Rechtssatz RS0062963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062963
Entscheidungsdatum
14.04.1988
Rechtssatz
Grundsätzlich muß der Spediteur bei der Wahl des Verfrachters Erkundigungen über dessen Eignung und Zuverlässigkeit nur dann einholen, wenn Bedenken begründet sind. Handelt es sich aber um ein neues Unternehmen (einen Branchenneuling) und um einen größeren Auftrag mit Bestimmungsort im Ausland, müssen Erkundigungen auch dann eingeholt werden, wenn keine Umstände vorliegen, die Bedenken rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0062963
Dokumentnummer
JJR_19880414_OGH0002_0070OB00507_8800000_002