Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist nur im Ergebnis zum Teil berechtigt. Zur kollisionsrechtlichen Frage kann auf die Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden, zumal keinerlei Anhaltspunkte für eine akzessorische Anknüpfung nach § 48 Abs. 1 zweiter Satz IPRG vorliegen.Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist nur im Ergebnis zum Teil berechtigt. Zur kollisionsrechtlichen Frage kann auf die Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden, zumal keinerlei Anhaltspunkte für eine akzessorische Anknüpfung nach Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Satz IPRG vorliegen.
Nach ständiger Rechtsprechung, die auch im Schrifttum gebilligt wird, verstößt die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis auf ein Verhalten des Gegners zurückgeht (ZVR 1979/44; SZ 47/101; EvBl. 1971/20; SZ 28/149 ua; vgl. auch Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1501). Die Replik des Verstoßes gegen Treu und Glauben muß auch nicht ausdrücklich erhoben werden, es genügt, wenn sich ein entsprechender Sachverhalt im Prozeß ergibt (Schubert aaO; 5 Ob 11, 12/73). Ein solcher Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn Vergleichsverhandlungen über den Ablauf der Frist hinaus andauern und der Kläger dadurch veranlaßt wurde, seine Forderung nicht innerhalb der Frist geltend zu machen. Scheitern allerdings derartige Vergleichsverhandlungen, ist die Berufung auf Treu und Glauben nur dann gerechtfertigt, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen in angemessener Frist die Klage eingebracht wurde (SZ 58/58 mwN). Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei mit Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 17.November 1983 ihr Interesse an einer außergerichtlichen Einigung klar zum Ausdruck gebracht und mit Folgeschreiben um Spezifizierung der Ansprüche des Klägers ersucht. Diese Einladung wurde vom Klagevertreter ausdrücklich angenommen. Die Einigung der Streitteile, nach Vorliegen der Spezifizierung der Ansprüche eine außergerichtliche Einigung zu suchen, kann nur dahin verstanden werden, daß sich die Streitteile in Vergleichsverhandlungen stehend betrachteten. Der Standpunkt der beklagten Partei, daß sich der Kläger auf Treu und Glauben deshalb nicht berufen könne, weil er für die Spezifizierung seiner Ansprüche mehr als ein Jahr in Anspruch genommen habe, kann nicht geteilt werden. Der beklagten Partei mußte klar sein, daß für die von ihr geforderte Spezifizierung mit Rücksicht auf den behaupteten Verdienstentgang des Klägers und die Dauerfolgen seiner Verletzungen (Schreiben des Klagevertreters Beilagen D und E) noch die Einholung weiterer Informationen durch den Klagevertreter notwendig ist, die wegen des Wohnsitzes des Klägers und der Zwischenschaltung eines englischen Anwaltes eine gewisse Zeit erfordert. Ein Zeitraum von etwas über einem Jahr kann hiefür aufgrund der genannten Umstände nicht als unangemessen lang bezeichnet werden. Die beklagte Partei hat für die Vorlage der Spezifizierung keine Frist gesetzt und die Vorlage auch nicht urgiert. Die Dauer der Informationsbeschaffung allein rechtfertigt hier nicht den Schluß, daß die Vergleichsverhandlungen schon vor dem Schreiben der beklagten Partei vom 9.Dezember 1985 als gescheitert anzusehen sind. Vom Erhalt dieses Schreibens an gerechnet hat aber der Kläger ohnehin die Klage in angemessener Frist eingebracht. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen eine Verjährung der Ansprüche des Klägers verneint.Nach ständiger Rechtsprechung, die auch im Schrifttum gebilligt wird, verstößt die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis auf ein Verhalten des Gegners zurückgeht (ZVR 1979/44; SZ 47/101; EvBl. 1971/20; SZ 28/149 ua; vergleiche auch Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1501,). Die Replik des Verstoßes gegen Treu und Glauben muß auch nicht ausdrücklich erhoben werden, es genügt, wenn sich ein entsprechender Sachverhalt im Prozeß ergibt (Schubert aaO; 5 Ob 11, 12/73). Ein solcher Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn Vergleichsverhandlungen über den Ablauf der Frist hinaus andauern und der Kläger dadurch veranlaßt wurde, seine Forderung nicht innerhalb der Frist geltend zu machen. Scheitern allerdings derartige Vergleichsverhandlungen, ist die Berufung auf Treu und Glauben nur dann gerechtfertigt, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen in angemessener Frist die Klage eingebracht wurde (SZ 58/58 mwN). Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei mit Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 17.November 1983 ihr Interesse an einer außergerichtlichen Einigung klar zum Ausdruck gebracht und mit Folgeschreiben um Spezifizierung der Ansprüche des Klägers ersucht. Diese Einladung wurde vom Klagevertreter ausdrücklich angenommen. Die Einigung der Streitteile, nach Vorliegen der Spezifizierung der Ansprüche eine außergerichtliche Einigung zu suchen, kann nur dahin verstanden werden, daß sich die Streitteile in Vergleichsverhandlungen stehend betrachteten. Der Standpunkt der beklagten Partei, daß sich der Kläger auf Treu und Glauben deshalb nicht berufen könne, weil er für die Spezifizierung seiner Ansprüche mehr als ein Jahr in Anspruch genommen habe, kann nicht geteilt werden. Der beklagten Partei mußte klar sein, daß für die von ihr geforderte Spezifizierung mit Rücksicht auf den behaupteten Verdienstentgang des Klägers und die Dauerfolgen seiner Verletzungen (Schreiben des Klagevertreters Beilagen D und E) noch die Einholung weiterer Informationen durch den Klagevertreter notwendig ist, die wegen des Wohnsitzes des Klägers und der Zwischenschaltung eines englischen Anwaltes eine gewisse Zeit erfordert. Ein Zeitraum von etwas über einem Jahr kann hiefür aufgrund der genannten Umstände nicht als unangemessen lang bezeichnet werden. Die beklagte Partei hat für die Vorlage der Spezifizierung keine Frist gesetzt und die Vorlage auch nicht urgiert. Die Dauer der Informationsbeschaffung allein rechtfertigt hier nicht den Schluß, daß die Vergleichsverhandlungen schon vor dem Schreiben der beklagten Partei vom 9.Dezember 1985 als gescheitert anzusehen sind. Vom Erhalt dieses Schreibens an gerechnet hat aber der Kläger ohnehin die Klage in angemessener Frist eingebracht. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen eine Verjährung der Ansprüche des Klägers verneint.
Werden in einer Klage mehrere Ansprüche gehäuft, wie es in Schadenersatzprozessen üblich und auch hier der Fall ist, kann ein bejahendes Zwischenurteil über das ganze Klagebegehren nur dann ergehen, wenn hinsichtlich eines jeden Teilanspruches ein wenigstens teilweiser Erfolg der Klage gewährleistet ist (Fasching LB Rz 1429;
ZVR 1987/14; SZ 41/5; 7 Ob 577/88). Über ein Feststellungsbegehren ist ein Zwischenurteil schon begrifflich ausgeschlossen (SZ 57/207;
VersR 1977, 169). Die Voraussetzungen für ein Zwischenurteil liegen hier nach den bisherigen Feststellungen bzw. Außerstreitstellungen nur hinsichtlich des Schmerzengeldanspruches vor. Der prozessuale Verstoß hinsichtlich der übrigen Teilansprüche war auch ohne Rüge wahrzunehmen, weil insoweit ein im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu beachtender Feststellungsmangel vorliegt (SZ 52/73; 6 Ob 211/74).
Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs. 4 und auf § 52 Abs. 2 ZPO.Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 393, Absatz 4 und auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.