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Entscheidung 4 Ob 139/79×

Entscheidung 4 Ob 139/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob139/79

Entscheidungsdatum

17.06.1980

Kopf

SZ 53/92

Spruch

Da die persönliche Arbeitskraft nicht in die Konkursmasse fällt, kann der Gemeinschuldner auch nach der Konkurseröffnung frei über sie verfügen. Was er auf diese Weise während des Konkurses erwirbt, gehört aber grundsätzlich zur Konkursmasse und scheidet aus dieser erst aus, wenn und soweit es dem Gemeinschuldner gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KO vom Masseverwalter überlassen wird

Konkursforderungen sind grundsätzlich nur solche Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben. Erst während des Konkursverfahrens entstandene, nicht zu den Masseforderungen zahlende Forderungen gegen den Gemeinschuldner sind keine Passiven der Konkursmasse und nehmen daher auch nicht am Konkursverfahren teil; sie sind nicht gegen den Masseverwalter, sondern nur gegen den - insoweit voll verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner geltend zu machen. Eine Aufrechnung solcher Forderungen gegen Ansprüche der - vom Masseverwalter vertretenen - Konkursmasse ist mangels Gegenseitigkeit im Sinne des Paragraph 1438, ABGB unzulässig

Eine zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung gehört jedenfalls dann in das Verfahren über den Grund des Anspruches (Paragraph 393, Absatz eins, ZPO), wenn sie höher als die Klageforderung, zumindest aber gleich hoch wie diese ist und mit ihr in rechtlichem Zusammenhang steht

OGH 17. Juni 1980, 4 Ob 139/79 (KG Leoben 1 Cg 8/79; ArbG Liezen Cr 4/79)

Text

Über das Vermögen des Handelsvertreters Helmut P aus L ist mit Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 11. August 1978 das Konkursverfahren eröffnet und der klagende Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt worden. Helmut P hatte am 9. Juni 1978 bei der Beklagten als Reisekaufmann im Angestelltenverhältnis zu arbeiten begonnen; er sollte ein monatliches Fixum von 3 000 S und entsprechende Provisionen erhalten. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten am 30. September 1978 mit sofortiger Wirkung aufgelöst.

Unter Hinweis darauf, daß eine Kündigung frühestens zum Jahresende 1978 möglich gewesen wäre, verlangt der Kläger im vorliegenden, seit 24. November 1978 anhängigen Rechtsstreit von der Beklagten an rückständigem Entgelt bzw. Krankenentgelt für September 1978, Kündigungsentschädigung (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen) bis 31. Dezember 1978 sowie Urlaubsentschädigung für 24 Werktage insgesamt 73 505.73 S samt Anhang.

Die Beklagte hat dieses Begehren dem Gründe und der Höhe nach bestritten. Das einvernehmlich mit 30. September 1978 befristete Arbeitsverhältnis des Helmut P sei an diesem Tag durch Ablauf der bedungenen Vertragszeit beendet, das bis dahin gebührende Entgelt zur Gänze ausgezahlt worden. Außerdem würden nachstehende Forderungen der Beklagten gegen Helmut P aus dem Titel des Schadenersatzes zur Aufrechnung eingewendet:

a) widerrechtliche Weiterbenützung eines firmeneigenen

Personenkraftwagens in der Zeit vom 5. September bis 1. Oktober 1978

..........................................    12 843 S b) damit

zusammenhängende Telefonspesen ..................       364 S c)

Umsatzrückgang ab September 1978 zufolge Nichtherausgabe von

Firmenadressen .......................   312 000 S d) Wert der

widerrechtlich nicht zurückgestellten Kollektionen

.............................................    14 200 S e)

übermäßige Abnützung des Firmen-Personenkraftwagens ...    18 000 S

--------- zusammen .........................   357 407 S

Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf den Grund des Anspruches ein und sprach mit Zwischenurteil (richtig: Teil-Zwischenurteil) aus, daß das Klagebegehren dem Gründe nach zu Recht bestehe. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens sei das zwischen Helmut P und der Beklagten ohne Befristung eingegangene Arbeitsverhältnis von der Beklagten am 30. September 1978 ohne gerechtfertigten Grund vorzeitig aufgelöst worden.

Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Nach Neudurchführung der Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG nahm auch das Berufungsgericht ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als erwiesen an, welches durch die Entlassungserklärung der Beklagten vom 30. September 1978 sein Ende gefunden habe. Entlassungsgrunde im Sinne des Paragraph 27, AngG seien nicht einmal behauptet worden, sodaß Helmut P und damit jetzt der Konkursmasse gemäß Paragraph 29, AngG dem Gründe nach neben den offenen Entgeltansprüchen für September 1978 jedenfalls auch die Kündigungsentschädigung bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin (31. Dezember 1978) zustehe. Da die von der Beklagten zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderungen die Klageforderung - mit welcher sie im rechtlichem Zusammenhang stunden (Paragraph 391, Absatz 3, ZPO) - der Höhe nach bei weitem überstiegen und daher den Grund des Anspruches berührten, wäre das Erstgericht an sich nicht berechtigt gewesen, ein Zwischenurteil nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO zu fällen. Mangels einer entsprechenden Rüge der Beklagten sei es aber dem Berufungsgericht verwehrt, diesen Verfahrensverstoß aufzugreifen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten teilweise Folge. Er bestätigte das Berufungsurteil, soweit damit der Berufung der Beklagten gegen das Teil-Zwischenurteil des Erstgerichtes hinsichtlich des Anspruches auf Kündigungsentschädigung nicht Folge gegeben wurde; im übrigen, also hinsichtlich der Ansprüche auf rückständiges Arbeits- bzw. Krankenentgelt sowie auf Urlaubsentschädigung hob er die Urteile der Untergerichte auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Daß das Arbeitsverhältnis des Helmut P nicht befristet, sondern auf unbestimmte Zeit eingegangen war und von der Beklagten am 30. September 1978 ohne gerechtfertigten Grund aufgelöst wurde, ist in dritter Instanz nicht mehr strittig; es genügt daher, insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils zu verweisen.

Die Beklagte rügt zunächst das Unterbleiben einer amtswegigen Überprüfung der "Prozeßfähigkeit bzw. Parteifähigkeit" des Klägers durch das Gericht zweiter Instanz. Da der Kläger weder behauptet habe, daß der eingeklagte Anspruch konkursfreies Vermögen sei - was den Gemeinschuldner zur Geltendmachung berechtigen würde -, noch daß der Konkurskommissär "Verfügungen zugunsten des Masseverwalters getroffen" habe, sei derzeit "weder der Gemeinschuldner noch der Masseverwalter berechtigt, die Konkursmasse in der gegenständlichen Form zu vertreten"; richtigerweise wäre vielmehr die Parteifähigkeit, in jedem Fall aber die Aktivlegitimation des Masseverwalters zu verneinen gewesen. Diese Ausführungen sind nicht recht verständlich. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, fällt zwar die persönliche Arbeitskraft des Gemeinschuldners nicht in die Konkursmasse, sodaß der Gemeinschuldner auch nach der Konkurseröffnung nach seinem Belieben über sie verfügen kann (SSt. 47/47 = EvBl. 1977/77; Bartsch - Pollak, KO, AO, AnfO[3] römisch eins, 18 Paragraph eins, KO Anmerkung 13; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 34 unter 1.6.2; Adler - Höller in Klang[2] römisch fünf, 332; Wachter, Der Einfluß des Konkurses auf den Bestand des Arbeitsvertrages, ZAS 1972, 83 ff., 92) und die Konkurseröffnung über sein Vermögen regelmäßig ohne Einfluß auf das Arbeitsverhältnis bleibt (Floretta in Floretta - Spielbücher - Strasser, Arbeitsrecht römisch eins, 167; Adler - Höller a. a. O; Wachter a. a. O). Was der Gemeinschuldner jedoch auf diese Weise während des Konkurses durch eigene Tätigkeit erwirbt, gehört grundsätzlich zur Konkursmasse und scheidet aus dieser erst dann aus, wenn und soweit es dem Gemeinschuldner gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KO vom Masseverwalter überlassen wird; erst durch diesen konstitutiv wirkenden Überlassungsakt werden derartige Ansprüche konkursfreies Vermögen, über das der Gemeinschuldner frei verfügen kann (SZ 28/86; SZ 36/147; SZ 39/38; SZ 46/52; Arb. 7672; EvBl. 1973/118; JBl. 1977, 272 u. a.; Bartsch - Pollak a. a. O., 63 Paragraph 5, KO Anmerkung 5; Wegan a. a. O.). Da auch die hier eingeklagten Ansprüche auf restliches Entgelt, Schadenersatz wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie Urlaubsentschädigung als von Helmut P nach der Konkurseröffnung "durch eigene Tätigkeit erworben" anzusehen sind, fallen sie in die Konkursmasse; daß die dem Gemeinschuldner im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, KO ganz oder teilweise zur freien Verfügung überlassen worden wären, hat die Beklagte nicht einmal behauptet. Daraus folgt aber, daß der vorliegende Rechtsstreit das zur Konkursmasse gehörende Vermögen betrifft und deshalb nicht vom Gemeinschuldner, sondern gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Satz 1 KO vom Masseverwalter zu führen ist vergleiche auch SZ 46/52; Bartsch - Pollak a. a.O., 399 Paragraphen 81 bis 83 KO Anm.[1])

Soweit sich die Beklagte aber gegen die Fällung eines Zwischenurteils durch das Erstgericht wendet und die angefochtene Entscheidung in diesem Zusammenhang als nicht nur rechtlich verfehlt, sondern geradezu als nichtig bezeichnet, erweist sich ihr Rechtsmittel - wenngleich aus anderen Gründen - im Ergebnis als teilweise berechtigt:

Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß nach herrschender Auffassung die Entscheidung über eine zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung des Beklagten jedenfalls dann in das Verfahren über den Grund des Anspruches (Paragraph 393, Absatz eins, ZPO) gehört, wenn die Gegenforderung, wie hier, höher als die Klageforderung, zumindest aber gleich hoch wie diese ist (Arb. 9001 = EvBl. 1972/229 = SozM römisch vier A 424 u. a.; ebenso Fasching römisch drei, 592 Paragraph 393, ZPO Anmerkung 5) und - wie im Hinblick auf Paragraph 391, Absatz 3, ZPO zu ergänzen ist - mit ihr in rechtlichem Zusammenhang steht. Ob ein derartiger rechtlicher Zusammenhang im Sinne der Ausführungen des angefochtenen Urteils hier tatsächlich zu bejahen ist, ist allerdings zweifelhaft vergleiche dazu IndS 1976 H 5/1003; ähnlich auch 4 Ob 72/78), braucht aber diesmal ebensowenig näher geprüft zu werden wie die weitere Frage, ob die vom Berufungsgericht an sich zutreffend angeführte Rechtsprechung, wonach die prozessuale Unzulässigkeit eines Zwischenurteils nur auf entsprechende Rüge einer Partei wahrgenommen werden kann (SZ 37/96; SZ 45/51; RZ 1974/121 u. a.), auch für das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren Geltung beanspruchen kann, in welchem ja gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG die Streitsache vor dem Berufungsgericht "in den durch die Anträge bestimmten Grenzen nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz von neuem zu verhandeln" ist. Das Berufungsgericht hat nämlich übersehen, daß die Aufrechnungseinrede der Beklagten im konkreten Fall schon wegen Fehlens der notwendigen Gegenseitigkeit (Paragraph 1438, ABGB) nicht zum Erfolg führen kann.

Die aus dem Titel des Schadenersatzes zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderungen sind nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten durchwegs erst während des Konkursverfahrens entstanden; sie sind daher keine Konkursforderungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, KO, weil zu diesen - von wenigen, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nur solche vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Gemeinschuldner zählen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben (Bartsch - Pollak a. a. O., 31 Paragraph eins, KO Anmerkung 43; Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 93 f.; Lehmann, Kommentar zur KO, AO und AnfO römisch eins, 30, 33; ebenso 5 Ob 230/72). Forderungen gegen den Gemeinschuldner, die erst während des Konkursverfahrens entstehen - und nicht zu den Masseforderungen im Sinne des Paragraph 46, KO gehören -, sind keine Passiven der Konkursmasse und nehmen daher auch nicht am Konkursverfahren teil; da sie das zur Masse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen, sind sie nicht gegen den Masseverwalter, sondern nur gegen den - insoweit voll verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner geltend zu machen (s. dazu SZ 46/52; ebenso 8 Ob 218/78; ferner Bartsch - Pollak a. a. O., 36 Paragraph eins, KO Anmerkung 57). Eine Aufrechnung solcher Forderungen gegen Ansprüche der - vom Masseverwalter vertretenen - Konkursmasse muß daher schon am Fehlen der Gegenseitigkeit im Sinne des Paragraph 1438, ABGB scheitern (Wegan a. a. O., 37 f. unter 1.6.4.2.1 und 1.6.4.2.2; vergleiche auch Paragraph 20, Absatz eins, Satz 1 KO über die Unzulässigkeit der Aufrechnung von Forderungen gegen den Gemeinschuldner, die erst nach der Konkurseröffnung erworben worden sind). Auch im konkreten Fall ist demgemäß eine Aufrechnung der erst während des Konkursverfahrens entstandenen und daher ausschließlich gegen den Gemeinschuldner geltend zu machenden Schadenersatzansprüche der Beklagten gegen die zur Konkursmasse gehörende und deshalb richtigerweise vom Masseverwalter erhobene Klageforderung ausgeschlossen.

Die nach dem Gesagten unzulässige Aufrechnungseinrede der Beklagten würde somit entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils kein Hindernis für eine Urteilsfällung nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO bedeuten. Dennoch reichen die Feststellungen der Vorinstanzen nicht aus, um schon jetzt die gesamte Klageforderung mit Teil- Zwischenurteil als dem Gründe nach zu Recht bestehend zu erkennen: Das Zwischenurteil nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO soll Gewißheit über das Bestehen des Anspruches schaffen; es muß diese Frage restlos beantworten und darf sie, wenn es seinen prozeßökonomischen Zweck erreichen soll, auch nicht bloß teilweise dem anschließenden Verfahren über die Anspruchshöhe überlassen (SZ 16/176). Setzt sich daher der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus mehreren Anspruchsteilen zusammen, dann muß hinsichtlich eines jeden von ihnen ein wenigstens teilweiser Erfolg der Klage gewährleistet sein. Solange nicht feststeht, daß jeder einzelne Teilanspruch, wenn auch nur mit einem geringen Teilbetrag, berechtigt ist, kann darüber mit Zwischenurteil nicht abgesprochen werden (SZ 41/5; SZ 41/45 mit weiteren Hinweisen). Insoweit leidet aber auch die angefochtene Entscheidung an einem Festellungsmangel, welcher auf Grund der gesetzmäßigen Ausführung des Revisionsgrundes nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO auch ohne ausdrückliche Rüge wahrzunehmen ist (6 Ob 211/74; 7 Ob 621/79; 4 Ob 555/79):

Der Kläger leitet sein Begehren auf Zahlung von insgesamt 73 505.73 S samt Anhang zum Teil aus dem Arbeitsvertrag (rückständiges Entgelt), zum Teil aus Paragraph 29, AngG (Kündigungsentschädigung einschließlich anteiliger Sonderzahlungen), zum Teil aus Paragraph 9, UrlG (Urlaubsentschädigung) ab. Daß ihm die Kündigungsentschädigung bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin - wenngleich in noch nicht feststehender Höhe - in jedem Fall gebührt, folgt schon aus Paragraph 29, AngG in Verbindung mit der jetzt nicht mehr strittigen Tatsache, daß die Beklagte das auf unbestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis des Helmut P am 30. September 1978 ohne gerechtfertigten Grund mit sofortiger Wirkung aufgelöst hat. Ob das gleiche auch für die beiden anderen Teilansprüche auf rückständiges Entgelt und auf Urlaubsentschädigung zutrifft, auch diese beiden Forderungen also zu einem, wenn auch noch so geringen Teil tatsächlich zu Recht bestehen, kann dagegen mangels entsprechender Feststellungen der Vorinstanzen derzeit noch nicht beurteilt werden. Dieser materiellrechtliche Feststellungsmangel mußte zur Aufhebung der untergerichtlichen Entscheidungen führen, soweit damit (auch) die Ansprüche des Klägers auf restliches Entgelt und auf Urlaubsentschädigung als dem Gründe nach zu Recht bestehend erkannt worden sind. Da zu diesen Fragen überhaupt noch keine Beweise aufgenommen worden sind, war die Rechtssache insoweit zur Fortsetzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen. Lediglich der Anspruch auf Kündigungsentschädigung (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen) steht aus den angeführten Erwägungen schon jetzt dem Gründe nach fest, sodaß das angefochtene Urteil in diesem Umfang zu bestätigen und der Revision insoweit ein Erfolg zu versagen war.

Anmerkung

Z53092

Schlagworte

Arbeitskraft des Gemeinschuldners, Aufrechnung von Nichtmasseforderungen gegen Masseforderungen, Aufrechnung von während des Konkurses entstandenen Forderungen gegen, Ansprüche der Konkursmasse, Forderungen gegen Gemeinschuldner,die nicht Masseforderungen und nicht, Konkursforderungen sind, Gemeinschuldner, Forderungen gegen - die weder Masse- noch, Konkursforderungen sind, Gemeinschuldner, persönliche Arbeitskraft, Konkurs, Erwerb durch persönliche Arbeitskraft des Gemeinschuldners, Konkursforderungen, Masseforderungen, und nicht zu den Masseforderungen, zählende Forderungen gegen den Gemeinschuldner; Geltendmachung während, des Konkurses, Zwischenurteil, Aufrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0040OB00139.79.0617.000

Dokumentnummer

JJT_19800617_OGH0002_0040OB00139_7900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0040728 Rechtssatz 29.02.1972Zivilrecht
Die Entscheidung über eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung gehört - zumindest dann, wenn die Gegenforderung höher als die Klageforderung oder wenigstens gleich hoch wie diese ist - in das Verfahren über den Grund des Anspruches. Auf Gegenforde …
RS0040851 Rechtssatz 29.04.1980Zivilrecht
Das Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO soll Gewissheit über das Bestehen des Anspruches schaffen und darf daher diese Frage auch nicht bloß teilweise dem anschließenden Verfahren über die Höhe des Anspruches überlassen. Setzt sich der mit der Klage geltend …
RS0040868 Rechtssatz 18.05.1955Zivilrecht
Wenn sich der Klagsanspruch aus mehreren verschiedenartigen Anspruchsteilen zusammensetzt, muß hinsichtlich jedes Anspruchsteiles wenigstens ein teilweiser Erfolg der Klage gewährleistet sein, damit ein Zwischenurteil, das den Grund des Klagsanspruches beja …
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RS0064363 Rechtssatz 03.11.1978Zivilrecht
Die Aufrechnung im Konkurs setzt voraus, dass die Forderungen einander bereits bei Eröffnung des Konkurses aufrechenbar gegenüberstanden. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Forderung erst durch die Konkurseröffnung entstand.