Aus den Entscheidungsgründen:
Daß das Arbeitsverhältnis des Helmut P nicht befristet, sondern auf unbestimmte Zeit eingegangen war und von der Beklagten am 30. September 1978 ohne gerechtfertigten Grund aufgelöst wurde, ist in dritter Instanz nicht mehr strittig; es genügt daher, insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils zu verweisen.
Die Beklagte rügt zunächst das Unterbleiben einer amtswegigen Überprüfung der "Prozeßfähigkeit bzw. Parteifähigkeit" des Klägers durch das Gericht zweiter Instanz. Da der Kläger weder behauptet habe, daß der eingeklagte Anspruch konkursfreies Vermögen sei - was den Gemeinschuldner zur Geltendmachung berechtigen würde -, noch daß der Konkurskommissär "Verfügungen zugunsten des Masseverwalters getroffen" habe, sei derzeit "weder der Gemeinschuldner noch der Masseverwalter berechtigt, die Konkursmasse in der gegenständlichen Form zu vertreten"; richtigerweise wäre vielmehr die Parteifähigkeit, in jedem Fall aber die Aktivlegitimation des Masseverwalters zu verneinen gewesen. Diese Ausführungen sind nicht recht verständlich. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, fällt zwar die persönliche Arbeitskraft des Gemeinschuldners nicht in die Konkursmasse, sodaß der Gemeinschuldner auch nach der Konkurseröffnung nach seinem Belieben über sie verfügen kann (SSt. 47/47 = EvBl. 1977/77; Bartsch - Pollak, KO, AO, AnfO[3] I, 18 § 1 KO Anm. 13; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 34 unter 1.6.2; Adler - Höller in Klang[2] V, 332; Wachter, Der Einfluß des Konkurses auf den Bestand des Arbeitsvertrages, ZAS 1972, 83 ff., 92) und die Konkurseröffnung über sein Vermögen regelmäßig ohne Einfluß auf das Arbeitsverhältnis bleibt (Floretta in Floretta - Spielbücher - Strasser, Arbeitsrecht I, 167; Adler - Höller a. a. O; Wachter a. a. O). Was der Gemeinschuldner jedoch auf diese Weise während des Konkurses durch eigene Tätigkeit erwirbt, gehört grundsätzlich zur Konkursmasse und scheidet aus dieser erst dann aus, wenn und soweit es dem Gemeinschuldner gemäß § 5 Abs. 1 KO vom Masseverwalter überlassen wird; erst durch diesen konstitutiv wirkenden Überlassungsakt werden derartige Ansprüche konkursfreies Vermögen, über das der Gemeinschuldner frei verfügen kann (SZ 28/86; SZ 36/147; SZ 39/38; SZ 46/52; Arb. 7672; EvBl. 1973/118; JBl. 1977, 272 u. a.; Bartsch - Pollak a. a. O., 63 § 5 KO Anm. 5; Wegan a. a. O.). Da auch die hier eingeklagten Ansprüche auf restliches Entgelt, Schadenersatz wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie Urlaubsentschädigung als von Helmut P nach der Konkurseröffnung "durch eigene Tätigkeit erworben" anzusehen sind, fallen sie in die Konkursmasse; daß die dem Gemeinschuldner im Sinne des § 5 Abs. 1 KO ganz oder teilweise zur freien Verfügung überlassen worden wären, hat die Beklagte nicht einmal behauptet. Daraus folgt aber, daß der vorliegende Rechtsstreit das zur Konkursmasse gehörende Vermögen betrifft und deshalb nicht vom Gemeinschuldner, sondern gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 KO vom Masseverwalter zu führen ist (vgl. auch SZ 46/52; Bartsch - Pollak a. a.O., 399 §§ 81 bis 83 KO Anm.[1])Die Beklagte rügt zunächst das Unterbleiben einer amtswegigen Überprüfung der "Prozeßfähigkeit bzw. Parteifähigkeit" des Klägers durch das Gericht zweiter Instanz. Da der Kläger weder behauptet habe, daß der eingeklagte Anspruch konkursfreies Vermögen sei - was den Gemeinschuldner zur Geltendmachung berechtigen würde -, noch daß der Konkurskommissär "Verfügungen zugunsten des Masseverwalters getroffen" habe, sei derzeit "weder der Gemeinschuldner noch der Masseverwalter berechtigt, die Konkursmasse in der gegenständlichen Form zu vertreten"; richtigerweise wäre vielmehr die Parteifähigkeit, in jedem Fall aber die Aktivlegitimation des Masseverwalters zu verneinen gewesen. Diese Ausführungen sind nicht recht verständlich. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, fällt zwar die persönliche Arbeitskraft des Gemeinschuldners nicht in die Konkursmasse, sodaß der Gemeinschuldner auch nach der Konkurseröffnung nach seinem Belieben über sie verfügen kann (SSt. 47/47 = EvBl. 1977/77; Bartsch - Pollak, KO, AO, AnfO[3] römisch eins, 18 Paragraph eins, KO Anmerkung 13; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 34 unter 1.6.2; Adler - Höller in Klang[2] römisch fünf, 332; Wachter, Der Einfluß des Konkurses auf den Bestand des Arbeitsvertrages, ZAS 1972, 83 ff., 92) und die Konkurseröffnung über sein Vermögen regelmäßig ohne Einfluß auf das Arbeitsverhältnis bleibt (Floretta in Floretta - Spielbücher - Strasser, Arbeitsrecht römisch eins, 167; Adler - Höller a. a. O; Wachter a. a. O). Was der Gemeinschuldner jedoch auf diese Weise während des Konkurses durch eigene Tätigkeit erwirbt, gehört grundsätzlich zur Konkursmasse und scheidet aus dieser erst dann aus, wenn und soweit es dem Gemeinschuldner gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KO vom Masseverwalter überlassen wird; erst durch diesen konstitutiv wirkenden Überlassungsakt werden derartige Ansprüche konkursfreies Vermögen, über das der Gemeinschuldner frei verfügen kann (SZ 28/86; SZ 36/147; SZ 39/38; SZ 46/52; Arb. 7672; EvBl. 1973/118; JBl. 1977, 272 u. a.; Bartsch - Pollak a. a. O., 63 Paragraph 5, KO Anmerkung 5; Wegan a. a. O.). Da auch die hier eingeklagten Ansprüche auf restliches Entgelt, Schadenersatz wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie Urlaubsentschädigung als von Helmut P nach der Konkurseröffnung "durch eigene Tätigkeit erworben" anzusehen sind, fallen sie in die Konkursmasse; daß die dem Gemeinschuldner im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, KO ganz oder teilweise zur freien Verfügung überlassen worden wären, hat die Beklagte nicht einmal behauptet. Daraus folgt aber, daß der vorliegende Rechtsstreit das zur Konkursmasse gehörende Vermögen betrifft und deshalb nicht vom Gemeinschuldner, sondern gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Satz 1 KO vom Masseverwalter zu führen ist vergleiche auch SZ 46/52; Bartsch - Pollak a. a.O., 399 Paragraphen 81 bis 83 KO Anm.[1])
Soweit sich die Beklagte aber gegen die Fällung eines Zwischenurteils durch das Erstgericht wendet und die angefochtene Entscheidung in diesem Zusammenhang als nicht nur rechtlich verfehlt, sondern geradezu als nichtig bezeichnet, erweist sich ihr Rechtsmittel - wenngleich aus anderen Gründen - im Ergebnis als teilweise berechtigt:
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß nach herrschender Auffassung die Entscheidung über eine zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung des Beklagten jedenfalls dann in das Verfahren über den Grund des Anspruches (§ 393 Abs. 1 ZPO) gehört, wenn die Gegenforderung, wie hier, höher als die Klageforderung, zumindest aber gleich hoch wie diese ist (Arb. 9001 = EvBl. 1972/229 = SozM IV A 424 u. a.; ebenso Fasching III, 592 § 393 ZPO Anm. 5) und - wie im Hinblick auf § 391 Abs. 3 ZPO zu ergänzen ist - mit ihr in rechtlichem Zusammenhang steht. Ob ein derartiger rechtlicher Zusammenhang im Sinne der Ausführungen des angefochtenen Urteils hier tatsächlich zu bejahen ist, ist allerdings zweifelhaft (vgl. dazu IndS 1976 H 5/1003; ähnlich auch 4 Ob 72/78), braucht aber diesmal ebensowenig näher geprüft zu werden wie die weitere Frage, ob die vom Berufungsgericht an sich zutreffend angeführte Rechtsprechung, wonach die prozessuale Unzulässigkeit eines Zwischenurteils nur auf entsprechende Rüge einer Partei wahrgenommen werden kann (SZ 37/96; SZ 45/51; RZ 1974/121 u. a.), auch für das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren Geltung beanspruchen kann, in welchem ja gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGG die Streitsache vor dem Berufungsgericht "in den durch die Anträge bestimmten Grenzen nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz von neuem zu verhandeln" ist. Das Berufungsgericht hat nämlich übersehen, daß die Aufrechnungseinrede der Beklagten im konkreten Fall schon wegen Fehlens der notwendigen Gegenseitigkeit (§ 1438 ABGB) nicht zum Erfolg führen kann.Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß nach herrschender Auffassung die Entscheidung über eine zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung des Beklagten jedenfalls dann in das Verfahren über den Grund des Anspruches (Paragraph 393, Absatz eins, ZPO) gehört, wenn die Gegenforderung, wie hier, höher als die Klageforderung, zumindest aber gleich hoch wie diese ist (Arb. 9001 = EvBl. 1972/229 = SozM römisch vier A 424 u. a.; ebenso Fasching römisch drei, 592 Paragraph 393, ZPO Anmerkung 5) und - wie im Hinblick auf Paragraph 391, Absatz 3, ZPO zu ergänzen ist - mit ihr in rechtlichem Zusammenhang steht. Ob ein derartiger rechtlicher Zusammenhang im Sinne der Ausführungen des angefochtenen Urteils hier tatsächlich zu bejahen ist, ist allerdings zweifelhaft vergleiche dazu IndS 1976 H 5/1003; ähnlich auch 4 Ob 72/78), braucht aber diesmal ebensowenig näher geprüft zu werden wie die weitere Frage, ob die vom Berufungsgericht an sich zutreffend angeführte Rechtsprechung, wonach die prozessuale Unzulässigkeit eines Zwischenurteils nur auf entsprechende Rüge einer Partei wahrgenommen werden kann (SZ 37/96; SZ 45/51; RZ 1974/121 u. a.), auch für das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren Geltung beanspruchen kann, in welchem ja gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG die Streitsache vor dem Berufungsgericht "in den durch die Anträge bestimmten Grenzen nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz von neuem zu verhandeln" ist. Das Berufungsgericht hat nämlich übersehen, daß die Aufrechnungseinrede der Beklagten im konkreten Fall schon wegen Fehlens der notwendigen Gegenseitigkeit (Paragraph 1438, ABGB) nicht zum Erfolg führen kann.
Die aus dem Titel des Schadenersatzes zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderungen sind nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten durchwegs erst während des Konkursverfahrens entstanden; sie sind daher keine Konkursforderungen im Sinne des § 1 Abs. 2 KO, weil zu diesen - von wenigen, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nur solche vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Gemeinschuldner zählen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben (Bartsch - Pollak a. a. O., 31 § 1 KO Anm. 43; Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 93 f.; Lehmann, Kommentar zur KO, AO und AnfO I, 30, 33; ebenso 5 Ob 230/72). Forderungen gegen den Gemeinschuldner, die erst während des Konkursverfahrens entstehen - und nicht zu den Masseforderungen im Sinne des § 46 KO gehören -, sind keine Passiven der Konkursmasse und nehmen daher auch nicht am Konkursverfahren teil; da sie das zur Masse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen, sind sie nicht gegen den Masseverwalter, sondern nur gegen den - insoweit voll verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner geltend zu machen (s. dazu SZ 46/52; ebenso 8 Ob 218/78; ferner Bartsch - Pollak a. a. O., 36 § 1 KO Anm. 57). Eine Aufrechnung solcher Forderungen gegen Ansprüche der - vom Masseverwalter vertretenen - Konkursmasse muß daher schon am Fehlen der Gegenseitigkeit im Sinne des § 1438 ABGB scheitern (Wegan a. a. O., 37 f. unter 1.6.4.2.1 und 1.6.4.2.2; vgl. auch § 20 Abs. 1 Satz 1 KO über die Unzulässigkeit der Aufrechnung von Forderungen gegen den Gemeinschuldner, die erst nach der Konkurseröffnung erworben worden sind). Auch im konkreten Fall ist demgemäß eine Aufrechnung der erst während des Konkursverfahrens entstandenen und daher ausschließlich gegen den Gemeinschuldner geltend zu machenden Schadenersatzansprüche der Beklagten gegen die zur Konkursmasse gehörende und deshalb richtigerweise vom Masseverwalter erhobene Klageforderung ausgeschlossen.Die aus dem Titel des Schadenersatzes zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderungen sind nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten durchwegs erst während des Konkursverfahrens entstanden; sie sind daher keine Konkursforderungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, KO, weil zu diesen - von wenigen, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nur solche vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Gemeinschuldner zählen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben (Bartsch - Pollak a. a. O., 31 Paragraph eins, KO Anmerkung 43; Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 93 f.; Lehmann, Kommentar zur KO, AO und AnfO römisch eins, 30, 33; ebenso 5 Ob 230/72). Forderungen gegen den Gemeinschuldner, die erst während des Konkursverfahrens entstehen - und nicht zu den Masseforderungen im Sinne des Paragraph 46, KO gehören -, sind keine Passiven der Konkursmasse und nehmen daher auch nicht am Konkursverfahren teil; da sie das zur Masse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen, sind sie nicht gegen den Masseverwalter, sondern nur gegen den - insoweit voll verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner geltend zu machen (s. dazu SZ 46/52; ebenso 8 Ob 218/78; ferner Bartsch - Pollak a. a. O., 36 Paragraph eins, KO Anmerkung 57). Eine Aufrechnung solcher Forderungen gegen Ansprüche der - vom Masseverwalter vertretenen - Konkursmasse muß daher schon am Fehlen der Gegenseitigkeit im Sinne des Paragraph 1438, ABGB scheitern (Wegan a. a. O., 37 f. unter 1.6.4.2.1 und 1.6.4.2.2; vergleiche auch Paragraph 20, Absatz eins, Satz 1 KO über die Unzulässigkeit der Aufrechnung von Forderungen gegen den Gemeinschuldner, die erst nach der Konkurseröffnung erworben worden sind). Auch im konkreten Fall ist demgemäß eine Aufrechnung der erst während des Konkursverfahrens entstandenen und daher ausschließlich gegen den Gemeinschuldner geltend zu machenden Schadenersatzansprüche der Beklagten gegen die zur Konkursmasse gehörende und deshalb richtigerweise vom Masseverwalter erhobene Klageforderung ausgeschlossen.
Die nach dem Gesagten unzulässige Aufrechnungseinrede der Beklagten würde somit entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils kein Hindernis für eine Urteilsfällung nach § 393 Abs. 1 ZPO bedeuten. Dennoch reichen die Feststellungen der Vorinstanzen nicht aus, um schon jetzt die gesamte Klageforderung mit Teil- Zwischenurteil als dem Gründe nach zu Recht bestehend zu erkennen: Das Zwischenurteil nach § 393 Abs. 1 ZPO soll Gewißheit über das Bestehen des Anspruches schaffen; es muß diese Frage restlos beantworten und darf sie, wenn es seinen prozeßökonomischen Zweck erreichen soll, auch nicht bloß teilweise dem anschließenden Verfahren über die Anspruchshöhe überlassen (SZ 16/176). Setzt sich daher der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus mehreren Anspruchsteilen zusammen, dann muß hinsichtlich eines jeden von ihnen ein wenigstens teilweiser Erfolg der Klage gewährleistet sein. Solange nicht feststeht, daß jeder einzelne Teilanspruch, wenn auch nur mit einem geringen Teilbetrag, berechtigt ist, kann darüber mit Zwischenurteil nicht abgesprochen werden (SZ 41/5; SZ 41/45 mit weiteren Hinweisen). Insoweit leidet aber auch die angefochtene Entscheidung an einem Festellungsmangel, welcher auf Grund der gesetzmäßigen Ausführung des Revisionsgrundes nach § 503 Z. 4 ZPO auch ohne ausdrückliche Rüge wahrzunehmen ist (6 Ob 211/74; 7 Ob 621/79; 4 Ob 555/79):Die nach dem Gesagten unzulässige Aufrechnungseinrede der Beklagten würde somit entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils kein Hindernis für eine Urteilsfällung nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO bedeuten. Dennoch reichen die Feststellungen der Vorinstanzen nicht aus, um schon jetzt die gesamte Klageforderung mit Teil- Zwischenurteil als dem Gründe nach zu Recht bestehend zu erkennen: Das Zwischenurteil nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO soll Gewißheit über das Bestehen des Anspruches schaffen; es muß diese Frage restlos beantworten und darf sie, wenn es seinen prozeßökonomischen Zweck erreichen soll, auch nicht bloß teilweise dem anschließenden Verfahren über die Anspruchshöhe überlassen (SZ 16/176). Setzt sich daher der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus mehreren Anspruchsteilen zusammen, dann muß hinsichtlich eines jeden von ihnen ein wenigstens teilweiser Erfolg der Klage gewährleistet sein. Solange nicht feststeht, daß jeder einzelne Teilanspruch, wenn auch nur mit einem geringen Teilbetrag, berechtigt ist, kann darüber mit Zwischenurteil nicht abgesprochen werden (SZ 41/5; SZ 41/45 mit weiteren Hinweisen). Insoweit leidet aber auch die angefochtene Entscheidung an einem Festellungsmangel, welcher auf Grund der gesetzmäßigen Ausführung des Revisionsgrundes nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO auch ohne ausdrückliche Rüge wahrzunehmen ist (6 Ob 211/74; 7 Ob 621/79; 4 Ob 555/79):
Der Kläger leitet sein Begehren auf Zahlung von insgesamt 73 505.73 S samt Anhang zum Teil aus dem Arbeitsvertrag (rückständiges Entgelt), zum Teil aus § 29 AngG (Kündigungsentschädigung einschließlich anteiliger Sonderzahlungen), zum Teil aus § 9 UrlG (Urlaubsentschädigung) ab. Daß ihm die Kündigungsentschädigung bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin - wenngleich in noch nicht feststehender Höhe - in jedem Fall gebührt, folgt schon aus § 29 AngG in Verbindung mit der jetzt nicht mehr strittigen Tatsache, daß die Beklagte das auf unbestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis des Helmut P am 30. September 1978 ohne gerechtfertigten Grund mit sofortiger Wirkung aufgelöst hat. Ob das gleiche auch für die beiden anderen Teilansprüche auf rückständiges Entgelt und auf Urlaubsentschädigung zutrifft, auch diese beiden Forderungen also zu einem, wenn auch noch so geringen Teil tatsächlich zu Recht bestehen, kann dagegen mangels entsprechender Feststellungen der Vorinstanzen derzeit noch nicht beurteilt werden. Dieser materiellrechtliche Feststellungsmangel mußte zur Aufhebung der untergerichtlichen Entscheidungen führen, soweit damit (auch) die Ansprüche des Klägers auf restliches Entgelt und auf Urlaubsentschädigung als dem Gründe nach zu Recht bestehend erkannt worden sind. Da zu diesen Fragen überhaupt noch keine Beweise aufgenommen worden sind, war die Rechtssache insoweit zur Fortsetzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen. Lediglich der Anspruch auf Kündigungsentschädigung (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen) steht aus den angeführten Erwägungen schon jetzt dem Gründe nach fest, sodaß das angefochtene Urteil in diesem Umfang zu bestätigen und der Revision insoweit ein Erfolg zu versagen war.Der Kläger leitet sein Begehren auf Zahlung von insgesamt 73 505.73 S samt Anhang zum Teil aus dem Arbeitsvertrag (rückständiges Entgelt), zum Teil aus Paragraph 29, AngG (Kündigungsentschädigung einschließlich anteiliger Sonderzahlungen), zum Teil aus Paragraph 9, UrlG (Urlaubsentschädigung) ab. Daß ihm die Kündigungsentschädigung bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin - wenngleich in noch nicht feststehender Höhe - in jedem Fall gebührt, folgt schon aus Paragraph 29, AngG in Verbindung mit der jetzt nicht mehr strittigen Tatsache, daß die Beklagte das auf unbestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis des Helmut P am 30. September 1978 ohne gerechtfertigten Grund mit sofortiger Wirkung aufgelöst hat. Ob das gleiche auch für die beiden anderen Teilansprüche auf rückständiges Entgelt und auf Urlaubsentschädigung zutrifft, auch diese beiden Forderungen also zu einem, wenn auch noch so geringen Teil tatsächlich zu Recht bestehen, kann dagegen mangels entsprechender Feststellungen der Vorinstanzen derzeit noch nicht beurteilt werden. Dieser materiellrechtliche Feststellungsmangel mußte zur Aufhebung der untergerichtlichen Entscheidungen führen, soweit damit (auch) die Ansprüche des Klägers auf restliches Entgelt und auf Urlaubsentschädigung als dem Gründe nach zu Recht bestehend erkannt worden sind. Da zu diesen Fragen überhaupt noch keine Beweise aufgenommen worden sind, war die Rechtssache insoweit zur Fortsetzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen. Lediglich der Anspruch auf Kündigungsentschädigung (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen) steht aus den angeführten Erwägungen schon jetzt dem Gründe nach fest, sodaß das angefochtene Urteil in diesem Umfang zu bestätigen und der Revision insoweit ein Erfolg zu versagen war.