren über die Höhe des Anspruches überlassen. Setzt sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus mehreren Anspruchsteilen zusammen, dann muss hinsichtlich eines jeden von ihnen ein wenigstens teilweiser Erfolg der Klage gewährleistet sein.Das Zwischenurteil nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO soll Gewissheit über das Bestehen des Anspruches schaffen und darf daher diese Frage auch nicht bloß teilweise dem anschließenden Verfahren über die Höhe des Anspruches überlassen. Setzt sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus mehreren Anspruchsteilen zusammen, dann muss hinsichtlich eines jeden von ihnen ein wenigstens teilweiser Erfolg der Klage gewährleistet sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 555/79
Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 555/79
- 4 Ob 139/79
Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 139/79
Veröff: SZ 53/92
- 2 Ob 7/86
Entscheidungstext OGH 18.02.1986 2 Ob 7/86
Veröff: ZVR 1987/14 S 40
- 7 Ob 507/88
Entscheidungstext OGH 14.04.1988 7 Ob 507/88
nur: Setzt sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus mehreren Anspruchsteilen zusammen, dann muß hinsichtlich eines jeden von ihnen ein wenigstens teilweiser Erfolg der Klage gewährleistet sein. (T1)
- 7 Ob 548/89
Entscheidungstext OGH 06.04.1989 7 Ob 548/89
nur T1
- 7 Ob 14/89
Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 14/89
Auch; nur T1
- 8 Ob 1567/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 8 Ob 1567/95
Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Begehrt der Kläger einen Globalbetrag, ist das Zurechtbestehen jedes einzelnen Anspruchsteiles nun nicht mehr Voraussetzung für die Erlassung eines Zwischenurteiles. (T2)
- 5 Ob 212/10b
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 212/10b
Auch; Beisatz: Die prozessökonomische Funktion eines Zwischenurteils liegt vorrangig darin, über den Anspruchsgrund abschließend abzusprechen und das weitere Verfahren von der Prüfung der für den Anspruchsgrund relevanten Umstände zu entlasten. (T3)
- 9 Ob 50/18w
Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 50/18w
Beisatz: § 94 Abs 2 ABGB. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040851
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19800429_OGH0002_0040OB00555_7900000_002