Rechtssatz RS0033799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033799
Entscheidungsdatum
16.02.2012
Rechtssatz
Forderungen gegen den Gemeinschuldner, die erst während des Konkursverfahrens entstehen - und nicht zu den Masseforderungen im Sinne des § 46 KO gehören - sind keine Passiven der Konkursmasse und nehmen daher auch nicht am Konkursverfahren teil. Sie sind daher nicht gegen den Masseverwalter, sondern nur gegen den - insoweit voll verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner geltend zu machen. Eine Aufrechnung solcher Forderungen gegen Ansprüche der - vom Masseverwalter vertretenen - Konkursmasse muß daher schon am Fehlen der Gegenseitigkeit im Sinne des § 1438 ABGB scheitern.Forderungen gegen den Gemeinschuldner, die erst während des Konkursverfahrens entstehen - und nicht zu den Masseforderungen im Sinne des Paragraph 46, KO gehören - sind keine Passiven der Konkursmasse und nehmen daher auch nicht am Konkursverfahren teil. Sie sind daher nicht gegen den Masseverwalter, sondern nur gegen den - insoweit voll verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner geltend zu machen. Eine Aufrechnung solcher Forderungen gegen Ansprüche der - vom Masseverwalter vertretenen - Konkursmasse muß daher schon am Fehlen der Gegenseitigkeit im Sinne des Paragraph 1438, ABGB scheitern.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 139/79
Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 139/79
Veröff: EvBl 1981/103 S 322 = SZ 53/92
- 3 Ob 685/82
Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 685/82
nur: Forderungen gegen den Gemeinschuldner, die erst während des Konkursverfahrens entstehen - und nicht zu den Masseforderungen im Sinne des § 46 KO gehören - sind keine Passiven der Konkursmasse und nehmen daher auch nicht am Konkursverfahren teil. Sie sind daher nicht gegen den Masseverwalter, sondern nur gegen den - insoweit voll verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner geltend zu machen. (T1)
Anm: Veröff: MietSlg 35902/8
- 5 Ob 625/88
Entscheidungstext OGH 08.11.1988 5 Ob 625/88
- 2 Ob 2203/96a
Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2203/96a
nur T1
- 9 ObA 127/05z
Entscheidungstext OGH 30.09.2005 9 ObA 127/05z
Auch; nur T1; Beisatz: Hiezu zählen etwa auch Ersatzansprüche gegen den Gemeinschuldner aus seinen persönlichen rechtswidrigen Handlungen. (T2)
- 6 Ob 231/11f
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 231/11f
Vgl; Beisatz: Nach Insolvenzeröffnung entstandene Ersatzansprüche gegen den Gemeinschuldner aus seinen persönlichen rechtswidrigen Handlungen sind nach der Insolvenzordnung weder Insolvenz‑ noch Masseforderungen. (T3); Beisatz: Angesichts der rechtlichen Qualifikation der durch Bescheide nach §§ 9, 80 BAO entstehenden Mithaftung des Vertreters einer juristischen Person infolge dessen rechtswidrigen, schuldhaften Verhaltens als einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildete Haftung, erscheint es nicht zweifelhaft, dass diese Auffassung auch auf Forderungen aus Haftungsbescheiden Anwendung zu finden hat. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033799
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19800617_OGH0002_0040OB00139_7900000_001