Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei hatte Gußrohre für eine Pumpstation in den Irak zu liefern. Mit der Versendung beauftragte sie die beklagte Partei. Die Streitteile einigten sich über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten. Die beklagte Partei beauftragte mit dem Seetransport von Hamburg nach Iskenderun in der Türkei die Firma C***. Die vierte Teillieferung der Rohre erfolgte mit dem Schiff Komovi. Nach dessen Ankunft in der Türkei wurden mit einstweiligen Verfügungen des Landesgerichtes Ankara vom 23. Juni 1982 bzw. 8. Juli 1982 die innerhalb der türkischen Grenzen gelegenen beweglichen und unbeweglichen Güter der Firma C*** mit dinglichem Arrest belegt. Davon waren auch die Gußrohre der klagenden Partei betroffen. Die Verfügung war von einem Gläubiger der Firma C*** erwirkt worden, der eine Forderung aus ungedeckten Schecks in Höhe von US-Dollar 500.000,-- geltend machte. Die klagende Partei begehrt den Ersatz der von ihr für die Freigabe und den Weitertransport der Ware aufgewendeten Kosten, und zwar US-Dollar 235.000,-- für den Weitertransport von Iskenderun nach Basrah, US-Dollar 15.000,-- an Kosten für den türkischen Anwalt, DM 39.197,25 an Reise- und Aufenthaltskosten der Mitarbeiter der klagenden Partei zur Ermöglichung des Weitertransportes, S 36.576,20 an Versicherungsprämie für den Transport Iskenderun-Basrah, sowie den Ersatz der durch die verzögerte Anlieferung an die Baustelle verursachten Stillstandskosten von DM 80.000,-- (AS 280, ON 43). Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil zu Recht, daß die Klagsforderungen dem Grunde nach zu Recht bestehen. Nach seinen Feststellungen lud die klagende Partei mehrere internationale Spediteure zur Anbotstellung ein. In einem Schreiben der beklagten Partei vom 8. Dezember 1981 heißt es unter anderem, daß es sich bei der mit der beklagten Partei arbeitenden Reederei um eine der größten und erfahrensten Reedereien in dem in Betracht kommenden Fahrgebiet handelt, sodaß mit einer sorgfältigen Abwicklung fest gerechnet werden könne. Das Anbot der beklagten Partei vom Jänner 1982 wurde von der klagenden Partei nicht angenommen, weil es preislich zu hoch lag. Vor der Auftragsvergabe am 5. Februar 1982 bot der Prokurist der beklagten Partei Wilhelm Klaus V*** verbesserte Konditionen an, worauf der beklagten Partei telefonisch der Auftrag erteilt wurde. Im schriftlichen Speditionsvertrag scheint wegen der Ausfallshaftung der Ö*** K***
als Vertragspartner der klagenden Partei die T*** AG & CO, nunmehr M*** T***, Transport- und Speditionsgesellschaft mbH (im folgenden Firma T***) mit dem Sitz in Österreich auf. Es war zwischen den Streitteilen jedoch klar, daß den Auftrag die beklagte Partei durchführen wird. Gegenstand des Vertrages war die Besorgung des Transportes ab Hamburg (fob) bis Basrah (frei Ankunft Baustelle). Zur Durchführung der Transportabwicklung "vor Ort", insbesondere in den türkischen Häfen, verpflichtete sich der Spediteur, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine reibungslose Transportabwicklung zu gewährleisten. Bei entsprechenden Störungen oblag es dem Spediteur, geeignete Maßnahmen zur Behebung der Störungen zu treffen, ohne daß der klagenden Partei irgendwelche Kosten entstehen (Punkt 1 des Speditionsvertrages, Beilage D). Die Transportversicherung sollte von der klagenden Partei, die Speditionsversicherung vom Spediteur abgeschlossen werden. Alle Fälle höherer Gewalt, politische Veränderungen und regierungsseitige Eingriffe, Transportbehinderungen während des Ramadanmonats sowie die Beeinträchtigung der Beförderungswege gehen nicht zu Lasten des Spediteurs. Als Laufzeit für die Sendung wurden 6 bis 8 Wochen vereinbart. Dem Vertrag wurden die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen zugrunde gelegt. Es wurde die Geltung österreichischen Rechtes und als Gerichtsstand Salzburg vereinbart. Khalil K*** war bis Ende 1981 Geschäftsführer der P*** E*** L*** in Antwerpen (im folgenden nur Firma P***). Er war in Hamburg als ein tüchtiger Schiffahrtskaufmann bekannt. Mehrere Großladungen, die die beklagte Partei von der Firma P*** vernehmen hatte lassen, waren reibungslos durchgeführt worden. Ende des Jahres 1981 gründete Khalil K*** eine eigene Reederei, die Firma C***, mit einem Gesellschaftskapital von sfr 50.000,--. Die Firma C*** wurde am 19. Mai 1982 in das Handelsregister in Freiburg eingetragen. Das Geschäftskapital wurde voll einbezahlt. Die Firma C*** bereederte keine eigenen Schiffe, sondern arbeitete lediglich auf Charterbasis. Bei der Auswahl der Firma C*** verließ sich die beklagte Partei auf den guten Ruf des Geschäftsführers Khalil K*** und auf den guten Ruf der Agentur C*** in Hamburg, die als Agent für die Firma C*** tätig war. Die Agentur C*** hatte der beklagten Partei versichert, daß alle Geschäftsfälle mit der Firma C*** ordnungsgemäß abgewickelt wurden. Eigene Erkundigungen über die Firma C*** hatte die beklagte Partei nicht eingeholt. Es war ihr nicht bekannt, daß die Firma C*** im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht registriert war.
Bei den ersten drei Schiffen der Firma C*** kam es zu Verspätungen, die ihren Grund in einem Streik in Immingham und in Verstopfungen in den türkischen Häfen hatten. Mit Schreiben vom 19. April 1982 machte die klagende Partei geltend, daß die erste Teilsendung nach 9 Wochen noch immer nicht auf der Baustelle angekommen ist. Mit Schreiben vom 27. April 1982 setzte die klagende Partei eine Nachfrist bis 7. Mai 1982 und stellte den Vertragsrücktritt und Schadenersatzforderungen in Aussicht. Die vierte Teillieferung wurde gemäß Frachtvertrag vom 28. April 1982 auf das Schiff Komovi verladen. Ende Juni 1982 erhielt die Komovi einen Liegeplatz in Iskenderun und begann mit der Löschung einer großen Holzpartie. Auf Antrag der K*** U*** N*** K***. S*** in Ankara (im folgenden nur Firma K***) wurden dann die einstweiligen Verfügungen erlassen. Nach Beschlagnahme der Gußrohre wendete sich die klagende Partei mit Schadenersatzforderungen zunächst an die Firma T***, die das Schreiben an die beklagte Partei weiterleitete. Mit Schreiben vom 11. August 1982 übermittelte die beklagte Partei der klagenden Partei eine Erklärung über die Abtretung aller Ansprüche aus den vier Frachtverträgen mit der Firma C***. Diese Abtretungserklärung wurde von der klagenden Partei nicht angenommen. Mit Fernschreiben vom 12. August 1982 erklärte die beklagte Partei ihre Bereitschaft, für alle Ansprüche der klagenden Partei, die sich aus dem Speditionsvertrag ergeben, einzutreten. Bei seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht von § 408 Abs 1 HGB aus, wonach der Spediteur die Versendung, insbesondere die Wahl der Frachtführer, Verfrachter und Zwischenspediteure mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen habe. Der Spediteur könne danach nicht einen beliebigen Frachtführer auswählen, sondern müsse bei der Auswahl auf Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit achten. Hiebei sei nicht ausreichend, daß der gewählte Frachtführer die Beförderung gewerbsmäßig und in Übereinstimmung mit den öffentlichen Zulassungsbestimmungen ausübe. An diesen Grundsätzen gemessen treffe die beklagte Partei bei der Auswahl der erst neu gegründeten, schwach kapitalisierten reinen Charterreederei C***, über deren Bonität sich die beklagte Partei nicht ausreichend erkundigt habe, ein Verschulden.Bei den ersten drei Schiffen der Firma C*** kam es zu Verspätungen, die ihren Grund in einem Streik in Immingham und in Verstopfungen in den türkischen Häfen hatten. Mit Schreiben vom 19. April 1982 machte die klagende Partei geltend, daß die erste Teilsendung nach 9 Wochen noch immer nicht auf der Baustelle angekommen ist. Mit Schreiben vom 27. April 1982 setzte die klagende Partei eine Nachfrist bis 7. Mai 1982 und stellte den Vertragsrücktritt und Schadenersatzforderungen in Aussicht. Die vierte Teillieferung wurde gemäß Frachtvertrag vom 28. April 1982 auf das Schiff Komovi verladen. Ende Juni 1982 erhielt die Komovi einen Liegeplatz in Iskenderun und begann mit der Löschung einer großen Holzpartie. Auf Antrag der K*** U*** N*** K***. S*** in Ankara (im folgenden nur Firma K***) wurden dann die einstweiligen Verfügungen erlassen. Nach Beschlagnahme der Gußrohre wendete sich die klagende Partei mit Schadenersatzforderungen zunächst an die Firma T***, die das Schreiben an die beklagte Partei weiterleitete. Mit Schreiben vom 11. August 1982 übermittelte die beklagte Partei der klagenden Partei eine Erklärung über die Abtretung aller Ansprüche aus den vier Frachtverträgen mit der Firma C***. Diese Abtretungserklärung wurde von der klagenden Partei nicht angenommen. Mit Fernschreiben vom 12. August 1982 erklärte die beklagte Partei ihre Bereitschaft, für alle Ansprüche der klagenden Partei, die sich aus dem Speditionsvertrag ergeben, einzutreten. Bei seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht von Paragraph 408, Absatz eins, HGB aus, wonach der Spediteur die Versendung, insbesondere die Wahl der Frachtführer, Verfrachter und Zwischenspediteure mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen habe. Der Spediteur könne danach nicht einen beliebigen Frachtführer auswählen, sondern müsse bei der Auswahl auf Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit achten. Hiebei sei nicht ausreichend, daß der gewählte Frachtführer die Beförderung gewerbsmäßig und in Übereinstimmung mit den öffentlichen Zulassungsbestimmungen ausübe. An diesen Grundsätzen gemessen treffe die beklagte Partei bei der Auswahl der erst neu gegründeten, schwach kapitalisierten reinen Charterreederei C***, über deren Bonität sich die beklagte Partei nicht ausreichend erkundigt habe, ein Verschulden.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es stellte ergänzend fest, daß die beklagte Partei der klagenden Partei mit Fernschreiben vom 16. Juli 1982 mitteilte, daß die Gußrohre mit einem Arrest belegt worden sein sollen. Am 9. August 1982 sandte die beklagte Partei der klagenden Partei ein weiteres Fernschreiben mit folgendem Inhalt: "Unter den derzeitigen Bedingungen sehen wir uns zur Zeit nicht in der Lage, für den Weitertransport der Rohre zu sorgen .... Nach unserer Ansicht gibt es im Moment nur zwei Möglichkeiten: 1. Sie versuchen, eine Klärung der Angelegenheit unter Anwendung juristischer Mittel voranzutreiben. Dies dürfte nach Lage der Dinge einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. 2. In direkten Verhandlungen mit den türkischen Gläubigern zu versuchen, die Ladung freizubekommen .... Gegebenenfalls würden wir vorschlagen, daß ein Beauftragter Ihres Hauses und unserer Firma in die Türkei fliegen, um alle Einzelheiten zu klären. Dies würde die Bereitschaft der Empfänger oder Ihres Hauses voraussetzen, mit den türkischen Gläubigern ein Arrangement zu treffen."
Die Versteigerung der Ladung war für den 23. und
24. September 1982 angesetzt. Da eine Freigabe der Ladung mit
rechtlichen Mitteln bis zu diesem Zeitpunkt nicht erreichbar
erschien, versuchte die klagende Partei die Ladung durch
Verhandlungen mit der Firma K*** freizubekommen. Dazu reisten Axel
W*** und Rudi D*** von der klagenden Partei sowie Hans
Dieter K*** von der beklagten Partei in die Türkei, um mit der
Firma K*** zu verhandeln. Am 21. September 1982 kam es zu einer
Vereinbarung zwischen der Firma K*** und der klagenden Partei mit
folgendem Inhalt: "1. Der Verkauf der erwähnten beschlagnahmten
Waren, wie sie sich aus den Akten des Vollstreckungsgerichtes
ergeben und der für den 23. und 24. September 1982 vorgesehen ist,
soll durch K*** sofort gestoppt werden. 2. W*** wird K*** den
Betrag von US-Dollar 235.000,-- zahlen, damit K*** alle oben
erwähnten Waren transportiert .... Dieser von W*** zu bezahlende
Betrag schließt alle Kosten ein, die K*** für den Transport
Iskenderun/Mersin nach fot Az Zubair/Irak aufwendet, sowie alle
Kosten, die sich aufgrund der Beschlagnahme .... ergeben, d.h. z.B.
Kosten für die Beladung vom Kai auf LKWs, Lagerkosten von der
Ankunft .... bis zur Beladung auf den LKW, Zollabfertigung,
Liegegeldkosten, Gerichtskosten, Anwaltsgebühren usw. ...." Die Arrestbeschlüsse des Landesgerichtes Ankara waren rechtsmittelfähig. Aufgrund der Zeitnot wäre aber eine Freigabe der Ladung vor dem Versteigerungstermin durch gerichtliche Schritte nicht mehr möglich gewesen.
Nach der Ansicht des Berufungsgerichtes sei zufolge der getroffenen Rechtswahl österreichisches Sachrecht anzuwenden. Unterliege ein Rechtsgeschäft der Beurteilung nach dem Recht eines bestimmten Staates, dann seien auch Inhalt und Abwicklung des Vertrages einschließlich der Folgen einer Nicht- oder Schlechterfüllung, also auch Schadenersatzansprüche aus der Nichterfüllung von Verträgen, nach dem Vertragsstatut zu beurteilen. Der beklagten Partei komme die Stellung eines Frachtführers zu. Habe sich nämlich der Spediteur, wie hier, mit dem Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt, habe er gemäß § 413 HGB ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Die von dem Spediteur in einem solchen Fall herangezogenen Frachtführer seien seine Erfüllungsgehilfen, für deren Verschulden er hafte. § 413 HGB sei jedoch hier durch die Vereinbarung der Geltung der AÖSp abbedungen worden. Nach § 52 lit. a AÖSp trete der Spediteur seinen etwaigen Anspruch gegen den Dritten dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ab, wenn ein Schade bei einem Dritten, namentlich einem Frachtführer, Schiffer oder bei einem sonstigen an der Ausführung des Auftrages beteiligten Unternehmen entstanden sei. Nach § 52 lit. b AÖSp bestehe für den Spediteur eine weitergehende Verpflichtung oder eine Haftung nur, wenn ihm eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus § 408 Abs 1 HGB zur Last falle. Nach § 52 lit. c AÖSp hafte der Spediteur auch in den Fällen der §§ 412, 413 HGB nur nach Maßgabe dieser Bedingungen. Soweit die Anwendung der §§ 412, 413 HGB zu zwingendem Frachtrecht führe, werde allerdings § 52 lit. c AÖSp von der Rechtsprechung als unwirksam behandelt. Im Falle einer Fixkostenspedition, bei welcher Beförderungsarten vereinbart worden seien, die zweifellos vom Spediteur nicht selbst ausgeführt werden könnten, wie etwa die Beförderung zur See, sei aber davon auszugehen, daß eine Beförderungspflicht nicht übernommen worden sei, sodaß insoweit die Frachtführerhaftung abbedungen werden könne. Im vorliegenden Fall seien die Parteien wohl davon ausgegangen, daß die Verschiffung nicht von der beklagten Partei selbst vorgenommen werde, sondern daß damit eine Reederei beauftragt werden solle. Aus § 52 AÖSp folge somit, daß die beklagte Partei für ein Verschulden des von ihr herangezogenen Verfrächters nicht gemäß § 1313 a ABGB hafte. Die Haftung der beklagten Partei beschränke sich vielmehr auf die Vorschrift des § 408 Abs 1 HGB. Danach habe der Spediteur die Versendung, insbesondere die Wahl der Frachtführer, Verfrachter und Zwischenspediteure mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen. Der Spediteur sei dem Auftraggeber für den Schaden verantwortlich, den er dadurch verursacht habe, daß er pflichtwidrig und schuldhaft einen Dritten mit einem Geschäft zur Ausführung des Beförderungsauftrages betraue, der dafür nicht geeignet sei. Nach § 1298 ABGB treffe den Spediteur im Schadensfall die Beweislast dafür, daß er auch tatsächlich wie ein sorgfältiger Kaufmann des gleichen Geschäftszweiges gehandelt habe. Im vorliegenden Fall könne nicht gesagt werden, daß der beklagten Partei der ihr obliegende Beweis gelungen sei. Obwohl die beklagte Partei mit der Firma C*** noch keinerlei Geschäfte abgewickelt habe und es sich bei dieser Firma um ein neu gegründetes Unternehmen gehandelt habe, habe sich die beklagte Partei nicht über die Eignung und Zuverlässigkeit der Firma C*** für den durchzuführenden Beförderungsauftrag erkundigt. Die beklagte Partei habe mit Rücksicht auf den Umfang des Auftrages sich nicht allein auf den guten Ruf des Gründers der Firma und auf die Agentur C*** verlassen dürfen. Die beklagte Partei habe insbesondere nicht darauf vertrauen dürfen, daß das neu gegründete Unternehmen auch mit entsprechendem Kapital ausgestattet sei. Hätte die beklagte Partei entsprechende Erkundigungen eingeholt, hätte sie festgestellt, daß die Firma C*** zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht einmal im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Das Erstgericht habe daher zutreffend der beklagten Partei ein Auswahlverschulden angelastet. Die beklagte Partei könne sich nicht auf die Haftungsbefreiung nach § 41 lit. a AÖSp berufen. Nach dieser Bestimmung sei zwar der Spediteur, der die Speditionsversicherung decke, für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Diese Beschränkung der Haftung des Spediteurs beruhe auf dem Gedanken der Versicherung des bei der Ausführung der Spedition in Betracht kommenden Schadens. § 41 lit. a AÖSp könne daher nur dahin verstanden werden, daß die Haftungsbefreiung des Spediteurs infolge Deckung der Speditionsversicherung dann eintrete, wenn durch die Versicherung der Schade in der Höhe gedeckt werde, für den der Spediteur zu haften habe. Gemäß § 5 Z 6 SVS seien von der Versicherung Schäden durch Beschlagnahme jeglicher Art ausgeschlossen. Die von der klagenden Partei geltend gemachten Beträge seien infolge der festgestellten Arrestbeschlüsse des Landesgerichtes Ankara entstanden. Es bestehe daher bereits aufgrund des genannten Ausschlusses für diese Schäden kein Versicherungsschutz. Darüber hinaus stehe fest, daß schon betragsmäßig nicht der gesamte Schade aufgrund des SVS durch die Versicherung gedeckt sei. Auch der Verjährungseinwand der beklagten Partei sei nicht berechtigt. Gemäß § 64 AÖSp werde die Verjährungsfrist des § 414 HGB auf 6 Monate herabgesetzt. Die Verjährung beginne mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens mit der Ablieferung des Gutes. Die Beschlagnahme sei hier am 23. Juni 1982 und am 8. Juli 1982 erfolgt. Frühestens mit diesem Zeitpunkt habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Die Klage sei aber bereits am 13. Dezember 1982 eingebracht worden. Desgleichen sei der Einwand der Haftungsbeschränkung gemäß § 54 AÖSp unberechtigt. Der Fall des § 54 lit. a Z 1 AÖSp (Unterschlagung oder Veruntreuung des Gutes) komme hier nicht in Betracht. § 54 lit. a Z 2 AÖSp stelle die Haftungsbeschränkung auf das Gewicht des Gutes ab, woraus hervorgehe, daß dabei nur an Beschädigungen, Wertminderungen oder den Verlust des Gutes selbst gedacht sei. Die summenmäßigen Begrenzungen des § 54 AÖSp fänden daher nur auf Güterschäden (Verlust oder Beschädigungen) Anwendung, nicht aber auch auf sonstige Schäden. Diese Erwägungen hätten auch für die Haftungsbeschränkung nach § 660 HGB Geltung. Im vorliegenden Fall handle es sich aber um einen Anspruch, der sich daraus ergebe, daß die beklagte Partei der ihr gemäß § 408 Abs 1 HGB obliegenden Verpflichtung bei der Auswahl des Verfrachters nicht nachgekommen sei. Dem Einwand der beklagten Partei, der Schaden hätte durch rechtzeitige Einbringung von Rechtsmitteln verhindert werden können, sei die Vereinbarung der Streitteile entgegenzuhalten, wonach Vorkommnisse auf dem Transportweg, die Einfluß auf das Vertragsverhältnis der klagenden Partei und ihren irakischen Kunden haben könnnten, von der beklagten Partei auf eigene Kosten mit geeigneten Dokumenten und Beglaubigungen glaubhaft zu machen und bei Störungen geeignete Maßnahmen zu treffen seien. Außerdem habe die beklagte Partei der klagenden Partei selbst zugestanden, zu wählen, welche Möglichkeiten für eine Freigabe der Ladung sie in Betracht ziehen wolle. Abgesehen davon, daß nach dem Speditionsvertrag die beklagte Partei verpflichtet gewesen sei, entsprechende gerichtliche Schritte zu unternehmen, habe für rechtliche Schritte zur Freigabe der Ladung die zur Verfügung stehende Zeit nicht ausgereicht. Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien überdies von dem Umstand, daß die Aufhebung der Beschlagnahme nicht auf gerichtlichem Wege, sondern durch eine Vereinbarung mit der Firma K*** zustandegekommen sei, nicht abhängig. Die Zahlung an die Firma K*** sei unter anderem für die Beförderung der Ware der klagenden Partei von Iskenderun nach Basrah erfolgt, zu der die beklagte Partei nicht mehr in der Lage gewesen sei. Die übrigen Ansprüche betreffen Kosten der klagenden Partei aus der Schadensabwehr, Kosten für die verspätete Lieferung und die Versicherungsprämie für den Landtransport, die jedenfalls dem Grunde nach zu Recht bestünden.Nach der Ansicht des Berufungsgerichtes sei zufolge der getroffenen Rechtswahl österreichisches Sachrecht anzuwenden. Unterliege ein Rechtsgeschäft der Beurteilung nach dem Recht eines bestimmten Staates, dann seien auch Inhalt und Abwicklung des Vertrages einschließlich der Folgen einer Nicht- oder Schlechterfüllung, also auch Schadenersatzansprüche aus der Nichterfüllung von Verträgen, nach dem Vertragsstatut zu beurteilen. Der beklagten Partei komme die Stellung eines Frachtführers zu. Habe sich nämlich der Spediteur, wie hier, mit dem Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt, habe er gemäß Paragraph 413, HGB ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Die von dem Spediteur in einem solchen Fall herangezogenen Frachtführer seien seine Erfüllungsgehilfen, für deren Verschulden er hafte. Paragraph 413, HGB sei jedoch hier durch die Vereinbarung der Geltung der AÖSp abbedungen worden. Nach Paragraph 52, Litera a, AÖSp trete der Spediteur seinen etwaigen Anspruch gegen den Dritten dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ab, wenn ein Schade bei einem Dritten, namentlich einem Frachtführer, Schiffer oder bei einem sonstigen an der Ausführung des Auftrages beteiligten Unternehmen entstanden sei. Nach Paragraph 52, Litera b, AÖSp bestehe für den Spediteur eine weitergehende Verpflichtung oder eine Haftung nur, wenn ihm eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus Paragraph 408, Absatz eins, HGB zur Last falle. Nach Paragraph 52, Litera c, AÖSp hafte der Spediteur auch in den Fällen der Paragraphen 412, 413, HGB nur nach Maßgabe dieser Bedingungen. Soweit die Anwendung der Paragraphen 412, 413, HGB zu zwingendem Frachtrecht führe, werde allerdings Paragraph 52, Litera c, AÖSp von der Rechtsprechung als unwirksam behandelt. Im Falle einer Fixkostenspedition, bei welcher Beförderungsarten vereinbart worden seien, die zweifellos vom Spediteur nicht selbst ausgeführt werden könnten, wie etwa die Beförderung zur See, sei aber davon auszugehen, daß eine Beförderungspflicht nicht übernommen worden sei, sodaß insoweit die Frachtführerhaftung abbedungen werden könne. Im vorliegenden Fall seien die Parteien wohl davon ausgegangen, daß die Verschiffung nicht von der beklagten Partei selbst vorgenommen werde, sondern daß damit eine Reederei beauftragt werden solle. Aus Paragraph 52, AÖSp folge somit, daß die beklagte Partei für ein Verschulden des von ihr herangezogenen Verfrächters nicht gemäß Paragraph 1313, a ABGB hafte. Die Haftung der beklagten Partei beschränke sich vielmehr auf die Vorschrift des Paragraph 408, Absatz eins, HGB. Danach habe der Spediteur die Versendung, insbesondere die Wahl der Frachtführer, Verfrachter und Zwischenspediteure mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen. Der Spediteur sei dem Auftraggeber für den Schaden verantwortlich, den er dadurch verursacht habe, daß er pflichtwidrig und schuldhaft einen Dritten mit einem Geschäft zur Ausführung des Beförderungsauftrages betraue, der dafür nicht geeignet sei. Nach Paragraph 1298, ABGB treffe den Spediteur im Schadensfall die Beweislast dafür, daß er auch tatsächlich wie ein sorgfältiger Kaufmann des gleichen Geschäftszweiges gehandelt habe. Im vorliegenden Fall könne nicht gesagt werden, daß der beklagten Partei der ihr obliegende Beweis gelungen sei. Obwohl die beklagte Partei mit der Firma C*** noch keinerlei Geschäfte abgewickelt habe und es sich bei dieser Firma um ein neu gegründetes Unternehmen gehandelt habe, habe sich die beklagte Partei nicht über die Eignung und Zuverlässigkeit der Firma C*** für den durchzuführenden Beförderungsauftrag erkundigt. Die beklagte Partei habe mit Rücksicht auf den Umfang des Auftrages sich nicht allein auf den guten Ruf des Gründers der Firma und auf die Agentur C*** verlassen dürfen. Die beklagte Partei habe insbesondere nicht darauf vertrauen dürfen, daß das neu gegründete Unternehmen auch mit entsprechendem Kapital ausgestattet sei. Hätte die beklagte Partei entsprechende Erkundigungen eingeholt, hätte sie festgestellt, daß die Firma C*** zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht einmal im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Das Erstgericht habe daher zutreffend der beklagten Partei ein Auswahlverschulden angelastet. Die beklagte Partei könne sich nicht auf die Haftungsbefreiung nach Paragraph 41, Litera a, AÖSp berufen. Nach dieser Bestimmung sei zwar der Spediteur, der die Speditionsversicherung decke, für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Diese Beschränkung der Haftung des Spediteurs beruhe auf dem Gedanken der Versicherung des bei der Ausführung der Spedition in Betracht kommenden Schadens. Paragraph 41, Litera a, AÖSp könne daher nur dahin verstanden werden, daß die Haftungsbefreiung des Spediteurs infolge Deckung der Speditionsversicherung dann eintrete, wenn durch die Versicherung der Schade in der Höhe gedeckt werde, für den der Spediteur zu haften habe. Gemäß Paragraph 5, Ziffer 6, SVS seien von der Versicherung Schäden durch Beschlagnahme jeglicher Art ausgeschlossen. Die von der klagenden Partei geltend gemachten Beträge seien infolge der festgestellten Arrestbeschlüsse des Landesgerichtes Ankara entstanden. Es bestehe daher bereits aufgrund des genannten Ausschlusses für diese Schäden kein Versicherungsschutz. Darüber hinaus stehe fest, daß schon betragsmäßig nicht der gesamte Schade aufgrund des SVS durch die Versicherung gedeckt sei. Auch der Verjährungseinwand der beklagten Partei sei nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 64, AÖSp werde die Verjährungsfrist des Paragraph 414, HGB auf 6 Monate herabgesetzt. Die Verjährung beginne mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens mit der Ablieferung des Gutes. Die Beschlagnahme sei hier am 23. Juni 1982 und am 8. Juli 1982 erfolgt. Frühestens mit diesem Zeitpunkt habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Die Klage sei aber bereits am 13. Dezember 1982 eingebracht worden. Desgleichen sei der Einwand der Haftungsbeschränkung gemäß Paragraph 54, AÖSp unberechtigt. Der Fall des Paragraph 54, Litera a, Ziffer eins, AÖSp (Unterschlagung oder Veruntreuung des Gutes) komme hier nicht in Betracht. Paragraph 54, Litera a, Ziffer 2, AÖSp stelle die Haftungsbeschränkung auf das Gewicht des Gutes ab, woraus hervorgehe, daß dabei nur an Beschädigungen, Wertminderungen oder den Verlust des Gutes selbst gedacht sei. Die summenmäßigen Begrenzungen des Paragraph 54, AÖSp fänden daher nur auf Güterschäden (Verlust oder Beschädigungen) Anwendung, nicht aber auch auf sonstige Schäden. Diese Erwägungen hätten auch für die Haftungsbeschränkung nach Paragraph 660, HGB Geltung. Im vorliegenden Fall handle es sich aber um einen Anspruch, der sich daraus ergebe, daß die beklagte Partei der ihr gemäß Paragraph 408, Absatz eins, HGB obliegenden Verpflichtung bei der Auswahl des Verfrachters nicht nachgekommen sei. Dem Einwand der beklagten Partei, der Schaden hätte durch rechtzeitige Einbringung von Rechtsmitteln verhindert werden können, sei die Vereinbarung der Streitteile entgegenzuhalten, wonach Vorkommnisse auf dem Transportweg, die Einfluß auf das Vertragsverhältnis der klagenden Partei und ihren irakischen Kunden haben könnnten, von der beklagten Partei auf eigene Kosten mit geeigneten Dokumenten und Beglaubigungen glaubhaft zu machen und bei Störungen geeignete Maßnahmen zu treffen seien. Außerdem habe die beklagte Partei der klagenden Partei selbst zugestanden, zu wählen, welche Möglichkeiten für eine Freigabe der Ladung sie in Betracht ziehen wolle. Abgesehen davon, daß nach dem Speditionsvertrag die beklagte Partei verpflichtet gewesen sei, entsprechende gerichtliche Schritte zu unternehmen, habe für rechtliche Schritte zur Freigabe der Ladung die zur Verfügung stehende Zeit nicht ausgereicht. Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien überdies von dem Umstand, daß die Aufhebung der Beschlagnahme nicht auf gerichtlichem Wege, sondern durch eine Vereinbarung mit der Firma K*** zustandegekommen sei, nicht abhängig. Die Zahlung an die Firma K*** sei unter anderem für die Beförderung der Ware der klagenden Partei von Iskenderun nach Basrah erfolgt, zu der die beklagte Partei nicht mehr in der Lage gewesen sei. Die übrigen Ansprüche betreffen Kosten der klagenden Partei aus der Schadensabwehr, Kosten für die verspätete Lieferung und die Versicherungsprämie für den Landtransport, die jedenfalls dem Grunde nach zu Recht bestünden.